BVwG W176 1417940-1

W176 1417940-1Tribunal Administrativo Federal16 de jul. de 2014

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Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz

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BVwG W176 1417940-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.1417940.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.02.2011, Zl. 10 03.074-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste am 09.04.2010 illegal über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein und brachte am 10.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Es sei afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der paschtunischen Volksgruppe an, stamme aus XXXX, XXXX, Provinz XXXX und sei am "XXXX" geboren. Da die Taliban ihn hätten zwangsrekrutieren wollen, hätten sie ihre Adresse geändert. Wegen Grundstücksstreitigkeiten mit einem sehr mächtigen Kommandanten namens XXXX sei der Onkel des Beschwerdeführers namens XXXX getötet und der Vater verletzt worden. Bei diesen Auseinandersetzungen seien auch zwei Männer des Kommandanten ums Leben gekommen. Da sich die Eltern des Beschwerdeführers um dessen Leben gesorgt hätten, hätten sie ihn weggeschickt. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben. Die Fragen, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafen oder die Todesstrafe drohe sowie ob er im Falle der Rückkehr in seinem Heimatsstaat mit Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der Beschwerdeführer.

3. Am 15.04.2010 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt vor: Eingangs meinte er, er habe zuvor zu seinem Alter nicht die Wahrheit gesagt; tatsächlich sei er am XXXX (umgerechnet der XXXX) geboren. Daraufhin wurde die Einvernahme ohne (den bis dahin beigezogenen) Rechtsberater fortgeführt. Der Beschwerdeführer habe neun Jahre die Grundschule in XXXX besucht und sei nicht beim Militärdienst gewesen. Er werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden in seinem Heimatland gesucht. Auch gebe es keinen aufrechten Haftbefehl gegen ihn. Aufgefordert, alle Gründe zu nennen, weshalb er Afghanistan verlassen habe, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Sein Heimatort namens XXXX werde in der Nacht von den Taliban beherrscht; diese versuchten, junge Männer zu rekrutieren. Die Taliban hätten den Grundbesitz der Familie des Beschwerdeführers von ca. fünf Hektar für sich haben wollen, um dort selbst etwas anzubauen. Als der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers zum Grundstück gegangen seien, habe es eine Auseinandersetzung mit den Taliban gegeben. Dabei sei der Onkel des Beschwerdeführers getötet und der Vater am rechten Fuß verletzt worden. Auf Seiten der Taliban seien ebenfalls zwei Männer getötet worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe zu dessen Mutter gesagt, dass sie mit diesem wegfahren solle, da sie ihn töten wollten. Der Beschwerdeführer habe Angst vor den Taliban. Zuerst seien sie nach XXXX gefahren und dort drei Monate geblieben. Inzwischen habe der Vater des Beschwerdeführers sein Taxi verkauft und die Flucht des Beschwerdeführers nach Europa organisiert. Der Beschwerdeführer wisse derzeit nicht, wo seine Familie sei. Die Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe angeben oder etwas vorbringen oder ergänzen wolle, verneinte der Beschwerdeführer; dies sei alles. Befragt, wann der Vorfall mit den Taliban bezüglich des Grundstückes gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dieser habe vor ca. vier Monaten stattgefunden, genau wisse er es nicht. Auf die Frage, ob es denn kein Begräbnis des Onkels gegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, es habe ein solches gegeben, doch er wisse das Datum nicht mehr; der Onkel habe XXXX geheißen. Befragt, wie die beiden Mitglieder der Taliban bei dem Vorfall getötet worden seien, erwiderte der Beschwerdeführer, sie seien - vermutlich von Freunden seines Onkels - mit Waffe getötet worden. Der Beschwerdeführer sei damals in der Schule gewesen, seine Mutter habe ihm das erzählt.

