BVwG L501 2003199-1

L501 2003199-1Tribunal Administrativo Federal16 de jul. de 2014

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Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, Sachverständigengutachten

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BVwG L501 2003199-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2003199.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Salzburg, vom 14.11.2013, XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten GdB in Höhe von sechzig (60) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 11.09.2013 beim Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Dekurszusammenfassung von der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität, XXXX

Bodyplethyysmographie, Dr. XXXX

Bestätigung von Dr. XXXX vom 02.07.2013

Arztbrief von Dr. XXXX vom 19.07.2013

MR Knie und Unterschenkel vom 24.08.2013, Dr. XXXX

Fachärztliches orthopädisches Attest vom 05.09.2013

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 03.10.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Posi GdB

01 Zustand nach Knochenmarkseiterung am rechten Unterschenkel mit operativer Sanierung, fehlende Entzündungsaktivität bei abgeheilter Narbensituation, freier Sprunggelenks- und Kniegelenksbeweglichkeit, allerdings nachvollziehbare Bewegungs- und Belastungsschmerzen, teilweise auch Spontanschmerzen mit leichter Gehbehinderung und regelmäßigem Schmerzmittelbedarf

unterer Rahmensatz, da einem operativ behandelten und derzeit reizlosem Zustand nach Knochenmarkseiterung am rechten Unterschenkel ohne Entzündungsaktivität entspricht 02.03.03 30 vH

02 Flachrückenbildung mit Belastungsschmerzen und endlagiger Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, ohne Ausfallssymptomatik

Entspricht einer begrenzten Funktionsstörung der Brust/Lendenwirbelsäule mit Belastungsschmerzhaftigkeit und Bewegungshemmung ohne höhergradige Ausfälle oder periphere Defizite

obere Rahmensatz, da dies dem Ausmaß der festzustellenden Schmerzhemmung entspricht 02.01.01 20 vH

03 Wechselnde Sehnenirritation am rechten Sprunggelenk mit Belastungsschmerzen und Gangstörung

Unterer/mittlerer Rahmensatz, wegen Bewegungs - und Belastungsbeschwerden am rechten Sprunggelenk, Auswahl des Rahmensatzes wegen teilweiser Überschneidung mit lfd.Nr.1 02.05.33 20 vH

04 Leichte Wadennervenlähmung rechts

Ist wegen leichter Wadennervenschwäche mit positivem Neurographiebefund zutreffend

unter Rahmensatz, da geringfügig 04.05.13 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Begründung

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2, 3 und 4 nicht erhöht, wegen Geringfügigkeit.

Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

In dem zusammenfassenden Gutachten des Leitenden Arztes der belangten Behörde, Dr. XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Posi GdB

01 Zustand nach Knochenmarkseiterung am rechten Unterschenkel mit operativer Sanierung, fehlende Entzündungsaktivität bei abgeheilter Narbensituation, freier Sprunggelenks- und Kniegelenksbeweglichkeit, allerdings nachvollziehbare Bewegungs- und Belastungsschmerzen, teilweise auch Spontanschmerzen mit leichter Gehbehinderung und regelmäßigem Schmerzmittelbedarf

unterer Rahmensatz, da einem operativ behandelten und derzeit reizlosem Zustand nach Knochenmarkseiterung am re. Unterschenkel ohne Entzündungsaktivität entspricht 02.03.03 30 vH

02 COPD II, defekt geheilte Lungentuberkulose 06.06.02 30 vH

03 Flachrückenbildung mit Belastungsschmerzen und endlagiger Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, ohne Ausfallssymptomatik

Entspricht einer begrenzten Funktionsstörung der Brust/Lendenwirbelsäule mit Belastungsschmerzhaftigkeit und Bewegungshemmung ohne höhergradige Ausfälle oder periphere Defizite

obere Rahmensatz, da dies dem Ausmaß der festzustellenden Schmerzhemmung entspricht 02.01.01 20 vH

04 Wechselnde Sehnenirritation am rechten Sprunggelenk mit Belastungsschmerzen und Gangstörung

Unterer/mittlerer Rahmensatz, wegen Bewegungs - und Belastungsbeschwerden am rechten Sprunggelenk, Auswahl des Rahmensatzes wegen teilweiser Überschneidung mit lfd.Nr.1 02.05.33 20 vH

05 Leichte Wadennervenlähmung rechts

Ist wegen leichter Wadennervenschwäche mit positivem Neurographiebefund zutreffend

unter Rahmensatz, da geringfügig 04.05.13 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 wegen zusätzlicher relevanter Beeinträchtigung um eine Stufe gesteigert. Keine weitere Erhöhung des Grades der Behinderung durch lfd.Nr. 3 - 5 wegen jeweils nur geringer Funktionseinschränkung.

Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 11.10.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die bP hat keine Einwendungen vorgebracht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde unter Vorlage von nachstehenden Beweismitteln mit Schreiben vom 03.12.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben:

MRT der LWS vom 28.11.2013, Dr. XXXX

Bodyplethyysmographie, Dr. XXXX

Ambulanzbrief der Universitätsklinik für Orthopädie Salzburg vom 04.09.2013

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich.

