BVwG W174 1428764-1

W174 1428764-1Tribunal Administrativo Federal15 de jul. de 2014

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Ermittlungspflicht, exilpolitische Aktivität, Herkunftsort,<br/>Kassation, politische Gesinnung, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Sicherheitslage, Verfolgungsgefahr

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BVwG W174 1428764-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W174.1428764.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, Außenstelle Innsbruck, Zl XXXX, beschlossen:

I.

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer (idF BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 14.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab im Beisein einer Dolmetscherin für Paschtu im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er sei am XXXX in XXXX, Afghanistan geboren, sei sunnitischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei verheiratet. Seine Frau trage den Namen XXXX (40 Jahre). Er habe drei Söhne: XXXX XXXX, XXXX XXXX und XXXX sowie drei Töchter: XXXX, XXXX und XXXX XXXX. Seine Eltern seien XXXX (1992 verstorben) und XXXX (1997 verstorben). Weiters habe er zwei Schwestern: XXXX und XXXX sowie drei Brüder: XXXX, XXXX und XXXX. Von 1968 bis 1974 habe er die Grundschule in XXXX besucht und ab 1974 bis 1980 die Allgemeinbildende höherer Schule in XXXX. Er spreche Paschtu gut sowie Russisch schlecht und habe nach Absolvierung seines Militärdienstes von 1980 bis 1981 als einfacher Soldat in XXXX gedient und von 1981 bis 1991 in XXXX als Volksschullehrer (Dienstgeber: Bildungsministerium) sowie als Vertreter des Jugendkomitees (Dienstgeber: staatliche Stelle) gearbeitet. Ab 1992 bis 2011 sei er Hilfsarbeiter bzw. Helfer in Peschawar bzw. Moskau bei verschiedenen Dienstgebern gewesen. Zu seiner letzten Wohnadresse in Heimatland gab der BF an: "XXXX, Pakistan".

1992 sei der BF, gemeinsam mit seiner Familie mit dem PKW illegal von XXXX nach Pakistan gefahren. Dort habe er sich bis 1996 aufgehalten. Danach sei er zunächst legal mit seinem afghanischen Reisepass nach Moskau geflogen, wo er bis 2007 geblieben sei und anschließend habe er sich bis 2009 wieder in Pakistan aufgehalten. Nach seiner legalen Rückkehr nach Moskau, sei er am Freitag, den 04.11.2011, von Moskau schlepper-unterstützt mittels Pkw in die Ukraine gebracht worden, wo er sieben Tage in einem Schlepperquartier untergebracht worden sei. Danach sei er, mit vier weiteren Geschleppten vier Nächte durch Wälder marschiert, tagsüber hätten sie sich in den Wäldern ausgeruht. Insgesamt seien sie von vier Schleppern weitergereicht worden. In der vergangenen Nacht sei der BF alleine von einem Lkw abgeholt und ca. 4 Stunden lang weiter gebracht worden. Danach sei er zu Fuß unterwegs gewesen und anschließend mit einem Pkw bis nach Wien gebracht worden. Er könne keine Angaben zu dem PKW machen, da er in der Nacht um ca. 02:00 Uhr eingestiegen und den PKW auch wieder in der Nacht verlassen habe. Den russisch sprechenden Fahrer, der sich allein mit ihm im PKW befunden habe, habe der BF nicht sehen können, denn sie seien durch einen Vorhang getrennt gewesen und die Scheiben des PKW seien verdunkelt gewesen. Als der BF um ca. 08:30 Uhr früh in Wien angekommen sei, habe er die Leute nach dem Lager gefragt und sei mit einer Bahn nach Traiskirchen gefahren.

Bezüglich des Fluchtgrundes gab der BF an, er habe in Moskau zweimal um Asyl angesucht, aber keines bekommen. In Moskau sei der BF von Rassisten angegriffen und geschlagen worden, weswegen er geflohen sei. Seine Heimat habe er verlassen müssen, weil er aufgrund seiner Tätigkeit als Vertreter des Jugendkomitees von der Hezb-e Islami bedroht und verfolgt worden sei. Auch nach Pakistan könne er deshalb nicht zurückkehren.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 6.4.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für Paschtu im Wesentlichen an:

Er sei afghanischer Staatsbürger und XXXX - das Datum wisse er nicht genau - in XXXX, Provinz XXXX, Afghanistan, geboren. Er sei bei seinen Eltern aufgewachsen, habe in XXXX die Grundschule und anschließend in der Provinzhauptstadt XXXX bis 1980 eine höhere Schule besucht. Er sei Paschtune und Moslem. Er beherrsche Paschtu in Wort und Schrift, könne sich aber auch auf Russisch verständigen. Nach dem Militärdienst als einfacher Soldat, habe der BF bis 1991 in XXXX als Lehrer gearbeitet. Nach seiner Arbeit als Lehrer, sei er ein Jahr Vertreter des Jugendkomitees gewesen. 1992 habe er Afghanistan verlassen und es nie mehr betreten. Zuerst habe der BF in Pakistan, dann in Moskau, gefolgt wieder von Pakistan und zuletzt wieder in Moskau gelebt.

