BVwG W135 2002710-1

W135 2002710-1Tribunal Administrativo Federal15 de jul. de 2014

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Regest

Behinderung, Beschwerdeführer verstorben, Grad der Behinderung,<br/>Gutachten, Mitwirkungspflicht, Sachverständigengutachten

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BVwG W135 2002710-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W135.2002710.1.00

Spruch

W135 2002710-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 22.07.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte am 30.04.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 22.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 2, 3, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. betrage.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.08.2013 fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht).

Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 13.08.2013 wurde beim Ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Innere Medizin durch persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge seitens des Ärztlichen Dienstes des Bundessozialamtes zu persönlichen Untersuchung am 15.10.2013 sowie am 26.11.2013 geladen. Der Beschwerdeführer ist zu beiden Untersuchungsterminen nicht erschienen.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2014 wurde der Beschwerdeführer letztmalig aufgefordert, zur fachärztlichen Untersuchung am 15.05.2014 zu erscheinen und darauf hingewiesen, dass das Verfahren gemäß § 14 Abs. 6 BEinstG eingestellt werde, sofern der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund dieser Aufforderung zum Erscheinen zu der ärztlichen Untersuchung nicht nachkomme.

Dieses Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2014 wurde an das Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2014 als "nicht behoben" retourniert.

Das Bundesverwaltungsgericht holte am 26.05.2014 einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer ein. Aus dem Melderegister konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer verstorben ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Melderegisterauszug vom 26.05.2014 zu Folge ist der Beschwerdeführer seit 25.11.2013 an seinem letzten Wohnsitz nicht mehr gemeldet und wurde am 30.12.2013 als verstorben registriert.

Auf Grund des Ablebens des Beschwerdeführers war das gegenständliche Verfahren betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten spruchgemäß einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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