In dem medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Allgemeinmedizinerin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 28.04.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 unterer Rahmensatz; es besteht eine schwere Lungenfunktionsstörung entsprechend einer COPD III mit Werten knapp unter 50% und einer leichten Polyglobulie sowie einer Tachycardie bei defekt geheilter beidseitiger Lungentuberkulose. Die leichte Polyglobulie und Tachycardie zeigen, dass Kompensationsmechanismen zum Ausgleich eines Sauerstoffmangels bestehen. 06.06.03 50 vH

02 oberer Rahmensatz; es besteht ein Zustand nach Knochenmarkseiterung am rechten Unterschenkel mit operativer Sanierung, derzeit ohne Entzündungsaktivität bei abgeheilter Narbensituation. Es bestehen Bewegungs- und Belastungsschmerzen sowie belastungsunabhängige Schmerzen wechselnder Lokalisation (teilweise Unterschenkelvorderseite, teils Knöchel, teils Fuß), die medikamentös schwer beherrschbar sind. Die Schmerzen unterschiedlicher Lokalisation sind bisher nicht eindeutig zugeordnet - aber nachvollziehbar und bedingen eine Funktionseinschränkung 02.03.03 40 vH

03 oberer Rahmensatz; schmerzbedingte Funktions-einschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne Ausfallssymptomatik bei radiologisch nachgewiesenen Bandscheibenveränderungen 02.01.01 20 vH

04 unterer Rahmensatz; Fußheberschwäche bei nach-gewiesener leichter Schädigung des nervus peronaeus 04.05.13 10 vH

05 unterer Rahmensatz, da sichtbare Varizen an der Vorderseite des rechten Unterschenkel 05.08.01 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Es besteht eine schwere Lungenfunktionsstörung, die eine Kurzatmigkeit bei geringster Belastung und Einschränkung der Mobilität bedingt (Nr. 1). Durch die Einschränkung der Belastbarkeit des rechten Unterschenkels und Gangunsicherheit (Nr. 2) wird die Gesamtmobilität zusätzlich beeinträchtigt. Da durch die Atemnot bei Belastung die Beweglichkeit eingeschränkt ist, sind auch die Therapiemöglichkeiten der Störungen des Bewegungsapparates und der dadurch bedingten Schmerzen eingeschränkt. Die Funktionsstörungen bestehen trotz der intensivierten Therapie hinsichtlich der Lunge und der geänderten nun täglichen medikamentösen Therapie der Schmerzen am rechten Unterschenkel. Die Nr. 3, 4, 5 erhöhen aufgrund der Geringfügigkeit nicht.

Die Abweichung zu den vorliegenden Vorgutachten ergibt sich aus der zunehmenden Einschränkung der Lungenfunktion mit damit einhergehender Atemnot und den Schmerzen wechselnder Lokalisation am rechten Unterschenkel. Diese therapeutisch schwer beeinflussbaren Schmerzen, die derzeit bereits ständig vorhanden sind und durch die wechselnde Lokalisation, und auch nicht dem Verlauf eines einzelnen Nerven entsprechen bedingen eine Verschlechterung der Gesamtmobilität.

Die Untersuchung bei Dr. XXXX am 3.12.2013 zeigt, dass die Lungenfunktion trotz intensiver Therapie auf unter 50 % eingeschränkt ist ( Zuordnung COPD III). Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Befund des Facharztes für Lungenkrankheiten bestätigt eine weitere Verschlechterung der Lungenfunktion und bedingt mit dem bei der eigenen Untersuchung beigebrachten Laborbefund die neue Beurteilung mit der Position 06.06.03 50 %. Diese Verschlechterung verursacht eine wesentliche Einschränkung der Leistungsbreite, die gegenüber der Beschwerden von Seiten des Beines in den Vordergrund rückt und auch seine Arbeitsfähigkeit anders beurteilen lässt. Alle vorliegenden lungenfachärztlichen Befunde (5.11.2012, 3.5.2013, 3.12.2013 und zuletzt 24.4.2014) zeigen die trotz intensivierter Therapie zunehmend veränderte Lungenfunktion mit bereits vorliegenden Kompensationsmechanismen (beschleunigter Herzschlag, leichter vermehrter Blutfarbstoff). Da auch das Sprechen und jegliche Bewegung - wie Bücken, Aufrichten, An- und Ausziehen durch die Atemnot behindert ist, erscheint eine weitere Einschränkung der möglichen noch durchführbaren Tätigkeiten nicht sinnvoll.

Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen nicht zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

5. Mit Schreiben vom 20.06.2014 wurde der bP und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme wurde weder von der belangten Behörde noch von der bP abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die bP mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 10.03.2014 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 28.04.2014 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Zuordnung der Funktionseinschränkungen zu den Positionsnummern der EVO ist umfassend und nachvollziehbar begründet. Den hinsichtlich der Einschränkungen des Bewegungsapparates getroffenen Ausführungen des im bekämpften Verfahren eingeholten Gutachtens wird seitens Dris. XXXX zudem weitgehend gefolgt, die abweichende Einschätzung der Lungenfunktionsstörung ausführlich und nachvollziehbar - unter Hinweis auf im Beschwerdeverfahren hinzugekommenen Befunde - begründet. Die Parteien hatten ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies haben sie jedoch unterlassen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des Sachverständigenbeweises, vielmehr wird in dem eingeholten Sachverständigengutachten darauf Bezug genommen wie auch auf die Beschwerdeausführungen und den im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten.

Aus diesen Erwägungen wird das Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist geklärt und zudem durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Er wurde weder von der bP noch der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs beeinsprucht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz sieht der erkennende Senat daher von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal insbesondere auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 1 und 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 1 und 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern insbesondere von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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