BVwG L501 2003162-1

L501 2003162-1Tribunal Administrativo Federal16 de jul. de 2014

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG L501 2003162-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2003162.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich vom 25.11.2013, BP XXXX, betreffend Feststellung des Grades der Behinderung, in nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von achtzig (80) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 03.04.2013 beim Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Kurzarztbericht der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg vom XXXX

Audiometrie, Krankenhaus der Barmherzigen Schwester

Facharztbefund vom Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom XXXX

Augenbefund von Dr. XXXX

Bericht Dr, XXXX, Allgemeinmediziner vom XXXX

Arztbrief vom Krankenhaus Vöcklabruck vom XXXX, Abt. Neurologie

Arztbrief vom Krankenhaus Vöcklabruck vom XXXX

Befund von Röntgenordination Dr. XXXX

Arztbrief vom AKH Linz vom XXXX

Amtlicherseits wurde das Ärztliche Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension von der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX eingeholt.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 seit längerer Zeit bestehende mittelschwere Depression

aufgrund der doch langjährig bestehenden Depression, der notwendigen Medikation, der immer wieder stationären Aufenthalten im WJKH, der notwendigen Psychotherapie 03.06.02 50 vH

02 Epilepsie nach mehreren Schlaganfällen

Aufgrund von immer wiederkehrenden Auftreten von epileptischen Anfällen nach Schlaganfällen 04.10.02 50 vH

03 Verlust des rechten Auges

Problemlose prothetische Versorgung nach Verlust des re. Auges, daher Beurteilung mit 30% 11.02.02 30 vH

04 Leichte Hörminderung bds.

trägt keine Hörgeräte, etwa 20 dB Hörverlust bds. 12.02.01 10 vH

05 Abnützungserscheinungen der Brustwirbelsäule mit funktionellen Beschwerden

Abnützungserscheinungen der Brustwirbelsäule mit funktionellen Beschwerden, diese sind fallweise medikamentös behandlungsbedürftig, haben jedoch insgesamt keinen wesentlichen Krankheitswert 02.01.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 70 vH

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. 2, 3 um zwei Stufen erhöht.

Begründung

BEGRÜNDUNG: Aufgrund der negativen Beeinflussung des Hauptleidens in Pkt. 1; die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter aufgrund fehlender negativer Beeinflussung, Geringfügigkeit.

Nach Übermittlung des Behindertenpasses brachte die bP in einer Stellungnahme zum Gutachten vor, dass die Punkte drei und vier definitiv falsch bewertet worden seien.

In der hierauf vom Leitenden Arztes des Bundessozialamtes, Dr. XXXX, ergänzend eingeholten Stellungnahme vom 20.11.2013 wurde die vorgenommene Einschätzung als richtig bestätigt, zumal der vorgelegte audiometrische Befund nur eine geringgradige Schwerhörigkeit aufweise, der Verlust des Auges korrekt bewertet und betreffend die Wirbelsäule kein neuer Befund vorgelegt worden sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41, 45 und 46 BBG stattgegeben und einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH festgestellt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 28.11.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Sachverständigengutachten zwei Punkte völlig ausgeklammert worden seien, da

sie seit den 70iger Jahren an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide,

an einem - je nach psychischer Stabilität schwankend, in depressiven Episoden unerträglich laut - Tinnitus leide sowie

an Reflexsynkopenneigung vom Mischtyp.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Kurzarztbericht der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg vom XXXX

Arztbrief vom Krankenhaus Vöcklabruck vom XXXX, Abt. Neurologie

Arztbrief vom AKH Linz vom XXXX

Arztbrief vom AKH Linz vom XXXX

Arztbericht des UKH Linz vom XXXX

Arztbericht des UKH Linz XXXX, HNO-fachärztliche Untersuchung

Mit Schreiben vom 01.01.2014 wies die bP erneut auf die PTBS, den Verlust des rechten Auges, der massiven Höreinschränkung sowie den Tinnitus hin und brachte nachstehend angeführte medizinische Beweismittel in Vorlage:

Arztbrief der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg vom XXXX

Schreiben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom XXXX

Arztbericht des UKH Linz XXXX, HNO-fachärztliche Untersuchung

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom XXXX

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung von ärztlichen Sachverständigengutachten erforderlich.

