BVwG W112 1435235-1

W112 1435235-1Tribunal Administrativo Federal14 de jul. de 2014

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Regest

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Familienverfahren, Kassation, strafrechtliche Verurteilung, Terror

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BVwG W112 1435235-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W112.1435235.1.00

Spruch

W112 1435235-1/9E

W112 1435234-1/15E

W112 1435236-1/5E

W112 1435237-1/5E

W112 1435239-1/5E

W112 1435238-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX,

5. ) XXXX, geb. XXXX, und 6.) XXXX, geb. XXXX, der minderjährige Fünftbeschwerdeführer vertreten durch den Vater XXXX, die minderjährigen Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführer vertreten durch die Mutter XXXX, alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes 1.) und 3.) -6.) vom 29.04.2013, 1.) Z 12 09.897-BAT, 3.) Z 12 05.891-BAT, 4.) Z 12 05.892-BAT, 5.) Z 12 09.898-BAT, 6.) Z 12 05.894-BAT, sowie 2.) vom 03.05.2013, Z 12 05.890-BAT, beschlossen:

A) Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG werden die bekämpften

Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde mit der Drittbeschwerdeführerin, dem Viert- und dem Sechstbeschwerdeführer am 14. Mai 2012 in der Badner Bahn von der Polizei aufgegriffen und stellte einen mündlichen Asylantrag. Die Beschwerdeführer wurden an die EAST Ost überstellt, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz an, dass sie den Ausreisebeschluss vor einer Woche gefasst und den Herkunftsstaat am

8. oder 9. Mai 2012 verlassen habe. Sie habe in XXXX, XXXX, gelebt, zuletzt als Sekretärin gearbeitet und sei mit den drei Kindern am 8. Mai 2012 mit dem Zug von XXXX nach Moskau und von dort mit dem Zug in die Ukraine gereist. Sie seien legal mit Auslandsreisepässen ausgereist, die Pässe habe sie in Österreich verbrannt. Am Bahnhof in Kiew habe sie der Schlepper, den sie von zu Hause aus via Festnetztelefon verständigt habe, erwartet und mit einem LKW bis Wien gebracht, wo sie am 12. Mai 2012 angekommen seien.

Die Anträge auf internationalen Schutz begründete die Zweitbeschwerdeführerin wie folgt: Vor ca. 2 Wochen seien einige Männer zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Da sie nicht gewusst habe, wo er sich aufhielt, hätten sie sie angeschrien, dass sie etwas zu verbergen habe. Sie hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt und ihr gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen, bis ihr Mann sich stelle. Beim Wegfahren hätten sie noch dreimal auf das Haus geschossen. Aus Angst sei sie geflüchtet. Für ihre Kinder gelten die selben Fluchtgründe, sie seien seit ihrer Geburt ständig in ihrer Obhut gewesen. Im Falle der Rückkehr fürchte sie, dass sie, Kadyrows Leute, ihren Kindern etwas antun würden. Ihr Ehemann, der Erstbeschwerdeführer, mit dem sie standesamtlich verheiratet sei, halte sich in Dagestan auf; die nähere Adresse sei ihr nicht bekannt. Der Fünftbeschwerdeführer halte sich beim Erstbeschwerdeführer auf.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte eine russische Geburtsurkunde und eine russische Heiratsurkunde vor. Es konnten keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden.

2. Im Verfahren der Drittbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers und des Sechstbeschwerdeführers wurde jeweils eine Geburtsurkunde vorgelegt. Es konnten keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden. Sie wurde nicht übersetzt.

3. Die Verfahren wurden am 16. Mai 2012 durch Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten zugelassen.

4. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 3. Juli 2012 zum Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Sie führte aus, dass ihr Gatte in einem kleinen Dorf in Dagestan lebe, wo genau wisse sie nicht. Er könne nicht in Tschetschenien leben, weil er als Terrorist geführt werde. Der Fünftbeschwerdeführer lebe beim Vater; sie habe herausgefunden, wo er lebe, sei zu ihm gefahren und habe ihnen essen gebracht. Sie habe auch diesen Sohn mit nach Österreich nehmen wollen, dies sei aber nicht mehr möglich gewesen. Eine weitere Tochter sei bei einer Operation gestorben. Die Drittbeschwerdeführerin sei die Tochter ihres ersten Mannes, zu dem es nach der Trennung keinen Kontakt gebe und der weiterhin in XXXX, Tschetschenien, lebe. Eine Schwester und drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin lebten in Tschetschenien, ebenso der Vater. Zu ihren Geschwistern habe sie Kontakt, nicht aber zu ihrem Gatten; der habe seinen Aufenthaltsort ändern müssen. Den letzten Kontakt zu ihm habe sie zwei Tage vor dem Besuch der Männer gehabt; sie sei zu ihm nach Dagestan gefahren.

Die Zweitbeschwerdeführerin verfüge über elf Jahre Berufsausbildung, habe zunächst als Sekretärin, dann als Programmiererin und schließlich als selbständige Händlerin im Bekleidungsbereich gearbeitet. Wirtschaftlich sei es der Familie gut gegangen, sie hätten auch über ein Haus verfügt. Sie habe mit ihren Kindern in XXXX gewohnt, solange es möglich gewesen sei, sei ihr Gatte auf Besuch gekommen. Gemeldet sei sie aber an der Adresse ihrer Eltern in XXXX. Die Hochzeit habe im April 2005 stattgefunden. Mit ihrem Mann habe sie nur im ersten Jahr zusammengelebt. Dann hätten sie herausgefunden, wo er sich aufhalte und er habe untertauchen müssen.

Der Erstbeschwerdeführer sei Untergrundkämpfer. 2005 sei es zu Schwierigkeiten gekommen und er habe von zu Hause flüchten müssen. Es habe keine Probleme gegeben, so lange sie keinen Kontakt zu ihm gehabt habe. Er habe ständig in Dagestan gelebt und sei alle zwei oder drei Monate für ein paar Stunden nach Hause gekommen. Telefonischer Kontakt zu ihrem Gatten sei nicht möglich gewesen. Manchmal sei sie zu heimlichen Treffen mit ihm nach Dagestan gefahren. Beim letzten Besuch habe sie die beiden Söhne mitgehabt. Beim Verabschieden habe der Älteste geweint, daher habe sie ihn für ein paar Tage beim Vater gelassen. Sie sei nicht mehr dazu gekommen, ihn abzuholen.

Als sie erfahren hätten, dass sie zu ihrem Gatten fahre, seien sie zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie aufgefordert zu sagen, wo er sich aufhalte. Wenn er nicht innerhalb einer Woche freiwillig komme, würden sie die Kinder abholen. Die Zweitbeschwerdeführerin hätte sagen können, wo ihr Gatte sich zuletzt aufgehalten habe, aber der Sohn sei noch bei ihrem Mann gewesen. Nachdem sie in dieser Nacht gekommen seien, habe sie den Entschluss gefasst zu flüchten und das Kind nicht mehr abzuholen.

