BVwG G307 1401347-1

G307 1401347-1Tribunal Administrativo Federal16 de jul. de 2014

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Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Glaubwürdigkeit, Integration, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, staatlicher Schutz

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BVwG G307 1401347-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.1401347.1.00

Spruch

G307 1401347-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX,

StA. Albanien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2008, Zl. 0806.864-EWEST, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet a b g e w i e s e n .

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 05.08.2008 gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der am nächsten Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf der Polizeiinspektion XXXX durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, am XXXX in XXXX (Albanien) geboren worden zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, albanisch zu sprechen, sich zum moslemischen Glauben zu bekennen und gesund zu sein.

Er sei gemeinsam mit seiner Frau am 03.08.2008 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und schlepperunterstützt, versteckt auf der Ladefläche eines LKW¿s, am 05.08.2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereist. Seine beiden Söhne, eine Tochter, ein Bruder sowie seine drei Schwestern lebten weiterhin in Albanien und verfüge er aktuell über er keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, aufgrund seiner Tätigkeit als Offizier bei der albanischen Armee und der Weitergabe von Informationen an übergeordnete Stellen beginnend mit 04.06.2008 verfolgt worden zu sein. Im Falle seiner Rückkehr müsse er um sein Leben fürchten, könne jedoch sonst keine Bedrohung geltend machen.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (im Folgenden: EWEST) am 08.08.2008 gab der BF unter Hinweis, bis dato die Wahrheit gesagt zu haben und gesund zu sein, ergänzend an, vier Jahre vor seiner Versetzung in den Reservestand im Dienstrang eines Majors für die Bodentruppen zuständig gewesen zu sein. Die Probleme des BF hätten mit Jänner 2007 begonnen und bis Ende März 2007 angedauert. In diesem Zeitraum sei es zu illegalen Waffenlieferungen an das Lager in XXXX seitens der Waffen und Munition verwaltenden XXXX gekommen, welche der BF seinem zuständigen XXXX gemeldet habe. Der XXXX der genannten Organisation, XXXX, habe mit Zustimmung des XXXX uneingeschränkten Zugang zum Lager gehabt und seien die besagten Waffen von einer Person ukrainischer Abstammung verschifft worden.

Über Befragen, welchen Probleme der BF aufgrund der Haltung des Generals, welcher die Verschiffung der Waffen und Munition gebilligte habe, ausgesetzt gewesen sei, meinte der BF, nach Ankunft der Lieferung habe eine Explosion stattgefunden, welche zahlreiche Menschenleben gefordert habe; dieser Umstand sei aber verheimlicht worden. Der BF sei Kommandant des genannten Lagers gewesen und habe von der besagten Lieferung keine Kenntnis gehabt, weshalb er von deren Illegalität ausgegangen sei und darüber Meldung erstattet hätte. Die angelieferte Munition sei nicht für die Einheit des BF gedacht gewesen und seien alle Container auf ein Schiff Richtung Ukraine gebracht worden.

Dem BF sei im Zuge einer routinemäßigen Kontrolle aufgefallen, dass an den Waffen und der Munition manipuliert worden sei, was er wiederum seinem Vorgesetzten gemeldet habe. Bei der Zerlegung der Munition seitens der XXXX sei es zu dem geschilderten Unfall gekommen und der BF von seinem Vorgesetzten aufgefordert worden, dies alles zu vergessen. Als der BF auf die Unrechtmäßigkeit der Angelegenheit hingewiesen habe, sei ihm Stillschweigen angeordnet worden.

Selbst der Chef der Sicherheitskräfte, XXXX, welcher ein Freund des BF sei, habe auf eine schriftliche Berichterstattung in der Sache verzichtet und sei dem BF am 01.04.2007 im Zuge eines Gespräches mit dem Personalchef eine funktionelle Herabsetzung angeordnet worden. In weiterer Folge sei der BF anstelle am XXXX seine neue Funktion anzutreten, mit XXXX in den Reservestand versetzt worden.

Am XXXX sei eine Munitionsfabrik in XXXX explodiert, wobei 26 Personen getötet und 1200 Häuser zerstört worden seien. Daraufhin sei der Verteidigungsminister zurückgetreten und XXXX suspendiert worden. Im Mai 2008 habe der BF den genannten General in Aussicht gestellt, alles ans Licht bringen zu wollen, woraufhin dieser ihn aufgefordert habe, die Sache auf sich bewenden zu lassen.

Die vom BF in Kenntnis gesetzte Staatsanwaltschaft habe den BF nicht zu schützen vermocht; er sei von den General SPAHIU gegenüber loyalen Personen verfolgt worden. Am 04.06.2008 sei der BF im Beisein seiner Gattin von besagten Personen aufgehalten und mit dem Umbringen bedroht worden. Auch seinem Sohn sei im Zuge eines geplanten Unfalles am XXXX mit der Ermordung seiner Familie gedroht worden. Zudem seien am 30.06.2008, während seiner Abwesenheit, drei Personen in seine Wohnung eingedrungen, hätten seine Frau zusammengeschlagen und Reisepässe, den Laptop, auf welchen das belastende Material gespeichert gewesen sei, gestohlen. Eine Meldung des Vorfalles an die nationalen Behörden habe der BF unterlassen. Seinen älteren Sohn habe er in den Süden, seine Tochter zu seinen Schwiegereltern geschickt und den jüngsten Sohn in der Obhut seines Onkels gelassen.

Trotz Entlassung in den Reservestand erhalte der BF weiterhin ein Gehalt, welches der Hälfte des Aktivbezuges entspreche und für zwei Jahre im Voraus ausbezahlt worden sei.

Auf Befragen, wieso der BF weiterhin einer Verfolgung seitens der "Leute XXXX" ausgesetzt sei, obwohl die belastenden Unterlagen gestohlen worden seien, erwiderte er, nach dem Vorfall niemandem mehr trauen zu können und nicht nach Albanien zurückkehren zu können, bis die Angelegenheit um die Vorkommnisse in der Munitionsfabrik geklärt worden seien.

Der BF habe keine Funktion in Bezug auf das Munitionslager/Munitionsfabrik innegehabt, sondern lediglich Informationen über die dort vorherrschende schlechte Sicherheitslage weitergeleitet, zumal die dort angestellten Personen über keine professionelle Ausbildung verfügt hätten.

Der BF sei jedoch einzig von jenen Personen, die sich XXXX gegenüber als loyal erwiesen hätten, verfolgt worden und könne er darüber hinaus keine weiteren Probleme vorbringen.

Weder mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen noch wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe der BF Probleme im Herkunftsstaat gehabt und sei er zudem nicht politisch tätig gewesen. Vor seiner Ausreise habe er seinen PKW in einer Garage versperrt, sei unter Rückgriff auf öffentliche Verkehrsmittel von XXXX nach XXXX gereist und habe mangels finanzieller Mittel seine Familie in Albanien zurücklassen müssen.

Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr und werde seine Familie bedroht.

Zu den behördlichen Länderfeststellungen merkte der BF an, Albanien sei zwar auf dem Weg, Menschenrechte anzuerkennen, aber der Korruption unterworfen.

Zum Beweis seiner Identität brachte der BF jeweils einen in Albanien ausgestellten nationalen und internationalen Führerschein in Vorlage. Einem ebenfalls in Vorlage gebrachtem Militärdienstbuch kann entnommen werden, dass der BF mit XXXX in den Reservedienst entlassen, allfällige Urlaubsansprüche entgeltlich entlohnt worden seien und der BF die Mittelschule sowie eine Allgemein Höhere Schule besucht hat. Zudem kann diesem entnommen werden, dass der BF im Zeitraum vom XXXX bis XXXX XXXX und im Zeitraum XXXX bis XXXX XXXX gewesen ist.

In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.08.2008 gab der BF, nach neuerlichem Hinweis, bisher die Wahrheit gesagt zu haben und gesund zu sein, an, momentan, bis zur Klärung des Problems, nicht nach Hause zurückkehren zu können.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, vom BF persönlich übernommen am 25.08.2008, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Vielmehr habe nicht festgestellt werden können, dass der BF suspendiert worden sei, sondern verweise das in Vorlage gebrachte Militärdienstbuch lediglich auf die Entlassung des BF in den Milizstand und widerspreche die Auszahlung von unverbrauchten Urlaubszeiten in diesem Zusammenhang dem Amtswissen der belangten Behörde. Auch erweise sich das Vorbringen zum Eindringen fremder Personen in die Wohnung des BF und der damit in Verbindung stehende Diebstahl mangels deren Erwähnung in der Erstbefragung, obwohl dieses fluchtauslösend gewesen sei, als unglaubwürdig. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der BF erst nach erfolgter Explosion des Munitionslagers und nicht bereits nach dessen Entlassung Informationen an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten bereit gewesen sei, zumal der Staatsanwalt Interesse an den Informationen gehegt habe und die von ihm gepflegten Erhebungen den Wahrheitsgehalt der Aussagen des BF zu beweisen vermocht hätten.

Bei dem geschilderten Einbruch handle es sich selbst bei Wahrunterstellung lediglich um ein Kriminaldelikt, welches durch die lokalen Polizeibehörden aufzuklären wäre und könne von keiner Schutzunfähigkeit oder gar -unwilligkeit Albaniens gesprochen werden. Der BF habe nämlich selbst zugegeben, sich in der Sache nicht an die staatlichen Sicherheitsbehörden gewandt zu haben. Letztlich sei es nach dem Diebstahl des genannten Laptops zu keinen weiteren Übergriffen mehr gekommen und habe der BF Probleme mit dem Staat explizit ausgeschlossen. Demzufolge komme dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zu und war dessen Antrag abzuweisen.

Eine Ausweisung erweise sich insofern als zulässig, als der BF eigenen Angaben zufolge im Besitz einer Wohnung in XXXX sei, eine monatliche Rente beziehe und womöglich beim Militär wieder aufgenommen werde. Zudem lebe der Sohn des BF weiterhin ohne jegliche Probleme in Albanien und besuche dieser dort die Offiziersschule. Die Familie seiner Tochter lebe bei den Schwiegereltern und sei nichts hinsichtlich allfälliger Bedürftigkeit seiner Kinder und Geschwister bekannt. Auch stünde Art 8 EMRK einer Ausweisung nicht im Wege.

Des Weiteren traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Albanien.