4. Am 08.11.2010 abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Die ihm eingangs gestellte Frage, ob er bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und diese ihm jeweils rückübersetzt sowie korrekt protokolliert worden seien, bejahte der Beschwerdeführer. Befragt, ob er die Angaben, die er bei seiner Einvernahme am 15.04.2010 gemacht habe, konkretisieren oder ergänzen wolle, gab der Beschwerdeführer an, er könne sich an das Interview erinnern und habe damals alles gesagt. Weiters legte der Beschwerdeführer seine am 02.03.1387 (entspricht 23.05.2008) ausgestellte Geburtsurkunde vor, die ihm seine Mutter aus Pakistan geschickt habe. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Familie seit sechs Monaten in Pakistan lebe. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, erwiderte er wie folgt: Seine Familie habe wegen der Grundstücke Schwierigkeiten gehabt. Durch einen Streit sei der Onkel getötet und der Vater am Bein verletzt worden. Die Feinde der Familie hätten dann auch den Beschwerdeführer töten wollen; deshalb sei er aus Afghanistan geflüchtet. Aufgefordert, die Vorfälle detaillierter zu schildern, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Die Grundstücke der Familie seien in XXXX. Ein reicher Mann namens XXXX habe sich falsche Dokumente besorgt und behauptet, dass die Grundstück ihm und nicht dem Vater bzw. Onkel des Beschwerdeführers gehörten. Vor ca. fünf Jahren seien XXXX und andere Männer auf das Grundstück des Onkels gekommen und hätten sie vertreiben wollen. Der Onkel habe den Vater angerufen, damit er ihm zu Hilfe komme. Es sei dann zu Streitigkeiten gekommen, in deren Zuge der Onkel von den genannten Männern getötet und der Vater durch einen Gewehrschuss verletzt worden sei. Überdies habe der Beschwerdeführer ein Problem mit den Taliban. Sie hätten ihn vor ca. sechs Jahren mitnehmen wollen, damit er in den Krieg ziehe. Deshalb sei die Familie des Beschwerdeführers von XXXX nach XXXX XXXX gezogen, das in der Nähe von XXXX liege. Der Onkel sei in XXXX geblieben. Als dann der Onkel Schwierigkeiten mit XXXX gehabt habe, sei der Vater zu Hilfe gekommen; der Vater sei verletzt worden und der Onkel getötet. Danach sei eine Zeit lang Ruhe gewesen. Kurz bevor der Beschwerdeführer 18 Jahre geworden sei, habe XXXX herausgefunden, dass sie in XXXX XXXX lebten, sei mit seinen Männern dorthin gekommen und habe den Beschwerdeführer sowie dessen Vater töten wollen. Deshalb sei der Beschwerdeführer nach Europa geflüchtet. Der Beschwerdeführer befürchte, von XXXX und dessen Männer getötet zu werden. Sämtliche Behörden wüssten über dessen Machenschaften Bescheid, er habe ihnen aber offenbar Geld bezahlt und so ließen sie alles zu, was er mache. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von XXXX und seinen Leuten getötet zu werden. Weiters legte der Beschwerdeführer vier auf Dari gefasste Urkunden vor, die sein Vorbringen bestätigen würden. Aufgefordert, zu erläutern, worum es sich bei diesen Urkunden handle, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Es sei ein Polizeiprotokoll in dem stehe, was sein Vater am 20.09.1383 (entspricht 19.12.2004) bei der Polizei angegeben habe. Nachdem der Onkel getötet worden wäre, sei die Polizei gekommen und habe Erhebungen getätigt. Nachträglich habe sich der Vater des Beschwerdeführers bei der Polizei beschwert, da bei der "ganzen Sache" nichts herausgekommen sei. Die Frage, ob die Polizei somit den Tod des Onkels aufgenommen habe, bejahte der Beschwerdeführer; die Polizei habe aber dann nichts weiter unternommen. Wahrscheinlich habe XXXX Schmiergeld gezahlt. Zudem habe der Vater die Grundstücke wieder zurückhaben wollen und dies auch der Polizei gemeldet. Die Polizei habe auch diesbezüglich nichts unternommen, da sie "geschmiert" worden sei. Auf die Frage, welches Interesse XXXX an seiner Person haben solle, wenn die Streitigkeiten um die Grundstücke bereits fünf Jahre zurücklägen, erwiderte der Beschwerdeführer, sie hätten sich immer wieder bei der Polizei wegen der Grundstücke beschwert; dafür habe sich XXXX an seinem Vater und ihm rächen wollen. Dieser habe herausgefunden, wo sie wohnten. Befragt, ob bei der Streitigkeit vor fünf Jahren nur der Onkel getötet worden sei oder ob es auf der anderen Seite, d.h. auf der der Seite von XXXX, auch Tote gegeben habe, meinte der Beschwerdeführer, es sei nur der Onkel getötet worden. Nach dem unmittelbaren Grund für seine Ausreise aus Afghanistan gefragt, erwiderte der Beschwerdeführer, sein Vater und er hätten von Nachbarn gehört, dass XXXX nach ihnen suche. Da habe der Vater gewusst, dass sie in Gefahr seien. Die Frage, ob der Beschwerdeführer je persönlich eine Auseinandersetzung mit XXXX und seinen Leuten gehabt habe, verneinte er; er habe aber gehört, dass dieser nach ihm gesucht habe. Befragt, welchen Grund XXXX habe, den Beschwerdeführer zu töten, wenn er die Grundstücke ohnehin schon habe, erwiderte der Beschwerdeführer, der Vater habe sich immer wieder bei der Polizei über XXXX beschwert. Auf die Frage, warum nach fünf Jahren nach dem Vorfall die Situation nun so bedrohlich geworden sei, dass sie das Land verlassen hätten, antwortete der Beschwerdeführer, vorher habe XXXX nicht gewusst, wo sie lebten. Auf den Vorhalt, dass, wenn XXXX so gute Kontakte zur Polizei habe, wie der Beschwerdeführer angeführt habe, er diese Adresse wohl schon früher in Erfahrung gebracht hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, er könne dazu nichts sagen. In eine andere Gegend Afghanistans hätte er nicht übersiedeln können, da er sich nur in seiner Wohngegend auskenne. Befragt, ob er seine Bedrohung durch die Taliban näher darlegen könne, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Die Taliban würden immer wieder junge Männer mitnehmen. Der Vater habe Angst gehabt, dass sie auch den Beschwerdeführer mitnehmen. Ein konkretes Interesse gerade an seiner Person hätten die Taliban aber nicht. Aufgefordert, näher auszuführen, wie die Taliban vor sechs Jahren den Beschwerdeführer hätten mitnehmen wollen, erwiderte dieser, die Taliban hätten immer wieder versucht, junge Männer mitzunehmen. Befragt, ob er nach seinem Wohnsitzwechsel noch Probleme gehabt habe, meinte der Beschwerdeführer, die Gegend, in der er zuerst gewohnt habe, sei eher ein Dorf und die Taliban kämen leichter dorthin. Befragt, worin nun das konkrete Problem bestehe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe mit den Taliban kein konkretes Problem, es sei schon lange her. Sein Problem seien die Grundstücksstreitigkeiten mit XXXX. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX ebenso wie er selbst der paschtunischen Volksgruppe angehöre.

5. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente lauten nach der vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Übersetzung wie folgt:

Dokument "A und B":

"Antragsteller:

XXXX, Sohn des XXXX

Nummer des Antrags: 965614

Sehr geehrte Damen und Herren!

Am 19. und am 20.12.1382 um 17:15 Uhr hat der Kommandant XXXX mit samt 13 seiner Anhänger den XXXX, XXXX, XXXX und XXXX 500 m von unserm Haus entfernt getötet. Die Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft und Sicherheitsorgane) haben den Tatort besichtigt, die notwendigen Untersuchungen dokumentiert und beendet. Die Behörden haben diesen Vorfall nicht weiterverarbeitet und die Täter wurden nicht festgenommen.

Nach dem Vorfall sind einige Autos mit verdunkelten Scheiben in unserer Gegend, XXXX und Stadt XXXX, im Namen von Sicherheitsleuten irgendwelcher Minister oder Kommandanten, hin und hergefahren.

Ich wurde oft telefonisch mit dem Tod bedroht, deshalb musste ich im Jahre 1383 aus Angst, dass ich wie mein Vater terrorisiert und getötet werde, die Schule abbrechen.

Am Freitag um 8:00 Uhr habe ich von der Polizei eine Nachricht erhalten, dass sie in der Stadt XXXX fünf bewaffnete Männer festgenommen hat. Ich bin dorthin gegangen um die Festgenommenen zu identifizieren. Einer der Festgenommenen heißt XXXX, Sohn des XXXX. Ich habe ihn identifiziert und der Polizei gezeigt. Bei der Einvernahme der Polizei hat er einen falschen Namen und eine falsche Adresse angegeben.

Der Kommandant XXXX hat vier Personen meiner Familie ohne Grund und wegen ungerechten Verkauf des staatlichen Besitz (Felder) getötet. Die Opfer wurden begraben. Bei dem Begräbnis haben der Gouverneur der Stadt XXXX, der Kommandant der Sicherheitsdirektion und der Kommandant der Armee teil genommen.

Ich bitte die Behörde um eine gerechte Entscheidung, damit die Verbrecher aufgrund der Islamischen Scharia gesetzlich verurteilt werden.

Hochachtungsvoll Datum: 28.09.1383

Die Söhne der Getöteten:

XXXX : Unterschrift XXXX (12 Jahre) XXXX (10 Jahre) XXXX (8 Jahre)

XXXX (4 Jahre) XXXX (2 Jahre) XXXX (9 Monate)

Dieser Antrag wurde mit der Nummer 2749 am 28.09.1383 der Antragsabteilung registriert. Stempel der Antragsabteilung

Abteilung der Polizei Stadt XXXX

Die rasche Bearbeitung des Inhalts des Auftrages aufgrund des Gesetzes ist erforderlich."

Dokument "C und D":

"Staatsanwaltschaft XXXX, Abteilung für Allgemeine Strafsachen

Linke Spalte von links: Kenntnisnahme

Das Anliegen des Staatsanwaltes wurde zur Kenntnis genommen am 09.01.1384. Die Berufung wird eingeleitet.

Rechte Spalte Vorschlag

An die Abteilung der Staatsanwaltschaft der Stadt XXXX,

betreffend den Unterlagen bezüglich der Ermordung von Herr XXXX und Anderen, wurde in diesem Fall XXXX XXXX, Sohn des XXXX aufgrund der Briefnummer 1260 vom 26.12.1383 der Staatsanwaltschaft des XXXXBezirks verdächtigt. Der Vorfall wurde wie folgt geschildert:

Am 18.12.82 sind einige Personen namens Kommandant XXXX, XXXX, XXXX und XXXX XXXX von bewaffneten Männern ermordet worden. Zwei Personen namens XXXX und XXXX wurden aufgrund ihrer Verletzungen im Krankenhaus behandelt. Der XXXX des ermordeten XXXX namens XXXX legte Klage gegen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX ein. Die Untersuchungen wurden aufgenommen. In diesem Zusammenhang wurde XXXX XXXX festgenommen. Seine Akten wurden separat an das Gericht geschickt. XXXX XXXX konnte im Laufe der Ermittlungen verhört und festgenommen werden. Anfangs leugnete er seine Tatbeteiligung, jedoch wurde im Laufe des Verhörs das Gegenteil festgestellt. Daraufhin wurden alle Akten zum zuständigen Gericht erster Instanz im XXXX Bezirk zugestellt. Das Gericht traf die Entscheidung mit der Nummer 116 am 18.12.1383, dass XXXX XXXX aufgrund des § 395 des Strafgesetzes und des § 39 und §145 des Strafgesetzes zu einer unbedingten Haftstrafe in Höhe von 18 Jahren verurteilt wird. Weiters wurde eine Schusswaffe, Marke STAR, mit der Seriennummer 744549 von XXXX XXXX aufgrund des § 119 des Strafgesetzes bei der Verhaftung beschlagnahmt. Außerdem wurde bei der Nachbetrachtung des Verhörprotokolls festgestellt, dass der Angeklagte anfangs falsche Angaben zu seiner Person und seiner Adresse gemacht hat. Weiters führte der Angeklagte bei der Festnahme 1 Gramm Haschisch mit sich, welches beschlagnahmt wurde.

