W151 2004951-1•BVwG W151 2004951-1
W151 2004951-1Tribunal Administrativo Federal15 de jul. de 2014
Beitragszuschlag, Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung
W151 2004951-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über den Einspruch (nunmehr Beschwerde) von Herrn XXXX, vom 17.10.2013 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.09.2013, XXXX wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.09.2013, XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 in der Höhe von € 1300.- vorgeschrieben, da bei einer Kontrolle des Finanzamtes XXXX der Beschwerdeführer am 23.5.2013 mit dem nicht angemeldeten Dienstnehmer, Herrn XXXX, betreten wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 17.10.2013 Einspruch (nunmehr Beschwerde) und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung handle, es nach früherer Rechtslage für eine solche Anmeldung eine Dreitagesfrist gegeben hätte und er auch aus finanziellen Gründen den vorgeschrieben Betrag nicht leisten könne.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem mit Wirksamkeit 01.01.2014 eingerichteten und zur Behandlung der Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse am 14.01.2014 vorgelegt. Die Rechtssache wurde am 18.03.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen, welche für 15.07.2014 eine mündliche Verhandlung anberaumte.
Am 09.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem dieser die Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde erklärte. Weiters teilte er mit, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die offene Beitragsvorschreibung nunmehr in Raten bezahlen zu wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 56 Abs. 2 AlVG) eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.
Zu A)
Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.07.2014 ergibt sich nachvollziehbar, dass dieser beim Bundesverwaltungsgericht kein Verfahren zur Prüfung des o.g. Bescheides der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse führen möchte. Darüber hinaus folgt aus diesem Schreiben der klare Wille des Beschwerdeführers, dass er auch die offene Beitragsvorschreibung in Höhe von € 1300.- an die ursprünglich belangte Behörde in Raten bezahlen werde.
Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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