4. Mit am 01.09.2008 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit selbigem Datum versehenen Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des EWEST. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und jeweils in eventu beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, den Bescheid zu beheben und den Bescheid zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, die Ausweisung für unzulässig zu erklären sowie dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger und fehlender Sachverhaltsdarstellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung begründet.

Dazu näher ausführend brachte der BF vor, im Zeitraum XXXX bis XXXX die Aufgaben des XXXX nach dem Gesetz für den Schutz und die Sicherheit der klassifizierten Information und der Bewaffnung - Munition wahrgenommen zu haben. Im März 2007 habe er den Schmuggel von Bewaffnung anzuzeigen versucht, was jedoch auf Widerstand des Kommandanten der XXXX, XXXX gestoßen sei. Dieser habe den BF schlussendlich am XXXX entlassen. Für den Fall, dass der BF nicht wieder angestellt werden sollte, habe er dem XXXX mit der Anzeige der Geschehnisse gedroht. Zum Nachweis hiezu hätte der BF Dokumente besessen. Nach der Explosion in XXXX im März 2008 habe der BF XXXX getroffen und ihm seine Unterstützung in der Sache aufgedrängt, was dieser jedoch abgelehnt habe.

In weiterer Folge sei der XXXX am XXXX zurückgetreten und XXXX am XXXX aus der Armee entlassen sowie wegen des Vorfalles angeklagt worden. Die Explosion sei eng verbunden mit dem organisierten Schmuggel von Waffen und Munition, welcher in Albanien stattfinde.

Im Mai 2008 habe der BF den XXXX getroffen und diesem eröffnet, geheime Dokumente zu besitzen, welche den zuvor erwähnten Waffenschmuggel bestätigten. Derweilen sei es offenbar zu Verfolgungshandlungen seitens XXXX gekommen und habe der BF im Juni 2008 Probleme mit ihm unbekannten Personen bekommen. Diese hätten im Falle der Aussage vor der Staatsanwaltschaft mit der Ermordung der Familie des BF gedroht. Als Höhepunkt der Verfolgungshandlungen sei der Vorfall am 30.06.2008 zu nennen, bei welchem drei Personen in das Haus des BF eingedrungen seien, dessen Frau geschlagen und den Laptop, den Tresor mit allen Dokumenten, die Reisepässe sowie Geld gestohlen hätten. Ein Verbleib in Albanien sei wegen dieser Morddrohungen unmöglich.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 04.09.2008 beim Asylgerichtshof (im Folgenden: AGH) eingelangt.

5. Mittels Schriftsatz vom 11.10.2011 beantragte der BF zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem AGH die Beigabe eines Rechtsberaters.

Mit Verfahrensanordnung vom 07.11.2011, dem BF zugestellt am 11.11.2008, stellt der AGH dem BF den "Verein Menschrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite.

6. In seiner Antwort auf die Anfrage des BVWG an den albanischen Verbindungsbeamten teilte dieser mit, eine Aufarbeitung des tragischen Unglückes vom 15.03.2008 (Explosion eines Munitionsdepots) sei von unabhängigen Beobachtern als äußerst mangelhaft beschrieben worden, sei der politische Wille zur lückenlosen Aufklärung der Umstände scheinbar nicht gegeben, sämtliche Angeklagte entweder freigesprochen, zu geringen Haftstrafen oder auf Bewährung verurteilt worden sowie der Hauptbeschuldigte, XXXX, XXXX der XXXX, Anfang XXXX, als letzter Verurteilter in der Causa aus der Haft frühzeitig entlassen worden. Die politischen Verantwortlichen hätten bisher nicht zur Verantwortung gezogen werden können, zumal sie aufgrund ihrer Abgeordnetenmandate über eine politische parlamentarische Immunität verfügten. Die bereits eingereichten Klagen seien zurzeit ruhend gestellt.

Fest stehe jedoch, dass die Rolle der politisch Verantwortlichen für den Tod von 26 Personen und 300 Verletzten vom XXXX in unmittelbaren Zusammenhang mit den Vorkommnissen aus den zeitlich vorangegangenen Monaten, bzw. dem Jahr 2007 stünden.

Somit sei auch nachvollziehbar, dass eine bloße Anwesenheit eines möglichen Belastungszeugen wie dem BF, zu einem Sicherheitsrisiko führen könne.

Konkret wurde ausgeführt, aufgrund der in Vorlage gebrachten Unterlagen sei die Zugehörigkeit des BF zur Albanischen Armee als gegeben anzusehen, XXXX weder verurteilt noch in Haft, eine offizielle Bestätigung zu einem im Jahre 2007 erfolgten Waffenschmuggel liege nicht vor, die erfolgte Überstellung des BF in den Reservedienst der üblichen Vorgehensweise entspreche und jederzeit möglich sei. Ferner sei eine nachgewiesene, strafrechtlich relevante staatliche Verfolgung von Militärangehörigen, welche Waffenschmuggeleien in der Vergangenheit aufgedeckt haben sollen, nicht bekannt. Außerdem sei es laut Medienberichten in der Vergangenheit zu dubiosen Verkaufsabwicklungen von Waffen und Munition aus Militärbeständen gekommen.

6. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF (im Folgenden: BF 1) und dessen Frau (im Folgenden BF2) im Wesentlichen angaben:

VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF1 und BF 2: Wir haben abgesehen von jenen Personen, die in den von unserem RV vorgelegten Dokumenten erwähnt sind, noch eine Vielzahl von Freunden und Bekannten. Die in diesen Unterlagen erwähnten Personen sind jedoch jene, zu welchen der engste Kontakt besteht.

Der VR hält fest, dass beide BF immer wieder die per Dolmetsch gestellten Fragen aus eigenem Antrieb auf Deutsch beantwortet haben und dürften ihre diesbezüglichen Kenntnissen den vorgelegten Kursbestätigungen des jeweiligen Nivaus entsprechen.

VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF1 und BF2: Wir verweisen auf unsere vorgelegten Bestätigungen.

Aufgrund des Vorbringens des RV erübrigen sich weiter Fragen zur Integration (Vereinstätigkeiten, Wohlverhalten, Freundschaften, Arbeitsplatzzusagen).

VR: Am 25.04.2014 langte hierorts die Beantwortung einer an den albanischen Verbindungsbeamten des österreichischen Innenministeriums gestellten Anfrage ein. Bitte nehmen Sie dazu Stellung!

Die diesbezügliche Anfragebeantwortung des albanischen Verbindungsbeamten wird den beiden BF zur Stellungnahme vorgehalten.

BF1: Was den auf die Fragen und Antworten bezogenen Teil betrifft, entspricht nahezu allen den Tatsachen. Lediglich der Umstand, dass XXXX nicht verurteilt wurde, stimmt nicht. Er wurde in Albanien meines Wissens zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, genau kann ich die Dauer der Haft nicht angeben. Das Verfahren ist derzeit in Straßburg anhängig, vermutlich beim EGMR.

Im Großen und Ganzen entsprechen auch jene Ausführungen des Verbindungsbeamten, welche auf die Ereignisse rund um die Explosion in XXXX Bezug nehmen, den Tatsachen. Ich fühle mich unsicher.

BF2: Ich schließe mich den Angaben meines Mannes an.

VR: Sie haben in Ihrer handgeschriebenen Beschwerde erwähnt, die Explosion von XXXX sei eng verbunden mit dem organisierten Waffenschmuggel im März 2007. Was meinen Sie damit genau?

BF1: Ich habe Zweifel an der Legalität der Waffen, welche in XXXX gelagert wurden. Sie wurden wie bereits von meinem RV erwähnt nirgends registriert. Ich bin nicht der Einzige der diesbezügliche Zweifel hat.

VR: Wo wurde Ihr Wagen am 04.06.2008 gerammt?

BF1: In der Nähe des Albanischen Parlaments auf der Brücke, welche über den Fluss XXXX führt.

VR: Können Sie den gegnerischen Wagen beschreiben, gibt es ein Kennzeichen?

BF1: Ich war mit meiner Frau gefahren. Wir sind bei einer Ampel stehen geblieben. Der Anprall erfolgte am Heck meines Fahrzeuges. Ich stellte den Motor ab und forderte meine Frau auf sitzten zu bleiben. Ich stieg aus dem Fahrzeug und wollte mit dem gegnerischen Fahrer reden. Als ich bei diesem gegnerischen Fahrzeug war (es handelte sich meines Wissens um einen Jeep), stiegen beide Insassen aus und sagten zu mir ich solle garnicht daran denken, eine Anzeige zu erstatten. Sollte ich dies tun, würden sie mich umbringen.

VR: Woher wussten Sie, dass Sie am 04.06.2008 von den Leuten XXXX angehalten wurden?

BF1: Ich habe mit niemandem Probleme gehabt. Nachdem der Unfall in engem zeitlichen Zusammenhang mit den oben geschilderten Vorgängen steht, nehme ich an, dass es sich dabei um Gesande des XXXX handelt.

VR: Wie ereignete sich der Vorfall mit Ihrem Sohn am XXXX?

BF1: Dieser Vorfall ereignete sich auch in XXXX. Wo genau kann ich nicht mehr sagen. Er geschah in ähnlicher Weise wie mein Vorfall, jedoch wurde das Fahrzeug meines Sohnes seitlich gerammt. Auch hier waren zwei Männer anwesend, die meinem Sohn ausrichteten, mir freundschaftliche Grüße auszurichten, und die Finger vom XXXX zu lassen. Andernfalls werde die ganze Familie vernichtet.

VR: Schildern Sie bitte nochmals die Geschehnisse am 30.06.2008 möglichst genau!

BF1: Ich war anlässlich dieses Vorfalles nicht zu Hause, darüber kann meine Frau Auskunft geben.

BF2: Man hat bei uns geläutet. Ich gehe zur Tür und wollte aufmachen. Sobald ich die Tür öffnete, ware drei maskierte Männer vor mir. Nachdem ich gefragt hatte, was los ist, fragten sie nach meinem Mann. Sie haben nach Dokumenten gesucht, warfen mich zu Boden, traten mir mit den Füßen auf die Hände, ich habe zwar versucht aufzustehen, die Männer traten jedoch weiter auf mich ein. Ich habe zwar nicht konktet gesehen, ob diese Männer bewaffnet waren, ich vermute es jedoch. Dieser Vorfall ereignete sich gegen 10:00 Uhr Vormittag. Dann zogen sie mich an den Haaren ins Badezimmer. Sie suchten die von meinem Mann verwahrten Dokumente. Sie haben den Laptop und einige CD's aus einem Schlafzimmerschrank, an desen Ausenseite ein Schlüssel steckte sowie eine versperrbare Schachtel (60x60) mitgenommen.

