BVwG W113 1433770-1

W113 1433770-1Tribunal Administrativo Federal15 de jul. de 2014

Abrir fonte

Regest

mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, unbegleitete<br/>Minderjährige, Volksgruppenzugehörigkeit

Texto completo

BVwG W113 1433770-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W113.1433770.1.00

Spruch

W113 1433770-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.3.2013, Zl. 12 05.536-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 7.5.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde gab der Beschwerdeführer an, aus XXXX, XXXX, Provinz XXXX, Afghanistan, zu stammen und der Volksgruppe der Hazara anzugehören sowie moslemischen Glaubens zu sein. Im Alter von etwa zwei Jahren sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet und hätte seitdem in XXXX gelebt. Sein Vater sei vor einigen Jahren verstorben und die Mutter hätte das Geld als Reinigungskraft verdient. Er habe keine Schulausbildung genossen und habe zeitweise als Straßenverkäufer gearbeitet. Vor seiner Flucht habe er sich noch etwa 3-4 Monate in Teheran, Iran, aufgehalten.

Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei vor einigen Jahren verstorben. In Pakistan habe es Probleme der Schiiten und Sunniten gegeben. Er sei Schiit, weswegen ihn die Sunniten töten hätten wollen. Aus diesem Grund hätte er fliehen müssen. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da er dort niemanden habe und es Krieg herrsche. Der Beschwerdeführer habe Angst, in Afghanistan ums Leben zu kommen.

2. Mit Schreiben vom 20.8.2012 beantragte der Beschwerdeführer eine neue Verfahrenskarte, da seine alte Karte nicht mehr lesbar sei. Gleichzeitig ersuchte er um Ausbesserung seines Namens, der richtig geschrieben XXXX laute.

3. In der Einvernahme bei der belangten Behörde schilderte der Beschwerdeführer seine Lebensumstände in Afghanistan und Pakistan. Er gab erneut an, Afghanistan im Alter von etwa zwei Jahren verlassen zu haben, um mit seinen Eltern nach Pakistan zu ziehen. Im Alter von etwa 14 Jahren habe er Pakistan verlassen. Der Beschwerdeführer sei in keine Schule, auch nicht in eine Koranschule, gegangen. Der Beschwerdeführer habe in Pakistan keine Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Es habe auch keine Probleme mit Privatpersonen gegeben und er sei nicht politisch tätig gewesen.

Die Familie hätte Afghanistan verlassen, weil dort Krieg geherrscht habe, persönliche Probleme habe er nicht gehabt. Sein Vater sei in Pakistan gestorben, und seine Mutter habe danach als Reinigungskraft gearbeitet und die Familie versorgt. Der Beschwerdeführer selber habe als Straßenverkäufer gearbeitet. Da die Lage in Pakistan sehr unsicher gewesen sei, habe er der Mutter gesagt, er wolle in den Iran fahren. Dort habe er etwa 3-4 Monate bei einem Onkel in Teheran verbracht. Nachdem er von der Polizei aufgegriffen worden sei und nach Afghanistan abgeschoben werden sollte, habe er sich entschlossen, schlepperunterstützt auszureisen. In Pakistan habe er keine Schule besuchen können, weil er keinen Ausweis bekommen hätte können. Er habe auch nicht daran gedacht, nach Afghanistan zurückzukehren, da er dort keine Bezugspersonen habe. In Griechenland habe er in der Landwirtschaft gearbeitet, aber keine Möglichkeit bekommen, um Asyl anzusuchen. Was aus dem Familienbesitz in Afghanistan geworden sei, wisse er nicht. In Österreich könne der Beschwerdeführer erstmals eine Schule, nämlich ein Gymnasium, besuchen.

4. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelte, wurde ihm ein gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt.