Sie hätten gesagt, sie kämen von Ramzan, dh. von Kadyrow. Drei von ihnen seien in die Wohnung gekommen und hätten schwarze Militäruniformen getragen, andere seien im Stiegenhaus gestanden; die Gesamtzahl der Männer könne sie nicht angeben. Beim Weggehen hätten sie im Freien dreimal in die Luft geschossen. Die Kinder hätten große Angst gehabt.

Als sie ihren Gatten besucht habe, sei sie in der Früh zu ihm gefahren und am Abend wieder zurückgekehrt. Diese Männer seien in derselben oder in der darauffolgenden Nacht gekommen. Danach sei sie nicht länger als zwei Wochen in Tschetschenien geblieben. Sie habe sich sofort um Pässe bemüht und eine Anwältin kontaktiert; einmal sei die Zweitbeschwerdeführerin bei ihr gewesen, einmal hätten sie telefoniert. Die Anwältin namens XXXX, die in XXXX gegenüber der Polizei arbeite, habe bestätigt, dass der Erstbeschwerdeführer gesucht werde. Der Erstbeschwerdeführer sei früher bereits einige Male abgeführt und wieder freigelassen worden. Jetzt werde nach ihm gefahndet. Er stehe auch auf der Liste der gesuchten Terroristen. Sie hätte sich an die Behörden wenden wollen, aber es gebe keinen Rechtsstaat; auch die Anwältin habe gesagt, dass sie nichts tun könne. Sie habe auch gesagt, dass im Internet über den Erstbeschwerdeführer geschrieben werde.

Die Zweitbeschwerdeführerin sei nach dem Vorfall nicht in ihrer Wohnung geblieben sondern zu ihr nach Hause nach XXXX gefahren, zu ihrem Vater. Die Nachbarin habe ihr erzählt, dass wieder solche Leute gekommen seien und Fensterscheiben eingeschlagen hätten. Der Nachbarin habe sie gesagt, dass sie nach Moskau fahre. Sie sei danach weder in der Wohnung noch in ihrem Geschäft gewesen. Bei ihrem Vater habe niemand nach ihr gefragt, aber bei ihrem Bruder habe ca. 1 Woche nach der Abreise der Rayonspolizist nach ihr gefragt.

Als sie noch in XXXX gelebt hätten - Ende 2005/Anfang 2006 -, sei der Erstbeschwerdeführer öfter von der Miliz und den Soldaten abgeführt, misshandelt und verletzt worden. Seit er weg sei, habe sie niemand belästigt, bis auf das eine Mal. Jemand müsse den Behörden verraten haben, dass sie bei ihrem Gatten gewesen sei. Die Nachbarin habe davon gewusst, weil sie die beiden älteren Kinder bei ihr gelassen habe. Meistens habe sie die Kinder zu ihrem Gatten mitgenommen; in diesen Fällen seien sie über Nacht geblieben. Daraus, dass der Erstbeschwerdeführer auf den Geburtsurkunden der Kinder als Vater eingetragen sei und daher für die Behörden klar sein habe müssen, dass sie Kontakt zu ihm habe, hätten sich keine Probleme für sie ergeben, das sei früher nicht so dermaßen verfolgt worden. Nunmehr stehe sein Namen auf der Liste, sie wisse aber nicht, seit wann.

Der Erstbeschwerdeführer müsse sich verstecken, weil er am Krieg teilgenommen habe. Sie wisse nicht, ob er in den letzten Jahren an Anschlägen beteiligt gewesen sei.

Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, seien aber auf Grund der Familiensituation bzw. des Vorlebens des Vaters gefährdet. Es sei gedroht worden, sie mitzunehmen, und diese Drohung sei ernst zu nehmen. Sie hätten sie überall finden können und hätten überall Kontakte. Solange ihr Gatte sich nicht stelle, könne sie nicht in den Herkunftsstaat zurück.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe über einen 3-4 Jahre alten Reisepass verfügt; für die Kinder habe der Bruder eigene Pässe beantragt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab ihr Einverständnis zur Durchführung von Erhebungen zum Sachverhalt im Herkunftssaat, solange die russischen Behörden nicht davon erfahren.

5. Es wurden mehrere Dokumente in kyrillischer Schrift zum Akt der Zweitbeschwerdeführerin genommen (AS 93-105). Eine Übersetzung ist nicht aktenkundig.

6. Am 29. Juli 2012 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Internationalen Schutz in Lubin, Polen.

7. Der Erst- und der Fünftbeschwerdeführer stellten am 1. August 2012 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei Hilfsarbeiter gewesen, habe in XXXX in Tschetschenien gelebt und habe zwei Wochen zuvor beschlossen, auszureisen. Er sei am 25. Juli 2012 mit einem PKW (Taxi) von XXXX, Dagestan, aus ausgereist. Vor ca. fünf Monaten sei er mit dem PKW von XXXX, Tschetschenien, nach XXXX, Dagestan, gereist, am 27. Juli 2012 von XXXX mit dem PKW als Beifahrer nach Brest, Weißrussland, weitergereist. Bis Brest sei die Reise legal erfolgt. Anschließend sei er mit der Schnellbahn von Brest nach Polen gefahren. Am 29. Juli 2012 sei er von den polnischen Behörden kontrolliert und beamtshandelt worden, habe sich aber mit dem Fünftbeschwerdeführer nicht in das zugewiesene Lager, sondern zu bekannten Tschetschenen begeben. Am 31. Juli 2012 sei er mit einem unbekannten Mann mit einem PKW über unbekannte Staaten von Polen nach Österreich gefahren. Am 1. August 2012 seien sie in der Nähe von Traiskirchen angekommen.

Über den Stand seines polnischen Asylverfahrens könne er keine Angaben machen. Er wolle nicht zurück nach Polen, weil sich seine Gattin, zwei Söhne und die Stieftochter vermutlich in Österreich befänden. Falls sie sie sich nicht hier aufhielten, wolle er nach Russland bzw. Tschetschenien zurück.

Die Anträge auf internationalen Schutz begründete der Erstbeschwerdeführer wie folgt: Er sei in Tschetschenien gegen die russische und die tschetschenische Regierung gewesen. Er habe im zweiten Krieg gekämpft. 2005 habe er vor Gericht erscheinen müssen. Er sei zu zwei Jahren unbedingter Haft verurteilt worden. Vor ca. drei Monaten sei seine Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin, mit der er standesamtlich und traditionell verheiratet sei, mit drei der vier Kinder geflüchtet, vermutlich nach Österreich. Weil er dann mit seinem Sohn XXXX alleine gewesen sei, habe es sich entschlossen, auch nach Österreich zu kommen. Er habe keinen Kontakt zu ihr gehabt, aber mit ihrem Bruder; daher stamme die Annahme, dass seine Gattin in Österreich sei. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. Der Fünftbeschwerdeführer befinde sich seit seiner Geburt bei ihm; für ihn gelten dieselben Fluchtgründe wie für den Erstbeschwerdeführer. Im Falle der Rückkehr fürchte der Erstbeschwerdeführer um sein Leben und das seines Sohnes.