VR: Haben Sie gewusst, um welche Dokumente und Informationen es sich bei denjenigen handelt, nachdenen diese Männer gesucht haben?

BF2: Ich habe absolut nichts gewusst.

VR: Haben Sie mit Ihrem Mann nicht über den Inhalt der entwendeten Unterlagen und des Laptops gesprochen?

BF2: Wir unterhielten uns zwar vor dem Hintergrund der Vorfälle mit den PKW's über die Probleme meines Mannes, konkret sagte er mir jedoch nichts über den Inhalt dieser Unterlagen.

BF2 setzt fort: Ich weiß nicht genau was die Männer alles mitgenommen haben. Als ich aus dem Badezimmer kam sah ich nur, dass das Haus durchwühlt war.

VR: Hatten Sie den Eindruck, dass diese Personen sich im Haus auskannten, oder mussten Sie ihnen erst sagen, wo sich die gewünschten Unterlagen befinden?

BF2: Ich glaube nicht, dass sie sich ausgekannt haben.

VR an BF1: Wo waren Sie während dieses Vorfalles?

BF1: Ich war zu diesem Zeitpubkt bei der Bank.

VR: Warum glauben Sie, rund 6 Jahre nach diesen Vorfällen noch immer in keinem Teil Albaniens leben zu können?

BF1: Das Problem ist noch immer nicht beseitigt. Ich bin der Einzige, der gegen den XXXX aussagen kann. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Albanien ist so klein, dass man leicht jemanden finden kann. Außerdem bin ich eine Person, die wegen der Vorfälle rund um die Explosion in XXXX von jedermann gekannt wird; das fast in ganz Albanien.

VR: Was stünde dagegen, dass Sie derartige Vorfälle bei der Polizei anzeigen?

BF1: Im Falle einer Anzeige bei der Polizei hätte ich keinen Schutz gefunden.

VR: Warum nicht?

BF1: Es tut mir leid, aber in solchen Fällen gibt es keinen Schutz.

VR: Hat sich an Ihrer beruflichen Stellung etwas geändert oder gehören Sie noch immer dem Reservestand an?

BF1: Ja, es hat sich noch nichts geändert.

VR: Erhalten Sie in Albanien für Ihre jetzige Stellung eine Entschädigung?

BF1: Nein, ich bekomme dafür nichts.

VR: Verstehen Sie die Versetzung in den Reservestand als Strafmaßnahme?

BF1: Normalerweise ist die Versetzung in den Reservestand keine Strafmaßnahme. In meinem Fall jedoch sehr wohl, weil ich schon mit XXXX dies in Kauf nehmen musste.

VR: Das Verfahren gegen jene Personen, welche wegen der Explosion angeklagt waren, ist beendet. Der letzte Verurteilte, XXXX, wurde im XXXX aus der Haft entlassen. Was steht nunmehr einer Rückkehr nach Albanien entgegen?

BF1: Nein, die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. So ist etwa der XXXX geflüchtet, und hat in den USA um Asyl angesucht. Wenn in der Stellungnahme des Verbindungsbeamten gemeint wird, einige Verfahren ruhen, so heißt das für mich, dass diese noch nicht abgeschlossen sind.

VR: Sie haben in Ihrer Einvernahme am 21.08.2008 vor dem Bundesasylamt gesagt, Sie könnten nach Albanien zurückkehren, bis das Problem ans Licht kommt. Wann betrachten Sie diesen Umstand als gegeben an?

BF1: Ich meine meine Aussage vom 21.08.2008 derart, dass dann wenn der Fall in XXXX zur Gänze aufgearbeitet ist, so dass ich dann weiß, recht gehabt zu haben.

VR: Wie geht es Ihren Kindern aktuell?

BF1 und BF2: Der älterste Sohn, XXXX, war mit seiner Frau von 2008 - 2009 in Griechenland bei seinen Schwiegereltern. Derzeit hält er sich in XXXX auf. Die beiden anderen Kinder hielten sich bei dem Onkel, dem Bruder meiner Frau, auf. Dieser Onkel wohnt auch in XXXX. Derzeit sind sie noch immer in XXXX. XXXX ist Maler, XXXX studiert und XXXX ist Friseurin. Seit dem Vorfall, im Zuge dessen mein Sohn mit einem Fahrzeug gerammt wurde gab es keine weiteren Bedrohungen gegen meine Kinder.

VR: Hatten Sie nie Angst, dass den Kindern etwas zustoßen könnte und wie erklären Sie sich, dass diesen trotz Ihrer Abwesenheit noch nichts passiert ist?

BF1: Am Anfang schon, doch jetzt nicht mehr. Ich möchte erwähnen, dass ich mein Fahrzeug verkauft habe, ich als "Hauptfigur" befinde mich ja nicht mehr im Land. Ich sehe den Vorfall mit meinem Sohn (Unfall) so, dass er lediglich als "Vermittler" von Nachrichten, was ich nicht tun darf sehe.

BF1 gibt an, dass sein Sohn mit seinem Auto unterwegs war.

VR: Haben Sie nicht zuvor erwähnt, dass Ihr Sohn ein eigenes Auto hatte?

BF1: Nein.

VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF1: Ich würde mich im Falle einer Rückkehr bedroht fühlen und glaube, dass dann wieder die ganze Familie in Gefähr wäre.

VR: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann wieder in Ihrem Herkunftsstaat leben?

BF1: Natürlich würde ich in Albanien leben, wären die geschilderten Probleme nicht vorhanden.

Der BF1 verlässt mit dem RV für kurze Zeit den Verhandlungssaal (13:35 Uhr).

Dem RV wird die Stellungnahme des albanischen Verbindungsbeamten ausgehändigt.

Im Zuge der Verhandlung brachte der Rechtsvertreter des BF, RA XXXX, (im Folgenden: RV) vor, der BF habe mangels hinreichender Zeit, fehlender Sprachkenntnisse des Dolmetschers und wegen bestehender fluchtbedingter Ermüdung die an sich relativ komplexen Vorgänge um militärische Geschehnisse nicht im Detail vorbringen können.

Die Fluchtgeschichte des BF wiederholend brachte der RV zusammengefasst vor, dass der BF im Zuge seiner Kommandofunktion über die XXXX in Kenntnis illegaler Waffenlieferungen gelangt sei. Nach Meldung eines Unfalles im Zuge des Hantierens mit Munition sei der BF zum Rapport zu XXXX zitiert worden, welcher ihn zum Verschweigen des erwähnten Vorfalles gemahnt habe.

Im März 2007 habe der BF feststellen müssen, dass in der XXXX Munition in großen Mengen von fachlich unkundigen Zivilpersonen, einschließlich Frauen und Kinder, zum Gewinn des enthaltenen Schwarzpulvers ohne jegliche Sicherheitsvorkehrungen zerlegt worden sei. Auch diesbezüglich erstattete der BF Meldung, woraufhin XXXX diesem nahgelegt habe, es handle sich dabei nicht um sein Problem. Selbst das HerantretenXXXX, einem Freund, welcher eine hohe Position im XXXX inne gehabt hätte, habe zu nichts geführt, zumal dieser die Angelegenheit aufgrund politischer Verstrickung als brisant erachtet habe. Der BF sei daraufhin mit dienstlichen Strafmaßnahmen bedacht worden. Widerstand dagegen wie auch eine Weiterleitung der Informationen nach Außen sei ihm aufgrund der Dientsvorschriften nicht möglich gewesen.

Nach geschilderter Explosion im XXXX sei das Hilfsangebot des BF und dessen Ersuchen um Rehabilitation von XXXX, trotz Hinweis, den am Laptop gespeicherten Bericht weiterzuleiten, ausgeschlagen worden.

Die an sich zulässige Weitergabe der Informationen an den damals einzigen tätigen XXXX sei mangels Schutzzusicherung gescheitert und es in weiterer Folge zu den vom BF geschilderten Gewaltereignissen gekommen. Auf Grund der Umstände, der Involvierung einflussreicher Persönlichkeiten in illegale Waffengeschäfte, die dadurch ausgelöste Katastrophe in XXXX sowie die Stellung des BF als Belastungszeuge habe er BF keinen Schutz vor staatlichen Behörden finden können und mit seiner Frau trotz fortgschrittenen Alters und guter Lebenssituation flüchten müssen. Demzufolge bestünde auch weiterhin Verfolgungsgefahr.

Darüber hinaus habe sich der BF um bestmögliche Integration bemüht, habe Deutschkurse besucht, sei Mitglied in einem Tischtennisverein und verfüge über eine Arbeitszusicherung sowie eine Vielzahl österreichischer Freunde.

Zur Untermauerung der vorgebrachten Integrationsschritte, wurden eine Vielzahl an Unterstützungsschreiben, eine Arbeitplatzzusage sowie mehrere Deutschsprachkursbestätigungen unterscheidlicher Niveaustufen (A1, A2, B1, B2, B2/2 und B2/3) in Vorlage gebracht.

Vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Verbindungsbeamten hob der Rechtsvertreter des BF hervor, diesen als zentrale Figur für eine lückenlose Aufklärung der Vorgänge zu sehen, sollte dieser nach Albanien zurückkehren. Der Bericht deute zudem stark auf die staatliche Deckung der Schuldigen hin, weshalb im Hinblick darauf, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, von einem Unwillen der Justiz auszugehen sei. Hinweise im Internet über noch anhängige Verfahren in Straßburg ließen den Schluss zu, dass sich die Opfer wegen Verletzung von Art 2 und 6 EMRK an den EGMR gewandt hätten. Die Bereitschaft des BF, bei einem strafrechtlichen Delikt unbeschadet der Person der Täter oder Verdächtigen als Zeuge auszusagen und/oder sich als Berufsoffizier nicht korrumpieren zu lassen, sei als politische Gesinnung einzustufen, sodass eine daran anknüpfende Verfolgung als politischer Natur iSd GFK einzustufen sei.