Seit 1989 sei der BF nach moslemischem Brauch mit XXXX, afghanische Staatsbürgerin, verheiratet. Drei Jahre hätten sie zusammen in Afghanistan gelebt, seien dann nach Pakistan gegangen, wo seine Familie - er habe drei Söhne und drei Töchter - seither in XXXX lebe. In Afghanistan habe der BF keine nahen Verwandten mehr. Solange er in Afghanistan gewesen sei, also bis 1992, habe er durch seine Arbeit gut für seine Frau sorgen können. Sie hätten in einer vom Staat zur Verfügung gestellten Wohnung gelebt.

Nach seinen Aufenthaltsorten ab seiner Geburt bis zu seiner Flucht nach Österreich befragt gab der BF an, von XXXX bis 1992 in Afghanistan gelebt zu haben und zwar in XXXX, Provinz XXXX, Distrikt XXXX, XXXX. 1992 bis 1995 habe er sich mangels Dokumente illegal in Pakistan, XXXX, aufgehalten. 1995 sei er legal mit seinem echten Reisepass und einem Visum nach Moskau geflogen, wo er bis 2007 geblieben sei. Wegen seiner dort lebenden Familie sei der BF 2007 von Moskau aus wieder legal nach XXXX geflogen und sei bis Anfang 2009 legal dort geblieben. Anschließend sei er - wieder legal - mit seinem echten afghanischen Reisepass mit Visum nach Moskau geflogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 25.10.2011 aufgehalten habe.

Solange er mit seiner Familie in Pakistan gelebt habe, habe er einigermaßen durch seine Arbeit für seine Familie sorgen können. Die Familie habe dort gemeinsam mit den Schwiegereltern des BF ein Haus bewohnt und Familie befände sich immer noch dort. Als der BF als Hilfsarbeiter in Moskau gearbeitet habe, habe er einen Teil des verdienten Geldes an seine Familie zur Bestreitung von deren Lebensunterhalt geschickt. Während der BF sich legal in Moskau aufgehalten habe, habe er zwei Asylanträge gestellt, welche jedoch abgelehnt worden seien. Man habe ihn aber nicht ausgewiesen. In Moskau habe der BF eine Mietwohnung gehabt, weil er seine Familie wieder sehen habe wollen sei er aber 2007 legal nach Pakistan geflogen, wo er zusammen mit seiner Familie gelebt und sie durch seine Arbeit als Hilfsarbeiter versorgen habe können. 2009 habe der BF Pakistan verlassen, denn die Partei Hezb-e Islami habe ihn verfolgt und bedroht. Solange er anschließend wieder offiziell in Moskau in einer Wohnung gewohnt und als Hilfsarbeiter gearbeitet habe, habe er Geld nach Pakistan zu seiner Familie geschickt.

Anfangs habe der BF in Moskau bei der afghanischen Botschaft ohne Probleme seinen Reisepass verlängern lassen. Auch die Aufenthaltsgenehmigung habe jährlich immer wieder verlängert werden können. Erst als das Leben sehr schwierig und nahezu unmöglich geworden sei, habe der BF im Oktober 2011 Moskau verlassen. Die Polizei habe den BF in Moskau schikaniert, es sei immer schwieriger geworden, eine Aufenthaltsverlängerung zu bekommen und 2011 habe der BF keine Aufenthaltsbewilligung mehr bekommen. Wegen dieser Probleme habe der BF auch Angst gehabt in Russland zu bleiben und sei geflüchtet.

Seine Frau sei Mutter und Hausfrau, sie arbeite in Pakistan nicht. Die schulpflichtigen Kinder besuchten alle eine Schule in XXXX. Die Familie werde derzeit von Verwandten seiner Frau unterstützt und der BF schicke einen Teil seines Taschengeldes, das er in Österreich bekomme, nach Pakistan. Es gebe telefonischen Kontakt mit den Angehörigen in Pakistan. Das letzte Mal habe der BF etwa vor einer Woche mit seinem Schwiegervater gesprochen. Die Schleppung aus Russland nach Österreich habe den BF $ 6000,00 gekostet. Dieses Geld habe er sich von afghanischen Freunden in Russland ausgeliehen.

Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, er habe in den Jahren 1991 und 1992 als Leiter des Jugendkomitees der damaligen kommunistischen Regierung einen Bericht über ein Parteimitglied der Hezb-e Islami zukommen lassen. Die betreffende Person - XXXX, Sohn von XXXX, ein stellvertretender Kommandant der Partei Hezb-e Islami - sei daraufhin festgenommen worden. Danach habe der BF nichts mehr von diesem Mann gehört. Als die Mujaheddin im Jahr 1992 an die Macht gekommen seien, sei er von den Verwandten des verschollenen Mannes, der auch Mujaheddin gewesen sei, wegen dieser Sache im Dorf XXXXfestgenommen worden. Ungefähr zwei Wochen habe man den BF festgehalten, bis er als es in XXXX zu einer Auseinandersetzung zwischen Anhängern der Parteien Hezb-e Islami und Harakate Islami gekommen sei, fliehen habe können. Er sei sofort nach Pakistan gegangen, sei aber auch dort von den Mitgliedern der Partei Hezb-e Islami verfolgt worden. 1994 und 1995 hätten unbekannte Personen in XXXX mehr als fünf Mal nach seinem Aufenthaltsort bzw nach ihm persönlich gefragt. Einen persönlichen Kontakt zwischen ihm und diesen Männern habe es jedoch nie gegeben. Daher habe der BF Pakistan verlassen, sei nach Moskau gegangen, wo zunächst nichts passiert sei, was in Zusammenhang mit seinen Problemen in Afghanistan gestanden hätte. Als Karzai an die Macht gekommen sei, habe man Ezatulah, einen Kommandant der Hezb-e Islami verhaftet und eingesperrt, sodass der BF 2007 nach Pakistan zurückkehren habe können. Nachdem der BF 2009 von der Freilassung dieses Kommandanten erfahren habe, habe er sich aus Angst versteckt und sei dann im selben Jahr wieder legal nach Moskau gefahren. Direkt gegen den BF gerichteten Drohungen oder Übergriffe habe es in Pakistan keine gegeben. Der Angehörigen dieses Kommandanten hätten aber mehrmals bei der Familie des BF in Pakistan nach ihm gefragt. Seine Familie habe stets angegeben, sie wüssten nicht, wo sich der BF aufhalte.

Der BF sei weder in Afghanistan, noch in einem anderen Land vorbestraft. Er sei in seiner Heimat weder von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden und habe keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. 1981 habe sich der BF offiziell in der Provinz XXXX als Mitglied der politischen Partei "Volkspartei Afghanistan" registrieren lassen. Seit 1991 sei er nicht mehr aktiv. Der BF sei weder aufgrund seiner Religion, noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben. Bedroht werde der BF von Mitgliedern der Partei Hezb-e Islami.

Befragt zu den Widersprüche zwischen den von ihm angegebenen Geburtsdaten seiner Kinder und den Zeiten seiner Anwesenheit bei seiner Familie in Pakistan gab der BF an, er habe aus Angst die Kinder nicht nachholen zu können, nicht deren richtiges Alter angegeben. Er habe sie jünger gemacht: XXXX, die Tochter sei 1991, XXXX, der Sohn sei 1993, die Zwillinge seien 1995 und der Sohn XXXX sei 1997 sowie der jüngster Sohn sei 2009 geboren. Auf nochmaligen Vorhalt sagte der BF, er sei Ende 1995 nach Russland gegangen und der jüngste Sohn sei bereits früher als 1997 auf die Welt gekommen.

Zur Partei Hezb-e Islami befragt, gab der BF an, diese sei damals nicht gespalten gewesen. Aktuell sei er darüber nicht informiert und glaube nicht, dass sie im Parlament vertreten sei. Seine Verfolgung hänge aber nicht mit der Situation der Partei zusammen. Die Mitglieder der Hezb-e Islami, die auch den BF bedrohen würden, würden zu Recht als Terroristen bezeichnet. Der BF habe sich nicht an die staatlichen Behörden um Schutz wenden können, weil die Hezb-e Islami in Afghanistan an der Macht gewesen sei. Er selbst sei nur inoffiziell in Pakistan gewesen. Auch wenn diese Partei nicht mehr an der Macht in Afghanistan sei, seien diese Personen noch an den Orten, wo der BF gewohnt habe, präsent. Nach XXXX könne er nicht gehen, weil die Angehörigen bzw. Verwandten der Person, welche aufgrund der Information des BF festgenommen und verschwunden sei, den BF bei der Regierung anzeigen würden. Obwohl sich dies 1991 zugetragen habe, könne sich der BF noch immer nicht frei bewegen. Diese Partei habe überall in Afghanistan ihre sehr mächtigen Männer. Sie könnten den BF suchen und auffinden.

Zu seiner Situation in Österreich gab der BF an, er bekomme Sozialunterstützung und lebe im Flüchtlingsheim. Er habe hier keine Verwandten, sonstige Angehörige oder Freunde bzw. Bekannte. Er sei in keinem Verein Mitglied, gehöre keiner anderen Organisation an und besuche einen weiteren zweiten Deutschkurs.

Im Zuge dieser Einvernahme legte der BF folgende Unterlagen zum Beweis vor: eine afghanische Geburtsurkunde im Original; ein Mitgliedsausweis der Afghanischen Volkspartei, ausgestellt 1981, in Kopie; ein negativer Bescheid aus Russland, datiert mit 31.05.1999, in Kopie; einen russischen Zeitungsartikel vom April 2004 betreffend einen Bericht über die Verletzung des BF im Original; eine österr. Bestätigung über einen Deutschkurs beim BFI Tirol im Original; eine CD mit Videobericht betreffend die Verletzung des BF in Moskau. Die CD und das Original der Geburtsurkunde erhielt der BF wieder ausgehändigt. Im Verwaltungsakt befinden sich der Originalzeitungsbericht sowie - mit Ausnahme der CD - Kopien aller übrigen vorgelegten Unterlagen.

1.4. Während dieser Einvernahme erhielt der BF Gelegenheit, in die Länderfeststellungen zu Afghanistan, stand Februar 2012, Einsicht zu nehmen. Der BF verzichtete darauf, dazu Stellungnahme zu nehmen.