8. Der Beschwerdeführer legte einen polnischen LIBi-Ausweis und einen russischen Inlandsreisepass vor. An diesem konnten keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden.

9. Im Verfahren des Fünftbeschwerdeführers wurde eine Geburtsurkunde vorgelegt. Es konnten keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden. Sie wurde nicht übersetzt.

10. Laut Aktenvermerk vom 7. August 2012 wurde die Heiratsurkunde übersetzt und die Heirat zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin bestätigt. Abgesehen von handschriftlichen Notizen (AS 59) im Akt des Erstbeschwerdeführers liegt keine Übersetzung bei. Mit selbem Datum wurden die Verfahren des Erst- und des Fünftbeschwerdeführers in Österreich zugelassen.

11. Am 4. Oktober 2012 wurde der Erstbeschwerdeführer zu den Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich befragt. Er gab an, XXXX im Bezirk XXXX, geboren worden und mit der Zweitbeschwerdeführerin standesamtlich verheiratet zu sein. Er habe drei Söhne und eine Stieftochter; eine Tochter sei verstorben. Der Fünftbeschwerdeführer habe zuletzt bei ihm gelebt; die Zweitbeschwerdeführerin sei mit den übrigen Kindern nach Österreich gekommen. Er habe zwei Schwestern und einen Bruder. Dieser sei ebenfalls verurteilt worden, habe seine Strafe 2004-2010 abgesessen und 2010 das Land verlassen. Seine Mutter lebe bei ihren Verwandten in Tschetschenien. Weiters habe er Onkel in Tschetschenien. Zu seiner Mutter und seinem Cousin habe er Kontakt.

Er habe 2006-2009 in XXXX, XXXX, in einer Wohnung mit den anderen Beschwerdeführern gewohnt, seine Mutter sei ab und zu zu Besuch gekommen. 2009 sei er von Soldaten mitgenommen worden und habe sich danach nur noch selten in der Wohnung in XXXX, hauptsächlich aber in Dagestan aufgehalten. Nach zwei Tagen sei er wieder freigelassen worden. 2009 sei er sehr stark verprügelt worden, danach habe er nur noch sehr wenig arbeiten können. Wenn er gearbeitet habe, dann am Bau. Zuvor habe er inoffiziell im Straßenbau gearbeitet.

Ausgereist sei er mit dem Fünftbeschwerdeführer am 25. Juli 2012 von XXXX, Dagestan, aus. Tschetschenien habe er zuletzt am 1. Jänner 2012 verlassen. Schon zuvor sei er selten in XXXX bei seiner Familie gewesen. Er habe Probleme mit den Heimatbehörden gehabt, alle - dh. die Kadirov-Leute und die Russen - würden zusammenarbeiten.

Zu seinem Fluchtgrund befragt führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:

2005 sei er bei Verwandten in Dagestan in XXXX an der tschetschenischen Grenze gewesen. Nachts seien maskierte Soldaten der dagestanischen Behörden gekommen und hätten ihn nach der Kontrolle seines Inlandsreisepasses festgenommen. Er sei in Handschellen und mit einem Sack über dem Kopf in den Novolaskij-Rayon gebracht und ohne Einvernahme in die Nierengegend geschlagen worden. Er sei gezwungen worden, sein T-Shirt auszuziehen, wodurch sie seine Narben gesehen hätten, die er sich bei seiner Anhaltung 2001 zugezogen habe, bei der er mitgenommen, geschlagen und mit einer Gasmaske gequält worden sei. Eine Narbe an seinem Bein stamme von einer Operation aus seiner Kindheit. Er habe mit ausgestreckten Armen dastehen müssen, ein russischer Soldat habe ihm mit dem Fuß auf das vernarbte Bein getreten und ihn beschimpft. Sie hätten ihm nicht geglaubt und behauptet, es handle sich um Schussverletzungen und er habe unter Maschadov gedient. Das alles sei am 28. März 2005 passiert.

Der Erstbeschwerdeführer habe tatsächlich 1998 unter Maschadov in der Nationalgarde gedient, dabei habe es sich um eine normale Einberufung gehandelt. Sie hätten gemeint, dass es illegal gewesen sei und der Beschwerdeführer habe unterschreiben müssen, dass er damals in der Armee gedient habe. Sie hätten ihn in XXXX an die tschetschenischen Behörden ausgeliefert. Auch von den tschetschenischen Behörden sei er auf sein Bein, dass er nicht gut bewegen habe können, angesprochen und verprügelt worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, er hätte den Brüdern geholfen. Sie hätten Informationen über ihn bekommen und ihn beobachtet. Sein Bruder sei seit 2000 in Dagestan gewesen, der Erstbeschwerdeführer habe ihn besucht. Dieser habe tatsächlich Kontakt zu den Kämpfern gehabt. Da der Erstbeschwerdeführer die Zusammenarbeit mit den Behörden verweigert habe, seien seine Unterlagen an die Staatsanwaltschaft weitergegeben worden. Diese habe ihn abgeholt und eingesperrt. Sein Onkel habe einen Rechtsanwalt engagiert. Der Erstbeschwerdeführer sei gegen eine Kaution und ein Reiseverbot freigelassen worden. Ermittlungen seien durchgeführt worden. Im Juli 2005 sei der Beschwerdeführer - in seiner Anwesenheit - verurteilt worden. Es habe aber keine richtige Verhandlung stattgefunden, das Verfahren habe sich in einem Zimmer der Rayonswache der Polizei abgespielt. Anfangs habe dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von vier Jahren gedroht, sein Rechtsanwalt habe bewirkt, dass der Beschwerdeführer nur zu einer zweijährigen Haftstrafe, bedingt auf ein Jahr verurteilt worden sei. Nach der Verhandlung sei er wieder frei gewesen. Sofern er sich im ersten Jahr wohlverhalte, werde ihm das zweite Jahr erlassen.

Damals hätten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in XXXX gelebt. Im April 2005 hätten sie geheiratet, danach sei der Viertbeschwerdeführer zur Welt gekommen. Als dieser vier-fünf Monate alt gewesen sei (Anm.: Mai-Juni 2006) sei der Sprengelzuständige der Polizei mit anderen Männern in Zivil zu ihm gekommen, der von ihm wissen habe wollen, warum er dort lebe. Am selben Tag hätten gegen Mitternacht Soldaten ans Fenster geklopft, vorgeblich um Pässe zu kontrollieren. Der Erstbeschwerdeführer sei bereits beim Öffnen der Tür gefesselt worden. Die russischen und tschetschenischen Soldaten hätten ihn sofort weggebracht, in einen Keller, wo sie ihn ohne Einvernahme geschlagen hätten. Sie hätten ihn auch gefoltert und gefragt, warum er sich in diesem Dorf aufhalte; sie hätten Informationen, wonach er mit den Widerstandskämpfern zu tun habe. Der Erstbeschwerdeführer habe das bestritten. Er habe auf das Urteil verwiesen und dass er seine Schuld abgebüßt habe. Gegen neun oder zehn Uhr am nächsten Tag sei er freigelassen worden. Er sei für zwei oder drei Wochen wieder nach Hause gezogen. Gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin sei er nach XXXX gezogen, wo diese eine Wohnung habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Waren aus der Türkei oder Baku geholt und begonnen, am Markt zu arbeiten. Der Familie sei es finanziell gut gegangen.