Der XXXX des ermordeten XXXX und die zwei verletzten Opfer konnten XXXX XXXX als Tatbeteiligten identifizieren.

Die Staatsanwaltschaft legt in Betrachtung der Schwere der Tat gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Berufung ein und verlangt aufgrund der Ermordung laut §395, des Besitzes von 1 Gramm Haschisch laut § 46 und § 158 des Gesetzes zur Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität und des illegalen Besitzes von Schusswaffen,laut § 119, eine höhere Haftstrafe für XXXX XXXX. Weiters müssen die anderen Tatbeteiligten weiterhin gesucht und zur Rechenschaft gezogen werden.

Unterschrift des Staatsanwaltes, Abteilung Allgemeine Strafsachen

XXXX

Vermerk: Die Ermittlungen gegen die anderen Verdächtigten betreffend der Ermordung und der Körperverletzung müssen fortgesetzt werden, um die mutmaßlichen Täter festnehmen zu können."

Dokument "E und F":

"Erste Spalte von links:

Kenntnisnahme

Zur Kenntnis genommen am 11.01.84

Zweite Spalte von links:

Anklagepunkte der Staatsanwaltschaft in der Strafsache der Provinz

XXXX

An die Abteilung für Strafsachen und Berufungen der Provinz XXXX

Die Unterlagen mit der Nummer 1260 vom 26.12.1383 des Beklagten XXXX, Vatersname XXXX bezüglich der Ermordung des XXXX und der anderen, sind bei uns von der Staatsanwaltschaft des XXXXBezirkes eingelangt. Die Unterlagen beinhalten folgendes:

Am 18.12.82 sind einige Personen namens Kommandant XXXX, XXXX, XXXX und XXXX XXXX von bewaffneten Männern ermordet worden. Zwei Personen namens XXXX und XXXX wurden aufgrund ihrer Verletzungen im Krankenhaus behandelt. Der XXXX des

ermordeten XXXX namens XXXX legte Klage gegen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX ein. In diesem Zusammenhang wurde XXXX XXXX festgenommen. Seine Tatbeteiligung wird unabhängig von dem Vorfall gerichtlich untersucht. Im Zuge der Ermittlungen konnte XXXX XXXX als Einziger festgenommen und verhört werden. Anfangs leugnete er seine Tatbeteiligung, jedoch wurde im Laufe des Verhörs das Gegenteil festgestellt. Die Ermittlungen führten zu dem Schluss, dass

XXXX XXXX schuldig war. Das Gericht traf die Entscheidung mit der Nummer 116 am 18.12.1383, dass XXXX XXXX aufgrund des § 395 des Strafgesetzes und des § 39 und §145 des Strafgesetzes zu einer unbedingten Haftstrafe in Höhe von 18 Jahren verurteilt wird. Weiters wurde eine Schusswaffe, Marke STAR, mit der Seriennummer 744549 von XXXX XXXX aufgrund des § 119 des Strafgesetzes bei der Verhaftung beschlagnahmt. Außerdem wurde bei der Nachbetrachtung des Verhörprotokolls festgestellt, dass der Angeklagte anfangs falsche Angaben zu seiner Person und seiner Adresse gemacht hat. Weiters führte der Angeklagte bei der Festnahme 1 Gramm Haschisch mit sich, welches beschlagnahmt wurde.

Der XXXX des ermordeten XXXX und die zwei verletzten Opfer konnten XXXX XXXX als Tatbeteiligten identifizieren.

Die Staatsanwaltschaft legt in Betrachtung der Schwere der Tat gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Berufung ein und verlangt aufgrund der Ermordung laut §395, des Besitzes von 1 Gramm Haschisch laut § 46 des Gesetzes zur Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität, und des illegalen Besitzes von Schusswaffen laut § 119, eine höhere Haftstrafe für XXXX XXXX. Weiters müssen laut § 158 des Strafgesetzes die anderen Tatbeteiligten weiterhin gesucht und zur Rechenschaft gezogen werden. Eine Person namens Akim Khan, Mitarbeiter der Sicherheitsbehörde des XXXX Bezirkes, der die falschen Ausweise für XXXX zur Verfügung gestellt hat, wird verfolgt. Er stand den Ermittlungen noch nicht zur Verfügung.

Hochachtungsvoll

Unterschrift

Dritte Spalte von links:

Beschluss des Staatsanwaltes

Nach der Kenntnisnahme der Unterlagen bezüglich des Gerichtsurteils aufgrund des § 395 des Strafgesetzes ist die Strafe meiner Ansicht nach für das Ausmaß der Schuld zu mild.