7. Mit Schriftsatz vom 16.06.2014 nahm der Rechtsvertreter des BF abschließend Stellung und brachte vor, die Verfassung Albaniens sehe zwar eine unabhängige Justiz vor, doch die Wahrheit sehe anders aus, zumal es Korruption und beschränkte Ressourcen - wie den Länderfeststellungen entnehmbar - verhindert hätten, dass Gerichte unabhängig und effizient arbeiteten. Dies decke sich auch mit den Ausführungen des Verbindungsbeamten, wonach glaubhaft und naheliegend sei, dass die strafrechtliche Aufklärung des Vorfalles nicht abgeschlossen sei und es jederzeit zu einer Wiederaufnahme der Verfahren kommen könne. Dies impliziere auch, dass die Opfer gute Aussichten hätten, mit Klagen vor dem EGMR durchzudringen, kann nämlich den Länderfeststellungen entnommen werden, dass dieser bereits 30 Entscheidungen gegen Albanien erlassen habe, wobei drei bis dato nicht umgesetzt worden seien.

Unter Verweis auf beigelegte Berichte zur Explosionskatastrophe in XXXX, werde darauf hingewiesen, dass diese die enorme politische Dimension sowie die Verstrickung des "Clans" des ehemaligen XXXX, aufzuzeigen vermögen. Eine Zeugenaussage des BF, welcher einen achtseitigen Bericht über die Vorgänge verfasst habe und das fruchtlose Bemühen um Aufklärung bezeugen könne, könnte somit für hochgestellte Personen höchst unangenehme Folgen haben. Zudem habe der BF Kenntnisse in Bezug auf illegale Waffengeschäfte in der XXXX.

Die im Jahre 2013 in Albanien eingetretene Veränderung der poltischen Machverhältnisse läge es nahe, dass die neue Regierung auf Aufklärung der Vorfälle dränge. Der BF müsse wohl mit einer Zeugenladung rechnen. Da die Beschuldigten nicht wüssten, ob der BF trotz Diebstahls seiner Unterlagen weiterhin im Besitz belastenden Materials sei, sei er für diese weiterhin ein gefährlicher Zeuge. Ein Schutz des BF vor, Verfolgungshandlungen, welche aus seiner Zeugeneigenschaft resultierten, könne nicht gewährleistet werden und dies ihm im schlimmsten Fall das Leben kosten.

Der RV verwies auf Geschehnisse, welche mit dem geschilderten Vorfall zusammenhingen. Diesbezüglich sei nämlich die Verurteilung eines ehemaligen Offizierskollegen des BF zu XXXX Haft wegen Bekleidung einer XXXX bei XXXX, wobei XXXX lediglich zu drei Jahren verurteilt worden sei sowie der Tod des im Besitz von Beweismitteln befindlichen XXXX im Jahre 2009 erwähnenswert. Deshalb könne sich der BF im Falle seiner Rückführung nach Albanien nicht sicher fühlen, zumal es in Albanien keinen hinreichenden Schutz für Zeugen gäbe.

Der Umstand, dass der BF im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit die geschilderten Wahrnehmungen gemacht habe, begründe due Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Zeugen, weil dies nicht disponibel sei. Die vom BF geschilderten Verfolgungshandlungen hätten zweifelsfrei die Verfolgung des BF aufgezeigt und obliege es nun dem österreichischen Staat, das Gegenteil zu beweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Albanien) geboren. Der BF ist albanischer Staatsbürger, moslemischen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und spricht albanisch.

1.2. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und mit XXXX, StA: Albanien, mit welcher er in gemeinsamen Haushalt lebt, verheiratet.

Beim Bundesverwaltungsgericht ist auch das Beschwerdeverfahren der Ehegattin des BF anhängig, welches mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt wird.

Der BF reiste am 05.08.2008, im Beisein seiner Ehegattin, schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und hält sich seitdem ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Im Herkunftsstaat lebte der BF in einer in seinem Miteigentum befindlichen Wohnung in XXXX und finanzierte sich seinen Unterhalt zuletzt mit Einkünften als Taxifahrer sowie ihm ausgezahlter Leistungsansprüche aufgrund seiner Reserveoffiziersstellung beim albanischen Militär.

Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und leben seine beiden Söhne, seine Tochter sowie seine Geschwister weiterhin unbehelligt in Albanien.

Im Bundegebiet sind keine Familienangehörigen des BF aufhältig, pflegt dieser jedoch aufrechten sozialen Kontakt zu einer Vielzahl hier lebender Personen und ist Mitglied eines Tischtennisvereins.

1. 3 Der BF besuchte mehre Kurse der deutschen Sprache, wobei er Kenntnisse bis zum Niveau B2/3 erlangt hat.

Der BF verfügt über eine achtjährige Grundschulausbildung, eine vierjährige Gymnasialausbildung sowie über eine Ausbildung zum Berufsoffizier des albanischen Militärs.

Der BF verfügt über eine Arbeitsplatzzusage des XXXX.

1.4. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.5. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.6. Zu Albanien wird festgestellt:

(Stand: Oktober 2013)

Albanien ist nach der Verfassung vom November 1998 eine parlamentarische Republik, ein demokratischer Rechtsstaat auf der Grundlage von Pluralismus und Gewaltenteilung, der die Grundrechte und -freiheiten sowie den Schutz der Minderheiten gewährleistet.

Der Versammlung der Republik (Kuvendi i Republikes - Parlament) steht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu. Staatsoberhaupt ist der Präsident der Republik, dessen Wahl auf fünf Jahre durch das Parlament erfolgt. Höchstes Exekutiv-Organ ist der Ministerrat, der durch den Präsidenten ernannt und vom Parlament bestätigt wird. Regierungschef ist der Vorsitzende des Ministerrats (Ministerpräsident). Entscheidungen des Verfassungsgerichts binden die Staatsorgane.

Erklärte Hauptziele der seit September 2005 amtierenden bürgerlichen Regierung unter Führung von Premierminister Sali Berisha sind vor allem die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der auf allen Ebenen grassierenden Korruption, die Verbesserung der sehr rückständigen Infrastruktur sowie die Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas.

Mit der Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) am 12.06.06 in Luxemburg durch Premierminister Berisha und die EU wurden die bisherigen Reformanstrengungen Albaniens, vor allem der friedliche Machtübergang nach den letzten Parlamentswahlen, die stabile Wirtschaftslage und die konstruktive regionale Rolle des Landes gewürdigt. Gleichzeitig machte die EU aber auch deutlich, dass die Unterzeichnung vor allem den Beginn eines langen und schwierigen Reformprozesses markiere. Insbesondere die sichtbare Implementierung eingegangener Verpflichtungen und beschlossener Reformen werde Maßstab für das weitere Voranschreiten Albaniens auf seinem Weg hin zur EU sein. In Anerkennung der seitdem durchgeführten Reformen hat die EU-Kommission im Oktober 2012 erstmals die Verleihung des Status eines EU-Beitrittskandidaten an Albanien empfohlen. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand: Oktober 2012)

Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Grundlage des Verfassungs- und Rechtsrahmens basiert weitgehend in Einklang mit den europäischen Grundsätzen und Standards. (European Commission:

Communication from the commission to the European parliament and the council, Commission Opinion on Albania¿s for membership of the European Union, vom 09.11.2010, Seite 5)

Die Wahlen vom 08. Mai 2011 waren die ersten Kommunalwahlen (Bürgermeisterwahlen und Wahlen zu den Gemeinderäten) nach der Änderung der Verfassung und dem Inkrafttreten des neuen Wahlgesetzes (Electoral Code) im Jahr 2008. Die nicht durchgeführten Reformen waren dann auch eine erhebliche Beeinträchtigung. Wurden die Wahlen noch einigermaßen transparent vorbereitet, gab es am Wahltag große Probleme bei der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimmen. Die "Allianz für die Bürger" angeführt von der DP gewann die landesweiten Bürgermeisterwahlen mit rund 733.000 Stimmen gegenüber der "Allianz für die Zukunft" angeführt von der SP (662.000 Stimmen). Die DP (als Partei) alleine hat allerdings weit weniger Stimmen als die SP (als Partei) landesweit erreicht. (Konrad Adenauer Stiftung: Kommunalwahlen in Albanien vom 19. August 2011)

Die Regierung und die Opposition einigten sich im November 2011 zu einer Durchführung einer Wahlreform, der Verbesserung der parlamentarischen Geschäftsordnung und der Verabschiedung aller ausstehenden Gesetze und ernannte einen Bürgerbeauftragten. Dies markierte das Ende der nach den Parlamentswahlen 2009 herrschenden Pattsituation. Der politische Dialog hat sich seither verbessert, die wichtigsten politischen Reformen wurden umgesetzt. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 6)

Am 11. Juni 2012 wurde Bujar Nishani zum neuen Staatspräsidenten Albaniens gewählt. Diese Präsidentschaftswahl verlief vollkommen ordnungsgemäß. Es war die sechste Wahl eines Staatspräsidenten in Albanien seit dem Sturz des Kommunismus 1991. Seit den letzten Parlamentswahlen vom Juni 2009 ist die Sitzverteilung im Kurvendi, dem albanischen nationalen Parlament, wie folgt: die DP verfügt über 65 Mandate, die SP über 64, die Partei "Sozialistische Bewegung für Integration" (LSI) über 7 und weitere vier Abgeordnete von jeweils sehr kleinen Parteien bilden die Gruppe der Unabhängigen. (Konrad Adenauer Stiftung: Albanien, Analyse der Wahlen vom 11. Juni 2012, vom 12. Juni 2012)

Nach monatelangen Verhandlungen wurde am 11. Juli 2012 die Wahlrechtsreform von den regierenden Demokraten (PD) und den oppositionellen Sozialisten (PS) beschlossen. Eine Reform der Wahlgesetze ist eine wichtige Voraussetzung für die weitere Annäherung Albaniens an die EU. (APA: Albanien - Regierung und Opposition über Wahlrechtsreform einig vom 11. Juli 2012)

Am 23. Juni 2013 fanden Parlamentswahlen in Albanien statt. Es waren die siebten Wahlen zum albanischen Parlament seit dem Sturz des kommunistischen Regimes 1990/91. Edi Rama von der Sozialistischen Partei (PS) ging als Sieger aus der Wahl hervor. Sali Berisha von der Demokratischen Partei (PD) trat als Ministerpräsident Albaniens zurück.