5. Mit Schreiben vom 21.2.2013 wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben.

6. Mit Schreiben vom 7.3.2013 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Die Provinz XXXX, aus der der Beschwerdeführer ursprünglich stammt, sei, wie auch in den Länderfeststellungen ausgeführt, eine der unsichersten Gegenden des Landes. Zu berücksichtigen sei im gegenständlichen Fall, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Kind handle, womit der Beschwerdeführer zu einer speziell gefährdeten Personengruppe zähle. Es bestehe für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da die Versorgungssituation für Rückkehrer selbst in Kabul unzureichend sei. Eine Rückführung des Beschwerdeführers widerspreche somit klar den Bestimmungen der europäischen Menschenrechtskonvention.

7. Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 im Spruchpunkt I. abgewiesen. Im Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer zwar der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in Afghanistan einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt wäre. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe seien zwar glaubhaft, ließen aber keine asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen. Es sei keine staatliche Verfolgung oder eine Verfolgung aufgrund eines politischen, religiösen oder ethnischen Merkmals geltend gemacht worden. Die Fluchtgründe würden sich darauf beschränken, dass das Leben des Beschwerdeführers in Pakistan, nur durch seine Mutter versorgt, sehr schwer gewesen sei.

Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten zu entnehmen sein müsse, dass eine konkrete, individuelle gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchtet wird. Es hätten im Fall des Beschwerdeführers keine Umstände ermittelt werden können, dass dieser aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Der Wunsch nach besseren Lebensbedingungen rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl. Im vorliegenden Fall hätte keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können.

8. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm den Status des Asylberechtigten zu zuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In eventu möge Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben werden und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werden.

In der Beschwerde wird auf kinderspezifische Rechte im Sinne der Kinderrechtskonvention eingegangen. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und die Einvernahmen des Minderjährigen hätten nicht den Vorgaben von UNHCR unter Einbeziehung der Kinderrechtskonvention entsprochen. Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich die niedrige Schwelle zur Asylrelevanz bei Verfahren von unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern. Es könne bei einer kinderspezifischen Verfolgung an eine aufgrund von ökonomischen Notlagen, Kinderarbeit, Gewalt gegen Kinder oder deren Ausbeutung denken. Der Beschwerdeführer zähle zur sozialen Gruppe der Kinder bzw. der Halbwaisen oder Sozialwaisen und erreiche die Bedrohungssituation, der der Beschwerdeführer unterliegt, jedenfalls eine asylrelevante Intensität.

9. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 18.3.2013 wurde die Obsorge hinsichtlich des mehrjährigen Beschwerdeführers dem Land Oberösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, übertragen.

10. Mit Schreiben der zuständigen Landespolizeidirektion vom 17.10.2013 wurde die zuständige Staatsanwaltschaft darüber informiert, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Auseinandersetzung mit anderen Flüchtlingsheimbewohnern vermutlich eine andere Person leicht am Körper verletzt hat. Aus einem Strafregisterauszug vom 23.6.2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.6.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der unter anderem der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gesetzlichen Obsorgeberechtigten sowie einen Rechtsanwalt, teilnahm. Die belangte Behörde blieb entschuldigt fern, beantragte aber schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Nachdem der Beschwerdeführer bereits einmal bei der Behörde angemerkt hat, dass sein Name nicht die richtige Schreibweise aufweise, wurde im Protokoll über die Beschwerdeverhandlung festgehalten, dass die richtige Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers "XXXX" lautet.

In der Verhandlung wurden weiters insbesondere die Fluchtgründe und Lebensumstände des Beschwerdeführers in Pakistan und Afghanistan erörtert. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte aus und merkte darüber hinaus an, dass seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, als er etwa zwei Jahre alt gewesen ist. Er glaube, dass der Grund die Taliban gewesen seien, weil es damals Krieg im Heimatstaat gegeben habe. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer die damaligen Fluchtgründe der Familie kenne, meinte er, er wisse darüber nichts.