1.5. Mit Bescheid vom 31.05.2012 Zl. XXXX, (zugestellt mittels persönlicher Über-nahme am 06.06.2012) wies das Bundesasylamt (idF belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab. Der BF wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

1.5.1. Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des BF. Zum Verlassen des Herkunftsstaates führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungs-relevanter Sachverhalt zur Begründung des Asylantrages festgestellt werden können. Es habe weder eine Verfolgung des BF durch die Mitglieder der Hezb-e Islami, noch dass diese Verfolgung einen asylrelevanten Hintergrund iSd Gründe der GFK aufweise, festgestellt werden können. Schließlich habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2., Art 3. EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre oder ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre bzw. er in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde.

1.5.2. Im Rahmen der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan führte die belangte Behörde einen kurzen Auszug über die Sicherheitslage im Osten des Landes an, wobei die Provinz XXXX - in der Erörterung - nicht explizit erwähnt wird. In einer Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan werden neben den Taliban, die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) als eine der größten regierungsfeindlichen Gruppierungen, die ihren Schwerpunkt im Osten und Nordosten haben genannt, wobei darauf aufmerksam gemacht wird, dass sie ihre Gewalttaten ohne Rücksicht auf die Zivilbevölkerung verüben. Weitere Informationen zur Provinz XXXX bzw. zu den Aktivitäten der HIG können den von der belangten Behörde zur Entscheidung heran gezogenen Länderfeststellungen nicht entnommen werden.

Unter dem Punkt RückkehrerInnen wird im angefochtenen Bescheid angeführt, Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügten, sei eine Ansiedlung in XXXX, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich. Nur unter großen Schwierigkeiten sei dies für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte möglich.

1.5.3. Zur nicht glaubwürdigen Darlegung eine Verfolgungsgefahr in Afghanistan durch den BF, führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass es in Asylverfahren nicht ausreiche, dass der Asylwerber Behauptungen aufstelle. Er müsse diese vielmehr glaubhaft darlegen. Dazu habe das Vorbringen im gewissen Maß substantiiert und nachvollziehbar zu sein, Handlungsabläufe hätten der allgemeinen Lebenserfahrung zu entsprechen und der Asylwerber müsse persönlich glaubwürdig auftreten. Nach dem Vorbringen sei die Ursache der vom BF behaupteten Bedrohungssituation ein Vorfall im Jahr 1991. Weshalb der BF wegen dieses Vorfalls auch noch aktuell einer Verfolgungsgefahr in Afghanistan ausgesetzt sein solle, sei nicht nachvollziehbar, denn weder die Afghanische Volkspartei noch die Hezb-e Islami seien in Afghanistan zurzeit an der Macht. Es sei nicht plausibel, warum keine gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr bestehe, wenn ein Kommandant der Hezb-e Islami festgenommen werde. Hätte es tatsächlich ein Interesse an der Person des BF gegeben, hätten die Anhänger der Hezb-e Islami mit Sicherheit trotzdem Verfolgungshandlungen gegen den BF setzen können. Ebenso unplausibel sei es, dass der BF 2009, obwohl es zu keinen Drohungen bzw. Verfolgungshandlungen gegenüber ihm gekommen sei, nachdem er von der Freilassung des festgenommenen Kommandanten der Hezb-e Islami gehört habe, wieder von eine Gefahr für seine Person ausgegangen sei. Demzufolge sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, es sei nicht glaubhaft, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Ein asylrechtlich relevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können.

1.5.4. Der BF habe nicht darzulegen vermocht, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des Gesetzes ausgesetzt wäre.

1.5.5. Weder aus den Angaben des BF zu den Asylgründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ermittlungs-ergebnissen werde in diesem Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Person des BF im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen ließen.

Der BF könne sich jedenfalls in XXXX niederlassen, wo er wegen seiner Volkszugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Es gebe keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe oder Diskriminierungen in dem von der Übergangsregierung mithilfe der ISAF kontrollierten XXXX.

Trotz der als nicht optimal zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des BF insgesamt auch als zumutbar.

Im gegenständlichen Fall gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz nicht vorliegen würden. Der BF sei gesund und arbeitsfähig, er verfüge über eine ausgezeichnete Schulbildung, zudem über eine Berufserfahrung als Lehrer, sowie über eine jahrzehntelange Arbeitserfahrung in Pakistan und Moskau. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei deshalb die Basisversorgung und sonstige persönliche Sicherheit des BF sichergestellt. Ziel des Refoulementschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es eine Rückkehr nach Afghanistan sein werde, zu beschützen, sondern es sei allein der Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu gewähren.

1.5.6. In Österreich habe der BF keine familiären Anknüpfungspunkte bzw Verwandten. Seine Ausweisung verletzte ihn nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art 8 EMRK. Der Eingriff in das Recht auf Privatleben des BF, das dem einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann, sichert, finde Deckung im Eingriffsvorbehalt gemäß Art 8 EMRK. Es gebe keine Ansatzpunkte, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des BF in Österreich rechtfertigen würden. Er besuche zwar einen Deutschkurs, sei aber weder Mitglied bei einem Verein noch bei einer anderen Organisation. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sei keine soziale oder wirtschaftliche Integration gegeben. Daher sei die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Es seien keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des BF sprechen würden.