Die Allianz für ein europäisches Albanien war die klare Siegerin der Wahl und erhielt 84 Sitze im albanischen Parlament. Die Allianz für Arbeit, Wohlfahrt und Integration schaffte es

auf 56 Sitze im Parlament. Neuer Regierungschef wird Edi Rama. (Wikipedia: Parlamentswahl in Albanien 2013 vom 01. September 2013)

Die Partei für Gerechtigkeit und Integration (PDIU) setzt sich für die Integration der griechischen Minderheit, der Volksgruppe der Çamen, ein. Bei den Parlamentswahlen von 2013 war die PDIU Teil des Parteienbündnisses Allianz für Arbeit, Wohlfahrt und Integration unter Führung der Demokratischen Partei. Die PDIU gewann vier Sitze. (Wikipedia: Partei für Gerechtigkeit, Integration und Freiheit vom 22. August 2013)

Ex-Premier Ilir Meta von der Sozialistischen Integrationsbewegung (LSI) ist zum neuen Parlamentspräsidenten gewählt worden. (APA:

Albanien - Rama als Premier nominiert, Meta Parlamentspräsident, Artikel vom 10.09.2013)

Die Gewährung der Visaliberalisierung für albanische Bürger durch das Europäische Parlament und des Rates trat am 15. 10. 2010 in Kraft. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Albania 2011 Progress Report vom 12.102.2011, Seite 5)

Korruption, Nepotismus und organisiertes Verbrechen sowie eine Kultur der Straflosigkeit und fehlenden Implementierung der vorhandenen Regelwerke weichen jedoch die für die parteiübergreifend so ersehnte Verleihung des EU-Kandidatenstatus notwendige Rechtsstaatlichkeit auf. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 5)

Wirtschaftslage

Trotz starker politischer Polarisierung haben sich die Parteien auf wesentliche Vereinbarungen, Umsetzung einer Strukturreform in der Marktwirtschaft geeinigt. Allerdings führte der Anstieg des Haushaltsdefizites 2011 zu einer relativ hohen Staatsverschuldung und schwächte die Fortschritte bei den strukturellen Reformen. Nach vorläufigen Daten aus dem Jahr 2011 verlangsamt sich das Wirtschaftswachstum vom von rund 3,8% im Jahr 2010 auf 3,1%. Die Bruttoanlageinvestitionen stiegen um 3,6%, das Wachstum des privaten Konsums verlangsamte sich auf 2,6%, hervorgerufen durch eine schwache Kreditvergabe an private Haushalte sowie einen Rückgang der Überweisungen von ausländischen Arbeitnehmern. Infolge hoher Auftragsrückgänge in der Industrie und des Baugewerbes schrumpfte die albanische Wirtschaft im Vergleich zum Jahr 2011 um 0,2%. Im ersten Quartal des Jahres 2012 stagnierte die Wirtschaftstätigkeit in Albanien. Die Arbeitslosigkeit in Albanien hat sich von 13,7% im Jahr 2010 auf 13,3% im Jahr 2011 etwas verbessert bleibt aber weiterhin hoch. Die Beschäftigungen in privaten Unternehmen und in der Landwirtschaft steigen etwas. Aufgrund der hohen internationalen Lebensmittel- und Treibstoffpreise betrug im Jahr 2011 die durchschnittliche jährliche Inflationsrate 3,5%. Im Jahr 2012 gelang es die Importpreise für Lebensmittel zu senken und so die Inflation auf 0,6% abzubremsen. In den folgenden Monaten stieg die Inflation wieder auf 2,8% an. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seiten 24-25)

Der Mindestlohn beläuft sich auf 21 000 Lek (ca. € 151,--), der Durchschnittsmonatslohn im öffentlichen Sektor auf ungefähr 51.270 Lek (ca. € 370,--). Die nationale Armutsgrenze lag im Jahr 2011 bei ca. € 45,-- pro Monat. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 10)

Es gab zwar einige Fortschritte in den Bereichen der Sozialpolitik und bei der Beschäftigung, trotzdem ist der Anteil der Frauen am Arbeitsmarkt gering und auch die Jugendarbeitslosigkeit weiterhin hoch. Die soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderung und Roma-Minderheiten ist nach wie vor nicht ausreichend. Es gibt keine wirkungsvollen Finanzierungsmaßnahmen um weitere Reformen in der Sozialhilfe sicherzustellen. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 49)

Menschenrechte

Umfassende Reformen zur Gewährleistung der Menschenrechte wurden ab 1991, vor allem aber ab 1992 eingeleitet. In einem ersten Verfassungsgesetz vom 29.04.1991 wurden wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien, wie parlamentarische Demokratie, Gewaltenteilung und die wichtigsten Grundrechte, verankert. Im November 1998 wurde per Referendum die unter internationaler Mitwirkung erarbeitete Verfassung verabschiedet. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand: Oktober 2012)

Bürger können bei vermuteten Menschenrechtsverletzungen des Staates Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) einreichen. Das Gesetz verbietet Diskriminierungen aufgrund von Rasse, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Behinderung, Sprache oder sozialem Status, jedoch ist die Regierung nicht in der Lage diese Verbote wirksam durchzusetzen. Fälle von Diskriminierungen können von dem von der Regierung eingesetzten Kommissar für Anti-Diskriminierung geprüft und zur Anzeige gebracht werden. Am 4. Februar 2010 genehmigte das Parlament ein neues Antidiskriminierungsgesetz. Seit dieses Gesetz in Kraft ist, wurden keine Fälle von Diskriminierung aus den oben genannten Gründen angezeigt oder gerichtlich verfolgt. (U.S Department of State:

Albania. Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24. Mai 2012, Seite 10, U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 04. April 2013, Seiten 4 und 8)

Albanien trat im Dezember 2011 dem Internationalen Menschenrechtsbeirat bei und unterzeichnete das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt gegen Frauen. Im Dezember 2009 wurde die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung unterzeichnet. Die Ratifizierung steht noch aus. Zur Förderung und der Durchsetzung der Menschenrechte wurde das Amt eines Ombudsmanns eingerichtet, der aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten nicht immer aktiv seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Einhaltung der Menschenrechte in Albanien wird weiterhin von internationalen Gremien überwacht. Im April 2012 wurde das Amt eines Kommissars für den Schutz vor Diskriminierung eingerichtet, der 41 Fälle von Diskriminierungen untersucht und bearbeitet hat. In einem Fall wurde eine Verwaltungsstrafe verhängt. Eine interministerielle Arbeitsgruppe hat den Auftrag, von 2012 bis 2014 Maßnahmen gegen sexuelle Diskriminierungen zu erarbeiten. In der öffentlichen Verwaltung veranstalten NGO¿s Schulungen über die Rechte von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender Personen. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 16 und 20)

Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen können im Allgemeinen unbehelligt von staatlichen Einschränkungen Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen. Die Regierung zeigt sich bei deren Tätigkeit kooperativ. Am 11. Mai 2012 vereinbarte die Regierung eine Zusammenarbeit mit der European Union Special Investigative Task Force (SITF), die Fälle von organisierter Kriminalität aufklären soll. Der Ombudsmann ist die wichtigste Einrichtung zur Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte. Er hat die Befugnis gerichtliche Verfahren zu überwachen, Haftbedingungen und Haftanstalten zu kontrollieren. Obwohl er die Vollstreckung der Entscheidungen nicht beeinflussen kann, fungiert er als Kontrollorgan bei Menschenrechtsverletzungen. Die häufigsten Fälle der Bürger waren Beschwerden über Amtsmissbrauch der Polizei, mangelnde Durchsetzung von Gerichtsurteilen, Kündigungsschutz und Landstreitigkeiten. Der Ombudsmann erstattet dem Parlament jährlich Bericht. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 7)

Staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe findet nicht statt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 6)

Im Jahr 2011 wurden während einer Demonstration vier Personen von Sicherheitskräften getötet. Die Behörden verhafteten einen ehemaligen Kommandeur der republikanischen Garden und klagten ihn wegen Mordes an. Der Prozess gegen den Verdächtigen ist noch nicht abgeschlossen. Vorfälle von Morden aus "Blutrache" kommen gelegentlich vor und werden auch von kriminellen Banden durchgeführt. Der Ombudsmann berichtet von einigen Fällen, bei denen die Behörden betroffene Familien vor Morden aus "Blutrache" nicht beschützt hätten. Laut Bericht des Albanischen Helsinki Komitees werden Morde aus Rache und aus gesellschaftlichen Gründen oftmals unter dem Vorwand der "Blutrache" begangen. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 1)

Im Kontext der Kandidatur für die EU-Mitgliedschaft haben sich die Bestrebungen des albanischen Staats verstärkt, die Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts zu verringern und insbesondere Fälle von Blutrache zu bekämpfen. 2008 wurde infolgedessen das albanische Strafgesetz angepasst. Seither wird vorsätzliche Tötung im Kontext von Rache oder Blutfehde mit fünfzehn bis zwanzig Jahren oder sogar lebenslänglicher Inhaftierung verurteilt. Die Androhung von Blutrache, welche zur Isolation der betroffenen Familien führt, wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. Februar 2013, Seite 11)

Es gab keine Berichte über politisch motiviertes "Verschwindenlassen".

Die Verfassung und die Gesetze verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, allerdings gibt es einige Berichte über gelegentlich willkürlich festgenommene und inhaftierte Personen.

Es gibt keine Berichte über politische Gefangene oder Häftlinge. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 2)

Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Es gibt in Albanien eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien aller Schattierungen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 6)

Politische Parteien können ohne Einschränkungen oder Einmischungen von außen tätig sein. (U.S. Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 5)

Einige Fortschritte wurden im Bereich der Korruption gemacht. Mit der Einführung einer Anti-Korruptionsstrategie für 2011-2013 konnten bereits konkrete Maßnahmen umgesetzt werden. Im Jahr 2012 verabschiedete die Regierung eine Strafrechtsänderung, die eine Erhöhung des Strafrahmens für Beamte und für Personen in der Privatwirtschaft bei Anklagen wegen Korruption vorsieht. Durch Verfassungsänderungen wurde die Immunität von Beamten und Richtern eingeschränkt, um bei Fällen von möglicher Korruption Ermittlungen durchführen zu können. Untersuchungen der internen Anti-Korruptionsabteilung (DIACA) sind es wegen fehlender behördlicher Unabhängigkeit, ungenügender administrativer Kapazitäten, und mangelnder finanzieller Ressourcen nur sehr eingeschränkt möglich. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 14)

Die Verfassung garantiert zwar die Unabhängigkeit der Justiz, aber politischer Druck, Einschüchterungen, begrenzte Ressourcen und die weit verbreitete Korruption verhindern in einigen Fällen die Unabhängigkeit und Effizienz. Politische Interventionen bei den Ernennungen in die Höchst- und Verfassungsgerichte, untergraben die Unabhängigkeit und die Integrität dieser Gerichte. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene oder Häftlingen, die aus politischen Gründen inhaftiert sind.