In Pakistan sei das Leben sehr schwer gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besuchen können und die Hazara wären generell ständig von verschiedenen Gruppierungen unterdrückt worden. Hazara seien auf Grund ihrer eindeutigen Gesichtszüge leicht zu erkennen und würden geschlagen werden. Der Beschwerdeführer habe als Straßenverkäufer gearbeitet. Der Familie sei es finanziell sehr schlecht gegangen, weil der Vater bereits verstorben wäre.

Der Beschwerdeführer hätte sich dazu entschlossen, in de Iran zu gehen, weil er gehört habe, dass die Arbeitsmöglichkeiten dort besser wären als in Pakistan. Sein Onkel im Iran habe ihn daher aufgenommen und der Beschwerdeführer habe tatsächlich eine Arbeit in einer Fabrik bekommen. Einmal sei er aber von Sicherheitskräften festgehalten worden, welche ihn nach Afghanistan abschieben hätten wollen, da er sich illegal im Iran aufgehalten habe. Er habe es geschafft, die Sicherheitskräfte davon zu überzeugen, ihn nicht abzuschieben. Diesen Vorfall habe der Onkel des Beschwerdeführers aber zum Anlass genommen, dem Beschwerdeführer die Flucht nach Europa zu ermöglichen.

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers führte aus, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls Asyl zu gewähren sei, da in seinem Fall kumulativ asylrelevante Fluchtgründe vorliegen würden. Auch aus dem von UNHCR herausgegebenen Handbuch und den Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der letzten deutschen Auflage aus dem Jahr 2013 werde explizit erwähnt, dass auch eine ganze Reihe von Maßnahmen, denen ein Asylsuchender ausgesetzt ist, zusammen asylrelevant sein können, auch wenn jede einzelne Maßnahme für sich genommen nicht den Tatbestand einer Verfolgung erfülle.

Zu beachten sei auch seine Minderjährigkeit und müsse bei der Prüfung der Intensität der Verfolgung ein besonderer, niedrigerer Maßstab angelegt werden. In diesem Zusammenhang werde auf einen Bescheid des UBAS vom 9.7.1998, Zl. 2033332, ein Erkenntnis des AsylGH vom 6.12.2012, C16 427465, sowie ein Erkenntnis des VwGH vom 26.6.1996, Zl. 95/20/0427, verwiesen, wonach das Alter des Asylwerbers bei der Beurteilung der Intensität zu beachten sei. Hinsichtlich der Intensität könnten Verfolgungshandlungen gegen Minderjährige auch nicht mit demselben Maßstab beurteilt werden, wie Verfolgungshandlungen gegen Erwachsene.

Der Beschwerdeführer sei Halbwaise, minderjährig und verfüge in Afghanistan weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über ein soziales Umfeld. Er habe vor seinem Aufenthalt in Österreich auch keinerlei schulische oder berufliche Bildung erhalten. Er sei weder mit den Verhältnissen in Afghanistan allgemein, noch mit jenen am Arbeitsmarkt im speziellen vertraut. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er völlig auf sich allein gestellt und einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer von Zwangsarbeit oder Zwangsrekrutierung zu werden. Es werde weiters auf ein Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan im Verfahren zu Zl. W114 1426836 verwiesen, wo ausgeführt werde, dass nicht gut ausgebildete Rückkehrer ohne familiäres oder soziales Netz einen Wiedereinstieg nicht einmal in der Hauptstadt Kabul schaffen könnten. Verwiesen werde auch auf das Erkenntnis des BVwG zu Zl. W113 1431223 vom 27.02.2014. Auch drohe dem Beschwerdeführer eine systematische Verweigerung des Zugangs zu Bildung. Hinzu komme eine besondere Gefährdungslage des Beschwerdeführers, die sich einerseits aus seiner Zugehörigkeit zu der ethnischen Minderheit Hazara ergebe und andererseits aus der Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban wegen angeblicher Verstöße gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte. Zu verweisen sei weiters auf die Risikoprofile 3, 6, 8 und 11b der UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsucher vom 6.8.2013.