In dem medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für

Psychiatrie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Rezidivierende depressive Störung - mittelgradig, posttraumatische Belastungsstörung

Begründung: Bei dem Klienten liegt eine langjährige Problematik vor, welcher eine sexuelle Traumatisierung und Gewalterfahrung in einem Internat zugrunde liegt. Es kam zu wiederkehrenden depressiven Phasen. Bzgl. der posttraumatischen Störung sind Flashbacks und Intrusionen vorhanden, allgemeine Angstzustände, Schlafstörungen, wiederkehrend Suizidgedanken sowie eine gewisse paranoide Verarbeitung der Umgebung. Es fand eine stationäre Behandlung im Wagner Jauregg Krankenhaus statt, der Klient ist in fachärztlicher Kontrolle, in psychotherapeutischer Behandlung und medikamentös antidepressiv derzeit eher niedrig eingestellt. Seit 2009 ist die Belastbarkeit äußerst gering, die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben. 03.06.02 50 vH

02 Epilepsie nach cerebralem Insult im Gyrus angularis rechts 11/2012, Differentialdiagnose: dissoziative Anfälle

Begründung: Bei dem Klienten ist nach einem cerebralen Insult zumindest ein GTKA aufgetreten, in der Folge kam es zu wiederkehrenden Anfällen, welche jedoch diagnostisch von der Klinik her nicht eindeutig zugeordnet werden konnten. Das EEG war allerdings bei der ersten Untersuchung hochgradig auffällig. Der letzte Anfall im August 2013 wird von dem Klienten auf eine Art und Weise beschrieben, welche sehr wohl auch einem dissoziativen Geschehen zugeordnet werden könnte. Eine entsprechende Abklärung mittels Video-EEG ist bisher allerdings nicht erfolgt. Der Klient ist antiepileptisch eingestellt. 04.10.02 50 vH

03 Verlust des rechten Auges (traumatisch)

Begründung: Prothetische Versorgung nach Verlust des rechten Auges. 11.02.02 30 vH

04 Leichte Innenohrschwerhörigkeit bds.

Begründung: Der Klient trägt keine Hörgeräte, daher Beurteilung mit 10%. Etwa 20 Dezibel Hörverlust bds. 12.02.01 10 vH

05 Tinnitus rechts

Begründung: Bei dem Klienten besteht seit dem Explosionstrauma im Jugendalter ein Tinnitus rechts, welcher von der Intensität her schwankend ist, von seinem psychischen Befinden abhängt und während depressiver Phasen intensiver wird. 12.02.02 30 vH

06 Abnützungserscheinungen der Brustwirbelsäule mit funktionellen Beschwerden.

Begründung: Abnützungserscheinungen der Brustwirbelsäule mit funktionellen Beschwerden, gelegentlich medikamentös behandlungsbedürftig, insgesamt kein wesentlicher Krankheitswert. 02.01.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 80 vH

Der Verlust des rechten Auges sowie der Tinnitus und die wiederkehrenden Anfälle wirken sich auf die psychische Befindlichkeit des Patienten aus und steigern jeweils um 10%.

Nachuntersuchung nach 3 Jahren.

Begründung: unter fortlaufender psychotherapeutischer Behandlung und adäquater psychopharmakologischer Therapie sowie Änderung der psychosozialen Rahmenbedingungen kann eine Veränderung der psychischen Befindlichkeit eintreten.

In dem medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Allgemeinmediziner, vom 28.05.2014 wird zusammenfassend ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Rezidivierende depressive Störung - mittelgradig, posttraumatische Belastungsstörung

Begründung: Bei dem Klienten liegt eine langjährige Problematik vor, welcher eine sexuelle Traumatisierung und Gewalterfahrung in einem Internat zugrunde liegt. Es kam zu wiederkehrenden depressiven Phasen. Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung sind Flashbacks und Intrusionen vorhanden, allgemeine Angstzustände, Schlafstörungen, wiederkehrend Suizidgedanken sowie eine gewisse paranoide Verarbeitung der Umgebung. Es fand eine stationäre Behandlung im Wagner-Jauregg-Krankenhaus statt, der Klient ist in fachärztlicher Kontrolle, in psychotherapeutischer Behandlung und medikamentös antidepressiv derzeit eher niedrig eingestellt. Seit 2009 ist die Belastbarkeit äußerst gering, die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben. 03.06.02 50 vH