Die Verfassung und andere Gesetze garantieren die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Meinungs- und Pressefreiheit und in der Praxis werden diese Rechte von der Regierung respektiert.

Es gab einige Berichte, dass die Medien durch Einflussnahme der Regierung und der Unternehmen unter Druck gesetzt werden. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seiten 3-4)

Mit seinem Beitritt zum Europarat 1995 verpflichtete sich Albanien, die Todesstrafe abzuschaffen. Das albanische Verfassungsgericht erklärte die Todesstrafe am 10. 12. 1999 für unvereinbar mit der albanischen Verfassung; eine Ausnahme erkannte es für den Kriegsfall an. Die Todesstrafe für die Straftaten Völkermord, Verbrechen gegen die Menschheit, Mord, Mord wegen besonderer Eigenschaften des Opfers, Entführung eines Kindes unter 14 Jahren bzw. sein Verstecken oder Austausch mit einem anderen Kind, Diebstahl mit Todesfolge, Aufgabe von Hoheitsgebiet, Kapitulation der Streitkräfte, Attentat, Aufstand, terroristische Handlungen, Straftaten bewaffneter Banden und krimineller Organisationen wurde am 24.01.2001 per Gesetz Nr. 8733 abgeschafft. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 11, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 13)

Religionsfreiheit

Durch die Verfassung und andere Gesetze wird die Religionsfreiheit garantiert, die von der Regierung im Allgemeinen durchgesetzt und respektiert wird. Es gibt keine Berichte über Verletzungen der Religionsfreiheit. Gesellschaftliche Übergriffe oder Diskriminierungen wegen der Ausübung des Glaubens oder einer Religionszugehörigkeit gibt es nicht. Die vier traditionellen religiösen Gruppen sind Moslems, Sunniten und Bektaschi (eine Form des Sufismus), orthodoxe Christen (die nationale Kirche Albaniens) und die Katholiken. Darüber hinaus gibt es zahlreiche protestantische Kirchen und andere religiöse Gruppierungen darunter die Bahai, Zeugen Jehovas und die Mormonen (Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage). Im Jahr 2011 fand eine Volkszählung statt. Demnach sind in Albanien 67,7% Moslems, 10,53% Katholiken, 6,75% Orthodoxe, 2,5% Atheisten und 6% Konfessionslose. (U.S.

Department of State: 2011 International Religious Freedom Report, vom 30. Juli 2012, Seiten 1 und 3, Balkan Insight: Albania¿s Minorities Shrink Below 2 Per Cent vom 14. Dezember 2012)

Das im Jahr 2010 verabschiedete Antidiskriminierungsgesetz beinhaltet auch Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Beschwerden über religiöse Diskriminierungen werden vom Amt für Diskriminierungsschutz untersucht und bearbeitet. Allerdings ist der Umfang der finanziellen und personellen Mittel begrenzt. Laut Verfassung gibt es keine offizielle Religion, alle Religionen sind gleichgestellt. Allerdings genießen die sunnitischen Moslems, die Bektaschi, die orthodoxen und katholischen Gemeinden ein größeres Maß an sozialem Status und Anerkennung (z.B. Feiertage) basierend auf ihrer historischen Präsenz im Land.

Es gibt keine Berichte über Gefangene bzw. Häftlinge oder von Misshandlungen aus religiösen Gründen. (U.S. Department of State:

July-December 2010 International Religious Freedom Report, vom 13. September 2011, Seite 2, U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report, vom 30. Juli 2012, Seiten 1 und 3)

Minderheiten

Obwohl der rechtliche und politische Rahmen zur Verbesserung des Minderheitenschutzes noch einige Lücken aufweist, bestehen insgesamt gute Beziehungen zwischen den Ethnien. Albanien hat die Europäische Charta für Regional- und Minderheitensprachen unterzeichnet, trotzdem ist der Sprachunterricht für Minderheiten unzureichend. Geringe Fortschritte wurden bei der Integration der Roma gemacht. Die Regierung vereinfachte das Registrierungsverfahren von Geburten, allerdings scheitert die Durchführung an der unzureichenden Koordinierung zwischen den einzelnen Behörden. Die Umsetzung des nationalen Aktionsplans zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Roma, der im Dezember 2011 im Rahmen einer albanischen EU-Integration beschlossen wurde, geht aufgrund unzureichender Ressourcen und schlechter Koordination zwischen den lokalen Behörden, nur sehr langsam voran. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seiten 21 und 22)

Ausgehend von den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, in Kraft seit 01.01.2000) enthalten die Verfassung (Art. 18) und Einzelgesetze individualrechtliche Diskriminierungs- und Differenzierungsverbote. Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem nun juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann.

Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) in Albanien sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen (z.B. OMONIA) deutlich, z. T. auch

mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 6)

Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierungen gegen Mitglieder der Roma- und Balkan-Ägypter, sie sind oft bei der Bereitstellung von Wohnraum, der Beschäftigung, der Gesundheitsfürsorge und der Bildung benachteiligt. Einige Schulen weigern sich, Kinder und Jugendliche von Roma und Balkan-Ägypter zu unterrichten. Im Jänner 2012 wurden acht Roma-Familien aus einem von ihnen besetzten Haus vertrieben. Trotz der Versprechungen der Gemeinden haben diese Familien keine angemessenen Unterkünfte erhalten. Nach dem Gesetz erhalten den offiziellen Minderheitenstatus nationale Volksgruppen wie Griechen, als größte Gruppe, sowie Mazedonier und Montenegriner und ethnolinguistische Volksgruppen, wie Aromunen (Walachen) und Roma.

Die griechischen ethnischen Minderheiten setzen die Beschwerden gegen die Regierung wegen des Fehlens der griechischen Sprache in den Wahlzonen, bei der Bildung, beim Eigentumsrecht sowie bei der Ausstellung von staatlichen Dokumenten, fort. Führer von Minderheiten gaben an, dass die Regierung nicht bereit war, ethnische griechische Städte, die außerhalb der in der kommunistischen Ära geschaffenen "Minderheitenzonen" lagen, oder öffentliche Schilder in griechisch ethnischen Gebieten anzuerkennen, die griechische ethnische Bevölkerung zu ermitteln, oder die Anzahl der ethnischen Griechen in der Verwaltung zu erhöhen. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 9)

Einige Mitglieder der griechischen Minderheit sind in der Exekutive, im Parlament und auf ministerieller Ebene tätig. Der Minister für Arbeit ist Angehöriger der griechischen Minderheit. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24. Mai 2012 Seite 8)

Als Kontroll-/Mediationsinstitutionen existieren das "State Committee on Minorities", welches eher beratenden Charakter hat, sowie die institutionell direkt unter dem Parlament angesiedelte und seit Mai 2010 tätige Antidiskriminierungsbeauftragte. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 8)

Homosexualität ist in Albanien straffrei, das im Feber 2010 verabschiedete Antidiskriminierungsgesetz verbietet die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität. In der alltäglichen Praxis werden Homosexuelle in der albanischen Gesellschaft allerdings ausgegrenzt und diskriminiert. Ebenso sind sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit unerwünscht. Ein Einschreiten gegen das Zusammenleben unverheirateter Paare ist nicht bekannt. Die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Eheschließung von gleichgeschlechtlichen Personen existiert nicht. (BMEIA-Das Außenministerium: Albanien, Reiseinformation vom 28.03.2013, unverändert gültig seit:

20.12. 2012)

Bei den Rechten der Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter wurden einige Fortschritte erzielt. Albanien hat damit begonnen, die Nationale Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Bekämpfung der Häuslichen Gewalt 2011 - 2015 umzusetzen. Es wurden Aktionspläne erstellt und Schulungen für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die mit dieser Materie betraut sind, durchgeführt. Die 2012 erfolgten Änderungen des Strafgesetzes über Maßnahmen gegen häusliche Gewalt sorgen für einen Anstieg der angezeigten Fälle. Die Strafe für Taten von Häuslicher Gewalt wurde auf bis zu fünf Jahre Haft erhöht. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 19)

Militärdienst

Die Wehrpflicht wurde in Albanien am 1.1. 2010 abgeschafft.

Obwohl es keine Generalamnestie für Fahnenflüchtige gab, sind keine neuen Fälle bekannt, in denen ehemalige Grundwehrdienstleistende nach 2010 wegen Fahnenflucht belangt worden sind. Zu einer Anklage wäre es nur gekommen, wenn der Grundwehrdienstleistende die Truppe eigenmächtig verlassen hätte oder er einem Einberufungsbescheid nicht nachgekommen wäre. Sollte ein altes Verfahren gegen einen Wehrpflichtigen noch anhängig sein, würde dies bei Wiedereinreise nach Albanien, genauso wie bei anderen Tatbeständen auch, von den Ermittlungsbehörden ggf. verfolgt werden. Es gibt aktuelle Fälle von Fahnenflucht, die aber lediglich Zeit- und Berufssoldaten betreffen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seiten 9-10)

Folter

Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der albanischen Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Kenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand:

Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 13)

Es wurden einige Fortschritte im Strafvollzug, bei der Verhinderung von Folter und Misshandlungen und bei der Bekämpfung der Straflosigkeit, gemacht. Das Generaldirektorat für Gefängnisse organisiert Fortbildungsveranstaltungen, und hat bei Fällen von Misshandlungen interdisziplinäre Kontrollen durchgeführt. Eine neue Methode zur Behandlungen von Häftlingen wurde im Januar 2011 genehmigt. In einer speziellen Arbeitsgruppe hat das Innenministerium in Zusammenarbeit mit der Justiz einen Bürgerbeauftragten ernannt. Die vom Bürgerbeauftragen aufgezeigten Missstände in den Gefängnissen konnten durch nachhaltige Maßnahmen verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Albania 2011 Progress Report vom 12.102.2011, Seite 15, European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seiten 16 und 17)

Versorgungslage

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Aufgrund der Besserung der Ernährungslage hat das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen seine Aktivitäten in Albanien eingestellt. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen bei der Erfüllung gewisser Kriterien Sozialhilfe, die zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreicht. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, wird subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen, insbesondere was die Deckung von Grundbedürfnissen angeht.

Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, müssen die Patienten, insbesondere diejenigen, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken lassen erheblich zu wünschen übrig. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal sind jedoch Defizite zu verzeichnen. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an; sie dürften jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer sein. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Teuere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien.