1.6. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 31.05.2012 wurde dem BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG iVm § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

1.7. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF mit Schriftsatz vom 13.6.2012 eine Beschwerde an den Asylgerichtshof, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang wegen wesentlicher Mängel im Ermittlungsverfahren, einer falschen Beweiswürdigung sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft wird. Der BF begehrte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl und in eventu die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Feststellung, dass die Ausweisung aus Österreich rechtswidrig sei.

Im Wesentlichen bringt der BF vor, die belangte Behörde habe im Ermittlungsverfahren jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Bedrohung durch die Gruppe der Hezb-e Islami unterlassen. Das Vorbringen des BF sei ausreichend detailliert, insbesondere hinsichtlich der Personen von denen die Bedrohung ursprünglich ausgegangen sei bzw. aktuell ausgehe. Bei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, den vom BF vorgebrachten Sachverhalt zu überprüfen. Dem Bescheid sei weder zu entnehmen, dass ein Sachverständiger bestellt worden sei, noch würden die dem Bescheid zu Grunde liegenden Länderfeststellungen Informationen zu der Hezb-e Islami enthalten.

Es sei zwar festgestellt worden, der BF sei ein aktives Mitglied der Volkspartei Afghanistan gewesen sei, das er Leiter des Jugendkomitees gewesen sei, sei jedoch nicht festgestellt worden. Unter Berücksichtigung der durch den BF vorgelegten und als echt befundenen Beweismittel und der festgestellten Identität des BF hätte diese Feststellung erfolgen müssen.

Auch während seines Aufenthaltes in Moskau sei der BF in den Jahren ab 1995 aktives Mitglied in einem exilpolitischen Gremium der Volkspartei von Afghanistan gewesen. Das Komitee der "Hezb Watan" (afghanische Bezeichnung für die Volkspartei Afghanistans) habe aus ca. 200 afghanischen Staatsbürgern bestanden. Die Teilnahme habe einen gültigen Parteiausweis der Hezb Watan vorausgesetzt. Die Treffen seien von XXXX koordiniert gewesen. Das Komitee habe sich in mehrere Gruppen unterteilt, die sich mit unterschiedlichen Themenbereichen zu Afghanistan auseinandergesetzt hätten. Die einzelnen Gruppen hätten aus ca. 20 Personen bestanden. An den größeren Versammlungen hätten zwischen 60 und 100 Personen teilgenommen.

Die Ansprechpartner der Hezb Watan in Afghanistan seien die Parteimitglieder XXXX sowie XXXX gewesen. Diese beiden Männer seien Mitglieder der "Hewad Mili" gewesen. Dabei handle es sich ebenfalls um die Partei Hezb Watan, welche nach der Vertreibung der Taliban in Afghanistan neu gegründet worden sei und auch einen neuen Namen erhalten habe. Über dieses in Moskau aktive Netzwerk habe der BF auch von der Verhaftung des Kommandant Ezatulah erfahren. Ezatulah, der Neffe des XXXX, sei aufgrund des Berichtes des BF im Jahr 1991 festgenommen worden und dann verschwunden. Durch die Kontaktpersonen (die Brüder XXXX) habe dieses exilpolitische Gremium direkten Einfluss auf politische Entwicklungen in Afghanistan genommen. Dem BF sei die Relevanz dieser Umstände im Rahmen seiner Einvernahme am 06.04.2012 nicht bewusst gewesen. Eine genauere Befragung zu der politischen Tätigkeit des BF sei aber auch von Seiten der Behörde nicht erfolgt. Der BF werde dem Gericht die Richtigkeit der Angaben durch Vorlage entsprechender Dokumente beweisen.

Da den Länderfeststellungen keine Informationen zu der Hezb-e Islami beiliegen würden, die die Behörde zu den getätigten Zweifeln bzw. nicht erfolgten Feststellungen befähigen hätten können, seien die geäußerten Zweifel bezüglich der Stärke und Möglichkeiten der Hezb-e Islami ausschließlich Vermutungen des amtshandelnden Organs zu sein. Die Hezb-e Islami sei aktuell zwar nicht Teil der Regierung, sie seien aber - neben der Taliban - einer der großen Machtfaktoren in Afghanistan. Die Regierung Karzai habe bereits Gespräche mit Vertretern der Hezb-e Islami geführt und Mitglieder der Hezb-e Islami seien in der Folge von den Terrorlisten der Vereinten Nationen gestrichen worden. Hierzu wird in der Beschwerde ein Auszug aus einem Bericht der "International Federation on Human Rights" vom 18.05.2012 wiedergegeben. Weiters wird auszugsweise ein Bericht des US Department of Defense vom 27.04.2012 angeführt, wonach es aktuell laufende "Versöhnungsgespräche" gebe, welche als wesentliches Element für eine Beendigung des Aufstandes in Afghanistan angesehen würden.

