W169 2000905-1•BVwG W169 2000905-1
W169 2000905-1Tribunal Administrativo Federal15 de jul. de 2014
Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag
W169 2000905-1/4Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 07.07.2014, W169 2000905-1/3, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 16.12.2013, Zl. 13 13.017-BAT, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 i.V.m. § 30a Abs. 8 i. V.m. § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 30.12.2013, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.02.2014, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 16.12.2013, Zl. 13 13.017-BAT. Mit Eingabe vom 07.07.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.07.2014, beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2013, Zl. 13 13.017-BAT, noch keine Entscheidung getroffen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Antragsteller stellte am 09.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2013, Zl. 13 13.017-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 19.12.2013 persönlich zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2013, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.02.2014 erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2013.
Mit Eingabe vom 07.07.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.07.2014, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Entscheidungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eigenen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. werden in die Frist nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtkräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
3. in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen
a) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.
Gemäß § 38 Abs. 3 VwGG hat der Firstsetzungsantrag zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. sind auf Fristsetzungsanträge die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs.1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde - die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2014 eingelangt ist, endet die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 05.08.2014.
Da die Entscheidungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG sohin noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
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