Stand: Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 14)

In öffentlichen Gesundheitsämtern (Tirana, Durrës, Lezhë, Shkodër, Fier, Vlora, Gjirokastër, Korçë, Berat, Elbasan) wurden Beratungs- und Überprüfungszentren eingerichtet, die der Bevölkerung, vor allem gefährdeten Gruppen, wie insbesondere Drogenabhängigen, Prostituierten, Roma, Jugendlichen, Emigranten und Homosexuellen etc., kostenlos zur Verfügung stehen. Jedes Zentrum ist mit einem Team von ärztlich ausgebildeten Spezialisten besetzt.

Das Gesetz Nr. 9952 vom 14.07.2008, "Zur Vorbeugung und Bekämpfung von HIV/AIDS" regelt die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von HIV/AIDS und garantiert die Betreuung und Unterstützung für Menschen mit HIV/AIDS, ohne jede Art von Diskriminierung.

Beratungszentren für Frauen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens in den Dörfern beraten und betreuen kostenlos schwangere Roma-Frauen und Mädchen. Das Ministerium für Gesundheitswesen und das Institut für öffentliche Gesundheit haben Förderungen zur Verfügung gestellt um mit Unterstützung von USAID, UNFPA, UNICEF und des albanischen Roten Kreuzes Gesundheitserziehung, vor allem Aufklärung über Maßnahmen zur Verhütung, durchführen zu können. (Council of Europe: The Third Report Presented by the Rebublic of Albania, pursuant to Article 25, Paragraph 1, for the frame Convention of the council of Europe, for protection of national minorities Januar 2011, S. 17)

Die medizinische Versorgung ist landesweit, an europäischen Maßstäben gemessen, unzureichend. Auch die sanitären und hygienischen Verhältnisse sowie das Rettungswesen entsprechen nicht dem europäischen Standard. (BMEIA - Das Außenministerium: Albanien, Reiseinformation vom 28.03.2013, unverändert gültig seit:

20.12. 2012)

Krankenversicherungsschutz gibt es in Albanien für alle Staatsbürger die Versicherungsbeiträge leisten. Mittellose Rückkehrer werden bei zutreffenden Voraussetzungen (Ersthilfe) staatlich unterstützt. (Bundesministerium für Inneres Attaché PIALEK: Anfragebeantwortung vom 25.02.2013)

Behandlung rückgeführter Staatsangehöriger

Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Insbesondere sind seit 1992 keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 15)

Albanien hat im Verhältnis zu seiner Bevölkerungszahl eine der höchsten Migrationsraten in Europa, auch wenn diese seit Jahren rückläufig ist. 2006 lag sie bei -6,5 Migranten /1.000 Einwohner, 2009 bei -4,28, 2010 ist sie auf -3,35 Migranten /1.000 Einwohner gesunken. Das Migrationspotenzial aus Albanien ist dennoch nach wie vor sehr hoch. Ursachen sind das niedrige Pro-Kopf-Einkommen, die hohe Arbeitslosigkeit, die nach wie vor schwierige wirtschaftliche Allgemeinsituation des Landes sowie lokale Konflikte und Blutrachefehden, die in ländlichen Regionen Albaniens immer noch gegenwärtig sind. Flüchtlinge und Migranten sind bisher überwiegend junge Männer (wenige Familien und kaum Roma).

Auch eine wesentliche (freiwillige) Rückkehr albanischer Flüchtlinge und Auswanderer findet bislang nicht statt. Im Zeitraum 2002 - 2007 sind mit Unterstützung von IOM lediglich 4.313 Personen nach Albanien zurückgekehrt.

In Albanien werden seit Dezember 2008 biometrische Pässe ausgegeben. Ca. 1,3 der 3,2 Millionen Albaner (also fast jeder zweite Bürger) sind bereits im Besitz eines biometrischen Reisepasses, der zur visumsfreien Einreise berechtigt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BAMF: Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens vom 04.04.2011, Seite 17)

Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Auswanderung und Rückführung unterliegen verfassungsrechtlichen Bestimmungen und der Praxis achtet die Regierung diese Rechte. Der Schutz und die Unterstützung für Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende und Staatenlose wird gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen gewährleistet. (U.S Department of

State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 5)

Quellen:

Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand: Oktober 2012

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013

APA: Albanien - Regierung und Opposition über Wahlrechtsreform einig vom 11. Juli 2012

APA: Albanien - Rama als Premier nominiert, Meta Parlamentspräsident, Artikel vom 10.09.2013

Balkan Insight: Albania¿s Minorities Shrink Below 2 Per Cent vom 14. Dezember 2012

BMEIA-Das Außenministerium: Albanien, Reiseinformation vom 28.03.2013, unverändert gültig seit: 20.12.2012

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BAMF: Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens vom 04.04.2011

Bundesministerium für Inneres Attaché PIALEK: Anfragebeantwortung vom 25.02.2013

Council of Europe: The Third Report Presented by the Rebublic of Albania, pursuant to Article 25, Paragraph 1, for the frame Convention of the council of Europe, for protection of national minorities Januar 2011

European Commission: Communication from the commission to the European parliament and the council, Commission Opinion on Albania¿s for membership of the European Union, vom 09.11.2010

European Commission: Commission Staff Working Paper, Albania 2011 Progress Report vom 12.102.2011

European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012

Konrad Adenauer Stiftung: Kommunalwahlen in Albanien vom 19. August 2011

Konrad Adenauer Stiftung: Albanien, Analyse der Wahlen vom 11. Juni 2012, vom 12. Juni 2012

Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. Februar 2013

U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011

U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24. Mai 2012

U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013

U.S. Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, vom 13. September 2011

U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report, vom 30. Juli 2012

Wikipedia: Parlamentswahl in Albanien 2013 vom 01. September 2013

Wikipedia: Partei für Gerechtigkeit, Integration und Freiheit vom 22. August 2013

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache, dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten Albaniens sowie die in Vorlage gebrachten Dokumente, an deren Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat und zur Einreise nach Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellung, der BF habe mehrere Deutschsprachkursen besucht und sei der deutschen Sprache auf dem Niveau B2/3 mächtig, ergibt sich aus der Vorlage diesbezüglicher Bestätigungen und der in Rahmen der mündlichen Verhandlung gezeigten Sprachkenntnisse.

Die integrationsrelevanten Feststellungen beruhen auf den Angaben des BF, den in Vorlage gebrachten Schriftstücken und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der gesundheitliche Zustand und die festgestellte Arbeitsfähigkeit beruhen auf den eigenen Angaben des BF und der in Vorlage gebrachten ärztlichen Bestätigung. Der Umstand, dass festgestellt werden konnte, der BF verfügt über eine Arbeitsplatzzusage, beruht auf der Vorlage eines diesbezüglichen Schriftsatzes des XXXX.

Die Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Auszug aus dem Strafregister). Die Straf- und Problemfreiheit im Herkunftsstaat ist den eigenen Angaben des BF zu entnehmen.

Die festgestellte Ausbildung des BF, dessen berufliche Tätigkeit sowie der Bezug von Leistungen aufgrund seiner Tätigkeit als Reserveoffizier beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde am 08.08.2008, wonach dieser die Auszahlung eines gekürzten Gehaltsbezuges eingestand, und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wonach der BF über dreizehn Jahre als Taxifahrer zusätzliche Einnahmen lukrierte.

Die Feststellungen, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt und seine Kinder sowie Verwandte unbehelligt in Albanien aufhältig sind, beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Dabei gab dieser selbst an, dass seine Kinder weiterhin in Albanien lebten und diese, nach geschildertem Unfall seines Sohnes, keinen weiteren Übergriffen ausgesetzt gewesen wären und seien.

Zum Vorbringen der Beschwerde führenden Partei:

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, der BF habe seine Fluchtgründe nicht umfassend darlegen können, ist entgegenzuhalten, dass diesem sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe geltend zu machen, ihm die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde, er keinerlei Ergänzungen oder Beanstandungen der Einvernahmeprotokolle vorgenommen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle durch seine Unterschrift bestätigt hat. Zudem ist die der Erstbehörde auferlegte, in § 18 AsylG 2005 verankerte Mitwirkungspflicht immer in Verbindung mit der den BF treffenden Mitwirkungspflicht iSd. § 15 AsylG 2005 zu sehen und stößt erstere dort an ihre Grenzen, wo der BF zur Klärung des Sachverhaltes nichts mehr beizutragen in der Lage ist. Deshalb konnten der belangten Behörde gegenständlich keine tiefergreifenden Fragen mehr gefordert werden und erwiesen sich ferner nicht als sachdienlich. Zudem wurde in der Sache eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der BF sich umfassend ergänzend äußern konnte.

Wenn auch der Fluchtgeschichte des BF an sich die Glaubwürdigkeit nicht abzusprechen ist, so kann dieser keine aktuelle Gefährdung seiner Person entnommen werden, spricht nämlich schon zum einem der unbehelligte Aufenthalt seiner Kinder in Albanien und andererseits der erfolgte Abschluss des anlässlich des Unglückes in XXXX geführten Gerichtsverfahrens sowie der am 30.06.2008 eingetretene diebstahlsbedingte Verlust des belastenden Materials gegen das Vorliegen eines (noch bestehenden) Interesses hochrangiger Personen den BF zu verfolgen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass dem Vorbringen, der BF stelle einen wichtigen für hochrangige Personen gefährlichen Zeugen dar, nicht gefolgt werden kann, zumal sich, wie selbst ausgeführt, der Wissenstand des BF lediglich auf Vorgänge beschränkt, welche in der unmittelbaren Verantwortung seines vorgesetzten XXXX gelegen sind und er darüber hinaus keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte für die Involvierung hochgradiger Persönlichkeiten vorzubringen vermag. Spekulationen in Bezug auf die erfolgte Verurteilung eines bekannten Offizierskollegen zu XXXX Haft, die sonst als milde anzusehenden Urteile und der Tod eines XXXX vermögen keinesfalls den Schluss auf eine Gefährdung des BF aufgrund politischer Verstrickungen herbeizuführen. Angesichts der Ausführungen des BF ist davon auszugehen, dass dieser im besten Fall lediglich strafrechtlich gewinnbringende Angaben in Bezug auf seinen vormals vorgesetzten XXXX machen könnte. Darüber hinaus hätte er keinerlei handfeste Beweise für die Involvierung hochrangiger Persönlichkeiten Albaniens vorzubringen. Der BF kann nämlich lediglich einen deskriptiven Bericht über tatsächlich Vorgefallenes und die im Wege stehende Haltung seines damaligen Vorgesetzten aufzeigen. Im Übrigen könnte es ihm lediglich gelinge, die Involvierung des XXXX der XXXX in die illegalen Waffengeschäfte darzulegen, zusätzlich jedoch keine Anhaltpunkte vorbringen, welche staatstragenden Persönlichkeiten belasteten. Selbst mit der erfolgten Entlassung könnte der BF unweigerlich die Aufmerksamkeit hochrangiger Militärs oder Politiker auf sich ziehen, zumal nach Bericht des Verbindungsbeamten in Albanien eine derartige Entlassung jederzeit erfolgen kann und der BF selbst vermeinte, diese sei von XXXX in die Wege geleitet worden. Angesichts dessen und der bereits geführten und abgeschlossenen Gerichtsverhandlungen, kann der BF nicht mehr als "Gefahr" angesehen werden und lässt sich somit keine aktuelle Gefährdung des BF ableiten.