Vom US Department of State werde die Hezb-e Islami hingegen zu den wesentlichen Akteuren des Aufstandes gezählt. Es stehe fest, dass es durch die Aktivitäten der Taliban und anderen Gruppen, wie der Hezb-e Islami, zu schwerwiegenden Menschenrechts-verletzungen gekommen sei und nach wie vor komme. Politische Analysen der Entwicklun-gen in Afghanistan würden vermuten lassen, es gebe zwischen der aktuellen Regierung Karzai und der Hezb-e Islami direkte Verbindungen. Die Hezb-e Islami sei in Pakistan gegründet worden und sei dort weiterhin aktiv. Demnach sei es glaubhaft und wahrscheinlich, dass das Terrornetzwerk der Hezb-e Islami, das auch mit anderen in Afghanistan und Pakistan aktiven Terrororganisationen in Verbindung stehe, vom jeweiligen Aufenthaltsort des BF Kenntnis gehabt habe und bei einer Rückkehr des BF nach Afghanistan wiederum Kenntnis erlangen würde.

Bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dem BF drohe durch die Hezb-e Islami nach wie vor Verfolgung und diese Gefahr werde durch die laufenden "Versöhnungsgespräche" mit der Regierung Karzai sogar noch steigen. Für eine wohl begründete Furcht des BF spreche, dass er bereits 1992 sowie 2009 Afghanistan bzw. Pakistan verlassen habe müssen. Die afghanische Regierung sei nach wie vor nicht in der Lage dem BF ausreichenden Schutz zu gewähren. Die "Politik der Versöhnung" mit Terrororganisationen, die für den Großteil der zivilen und militärischen Opfer in Afghanistan verantwortlich seien, sei ein Indiz für den Unwillen der staatlichen Sicherheitsorgane zur Schutzgewährung.

Die Beurteilung der Behörde, der BF könne aufgrund seiner Arbeitserfahrung seine Grundbedürfnisse decken, sei aktenwidrig und entspreche nicht der aktuellen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes. Insbesondere, da festgestellt worden sei, dass sich die gesamte Familie des BF in Pakistan befinde und der BF über kein soziales Netz in Afghanistan verfüge. Der BF habe weder Eigentum, noch könne ihm aufgrund seines, für Afghanistan vergleichsweise hohen Alters, jedwede Hilfsarbeit zugemutet werden.

Zur Lage in XXXX werden in der Beschwerde diverse Berichte zitiert, wonach viele Flüchtlinge die zurückkehren, nicht in ihre Häuser und Regionen zurückkehren könnten. Mit ein Grund dafür sei, die mangelhafte Infrastruktur und die nach wie vor instabile Sicherheitssituationen in vielen Teilen des Landes. XXXX mag in den ersten Jahren des Konfliktes als innerstaatliche Fluchtalternative geeignet gewesen sein. Die Situation habe sich im letzten Jahr aufgrund des starken Bevölkerungswachstums jedoch geändert. Die auch von der Behörde genannten informellen Siedlungen in und um XXXX würden zum aktuellen Zeitpunkt keine adäquate Rückzugsmöglichkeit darstellen. Diese seien insbesondere hinsichtlich der Gesundheitsversorgung, Bildung und Sicherheit des Eigentums mangelhaft.

Aufgrund der tatsächlichen familiären Umstände des BF, der Versorgungssituation in Afghanistan und der aktuellen Länderberichte zu Afghanistan hätte die Behörde feststellen müssen, dass bei einer Rückkehr eine maßgebliche Gefährdung und die Verletzung der Art 2 und Art 3 EMRK gegeben sei.

1.8. Mit Bescheid vom 01.08.2012 gab die belangte Behörde dem gleichzeitig mit der obigen Beschwerde am 24.07.2014 eingelangten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF statt.

1.9. Mit Schreiben vom 23.08.2012 wurde ein Befund des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Dr. Alexander Dal Pont, übermittelt. Beim BF wurden ein Zustand nach Ohrmuscheltrauma links, Cerumen obturans beiderseitig, geringgradige sensoneurinale Schwerhörigkeit beiderseits, chronisch obstruierter Nase links und leichtgradiger Nasenseptumdeviation links diagnostiziert und festgehalten, dass bei Patientenwunsch fakultativ eine Nasenseptum-Korrektur indiziert sei. Weiters wurde auch - so noch nicht erfolgt - eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung empfohlen.

1.10. Mit Faxmitteilung vom 09.10.2013 wurden Bestätigungen über die Teilnahme des BF an den Kursen "Alphabetisierung" vom 19.01.2012 bis 31.05.2012, "Grundlagen Deutsch" vom 23.08.2012 bis 23.10.2012, "Alphabetisierung" vom 30.10.2012 bis 07.03.2013, sowie eine Bestätigung des Standesamtes Hall in Tirol über freiwillige gemeinnützige Tätigkeit des BF im öffentlichen Bereich der Stadtgemeinde Hall während seiner Aufenthaltszeit im Flüchtlingsheim seit 20.5.2013 als auch 2 Fotos der Familie" XXXX" übermittelt.

1.11. Mit Faxmitteilung vom 27.02.2014 wurde eine Bestätigung der Grundversorgung Deutsch, Deutschqualifizierungen für Flüchtlinge Tirol über den Kursbesuch des BF an einer "Deutschqualifizierung auf dem Niveau ABC-Schreibübungen" vom 07.08.2013 bis 10.02.2014 beigebracht.