Der Beschwerdeführer habe sich zudem in den mehr als zwei Jahren, die er zwischenzeitlich in Österreich lebt, an den hier üblichen altersgemäßen Lebensstil angepasst. Hinzu komme die weiterhin besonders schlechte Sicherheitslage in Afghanistan allgemein und in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, XXXX, im Besonderen.

Analog zur Judikatur betreffend afghanischer Frauen, wo ebenfalls die Summe an Diskriminierungen im Heimatstaat das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der GFK erreiche, müsse auch dem Beschwerdeführer in seinem speziellen Einzelfall Asyl - als Angehörigen einer bestimmten sozialen Gruppe - aufgrund der Summe an drohenden Diskriminierungen, Einschränkungen und Verfolgungen Asyl gewährt werden (vgl. Bescheid des UBAS vom 17.11.2005, Zl. 245480, wo in einem ähnlich gelagerten Fall einem jungen Mann aus Afghanistan Asyl aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der verwaisten Kinder und Jugendlichen in Afghanistan, gewährt wurde).

Dem Beschwerdeführer wurden in Verhandlung die aktuellen Länderfeststellungen in Form des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Afghanistan vom 28.1.2014 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Fest steht auf Grund der durchwegs glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser aus Afghanistan stammt und Hazare sowie Schiit ist. Ebenfalls glaubwürdig dargelegt hat der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er als Kind sein Heimatland verlassen hat und seither keinerlei Bezugspunkte mehr dorthin aufweist. Er verfügt über eine Mutter in Pakistan und sein Vater ist bereits verstorben.

Die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers besteht darin, dass er als Jugendlicher im Falle der Rückkehr einer erhöhten Gefährdung in seinem Heimatstaat ausgesetzt wäre. Er hat weder eine schulische Ausbildung genossen noch einen Beruf erlernt und hat keinen familiären Anschluss in Afghanistan.

1. 2 Länderfeststellungen zu Afghanistan

1.2. 1 Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.2. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

Im Süden Afghanistans sind die Taliban besonders stark, hier machen hauptsächlich Paschtunen die Bevölkerung aus. Diese Bevölkerungsgruppe dominiert auch unter den Taliban (Huffington Post 14.9.2013). In den südlichen, südöstlichen und östlichen Region Afghanistans sind in unterschiedlichem Ausmaß ganze Bezirke, oftmals ganze Regionen, unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Elementen (AGE) (CSIS 4.9.2012).

Sicherheitslage in der Provinz Ghazni

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe (NYT 28.8.2013). Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten (BBC 20.3.2013). Die Taliban töten Zivilisten und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (EASO 12.2012). Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren (LWJ 28.8.2013)

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Ghazni im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 192 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt (CRS 23.10.2013).

In der Provinz Ghazni griffen Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte ihre eigenen Kollegen an oder halfen Aufständischen auf andere Art. Dabei wurden im April 12 Mitarbeiter der Afghan Local Police (ALP) durch Rebellen getötet (UNSC 20.9.2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report 29.8.2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen (BBC 8.9.2013).

1.2. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.2. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.2. 5 Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

1.2. 6 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.2. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.2. 8 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.2. 9 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

1.2. 10 Kinder

Obwohl das Mindestalter für Arbeit in Afghanistan 15 Jahre beträgt, wird die Durchsetzung dieser Regelung eher mangelhaft eingehalten. UNICEF schätzt, dass 30 Prozent der afghanischen Kinder arbeiten. Die Anzahl der Kinder, die in ländlichen Gebieten arbeiten ist signifikant höher, als bei Kindern, die in Städten leben. Jedoch tragen Kinder - insbesondere Buben aus ärmeren Familien in städtischen und peri-städtischen Gegenden, zum Haushaltseinkommen bei, indem sie in Teppichwebfabriken, Backsteinöfen arbeiten und Betteln gehen (ILO 31.5.2012).

Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei ist weit verbreitet. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein übliches Phänomen (AA 4.6.2013).

Laut dem Justizministerium (MOJ), waren 81 Kinder in Verbindung mit sicherheitsrelevanten Anklagepunkten inhaftiert. Das Jugendgesetz besagt, dass Kinder nicht unter denselben Voraussetzungen festgehalten werden dürfen wie Erwachsene. Das Gesetz besagt auch, dass die Verhaftung eines Kindes, "die letzte Möglichkeit sein sollte und dass es für die kürzeste Zeit wie möglich sein sollte". In einem Bericht aus dem Jahre 2011 wurde festgehalten, dass verhafteten Kindern Basisrechte verwehrt wurden: wie zum Beispiel die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, das Recht der Information der Anklagepunkte und das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen werden zu dürfen. Das Gesetz sorgt für den Aufbau von Jugendpolizei, Jugendstaatsanwaltskanzleien und -gerichten. Aufgrund von limitierten Ressourcen funktionieren Jugendgerichte nur in sechs Gegenden: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen spezielle Gerichte nicht existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte (USDOS 19.4.2013).

Es wurde berichtet, dass es vorkommt, dass Sicherheitsoffiziere und solche, die mit der ANP in Verbindung stehen, straffrei Kinder vergewaltigten. NGOs berichteten auch von Vorfällen sexuellen Missbrauchs und Ausbeutung durch die ANSF (USDOS 19.4.2013; vgl. The American Conservative 10.7.2013; NYT 7.11.2012).

In den ersten vier Monaten des Jahres 2013 wurden über 400 Kinder getötet und verletzt aufgrund des anhaltenden Konflikts. Es wird prognostiziert, dass 2013 das zweit-gewaltreichste Jahr seit 2001 wird (nach dem Jahr 2011 als Höhepunkt der Gewalt). Die sicherheitsrelevanten Vorfälle durch regierungsfeindliche Truppen sind um 24 Prozent gestiegen, unter den Opfern waren 30 Prozent mehr Kinder (Stand Juni 2013) (UNICEF 7.2013).

Die Taliban, das Haqqani Netwerk, Hezb-i-Islami, Jamat Sunat al-Dawa Salafia und andere bewaffnete Gruppen haben Kinder - besonders entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze - rekrutiert um diese als Kämpfer, Lagerwächter oder Selbstmordattentäter zu verwenden. In manchen Fällen wurden Kinder in anderen Ländern ausgebildet, um Selbstmordattentate durchzuführen. In anderen Fällen, wurden Kinder unfreiwillig zu Aufständischen gemacht, indem man ihnen ohne ihr Wissen Bomben in die Taschen oder das Gewand steckte. Es gibt hierfür keine genauen Zahlen. Die Zahl der Kinder, die mit Streitkräften und bewaffneten Gruppen - zwischen April 2003 und Juni 2006 - assoziiert werden, beläuft sich auf 7,444. Diese Zahl kommt den Schätzungen von UNICEF, die Kindersoldaten mit 8,000 bezifferte, besonders nahe (Watchlist 6.2010).

EASO berichtet, dass die Taliban die Rekrutierungen minderjähriger Personen bestreiten, jedoch wird davon ausgegangen, dass die Taliban Minderjährigkeit anders definieren (EASO 12.2012).

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen und Fluchtgründen sind durchwegs glaubwürdig. Insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer das Gericht von der Plausibilität und Schlüssigkeit seines Vorbringens überzeugen.

2. 2 Zu den Länderfeststellungen

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der der Beschwerdeführer weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderfeststellungen in Form des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Afghanistan vom 28.1.2014 zur Kenntnis gebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN). Die "Furcht vor Verfolgung" ist in die Zukunft gerichtet und es ist daher - zum Entscheidungszeitpunkt - eine Prognose über die (fiktive) Situation des Antragstellers im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erstellen (Putzer, Leitfaden Asylrecht² (2011) Rz 100; vgl. auch VwGH vom 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 6.10.1998, Zl. 96/20/0287; 23.7.1999, Zl. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH vom 21.1.1999, Zl. 98/18/0394; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).