Laut einem Verwandten seien alle vorgeladen worden, die eine Vorstrafe hätten und "amnestiert" worden seien. So sei auch der Erstbeschwerdeführer nach XXXX gefahren, wo man ihm zu verstehen gegeben habe, dass er weiterhin beobachtet werde und dass es sein Ende bedeuten werde, wenn er Kontakt zu Kämpfern habe.

Im Mai 2009 seien in der Nacht Personen in amerikanischen Uniformen gekommen, die den Erstbeschwerdeführer mitgenommen, verprügelt, ihn auf seine Narben angesprochen und behauptet hätten, sie wüssten etwas über Widerstandskämpfer. Der Erstbeschwerdeführer habe eingewandt, dass sein Bruder im Gefängnis und seine Strafe abgelaufen sei. Sie hätten behauptet, dass sie eine große Belohnung von Kadirov bekämen, weil sie etwas gegen Kämpfer machten. Falls er nicht mit ihnen zusammenarbeite, würden sie ihn mitnehmen und verschwinden lassen. Am nächsten Tag hätten sie ihn wieder freigelassen. Während die übrigen Beschwerdeführer in XXXX geblieben seien, habe er nach diesem Vorfall beschlossen, zu Verwandten nach Dagestan zu ziehen. In Dagestan habe er ständig an verschiedenen Orten gewohnt.

Am 31. Dezember 2011 sei der Erstbeschwerdeführer zu seiner Familie in Tschetschenien gefahren. Der Linienbus in XXXX sei in Anwesenheit von Soldaten vom Zoll kontrolliert worden. Der Erstbeschwerdeführer habe nach der Passkontrolle seinen Ausweis nicht zurückgekommen, weil bei der Überprüfung im Computer seine Vorstrafe ausgeworfen worden sei. Die Männer seien vom FSB gewesen und hätten ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Der Erstbeschwerdeführer habe sich einverstanden erklärt und seinen Pass zurückbekommen. Sie hätten gemeint, sie wüssten, wo er wohne. Der Erstbeschwerdeführer sei dann nur kurz bei seiner Familie geblieben und habe beschlossen, nur mehr in Dagestan zu leben.

Die Zweitbeschwerdeführerin sei jedes Wochenende nach Dagestan gefahren, um Waren vom Markt zu holen; dort hätten sie sich auch getroffen. Sie habe immer wieder die beiden kleinen Söhne mitgenommen und den Fünftbeschwerdeführer schließlich bei ihm gelassen. Ab Jänner 2012 habe er kein Telefon mehr gehabt, daher habe er seine Frau nicht mehr erreichen können. Der Fünftbeschwerdeführer habe ab April 2012 bei ihm gelebt. Da er seine Frau, mit der er seit April 2012 keinen Kontakt mehr gehabt habe, nicht mehr erreichen habe können, habe der Erstbeschwerdeführer ca. einen Monat später ihren Bruder von einer Telefonzelle aus angerufen, der ihm mitgeteilt habe, dass er die Zweitbeschwerdeführerin mit den anderen Kindern ins Ausland geschickt habe, weil sie von maskierten Soldaten bedroht worden sei, die nach ihm gefragt hätten. Sie hätten auch versucht, den Erstbeschwerdeführer zu erreichen. Sein Onkel habe ihm mit den Papieren geholfen, Bekannte hätten die Ausreise organisiert.

Der Beschwerdeführer legte Geburtsurkunde und Befund betreffend die verstorbene Tochter vor. Übersetzungen finden sich nicht im Akt.

12. Am 23. Oktober 2012 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben vor, wonach er auf der Warteliste für ein Erstgespräch im Interkulturellen Psychotherapiezentrum stehe.

13. Am 19. März 2013 legte der Beschwerdeführer drei Schreiben in kyrillischer Schrift vor, wobei eines ein Zeitungsbericht vom XXXX betreffend die Verhaftung von "Terroristen" einen Tag zuvor sei, in dem auch der Beschwerdeführer namentlich genannt werde. Dieser Artikel bestätige seine Angaben über die Verhaftung, von der er ausführlich berichtet habe.

Auf der ebenfalls vorgelegten Liste vom 17. Februar 2008 betreffend Personen, die auf Grund vermeintlicher Tätigkeiten im Widerstand in großer Gefahr seien, werde ebenfalls sein Name genannt.

Sein Name finde sich auch auf der beiliegenden "Schwarzen Liste", welche online abrufbar sei. Sie umfasse Personen, denen Geldwäsche zur Finanzierung des Terrorismus vorgeworfen werde.

Eine Übersetzung findet sich nicht im Akt.

14. Die Zweitbeschwerdeführerin legte die Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vor.

15. Am 10. April 2013 wurde der Erstbeschwerdeführer erneut zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer habe Kontakt mit seiner Mutter im Dorf XXXX und seinem Cousin in XXXX. Die Mutter habe ihm vor kurzem erzählt, dass Soldaten bei ihr gewesen seien und nach ihm gefragt hätten.

Er sei 2005 verurteilt worden, aber nur bis zur Gerichtsverhandlung festgehalten worden, weil er Geld bezahlt habe. Eigentlich wäre er zu einer höheren Strafe - 4 Jahre wegen §§ 208 und 222 - verurteilt worden, aber wegen der Zahlung sei er nur wegen § 208 zu zwei Jahren bedingter Haft verurteilt worden. Sein Anwalt habe bewirkt, dass er schon vor der eigentlichen Gerichtsverhandlung freigekommen sei, aber er habe ein Reiseverbot bekommen. Die Probezeit habe ein Jahr gedauert, nach diesem Jahr gelte die Probezeit als aufgehoben. In dieser Zeit habe er sich regelmäßig bei der Polizei melden müssen.

2006 sei er mit seiner Familie nach XXXX gezogen. 1-2 Monate später sei er zur Miliz in XXXX vorgeladen worden. Er sei gefragt worden, was er in XXXX mache. Er habe darauf verwiesen, dass er in XXXX arbeite. Die Miliz habe gemeint, sie habe im Auftrag des Präsidenten alle zu kontrollieren, die in irgendeiner Weise mit Widerstandskämpfern zu tun hatten. Er sei öfter zu dieser Miliz vorgeladen und befragt worden, habe aber immer wieder gehen können. Die Fragen hätten seine Wohnsitze - er habe sich in XXXX aufgehalten, sei aber in XXXX gemeldet gewesen - betroffen.