02 Epilepsie nach cerebralem Insult im Gyrus angularis rechts 11/2012, Differentialdiagnose: Dissoziative Anfälle

Begründung: Bei dem Klienten ist nach einem cerebralen Insult zumindest ein GTKA aufgetreten, in der Folge kam es zu wiederkehrenden Anfällen, welche jedoch diagnostisch von der Klinik her nicht eindeutig zugeordnet werden konnten. Das EEG war allerdings bei der ersten Untersuchung hochgradig auffällig. Der letzte Anfall im August 2013 wird von dem Klienten auf eine Art und Weise beschrieben, welche sehr wohl auch einem dissoziativen Geschehen zugeordnet werden könnte. Eine entsprechende Abklärung mittels Video-EEG ist bisher allerdings nicht erfolgt. Der Klient ist antiepileptisch eingestellt. 04.10.02 50 vH

03 Verlust des rechten Auges (traumatisch)

Begründung: Prothetische Versorgung nach Verlust des rechten Auges 11.02.02 30 vH

04 Leichte Innenohrschwerhörigkeit beidseits

Begründung: Der Klient trägt keine Hörgeräte, daher Beurteilung mit 10%. Etwa 20 Dezibel Hörverlust beidseits. 12.02.01 10 vH

05 Tinnitus rechts

Begründung: Beim Klienten besteht seit dem Explosionstrauma im Jugendalter ein Tinnitus rechts, welcher von der Intensität her schwankend ist, von seinem psychischen Befinden abhängt und während depressiver Phasen intensiver wird. 12.02.02 30 vH

06 Abnützungserscheinungen der Brustwirbelsäule inklusive Zustand nach Wirbelkörperfraktur BWK IV/V/VI mit funktionellen Beschwerden.

Begründung: Abnützungserscheinungen der Brustwirbelsäule inklusive Zustand nach BWK-Fraktur IV/V/VI mit funktionellen Beschwerden, gelegentlich medikamentös behandlungsbedürftig, insgesamt kein wesentlicher Krankheitswert 02.01.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 80 vH

Bezüglich der "Reflexsynkopenneigung vom Mischtyp" ist zu sagen, dass von einer länger andauernden Behinderung nicht auszugehen ist und sich in der vorliegenden Krankengeschichte keine Hinweise für weitere Reflexsynkopen finden.

Eine ärztliche Nachuntersuchung in drei Jahren notwendig, da unter fortlaufender psychotherapeutischer Behandlung und psychopharmakologischer Therapie sowie bei Änderung der psychosozialen Rahmenbedingungen eine Veränderung der psychischen Befindlichkeit eintreten kann.

5. Mit Schreiben vom 11.06.2014 wurde der bP und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme wurde weder von der belangten Behörde noch von der bP abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die bP mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 80 vH.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 10.03.2014 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Zuordnung der Funktionseinschränkungen zu den Positionsnummern der EVO ist umfassend und nachvollziehbar begründet. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, vielmehr wird in den eingeholten Sachverständigengutachten darauf Bezug genommen wie auch auf die Beschwerdeausführungen und den im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten. Die in der Beschwerde angesprochene Posttraumatische Belastungsstörung, die Innenohrschwerhörigkeit sowie der Tinnitus wurden nach einer ausführlichen persönlichen Untersuchung der bP im Gutachten Dris. XXXX entsprechend berücksichtigt. Auf die von der bP vorgebrachte Reflexsynkopenneigung vom Mischtyp wurde im Gutachten Dris. XXXX eingegangen und festgehalten, dass von einer länger andauernden Behinderung nicht auszugehen sei und sich in der vorliegenden Krankengeschichte keine Hinweise für weitere Reflexsynkopen finden würden. Der Verlust des rechten Auges fand in den Sachverständigengutachten mit der Einstufung 11.02.02 (30%) Eingang und ist diese Einschätzung in der Anlage zur EVO zudem gut nachvollziehbar.

Auf die Beschwerdevorbringen wurde somit nachvollziehbar eingegangen und werden die Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist geklärt und zudem durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Er wurde weder von der bP noch der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs beeinsprucht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz sieht der erkennende Senat daher von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal insbesondere auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 80 (achtzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern insbesondere von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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