Der Beschwerdeführer brachte vor, Afghanistan im Kindesalter verlassen zu haben, weil seine Familie ihn damals mit nach Pakistan genommen hat. Im Heimatstaat hat er seitdem niemanden mehr und die Sicherheitslage dort, insbesondere in seiner Heimatprovinz, ist äußerst prekär. Der Vater ist in Pakistan verstorben und die Mutter hat die Familie als Reinigungskraft ernährt. Der Beschwerdeführer selbst hat zeitweise als Straßenverkäufer gearbeitet. Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Flucht vorbringen. Eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung hat der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt - insbesondere nicht in Bezug auf seinen Heimatstaat.

Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausführt, reicht ein solches allgemeines Vorbringen des Beschwerdeführers aber nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, die gegen seine Person gerichtet ist, dazulegen. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung im Sinne der GFK ist sohin im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.

Richtig ist, dass Kindern besondere Rechte im Sinne der Kinderrechtskonvention zukommen und, wie der Beschwerdeführer richtig vorgebracht hat, bei der Prüfung der Intensität von Verfolgungshandlungen betreffend Minderjährige ein niedrigerer Maßstab anzulegen ist, als bei erwachsenen Asylsuchenden (VwGH vom 26.6.1996, Zl. 95/20/0427). Das hat auch die belangte Behörde richtig erkannt, indem sie dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuerkannt hat, da nicht auszuschließen war, dass der Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung in eine für ihn aussichtslose Lage geraten würde. Dennoch liegt dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Konventionsgrund zugrunde, auch nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Jugendlicher ist, reicht nicht aus, um eine Verfolgung deswegen anzunehmen. Konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch ergeben sich solche aus den herangezogenen Länderberichten. Die angegebene, nicht dem Herkunftsstaat zuzurechnende "Verfolgungssituation", nämlich, dass die Lebensumstände in Pakistan menschenunwürdig sind, wurde vom Beschwerdeführer nicht als ethnisch, politisch oder religiös motiviert dargestellt bzw. sonst mit einem in der GFK genannten Grund in Verbindung gebracht. Der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe käme nur in Betracht, wenn die Verfolgung immer wegen bereits bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene Personen, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Die Repression müsste, um asylrelevant zu sein, nur Personen betreffen, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen. Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan aber nicht nur unbegleitete Minderjährige, auch wenn diese auf Grund ihrer Schutzlosigkeit leichtere Opfer sind. Die in der Beschwerde vorgebrachten Risiken treffen den Beschwerdeführer jedoch nicht, weil er ein Minderjähriger ist, sondern weil er auf Grund seiner exponierten Stellung den allgemeinen Gefahren in seinem Herkunftsstaat weniger entgegenzusetzen hätte als zB Personen, die auf den Schutz eines familiären Netzwerkes zurückgreifen können. Dies ist aber nicht asylrelevant, sondern war lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen (AsylGH vom 17.6.2011, Zl. C1 419420-1/2011; 19.4.2011, Zl. C18 409159-1/2009; vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], S. 105; vgl. VwGH am 9.7.2002, Zl. 2001/01/0281, wo die Zugehörigkeit eines Minderjährigen zu einer bestimmten sozialen Gruppe ohne jegliche Unterstützung in sklavenähnlichen Verhältnissen nicht ausgeschlossen wurde - wobei eine solche Konstellation im gegenständlichen Fall nicht erkennbar ist).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9 f).

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar und war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Frage der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens siehe VwGH vom 21.1.1999, Zl. 98/18/0394; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; 14.3.1995, Zl. 94/20/0798; 9.7.2002, Zl. 2001/01/0281.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.