2005 hätten sie gewusst, dass der Erstbeschwerdeführer für Maschadov gearbeitet habe. Diese Information sei an die Miliz in XXXX weitergegeben worden. Der FSB habe auf diese Informationen Zugriff. Daher habe es auch immer Probleme bei Passkontrollen gegeben, weil die Gerichtsverhandlung dabei sofort aufscheine.

2009 sei er von Soldaten abgeholt worden, die behauptet hätten, der Erstbeschwerdeführer habe Kontakte zu Leuten im Wald. Sie hätten gedroht ihn umzubringen, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Er habe sich geweigert. Sie hätten ihn von zu Hause mitgenommen, in einem Keller verprügelt - insb. in den Nierenbereich und auf den Kopf -, mit Strom gequält und zwei oder drei Tage lang festgehalten. Sie hätten ihn nach verschiedenen Kämpfern gefragt. Das sei ihm auch schon 2001 und 2005 passiert. Er sei freigelassen worden, weil er zur Zusammenarbeit bereit gewesen sei.

Nach seiner Freilassung sei er nach Dagestan gezogen. 1-2 Nächte pro Monat habe er bei seiner Familie in Tschetschenien verbracht. Am 31. Dezember 2011 habe er seine Familie wieder besuchen wollen. Der Linienbus, in dem er gesessen sei, sei an der Grenzstelle zwischen Dagestan und Tschetschenien angehalten und sein Pass kontrolliert worden. Er sei gezwungen worden, in ein Militärfahrzeug umzusteigen, in dem Personen in Zivil gesessen seien, die sich als FSB-Mitarbeiter ausgewiesen hätten. Sie hätten ihn zu seiner Verhandlung und bestimmten Personen befragt. Sie hätten gedroht, ihn umzubringen, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Er habe eine Telefonnummer erhalten, bei der er zweimal pro Monat anrufen sollte, ebenso für den Fall, dass eine andere Behörde ihn anhalten sollte. Sie hätten gedroht, ihn überall finden zu können. Danach habe er gehen können. Er habe vom 31. Dezember 2011 bis zum 1. Jänner 2012 in XXXX übernachtet, danach sei er nach Dagestan zurückgekehrt.

Er habe zweimal bei dieser Nummer angerufen, aber keine Informationen preisgegeben. Als er daraufhin bedroht worden sei, habe er das Telefon zerstört und beschlossen, nicht mehr nach Tschetschenien zu fahren.

In Dagestan habe er keine Probleme gehabt, weil er sehr vorsichtig gewesen sei. Wäre er zu einem Posten gekommen, hätte man ihn sicher sofort festgenommen. Er habe in einem verlassenen Haus am Stadtrand von XXXX gewohnt. Der Besitzer habe ihn zur Rede gestellt, ihm aber dann erlaubt, die Hütte weiter zu nutzen. Er habe ihm zwei-, dreimal sogar Essen gebracht. Immer habe er aber nicht in dieser Hütte leben können.

Seine Frau habe ihn regelmäßig besucht, weil sie auch am Markt in XXXX gearbeitet habe. Sie habe dort Waren ein- und in XXXX weiterverkauft. Sie habe ihm einmal pro Woche oder alle zwei Wochen Essen und Kleidung gebracht. Im April 2012 sei sie mit zwei Söhnen zu ihm gekommen, der mittlere hätte bis zum nächsten Besuch der Zweitbeschwerdeführerin beim Erstbeschwerdeführer bleiben sollen. Nachdem sie zwei Wochen lang nicht mehr auf Besuch gekommen sei, habe der Erstbeschwerdeführer die Adresse gewechselt und sei nach XXXX gefahren. Er habe von einer Telefonzelle aus ihren Bruder angerufen, der ihm mitgeteilt habe, dass Soldaten zu ihr gekommen seien und er sie nach Europa geschickt habe. Daher sei auch der Erstbeschwerdeführer nach Europa gefahren. Die Zweitbeschwerdeführerin habe er erst in Österreich wieder getroffen. Sie habe ihrer Familie erzählt, dass sie in Österreich sei, er habe es von ihrem Bruder erfahren.

Falls der Erstbeschwerdeführer in Dagestan kontrolliert worden wäre, hätte man ihn dem FSB übergeben und einvernommen. Der FSB bekomme Geld vom Präsidenten, wenn sie Kämpfer verhaften. Wenn sie einen hätten, brächten sie ihn zum Reden. Hinweise auf sein abgeschlossenes Gerichtsverfahren seien ignoriert worden. Falls man ihn erwische, werde er ermordet.

Auf dem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Foto, das 1999 aufgenommen worden sei, sehe man 20 Männer in Uniform, darunter auch den Erstbeschwerdeführer. Alle Abgebildeten seien früher bei der Garde von Maschadov gewesen, einige davon seien jetzt bei Kadyrov, einige habe er seit Jahren nicht mehr gesehen.

Im ersten Tschetschenienkrieg habe der Beschwerdeführer Soldaten mit Uniformen und Essen versorgt, im zweiten Krieg habe er Verwundete versorgt. Er habe nie mit der Waffe gekämpft.

Der Erstbeschwerdeführer stimmte Ermittlungen im Herkunftsstaat zu. Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer vorgehalten von ihm zur Kenntnis genommen.

16. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde nach dem Erstbeschwerdeführer zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.

Sie habe Kontakt mit ihrem Vater und ihren Geschwistern, alle lebten in XXXX. Der Sprengelzuständige und Soldaten aus Grosny seien zum Haus ihres Vaters gekommen und hätten zum zweiten Mal nach der Zweit- und dem Erstbeschwerdeführer gefragt. Das erste Mal sei kurz nach der Ausreise gewesen.

Im April 2012 sei die Zweitbeschwerdeführerin mit den beiden jüngeren Kindern zu ihrem Mann gefahren, der gemeint habe, sie solle Wäsche für ihn waschen und Essen bringen. Die zwei größeren Kinder habe sie bei der Nachbarin gelassen. Sie seien in einem verlassenen Haus in XXXX, Dagestan, gewesen, sie sei aber noch am selben Tag wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. Zwei Tage später habe sie den Fünftbeschwerdeführer wieder abholen wollen. In der Nacht, in der sie aus Dagestan zurückgekehrt sei, seien Soldaten - drei Männer in schwarzen Uniformen - ins Haus gekommen und hätten nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt. Sie habe geantwortet, sie wisse es nicht. Die Männer hätten aber gewusst, dass sie unterwegs gewesen sei. Davon habe aber nur die Nachbarin gewusst. Sie habe gesagt, dass sie aus beruflichen Gründen verreist sei. Die Männer hätten gedroht, dass sich der Erstbeschwerdeführer binnen zwei Wochen stellen müsse, sonst würde man ihr die Kinder wegnehmen; das sei die letzte Warnung. Beim Weggehen hätten die Männer draußen zweimal geschossen.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe daraufhin ihren Bruder angerufen, der sie abgeholt habe. Der Nachbarin habe sie gesagt, sie fahre nach Moskau. Zwei oder drei Tage später habe eine andere Nachbarin sie angerufen und ihr gesagt, dass wieder Männer da gewesen seien und die Scheiben eingeschlagen hätten. Ihr Bruder habe sich um die Pässe für die Kinder gekümmert. Die Schwiegermutter habe die Wohnung zu einem sehr niedrigen Preis verkaufen müssen. Jetzt wohne sie bei ihrem Bruder, vorher habe sie bei ihr gewohnt.