Was die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates Albanien betrifft, ist anzumerken, dass der BF nicht darzulegen vermochte, inwiefern ihm im Falle seiner Rückkehr nach Albanien kein Schutz zuteil werde, gab dieser nämlich selbst an, sich nicht an die staatlichen Sicherheitsbehörden gewandt zu haben. Da der BF keine Anzeige erstattet und somit gar keinen Schutz von staatlicher Seite erhalten konnte, ist das diesbezüglich unsubstantiierte Vorbringen des BF als reine Spekulation zu betrachten, welche vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen keinen systematischen Ausschluss bzw. keine Unfähigkeit des Schutzes in Bezug auf den BF aufzuzeigen vermag. Selbst die Berufung auf allfällige Korruption und Ressourcenmängel in Albanien vermag an dieser Sicht etwas zu ändern, zumal weder den Länderfeststellungen noch den Angaben des BF entnommen werden kann, dass diese derartige Ausmaße angenommen habe, welche eine vollständige Lähmung der staatlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden bewirkt hätte (vgl. dazu AsylGH 18.04.2011, C8 418.174-1/2011) und dies selbst in hochindustrialisierten Rechtsstaaten wie jenen der EU nicht ausgeschlossen werden kann. Als Beweis des Funktionierens der albanischen Strafverfolgung und rechtsstaatlichen Einrichtungen ist der vom BF selbst ins Treffen geführte Umstand der tatsächlichen Umsetzung von 27 der 30 ergangenen Urteile des EGMR sowie jener des seinerzeitig gezeigten Interesses des XXXX an den Informationen des BF, den erfolgten Verurteilungen in der Sache und der Angst des BF, dass es zu einer Wideraufnahme des Verfahrens komme, anzusehen. Die Einvernahme des BF als Zeuge zu den Vorfällen rund um den angeblichen Waffenschmuggel und der Explosion in XXXX in einem neuen Prozess spiegelt ja gerade den Willen Albaniens wider, diese Geschehnisse einer Aufklärung zuführen zu wollen.

Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen des BF zu den behaupteten Übergriffen ihm und seinem Sohn gegenüber entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu werten ist oder nicht, konnte - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - im gegenständlichen Fall unterbleiben.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das Gericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit seinem Amtswissen, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Diese Berichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und liefern ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zuge der Verhandlung am XXXX dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Dabei vermochte der BF diesen nicht entgegenzutreten, insofern dieser diese inhaltlich bestätigte und lediglich seine subjektive Interpretation dieser zum Ausdruck brachte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche - an Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 01.09.2008 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 04.09.2008 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 3 zu ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Wenn der BF vorbringt, aufgrund seines Wissens über illegale Machenschaften im Hinblick auf organisierten Waffenschmuggel einer expliziten Verfolgung seitens seines ehemaligen Vorgesetzten - welcher zum Zeitpunkt der geschilderten Übergriffe aufgrund erfolgter Entlassung aus der Armee am XXXX keine staatliche Position mehr inne gehabt hatte - durch diesem gegenüber loyalen Personen ausgesetzt gewesen zu sein, so ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung selbst bei Wahrunterstellung nicht von staatlichen Organen ausgehen würde, oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Ein rechtswidriges, nach den gesetzlichen Bestimmungen des Staates Albanien strafrechtlich verfolgbares Verhalten einer einzelnen Person, mag diese auch eine Position im öffentlichen Bereich innegehabt haben, mag keine staatliche Verfolgung zu begründen (zur Frage der staatlichen Zurechenbarkeit von Handlungen einzelner Personen mit staatlichem Konnex siehe VwGH 26.03.1996, 95/19/0032). Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache in kriminellen Motiven - nämlich das persönliche Interesse einer einzelnen Person an der allfälligen Verhinderung seiner gerichtlichen Verfolgung - gründet.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Albanien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzunwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder Willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.

Darüber hinaus, können laut Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 16.09.1999, 99/01/0178) kriminelle Machenschaften von Politikern, die darauf abzielen, Mitwisser früherer Taten dazu zu bringen, ihr Wissen nicht preiszugeben, nicht als Verfolgung wegen politischer Gesinnung angesehen werden, weil Kriminalität und Folgehandlungen zu deren Vertuschung nicht der Einhaltung der Ordnung des Gemeinwesens dienlich anzusehen sind. Die Verflechtung von Politikern in einer nicht mehr an der Macht befindlichen Partei mit kriminellen Machenschaften und die davon ausgehende Gefahr für Mitwisser ist daher grundsätzlich nicht geeignet, als Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung angesehen werden zu können.

Hinzu kommt, dass es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation sondern darauf ankommt, ob nach objektiven Kriterien aus den vom BF vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht werden kann (vgl. VwGH 21.10.1999, 98/20/0234) und eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, wobei die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Angesichts des - wie schon dargelegt wurde - Wissenstandes des BF, bereits erfolgter Gerichtsverhandlungen, verfolgungsfreien Aufenthalts der Kinder und Geschwister des BF in Albanien und der Anfragenbeantwortung des Verbindungsbeamten, wonach es bis dato zu keiner Verfolgung von Zeugen in Waffenschmuggelaffären gekommen sei, erweist sich die vom BF subjektiv empfundene Angst vor Verfolgung weder objektiv nachvollziehbar noch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als gegeben. Angesichts der geschilderten Fluchtgeschichte lässt sich sohin keine Prognose (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233) hinsichtlich tatsächlich drohender staatlicher Verfolgungshandlungen fällen und ist vom aktuellen nicht Vorliegen solcher im Falle der Rückkehr des BF auszugehen. Zudem vermeinte der BF selbst, mit staatlichen Einrichtungen bis dato keine Probleme gehabt zu haben.

Auch der in der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben gelegene Umstand, Mitwisser illegaler Machenschaften zu sein, vermag eine Verfolgung aufgrund Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nicht zu vermitteln, ist als bestimmte soziale Gruppe iSd. Art 10 Abs. 1 lit. d StatusRL nämlich "eine Gruppe deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird", anzusehen. Im Falle des BF kann sohin nicht gesagt werden, dass allein das mit seiner beruflichen Stellung einhergehende erlangte Wissen, ihn als Mitglied einer solchen Gruppe auszeichnet, fehlt es ihm nämlich eindeutig an zuvor geschilderten unveränderbaren identitätsstiftenden Merkmalen oder Einstellungen welchen ihn vor der sonstigen Gesellschaft als andersartig erscheinen lassen.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert in Albanien nicht.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen und gebildeten Mann im Alter von 54 Jahren, bei dem grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass dieser sich durch Erwerbstätigkeiten seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften kann. So hat dieser selbst angegeben, über eine Wohnung in XXXX zu verfügen, Rentenleistungen seitens des albanischen Militärs in Vorauszahlung erhalten und sich seinen Lebensunterhalt als Taxifahrer finanziert zu haben. Darüber hinaus verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und kann im Falle der Bedürftigkeit auf Hilfsleistungen staatlicher Einrichtungen sowie lokal tätiger NGO¿s zurückgreifen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Abschließend war zu berücksichtigen, dass der BF weder in der Beschwerde noch in seiner Stellungnahme vom 16.06.2014 den getroffenen Länderfeststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Albanien substantiiert entgegengetreten ist.

3.3.3. Zusammengefasst würde dem BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt Il. (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):

3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird.

3.4.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.4.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.4.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Es ist festzuhalten, dass zwischen den Mitgliedern der Familie XXXX welche verheiratet sind und im gemeinsamen Haushalt leben - im Lichte der einschlägigen zuvor zitierten Judikatur - jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht.

Der BF kann gegenwärtig jedenfalls auf eine ununterbrochene, Aufenthaltsdauer in Österreich von fast 6 Jahren (5 Jahre und 10 Monate) zurückblicken und gestaltete sich sein bisheriger Aufenthalt bis dato strafrechtlich unauffällig.

Der BF ging zwar bis dato keiner geregelten Beschäftigung im Bundesgebiet nach, verfügt aber über eine Arbeitszusage. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt ist dem BF der gezeigte Wille, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, daher jedenfalls zu Gute zu halten. Vor dem Hintergrund dieses - auch ersichtlich gemachten - Integrationswillens und im Hinblick auf die durch eine Vielzahl an Unterstützungsschreiben und der Vereinsmitgliedschaft zum Ausdruck gebrachten gelungenen Integration des BF im Bundesgebiet ist weiters davon auszugehen, dass sich der BF innerhalb kurzer Zeit um eine Vollbeschäftigung bemühen wird, um seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten zu können, zumal im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer von sechs Jahren auch davon ausgegangen werden kann, dass er die deutsche Sprache hinreichend beherrscht, um am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können (vgl. AlGH 12.12.2012, D19 307.392-3/2008). Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch der Besuch einer Vielzahl an Deutschsprachkursen und dessen dadurch erworbenen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2/3, was einen weiteren Beweis für das Bestehen eines besonderen Integrationswillens liefert.

Es trifft zwar zu, dass der BF seit seiner Asylantragsstellung im Jahr 2008 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, der sich letztlich auch als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge, sondern einen einzigen Antrages, entstanden und ihm keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen ist.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Unter Heranziehung der oben von EGMR und VfGH herausgearbeiteten Abwägungskriterien war wegen des gerade noch Überwiegens der für das Privat- und Familienleben in Österreich sprechenden Argumente auf Seiten der BF gegenüber einer Ausweisung in der Herkunftsstaat die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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