Deshalb verlange ich vom Gericht eine höhere Strafe für den Täter.

Unterschrift

Vierte Spalte von links:

Beschluss des Gerichtes erster Instanz

Aufgrund des Beschluss mit der Nummer 116 vom 18.12.83 des XXXX Bezirkes ist der Beklagte zu einer unbedingten Haftstrafe in Höhe von 18 Jahren verurteilt worden.

Fünfte Spalte von links:

Staatsanwalt

Name: XXXX (nicht genau leserlich)

Beklagter

Name: XXXX

Vatersname : XXXX

Art des Vorfalls: Mord

Datum des Vorfalls: 19. und 20.12.83

Ort des Vorfalls: XXXX Bezirk"

Dokument "G":

"Die Untersuchung im Zusammenhang der Ermordung des XXXX gegen die angezeigten und mutmaßlichen Personen wird durchgeführt.

Die Person XXXX, Vatersname XXXX, hat bei den Untersuchungen und Ermittlungen seine Tatbeteiligung geleugnet, siehe Untersuchungsunterlagen.

Über den beschlagnahmten Waffenschein und die anderen Dokumente haben wir von der Kommandantur XXXX der Garnison folgende beigefügte Informationen erhalten:

Der Stempel in der Krankenbestätigung, der Ausweis sowie die Bürgschaft sind original.

Der Waffenschein ist gefälscht, im Waffenschein existiert die Unterschrift vom Kommandant des zuständigen Militärorgans nicht. Der Stempel im Waffenschein ist ebenfalls gefälscht.

Die Muster der Unterschriften und die Stempel sind den Unterlagen beigefügt. Ergebnis:

Die Untersuchungsunterlagen zeigen, dass XXXX, Sohn des XXXX, am Anfang falsche Angaben unter dem Namen XXXX, Sohn des XXXX gemacht hat.

Nach unermüdlicher Recherche der Polizei ist er festgenommen worden. Bei der Vernehmung leugnete er seine Tatbeteiligung bei der Ermordung des Kommandant XXXX und dessen Begleiter. Während der Festnahme wurde ein Gramm Haschisch und eine Waffe mit falschen Ausweisen und ein Auto des mutmaßlichen Mittäters XXXX mit dem Kennzeichen beschlagnahmt. XXXX wird momentan auch verfolgt.

Bezüglich der Waffe hat XXXX widersprüchliche Angaben gemacht, die seine Tatbeteiligung beweisen. Er persönlich konnte kein Alibi vorweisen. Und seine Identifizierung durch die Familienangehörigen des Opfers bestätigt seine Tatbeteiligung.

Die anderen Verdächtigen werden weiterhin verfolgt.

Das beschlagnahmte Auto liegt am Abschleppplatz der Sicherheitskommandantur der Stadt XXXX. Aufgrund folgender Argumente ist sein Verbrechen bewiesen:

Die Vorwürfe der Familienangehörigen des Opfers

Die Identifizierung des Täters am Tatort durch die Familienangehörigen

Die Flucht des Täters und sein Aufenthalt in mehreren verschiedenen Provinzen Afghanistans

Die Beschlagnahme von einer Waffe, Marke STAR, bei der Festnahme.

Die Mitnahme gefälschter Dokumente und das Auto eines der Mittäter bei der Festnahme.

Falsche Angaben bezüglich seiner Identität

Die oben angeführten Punkte beweisen, dass XXXX diese Tat begangen hat und aufgrund des § 395 des Strafgesetzes seine Strafe vollstreckt wird.

Die Waffe wird aufgrund des § 119 beschlagnahmt. Die Entscheidung wird vom Gericht gefällt werden.

Hochachtungsvoll

Unterschrift des Vorsitzenden der Strafermittlungen XXXX

Unterschrift des Vizevorsitzenden der Strafermittlungen XXXX

3 weitere Unterschriften"