Die Schwiegermutter habe sie vorgestern angerufen und erzählt, dass der Sprengelzuständige bei ihr gewesen sei und nach den Beschwerdeführern gefragt, weil er wissen müsse, was in seinem Sprengel vorgehe. Die Schwiegermutter habe eine Woche bei der Zweitbeschwerdeführerin, eine Woche bei ihrem Bruder gelebt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit den Kindern nur noch kurze Zeit in Tschetschenien geblieben, das Ausstellen der Pässe habe vier Tage gedauert, am 1. Mai 2012 seien sie ausgereist; sie hätten sich daher noch ca. 7-10 Tage nach dem Vorfall in Tschetschenien aufgehalten.

Den letzten Kontakt zu ihrem Mann habe sie gehabt, als sie den Fünftbeschwerdeführer bei ihm gelassen habe. 2009-2012 habe meistens der Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin besucht, danach habe er nicht mehr reisen können, weil er schon überall registriert gewesen sei. Sein letzter Besuch sei zu Silvester gewesen; dabei sei er wieder angehalten worden. Ab dem Jahreswechsel habe die Zweitden Erstbeschwerdeführer besucht.

Die Zweitbeschwerdeführerin sei persönlich nicht bedroht worden, aber die Kinder. Der Erstbeschwerdeführer habe nach seiner Ausreise keine Chance mehr.

Die Zweitbeschwerdeführerin stimmte Ermittlungen im Herkunftsstaat zu, solange die russischen Behörden nichts davon erführen. Länderberichte wurden der Beschwerdeführerin vorgehalten von ihr zur Kenntnis genommen, die Realität sei jedoch eine andere.

17. Mit Bescheid vom 29. April 2013 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Erstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die belangte Behörde stellte die Identität des Erstbeschwerdeführers fest sowie dass er verheiratet, Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschteschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und Moslem sei. Er sei mit dem Fünftbeschwerdeführer nach Österreich eingereist, seine Gattin und die übrigen Kinder bereits einige Monate zuvor.

Er sei im Jahr 2005 zu einer bedingten Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die vom Erstbeschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in der Russische Föderation eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen habe. Er habe keine Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Auch aus den sonstigen Umständen könne eine asylrelevante Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden.

Im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation könne er unter denselben Umständen leben wie vor seiner Ausreise. Seine Familie, dh. seine Mutter, wohne in der Russischen Föderation, daher verfüge er dort über Anknüpfungspunkte. Er sei arbeitsfähig und könne im Falle seiner Rückkehr eine Arbeit aufnehmen. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle der Rückkehr einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt sei. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle 6, 13 zur EMRK oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei.

In allen Verfahren der Mitglieder der Kernfamilie - den Beschwerdeführern 1-6 - seien gleichlautende, abweisende Entscheidungen ergangen.

Weiters wurden Feststellungen zum Privatleben des Erstbeschwerdeführers in Österreich und zur Lage in der Russischen Föderation/Republik Tschetschenien betreffend Politik und Wahlen, die allgemeine Sicherheitslage, Bewegungsfreiheit und Registrierung, Binnenflüchtlinge, die Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation, Grundversorgung und Wirtschaft, sozialstaatliche Leistungen, medizinische Versorgung, die Behandlung der Rückkehrer, Justiz und Sicherheitsbehörden, Polizeigewalt und Folter, Korruption, Nichtregierungsorganisationen und den Ombudsmann getroffen.

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nach Vorlage des unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments fest. Bei den vorgelegten Dokumenten handle es sich ausschließlich um Standardformulare (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Inlandspässe), eine Übersetzung habe auf Grund fehlender inhaltlicher Relevanz unterbleiben können.

Der Erstbeschwerdeführer habe im Verfahren zusammengefasst vorgebracht, 2005 festgenommen und verurteilt worden zu sein. Danach sei er mehrmals angehalten und zur Mitarbeit aufgefordert worden. Er sei danach nach Dagestan gezogen. Als die Zweitbeschwerdeführerin mit drei Kindern nach Österreich gekommen sei, sei er ebenfalls nach Österreich gereist. Die Angaben bezüglich seiner Festnahme und Verurteilung würden nicht bezweifelt, ebenso die Echtheit des Zeitungsartikels und der Namensliste. Wie der Erstbeschwerdeführer aber mehrfach zu Protokoll gegeben habe, sei die Strafe getilgt; daher könne daraus keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Dass der Beschwerdeführer in den darauffolgenden Jahren mehrmals überprüft worden sei, werde nicht in Abrede gestellt. Dass er dabei verprügelt worden sei, sei natürlich bedauerlich und müsse demgemäß auch gerichtlich verfolgt werden. Der Erstbeschwerdeführer sei aber nach solchen Überprüfungen immer wieder ohne weiteres freigelassen worden, sodass auch daraus keine generelle Verfolgung durch staatliche Behörden erkennbar sei.

