W170 1433861-1•BVwG W170 1433861-1
W170 1433861-1Tribunal Administrativo Federal15 de jul. de 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W170 1433861-1/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 20.2.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:
Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zl. 13 00.016-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 30.12.2012 Antrag auf internationalen Schutz.
Gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer stellten dessen Eltern XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, sowie dessen Geschwister XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, gleichartige Anträge.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 7.3.2013, erlassen am 11.3.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Über die Anträge der Eltern und der Geschwister der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom gleichen Tag gleichartig entschieden.
Mit am 22.3.2013 eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid sowie gegen die die oben genannten Familienmitglieder betreffenden Bescheide Beschwerde erhoben.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichts, in der die Beschwerdeführerin für den Fall der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Familienverfahren auf die Prüfung ihrer eigenen Gründe verzichtete, wurde dem oben genannten Vater der beschwerdeführenden Partei mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2012, Zl. W170 1433857-1/6Z, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und das nunmehr auszufertigene Erkenntnis mündlich verkündet.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vor allem das syrische Familienbuch der Familie der Beschwerdeführerin als Beweismittel eingesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich des Hauptantrages angefochten wurde.
Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist ein minderjähriger, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht. Er ist der unmündige, unverheiratete Sohn seines oben genannten Vaters, welchem mit oben genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Es wird gegen diesen Vater kein Aberkennungsverfahren geführt; der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Dieser könnte das Familienleben mit dem genannten Vater in keinem anderen Staat fortsetzen.
Die Identität, Staatsangehörigkeit und das Alter sowie das Familienverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen der Eltern sowie aus dem syrischen Familienbuch der Familie des Beschwerdeführers.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aus dem Umstand, dass keine Hinweise auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers in einem anderen Staat zu sehen sind.
Zu A)
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Asylgerichtshofgesetzes war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 11.3.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 22.3.2013 eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Das ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Familienangehöriger eines Asylwerbers ist gemäß § 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer auf die Prüfung seiner eigenen Gründe verzichtet; er ist der minderjährige, unverheiratete Sohn des oben genannten nunmehrigen Asylberechtigten. Daher ist der Beschwerdeführer Familienangehöriger dieses Asylberechtigten im Sinne des AsylG 2005. Daher und da dieser das Familienleben mit oben genanntem Vater nicht in einem anderen Staat fortsetzen kann, gegen diesen Vater kein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde und der Beschwerdeführer unbescholten (also nicht straffällig) ist, ist dessen Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben, diesem gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 34 Abs. 6 AsylG 2005 steht der Erstreckung des gegenständlichen Status nicht im Wege, da der Beschwerdeführer minderjährig und unverheiratet ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Veraltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich des Familienverfahrens sind keine Rechtsfragen offen, da das Gesetz hier eindeutig ist. Daher liegt - trotz des allfälligen Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - zu der hier entscheidungsrelevanten Fallgestaltung keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
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