1.12. Mit Schreiben vom 24.04.2014 übermittelte der BF eine Bestätigung der Heimleitung, Flüchtlingsheim Innsbruck, wonach der BF ein angenehmer, hilfsbereiter und ruhiger Bewohner sei, der sich sehr gut in die Hausgemeinschaft eingefüge. Der BF sei ein sehr guter, zuverlässiger und fleißiger Arbeiter. Auch übermittelt wurde die Bestätigung der Tiroler Wasserwacht, Verein für Gewässer-und Umweltschutz, wonach der sehr fleißige und hilfsbereite BF von 2012 bis 2014 in den Gemeinden Hall, Absam und Mils bei den Räumaktionen ehrenamtlich stets mitgeholfen habe.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. 1 Gesetzliche Grundlagen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß Art. 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs 3 leg cit hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 um Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 15 AsylG 2005 idgF hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG 2005 idgF hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen bei zu schaffen.

2. 2 Rechtliche Beurteilung:

2.2. 1 Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 29.08.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt I:

2.2. 2 Gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung dh im Tatsachenbereich berechtigten zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG).

Zur Vorgängerbestimmung des § 66 Abs 2 AVG und deren Anwendung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - und den Aufgaben der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, die als zwei von einander getrennt Instanzen eingerichtet wurden - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.). ...

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern (hier: in Salzburg) erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. hg. E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084)."

2.2. 3 Im vorliegenden Fall war es die Zuständigkeit der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde und ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre.

Nach der Judikatur ist es dabei Aufgabe der Behörde erste Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Das Verhalten einer Behörde ist dann als willkürlich zu bewerten, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Es bedarf fallbezogener konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).

Für den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass die belangte Behörde - obwohl der BF im Verfahren übereinstimmende Angaben gemacht hat - dessen Unglaubwürdigkeit feststellte, ohne sich weiter mit den vom BF mehrfach vorgebrachten Angaben zur Bedrohungs- und Verfolgungsgefahr näher auseinander zu setzen und diese zu hinterfragen.

Die belangte Behörde hat das Vorbringen bezüglich der Gefährdung des BF durch die Mitglieder der Partei Hezb-e Islami mit der Begründung der Vorfall habe 1991 stattgefunden und der BF habe seit 1992 nicht in Afghanistan gelebt als unglaubwürdig bewertet. Mit dieser Vorgangsweise missachtet die belangte Behörde das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip der von Amts wegen gebotenen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, denn der BF brachte im Verfahren konsequent und übereinstimmend vor, Mitglied der "Volkspartei Afghanistan" gewesen zu sein und seit dem "Ausliefern" des stellvertretenden Kommandanten der Partei Hezb-e Islami an die damalige kommunistische Regierung von der Hezb-e Islami verfolgt zu werden. Bezüglich der vom BF mehrfach vorgebrachten Inhaftierung und des Verschwindens des vom BF angezeigten stellvertretenden Kommandanten der Hezb-e Islami wäre es geboten gewesen, zu prüfen, ob es einen Mann, mit der vom BF angegebenen Funktion und dem genannten Namen gebe bzw. gegeben habe. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen jegliche Nachforschungen vor Ort, etwa mittels des Hinzuziehens eines Vertrauensanwaltes zu tätigten.

Nach dem von der belangten Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten, zählt die Partei Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) zu den größten regierungsfeindlichen Kräften. Diese Gruppe hat ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans und verübt ihre Gewalttaten gegenüber Staatsorganen und Vertretern internationaler Marktgemeinschaften und Nichtregierungsorganisationen ohne Rücksicht auf Zivilisten. Schon allein dieser Umstand, macht deutlich, dass es im vorliegenden Fall an weiterführenden Ermittlungsschritten der belangten Behörde bezüglich des Wirkens dieser Partei in Afghanistan, aber auch jenseits der afghanischen Grenzen, also auch in Pakistan oder Russland mangelt. Ebenso zu eruieren wären die möglichen Konsequenzen für aktive, aber auch nunmehr "inaktive" Mitglieder der "Afghanischen Volkspartei" - wie dem BF - welche mit der ehemaligen kommunistischen Regierung kooperiert haben. Auch wenn der BF erst im Zuge seiner Beschwerde auf seine Aktivitäten ab 1995 in Moskau als aktives Mitglied eines exilpolitischen Gremiums der afghanischen Volkspartei aufmerksam gemacht hat - der BF brachte vor ab 1995 in Moskau aktives Mitglied der "Hezb Watan" (afghanische Bezeichnung für die Volkspartei Afghanistans) gewesen zu sein, welche Kontakte zu Parteimitgliedern der unter den Namen "Hewad Mili" neu gegründeten afghanischen Volkspartei gehalten habe - wäre es geboten gewesen, zu hinterfragen, ob und wie lange auch außerhalb Afghanistans nach (ehemals) aktiven Mitglied der afghanischen Volkspartei gesucht werde. Schließlich wären auch Nachforschungen, zB. die Anforderung und Prüfung von nunmehr vom BF zum Nachweis ausdrücklich angebotener Unterlagen betreffend die Möglichkeit der Verfolgung des BF infolge seiner aktiven Zugehörigkeit zur exilpolitischen Afghanischen Volkspartei und den ihn daher von Mitgliedern der HIG drohenden Gefahren notwendigerweise geboten gewesen.

Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist kein Hinweis zu entnehmen, dass der BF nicht bereit gewesen wäre ist, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts persönlich sowie durch die Vorlage geeigneter Beweise mitzuwirken. Die belangte Behörde hat gemäß § 45 Abs. 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die freie Beweiswürdigung bezieht sich dabei auf die bereits vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens. Es ist vor allem nicht zulässig ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorzunehmen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsver-fahrensgesetze I2, E Nr. 229 zu § 40 AVG). Trotzdem hat die belangte auch die im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vom BF bereits beigebrachten Unterlagen - wie die Geburtsurkunde, den Zeitungsbericht oder die CD betreffend die Angriffe aud seine Person usw. - weder in die deutsche Sprache übersetzen lassen, noch die daraus gewonnenen Ergebnisse entsprechend in ihre Sachverhaltsfeststellungen einbezogen. Die Behörde ist weiters verpflichtet, eine angemessene Frist zur Beweisvorlage (vor allem in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls) zu gewähren und darf erst nach Ablauf dieser Frist annehmen, dass der Beweis nicht erbracht werden kann (vgl. VwGH 16.11.2011,2008/08/0102).

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK relevant sein.

Die belangte Behörde gibt in ihrer Entscheidung einen Länderbericht zur Sicherheitslage in Afghanistan wieder, wo kurz auch zur Sicherheitslage im Osten des Landes erwähnt wird, die Provinz XXXX in der Erörterung jedoch nicht explizit angesprochen wird. Unter dem Punkt "innerstaatliche Fluchtalternative" werden im angefochtenen Bescheid zuerst allgemeine sowie weitere Feststellungen zu Familienanschluss und Binnenflüchtlingen getroffen. Kurz angeschnitten wird dabei die Situation in Kabul, wobei insgesamt teilweise Berichte aus dem Jahr 2010 herangezogen werden. Nach den Angaben in diesen Länderberichten können Rückkehrer auf Schwierigkeiten sowohl gesellschaftlicher, als auch wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Auch sei eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich für Personen ohne Beziehungen möglich, jedoch nur wenn sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügten. Mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte könnten nur unter großen Schwierigkeiten zurückkehren.

Nach ausführlicher Erörterung der allgemeinen Sicherheitslage und der wirtschaftlichen Situation und deren Auswirkungen auf die Bevölkerung in Afghanistan und auf allfällige Rückkehrer, stellt die belangte Behörde zwar zunächst zutreffend fest, dass der BF keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatprovinz oder in anderen Landesteilen Afghanistans hat. Gleichzeitig unterlässt es die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflichten die aktuelle Gefahrenlage in der Provinz des BF zu erheben und sich mit der dortigen Situation auseinanderzusetzen (vgl. VfGH 6.6.2013, U241/2013). Wie sich aus dem angefochtenen Bescheides ergibt, geht die Behörde von Kabul als alternativen Zielort aus, verabsäumt es aber auch in diesem Punkt darauf näher einzugehen, dass der BF Afghanistan bereits 1992 verlasst und seither, bis zu seiner Einreise in Österreich vorwiegend in Moskau sowie mit seiner Familie in Pakistan gelebt hat. Auch fehlt es in der vorliegenden Entscheidung der Behörde an Feststellungen zum Reiseweg des BF für den Fall seiner möglichen Rückkehr nach Afghanistan. Es bleibt offen, wie konkret der BF entweder sein Heimatdorf, seine Heimatregion bzw. seine Heimatprovinz bzw. Kabul sicher erreichen könnte (vergleiche V SGH 13.9.2013, U 1513/2012; Zerren 20.11.2013, U5 197/2012; elfter zwölfte 2013, U2643/2012).

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, als auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben und sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylbewerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da es offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanter aktuellen Situation gewürdigt wurde.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

2.2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die aufgezeigten Mängel zu verbessern und die fehlenden Ermittlungen nachzuholen sowie in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Insbesondere ist - eventuell mit Hilfe eines Sachverständigen oder einer Anfrage bei der Staatendokumentation - die potentielle Gefahr der Hezb-e Islami für den Einzelnen auch mit Rücksicht auf die zeitliche und örtliche Komponente zu erheben. Im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers - bzw. im Fall der dort drohenden Gefahr auf eine andere Region des Landes, auf welche der Beschwerdeführer verwiesen werden kann - abzu-stellen. Auch die Möglichkeit dorthin zu gelangen ist zu prüfen. Nicht außer Acht zu lassen ist schließlich die Tatsache, dass sich die Frau des BF und seine sechs Kinder in Pakistan befinden.

Vor allem auch in einem Land wie Afghanistan, in welchem sich die Gefahrenlage in den Provinzen ständig ändert, ist die Erhebung von aktuellen Länderfeststellungen unbedingt erforderlich, zum anderen ist es notwendig, dass sich die belangte Behörde mit der persönlichen Situation des Asylwerbers im Falle der Rückkehr im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinandersetzt (vgl. VfGH 2.5.2011, U1005/10).

2.2. 6 Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt II:

2.2. 7 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

In den rechtlichen Ausführungen (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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