Die weitere Fluchtgeschichte, nämlich der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers in Dagestan samt der danach folgenden Flucht der Familie werde aber in Abrede gestellt. Der Erstbeschwerdeführer habe behauptet. 2009 nach Dagestan gefahren zu sein und ab diesem Zeitpunkt in Dagestan gelebt zu haben. Am 31. Dezember 2011 sei er von Dagestan nach Tschetschenien gefahren und dabei kontrolliert worden. Danach sei er seinen Ausführungen nach nicht mehr in Tschetschenien gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe zwar eine durchaus plausible Rahmenhandlung präsentiert, es sei ihm aber doch ein wesentlicher Fehler unterlaufen. Er habe in der Erstbefragung am 1. August 2012 angegeben, von Tschetschenien, XXXX, aus vor ca. fünf Monaten mit einem PKW nach XXXX, Dagestan, gefahren zu sein. In den weiteren Einvernahmen habe er angegeben, am 1. Jänner 2012, sohin acht Monate vor seiner Flucht Tschetschenien verlassen zu haben. Weiters habe er in der Erstbefragung sehr allgemein geschildert, dass seine Frau mit drei Kindern von Tschetschenien nach Österreich geflüchtet sei, daher sei er mit dem Fünftbeschwerdeführer allein gewesen und habe deshalb beschlossen, auch nach Österreich zu kommen. Eine aktuelle, gezielte Bedrohung seiner Person habe er mit keinem Wort erwähnt, das Vorliegen anderer Fluchtgründe sogar verneint. Wäre der Erstbeschwerdeführer tatsächlich einer ständigen Gefahr ausgesetzt gewesen, hätte er dies zumindest kurz erwähnt. Aus den Einvernahmen sie aber abzuleiten, dass er seit seinem Aufenthalt in Dagestan, also seit 2009 kaum Kontakt zu staatlichen Stellen habe, die Anhaltung zum Jahresende 2011 habe keine Folgen gehabt, der Beschwerdeführer habe nach kurzer Zeit weiterreisen können. Wäre der Erstbeschwerdeführer tatsächlich im Blickpunkt der Behörden gestanden, hätte er sicherlich nicht ohne weitere Konsequenzen weiterreisen können. Daher sei in Summe seinen Angaben zu aktuellen Verfolgungsszenarien die Glaubwürdigkeit abzusprechen, womit diese nicht der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen seien, da sie jede Nachvollziehbarkeit missen ließen.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamts. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Der Erstbeschwerdeführer habe daher, wie sich der Beweiswürdigung entnehmen lasse, keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person aus einem GFK-Grund glaubhaft gemacht, weshalb in Anbetracht der Tatsache, dass er auch keinerlei persönliche Merkmale aufweise, aus denen sich eine Verfolgungsgefahr ansatzweise entnehmen ließe, sein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen sei. Für die belangte Behörde sei kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar, weshalb es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen könne. Es gebe derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige seiner Volksgruppe generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, somit einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation könne im Zusammenhalt mit seinem Vorbringen somit nicht erkannt werden, dass ihm bei einer Rückkehr in die russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine real drohende, asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine sonstige Verfolgung mit maßgeblicher Intensität drohen würde. Nach Ansicht der belangten Behörde liege in seinem Fall kein glaubhafter asylbegründender Sachverhalt vor, weshalb es keinesfalls zur Asylgewährung und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen könne.

Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da im Fall des Erstbeschwerdeführers keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

18. Der Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer am 8. Mai 2013 durch Hinterlegung zugestellt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung zugestellt, mit dem ihm die ARGE-Rechtsberatung amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.

19. Mit Bescheid vom 29. April 2013 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Drittbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die belangte Behörde stellte die Identität der Drittbeschwerdeführerin fest sowie dass sie Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Es existierten unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.

Es könne unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Die Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin seien unglaubwürdig und es seien keine konkret auf sie bezogenen Verfolgungshandlungen behauptet worden.

Es könne unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände nicht festgestellt werden, dass ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Tschetschenien eine realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle 6, 13 zur EMRK bedeute oder dass sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei.

In allen Verfahren der Mitglieder der Kernfamilie - den Beschwerdeführern 1-6 - seien gleichlautende, abweisende Entscheidungen ergangen.

Weiters wurden Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation/Republik Tschetschenien betreffend Politik und Wahlen, die allgemeine Sicherheitslage, Menschenrechte, Meinungs- und Pressefreiheit, Kollektivbestrafung, Haftbedingungen, Justiz und Sicherheitsbehörden, Polizeigewalt und Folter, Korruption, Nichtregierungsorganisationen und den Ombudsmann, Militärdienst, Religionsfreiheit, Grundversorgung und Wirtschaft, Wiederaufbau, sozialstaatliche Leistungen, medizinische Versorgung und die Behandlung der Rückkehrer getroffen.

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang und zu den familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den nicht widerlegten Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin im Asylverfahren und aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage. Hinsichtlich Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit werde daher der gesetzlichen Vertreterin Glauben geschenkt, weil sie über entsprechende Identitätsdokumente sowie die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Dies sei im logischen Schluss auf die Drittbeschwerdeführerin anwendbar. Die Feststellung, dass keine Fluchtgründe ermittelt werden konnten, ergebe sich aus den widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin, insbesondere auf Grund der Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin, die darauf hinweisen würden, dass die unmündigen Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und sich die Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin auch auf die unmündigen Kinder, also auch auf die Drittbeschwerdeführerin beziehen. Es werde auch auf die Verfahren der übrigen Familienmitglieder und deren Ausgang verwiesen.

Die Feststellungen zu ihrer Situation im Falle der Rückkehr gründeten sich auf die von der gesetzlichen Vertreterin getätigten niederschriftlichen Angaben und die vorgelegten Dokumente sowie den Inhalt des Verwaltungsaktes und die darin ersichtlichen Beweismittel und die Feststellungen zur Lage im Herkunftsland. Diese gründeten sich auf die genannten Quellen. Sofern auf Quellen älteren Datums verwiesen werde, so sei dies deshalb, weil sich die asyl- bzw. abschiebungsrelevante Lage seither nicht entscheidend verändert habe oder weil dies zur Darstellung eines chronologischen Aufbaus erforderlich sei. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamts. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen bzw. im Grunde kein fluchtauslösender Sachverhalt feststellbar, sodass die von der gesetzlichen Vertreterin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Da ihre gesetzliche Vertreterin ihre eigenen, nunmehr nicht glaubhaften Fluchtgründe auch auf die Drittbeschwerdeführerin bezogen habe, seien die in den d.o. Akten ersichtlichen bzw. voranstehenden Erwägungen sinngemäß auf diesen Fall anzuwenden.

Auch aus ihrer Minderjährigkeit könnten realistischer Weise keine Hinweise abgeleitet werden, die den Schluss zuließen, dass sie einer konventionsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal aus den Verfahrensständen der Mitglieder ihrer Kernfamilie ableitbar sei, dass sämtliche Anträge auf internationalen Schutz aller Familienmitglieder abgewiesen worden seien.

Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da im Fall der Drittbeschwerdeführerin keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

20. Der Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer am 8. Mai 2013 zugestellt. Unter einem wurde die Verfahrensanordnung zugestellt, mit der der Drittbeschwerdeführerin die ARGE-Rechtsberatung amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.

21. Mit Bescheid vom 29. April 2013 wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die belangte Behörde stellte die Identität des Viertbeschwerdeführers fest sowie dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Es existierten unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.

Es könne unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Die Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin seien unglaubwürdig und es seien keine konkret auf ihn bezogenen Verfolgungshandlungen behauptet worden.

Es könne unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände nicht festgestellt werden, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Tschetschenien eine realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle 6, 13 zur EMRK bedeute oder dass er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei.

In allen Verfahren der Mitglieder der Kernfamilie - den Beschwerdeführern 1-6 - seien gleichlautende, abweisende Entscheidungen ergangen.

Weiters wurden Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation/Republik Tschetschenien betreffend Politik und Wahlen, die allgemeine Sicherheitslage, Menschenrechte, Meinungs- und Pressefreiheit, Kollektivbestrafung, Haftbedingungen, Justiz und Sicherheitsbehörden, Polizeigewalt und Folter, Korruption, Nichtregierungsorganisationen und den Ombudsmann, Militärdienst, Religionsfreiheit, Grundversorgung und Wirtschaft, Wiederaufbau, sozialstaatliche Leistungen, medizinische Versorgung und die Behandlung der Rückkehrer getroffen.