6. Am 27.11.2011 ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Befragt, wann der Vorfall gewesen sei, bei dem sein Onkel getötet worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dieser sei vor ca. fünf bis sechs Jahren gewesen, er sei damals noch klein gewesen. Sein Onkel sei getötet worden sowie eine weitere Person namens XXXX. Auf die Frage, um wen es sich dabei handle, erwiderte der Beschwerdeführer, der Genannte sei nicht direkt mit ihm verwandt, er gehöre aber trotzdem zur weitschichtigen Verwandtschaft im Dorf des Beschwerdeführers und führe auch den Familiennamen XXXX. Befragt, ob es sonst Tote und Verletzte gegeben habe, entgegnete der Beschwerdeführer, sein Vater sei durch einen Schuss verletzt worden; getötet worden seien aber nur diese zwei Personen. Die Frage, ob es auf Seiten der Angreifer auch Tote gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer. Die von ihm vorgelegten Unterlagen habe ihm seine Mutter aus Pakistan geschickt, die Originale seien bei den Behörden. Die Originale bekomme man nicht, diese verblieben bei den Behörden. Auf die Frage, wie die Mutter zu den Kopien gekommen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, seine Mutter habe die Kopien "schon immer" gehabt. Die Gegner seien immer auf die Grundstücke gekommen und hätten Beweise haben wollen, dass sie die rechtmäßigen Besitzer seien. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe bei seiner Befragung am 15.04.2010 angegeben, der Vorfall mit den Taliban bezüglich des Grundstückes sei vor vier Monaten, somit Ende 2009/Anfang 2010 gewesen sei, während er bei der Einvernahme am 08.11.2010 davon gesprochen habe, dass es vor ca. fünf Jahren und somit im Jahr 2005 gewesen sei, was er auch bei der gegenständlichen Einvernahme angegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er müsse damals falsch verstanden worden seien, er habe gemeint, dass er vor vier Monaten ein Problem mit den Taliban gehabt habe. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am 08.11.2010 angegeben, dass er vor sechs Jahren Probleme mit den Taliban gehabt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, das stimme schon, es sei vor sechs Jahren gewesen. Auf Nachfrage, was er konkret gemeint habe, wenn er bei der damaligen Einvernahme davon gesprochen habe, vor vier Monaten habe es einen Vorfall mit den Taliban wegen der Grundstücke gegeben, erwiderte der Beschwerdeführer, er müsse falsch verstanden worden sein; ihm sei der Fehler auch in seiner Asylunterkunft aufgefallen, nachdem ein Iraner übersetzt habe. Befragt, warum er nicht vor Beginn der Einvernahme am 08.11.2010 gesagt habe, dass ein Protokollierungsfehler vorliege, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei nicht "direkt" gefragt worden; außerdem habe er es vergessen. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am 15.04.2010 davon gesprochen, dass sein Onkel getötet und der Vater verletzt worden sei und zwei Taliban getötet worden seien, am 08.11.2010 aber angegeben habe, dass nur der Onkel und der Vater verletzt worden seien, während von den Angreifern niemand getötet worden sei, und nun davon spreche, der Onkel sowie eine Person namens XXXX seien getötet und der Vater verletzt worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, es stimme, was er heute gesagt habe. Die Gegner seien bewaffnet gewesen, seine Familie hingegen nicht. Auf weiteren Vorhalt, wieso er dann aber bei seiner Einvernahme am 15.04.2010 angegeben habe, dass Freunde des Onkels zwei Taliban mit einer Waffe getötet hätten, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was damals protokolliert worden sei; auf alle Fälle sei auf der anderen Seite niemand getötet worden. Auf Vorhalt, dass nach den vorgelegten Unterlagen Antragssteller ein "XXXX, Sohn des XXXX" sei und "Kommandant XXXX" sowie dessen Anhänger den "XXXX, XXXX, XXXX und XXXX" getötet hätten, während der Name des Vaters bzw. des Onkels nicht aufschienen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass der Vater das Dokument nicht bekommen hätte, wenn dessen Name nicht aufscheine. Auf Vorhalt, dass laut Unterlagen vier Personen getötet worden seien, entgegnete der Beschwerdeführer, er wisse es nicht. Auf Vorhalt, dass die Anzeige von den Söhnen der Getöteten unterschrieben sei, der Vater des Beschwerdeführers aber der XXXX eines Getöteten wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, was solle er dazu sagen. Befragt, wer "XXXX, Sohn des XXXX" sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er kenne keinen "XXXX". Befragt, was er dazu sage, dass den Unterlagen zu entnehmen sei, dass es zu Festnahmen und Verurteilungen gekommen sei, erwiderte der Beschwerdeführer wiederum mit der Gegenfrage, was er dazu sagen solle. Nach Erörterung von Sachverhaltsannahmen zur Lage in Afghanistan meinte der Beschwerdeführer, es stimme so; die Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht.

7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihn eine Aufenthaltsberechtigung bis 02.02.2012 (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX führe, Staatsbürger von Afghanistan sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und im Bereich XXXX gelebt habe. Weiters traf es Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Diesen zufolge habe sich die Sicherheitslage im Raum XXXX 2010 zwar nicht verbessert, aber auch nicht verschlechtert. Die afghanischen Sicherheitsheitskräfte kontrollierten mit Unterstützung internationaler Truppen die Stadt

XXXX weitgehend. Den verschiedenen Truppen gelinge es jedoch immer wieder, spektakuläre Anschläge zu verüben. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt aus folgenden Gründen für unglaubwürdig:

Zunächst habe der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen können, weshalb XXXX und seine Männer fünf Jahre nach dem behaupteten Vorfall hinter ihm her sein sollten. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er keine persönliche Auseinandersetzung mit den Leuten gehabt habe. So verhalte es sich auch mit der (zunächst) behaupteten Bedrohung durch die Taliban. Abgesehen davon, dass die Angaben des Beschwerdeführers vage und allgemein gehalten gewesen seien, seien sie auch in wesentlichen Punkten äußerst widersprüchlich: Bei seiner Einvernahme am 15.04.2010 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass der Vorfall mit den Taliban bezüglich des Grundstücks" ca. vier Monate zuvor und somit Ende 2009/Anfang 2010 gewesen sei, während er in der darauffolgenden Einvernahme davon gesprochen habe, dass er vor ca. fünf Jahren, somit im Jahr 2005 gewesen sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruches bzw. auf in der Folge gemachte weitere Vorhalte habe der Beschwerdeführer Ausführungen getätigt, die nicht nachvollziehbar seien. Weiters sei das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fragen, wie viele Personen und wer bei dem Vorfall getötet worden sei, widersprüchlich. Zudem widersprächen die Ausführungen des Beschwerdeführers den von ihm vorgelegten Unterlagen; denn aus den Polizeiprotokollen ergebe sich, dass ein "XXXX, Sohn des XXXX" Anzeiger bei der Polizei gewesen sei und er Kommandant XXXX mit dreizehn seiner Anhänger den XXXX, XXXX, XXXX und XXXX getötet hätten. Hingegen schienen der Name des Onkels bzw. des Vaters des Beschwerdeführers nicht unter den Namen der Opfer bzw. als Anzeiger auf. Der Beschwerdeführer habe hingegen behauptet, sein Vater sei der Anzeiger gewesen. Die Anzeige an die Polizei sei jedoch von den Söhnen der Getöteten unterschrieben, was auf den Vater des Beschwerdeführers nicht zutreffen könne. Überdies sei jener "XXXX, Sohn des XXXX", der nach den Unterlagen der Anzeigenverfasser gewesen sei, dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei; selbst wenn sich die in den Polizeiprotokollen beschriebenen Vorfälle tatsächlich ereignet hätten, könne kein Bezug zur Person des Beschwerdeführers hergestellt werden. Dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrsche, stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich alleine keine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. Auch habe im Fall des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden können, dass dieser aufgrund persönlicher Eigenschaften wie seiner beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei. Die Zuerkennung des Status eines Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtlose Lage geraten würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

8. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, die sich auf Ausführungen zum Umfang der Beschwerde sowie auf die Anträge beschränkte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie ihm einen Rechtsberater beizugeben. In einer handschriftlich Beschwerdeführer auf Dari verfassten Beilage führt Beschwerdeführer Folgendes aus: Er habe alle seine Dokumente vorgelegt, alles erzählt, was zu erzählen gewesen sei, und nur die Wahrheit angegeben. Dennoch habe er einen negativen Bescheid erhalten. Weitere Dokumente könne er nicht vorlegen. Da der Beschwerdeführer Probleme in seiner Heimat habe, sei er von dort geflüchtet und nach Österreich gekommen, um Asyl zu erhalten. Er wolle nicht zurück, da er in Afghanistan Probleme habe.

9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zl. C3 417.49-1/2011-2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Mitarbeiterin der Caritas Diözese Graz-Seckau als Rechtsberater zur Seite gestellt.

10. Mit einem als "Beschwerde" bezeichnetem Schriftsatz vom 14.03.2011 führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Der Ansicht des Bundesasylamtes, dass seine Angaben vage und allgemein gehalten seien, trete er entschieden entgegen. Es sei unrichtig, dass eine individuelle Gefährdung nicht plausibel dargelegt worden sei. Diese Begründung der Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer durch den Kommandanten XXXX bedroht werde; dieser werde keine Ruhe geben, bis er nicht das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers besitze. Der Beschwerdeführer werde daher aufgrund seiner individuellen Eigenschaft - aufgrund seiner Familienangehörigkeit mit seinem Onkel bzw. seinem Vater - bedroht und müsse um sein Leben fürchten. Da der Onkel keine Kinder habe, seien der Vater des Beschwerdeführers und er selbst die einzigen, die Anspruch auf dieses Grundstück hätten. Zu den "Widersprüchen in den Polizeiprotokollen" sei auszuführen, es sei richtig, dass Verwandte des Onkels die Anzeige bei der Polizei gemacht hätten. Unrichtig sei, dass es zu Festnahmen und Verurteilungen gekommen sein soll. Die Familie des Beschwerdeführers habe sich eben deshalb bei der Polizei beschwert, da in dieser Sache nichts unternommen worden sei. Aufgrund der Nichtwürdigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers sei auf sein Vorbringen nicht auf befriedigende Art und Weise eingegangen worden bzw. sei dieses keiner umfassenden Würdigung unterzogen worden. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Da dem Beschwerdeführer sowohl physische Gewalt als auch der mögliche Tod drohe, sei dies als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (StatusRL aF) zu werten: Da diese "von staatlicher Seite (Kommandant XXXX)" ausgingen, handle es sich um Verfolgung im Sinne der genannten Richtlinie. Eine Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates in Bezug auf die Verfolgungshandlungen des Kommandanten seien eindeutig zu bejahen, da es zu keinerlei "Schutzmöglichkeiten" von Seiten der Polizei gekommen sei. Diese Schutzunfähigkeit sei auf die bestehende Situation in Afghanistan zurückzuführen.

11. Mit einem am 12.05.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz ersuchte die bestellte Rechtsberaterin darum, dem - nach Wien umgezogenen - Beschwerdeführer einen Rechtsberater aus Wien beizugeben

12. Mit Beschluss vom 23.04.2012, Zl. 43417.49-1/2011/7Z, stellte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung in 1050 Wien als Rechtsberater zur Seite.

13. Mit Schreiben vom 21.11.2012 legte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof eine den Beschwerdeführer betreffende Strafkarte des Landesgerichtes XXXX vom 09.10.2012 vor, aus der sich ergibt, dass er mit einem am 08.10.2012 rechtskräftig gewordenen Urteil vom 03.10.2012 gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 (SMG), § 15 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde.

14. Mit Schreiben vom 26.02.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht eine Strafkarte des Landesgerichtes XXXX vom 11.02.2014, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer mit einem am 25.01.2014 rechtskräftig gewordenen Urteil vom 21.01.2014 gemäß § 114 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), § 115 StGB, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (einschließlich Beweiswürdigung):

1.1.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

1.1.2. Die im angefochtenen Bescheid zu Afghanistan getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Überdies tritt ihnen die Beschwerde nicht entgegen. Überdies kann nicht angenommen werden, dass sich die Lage in Afghanistan seither in einer hier relevanten Weise geändert hätte (vgl. etwa den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).

1.1.3. Weiters teilt das Bundesverwaltungsgericht aus nachstehenden Gründen die Ansicht des Bundesasylamtes, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist:

1.1.3.1. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407; 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303, betreffend Widersprüche bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) reichen für sich allein nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. weiters VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

1.1.3.2. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubwürdig ist:

Denn zum einen weist das Vorbringen in der Tat - nicht bloß unerhebliche - Widersprüche, die zu entkräften dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, auf (vgl. dazu die Punkt I.7. sowie II.2.4.). Dabei ist - der Vollständigkeit halber - darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Vorfall, bei dem sein Onkel getötet worden sei, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.04.2010 in den Kontext einer Bedrohung durch die Taliban rückte, während er in den weiteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (wie dies bereits bei seiner Erstbefragung der Fall gewesen war) die Gefährdung durch die Taliban als eine mit dem genannten Vorfall nichts zu tun habende - nach seinen Angaben am 08.11.2010 nicht mehr aktuelle - Problematik darstellte.

Zum anderen belegen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden - etwa hinsichtlich der Zahl der getöteten Personen sowie der Frage, ob die Polizei gegen die Täter vorgegangen sei - gerade nicht das von ihm gezeichnete Bild der Geschehnisse. Daran ändert auch nichts, dass (anders als im Dokument "A und B") in den Dokumenten "C und D" und "C und F" unter den Namen der Getöteten ein "XXXX" aufscheint und der Mann namens XXXX als "XXXX des ermordeten XXXX" bezeichnet wird, zumal der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, um wen sich bei XXXX handle. Das Bundesasylamt ist daher zutreffenderweise davon ausgegangen, dass der Vater des Beschwerdeführers sowie dieser selbst nicht in der behaupteten Weise in die Vorfälle involviert ist und dem Beschwerdeführer daher in Afghanistan (in dieser Hinsicht) keine hier relevante Gefährdung droht.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erhebt daher die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu seinen eigenen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

2.1.2.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

2.1.2.2. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.1.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

2.1.3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 1. Satz BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), der mit dem bis 31.12.2013 in Geltung gestandenen § 41 Abs. 7 AsylG 2005 wortident ist, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht; gemäß § 21 Abs. 7 2. Satz BFA-VG gilt im Übrigen § 24 VwGVG. Als Kriterien für die Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nennt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt."

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (GRC) entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).

2.2. Zu Spruchpunkt A):

2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.2.2. Aus nachstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer nicht gelungen ist, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen:

Zum einen hat sich - wie unter Punkt 1.1.3.2. dargelegt - das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig erwiesen.

Zum anderen kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, dass er in Afghanistan in Hinblick auf allgemeine Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöses Bekenntnis Verfolgung befürchten müsste; auch haben sich diesbezügliche keine von Amts wegen aufzugreifende Hinweise ergeben.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte aus folgenden Gründen gemäß 21 Abs. 7 1. Satz BFA-VG abgesehen werden:

Zum einen muss davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint:

Denn dem angefochtenen Bescheid ist im Hinblick auf die Frage der Gewährung von Asyl ein umfassendes Ermittlungsverfahren mit mehreren Einvernahmen durch das Bundesasylamt vorangegangen. Dem Beschwerdeführer wurde durch mehrmaliges Nachfragen die Möglichkeit geboten, seine Fluchtgründe darzulegen. Zu möglichen Fluchtgründen wurde explizit nachgefragt. Überdies sind die Sachverhaltsannahmen (soweit für die Beurteilung der Bedrohungssituation von Relevanz) nach wie vor aktuell. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ist nachvollziehbar; das Bundesverwaltungsgericht kann den tragenden Erwägungen dieser Beweiswürdigung (Widersprüche im Fluchtvorbringen sowie fehlende Eignung der vorgelegten Dokumente, eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen) folgen. Schließlich wurde der vom Bundesasylamt festgestellte Sachverhalt vom Beschwerdeführer, der auf die vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Argumente nicht konkret eingeht, allenfalls unsubstantiiert bestritten.

Zum anderen ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergeben, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. insbesondere die unter den Punkt 1.1.3.1., 2.1.3.3. sowie 2.2.1. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung - dass zum zweiten Tatbestand des § 21 Abs. 7 1 Satz BFA-VG bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, schadet nicht, da (wie oben gezeigt) im gegenständlichen Fall auch der erste Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt ist -; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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