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang und zu den familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den nicht widerlegten Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin im Asylverfahren und aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage. Hinsichtlich Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit werde daher seiner gesetzlichen Vertreterin Glauben geschenkt, weil sie über entsprechende Identitätsdokumente sowie die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Dies sei im logischen Schluss auf den Viertbeschwerdeführer anwendbar. Die Feststellung, dass keine Fluchtgründe ermittelt werden konnten, ergebe sich aus den widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin, insbesondere auf Grund der Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin, die darauf hinweisen würden, dass die unmündigen Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und sich die Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin auch auf die unmündigen Kinder, also auch auf den Viertbeschwerdeführer beziehen. Es werde auch auf die Verfahren der übrigen Familienmitglieder und deren Ausgang verwiesen.

Die Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr gründeten sich auf die von der gesetzlichen Vertreterin getätigten niederschriftlichen Angaben und die vorgelegten Dokumente sowie den Inhalt des Verwaltungsaktes und die darin ersichtlichen Beweismittel und die Feststellungen zur Lage im Herkunftsland. Diese gründeten sich auf die genannten Quellen. Sofern auf Quellen älteren Datums verwiesen werde, so sei dies deshalb, weil sich die asyl- bzw. abschiebungsrelevante Lage seither nicht entscheidend verändert habe oder weil dies zur Darstellung eines chronologischen Aufbaus erforderlich sei. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamts. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen bzw. im Grunde kein fluchtauslösender Sachverhalt feststellbar, sodass die von der gesetzlichen Vertreterin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Da seine gesetzliche Vertreterin ihre eigenen, nunmehr nicht glaubhaften Fluchtgründe auch auf den Viertbeschwerdeführer bezogen habe, seien die in den d.o. Akten ersichtlichen bzw. voranstehenden Erwägungen sinngemäß auf diesen Fall anzuwenden.

Auch aus seiner Minderjährigkeit könnten realistischer Weise keine Hinweise abgeleitet werden, die den Schluss zuließen, dass er einer konventionsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal aus den Verfahrensständen der Mitglieder seiner Kernfamilie ableitbar sei, dass sämtliche Anträge auf internationalen Schutz aller Familienmitglieder abgewiesen worden seien.

Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da im Fall des Viertbeschwerdeführers keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

22. Der Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer am 8. Mai 2013 zugestellt. Unter einem wurde die Verfahrensanordnung zugestellt, mit der dem Viertbeschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.

23. Mit Bescheid vom 29. April 2013 wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Fünftbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die belangte Behörde stellte die Identität des Fünftbeschwerdeführers fest sowie dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Es existierten unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.

Es könne unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Die Angaben seines gesetzlichen Vertreters seien unglaubwürdig und es seien keine konkret auf ihn bezogenen Verfolgungshandlungen behauptet worden.

Es könne unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände nicht festgestellt werden, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Tschetschenien eine realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle 6, 13 zur EMRK bedeute oder dass er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei.

In allen Verfahren der Mitglieder der Kernfamilie - den Beschwerdeführern 1-6 - seien gleichlautende, abweisende Entscheidungen ergangen.

Weiters wurden Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation/Republik Tschetschenien betreffend Politik und Wahlen, die allgemeine Sicherheitslage, Menschenrechte, Meinungs- und Pressefreiheit, Kollektivbestrafung, Haftbedingungen, Justiz und Sicherheitsbehörden, Polizeigewalt und Folter, Korruption, Nichtregierungsorganisationen und den Ombudsmann, Militärdienst, Religionsfreiheit, Grundversorgung und Wirtschaft, Wiederaufbau, sozialstaatliche Leistungen, medizinische Versorgung und die Behandlung der Rückkehrer getroffen.

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang und zu den familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den nicht widerlegten Angaben seines gesetzlichen Vertreters im Asylverfahren und aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage. Hinsichtlich Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit werde daher seinem gesetzlichen Vertreter Glauben geschenkt, weil er über entsprechende Identitätsdokumente sowie die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Dies sei im logischen Schluss auf den Fünftbeschwerdeführer anwendbar. Die Feststellung, dass keine Fluchtgründe ermittelt werden konnten, ergebe sich aus den widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben seines gesetzlichen Vertreters, insbesondere auf Grund der Angaben seines gesetzlichen Vertreters, die darauf hinweisen würden, dass die unmündigen Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und sich die Vorbringen des gesetzlichen Vertreters auch auf die unmündigen Kinder, also auch auf den Fünftbeschwerdeführer beziehen. Es werde auch auf die Verfahren der übrigen Familienmitglieder und deren Ausgang verwiesen.

Die Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr gründeten sich auf die vom gesetzlichen Vertreter getätigten niederschriftlichen Angaben und die vorgelegten Dokumente sowie den Inhalt des Verwaltungsaktes und die darin ersichtlichen Beweismittel und die Feststellungen zur Lage im Herkunftsland. Diese gründeten sich auf die genannten Quellen. Sofern auf Quellen älteren Datums verwiesen werde, so sei dies deshalb, weil sich die asyl- bzw. abschiebungsrelevante Lage seither nicht entscheidend verändert habe oder weil dies zur Darstellung eines chronologischen Aufbaus erforderlich sei. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamts. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Dem Vorbringen des gesetzlichen Vertreters sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen bzw. im Grunde kein fluchtauslösender Sachverhalt feststellbar, sodass die vom gesetzlichen Vertreter behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Da sein gesetzlicher Vertreter seine eigenen, nunmehr nicht glaubhaften Fluchtgründe auch auf den Fünftbeschwerdeführer bezogen habe, seien die in den d.o. Akten ersichtlichen bzw. voranstehenden Erwägungen sinngemäß auf diesen Fall anzuwenden.

Auch aus seiner Minderjährigkeit könnten realistischer Weise keine Hinweise abgeleitet werden, die den Schluss zuließen, dass er einer konventionsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal aus den Verfahrensständen der Mitglieder seiner Kernfamilie ableitbar sei, dass sämtliche Anträge auf internationalen Schutz aller Familienmitglieder abgewiesen worden seien.

Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da im Fall des Fünftbeschwerdeführers keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

24. Der Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer am 8. Mai 2013 zugestellt. Unter einem wurde die Verfahrensanordnung zugestellt, mit der dem Fünftbeschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.

25. Mit Bescheid vom 29. April 2013 wurde der Antrag des Sechstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Sechstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die belangte Behörde stellte die Identität des Sechstbeschwerdeführers fest sowie dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Es existierten unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.

Es könne unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Die Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin seien unglaubwürdig und es seien keine konkret auf ihn bezogenen Verfolgungshandlungen behauptet worden.

Es könne unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände nicht festgestellt werden, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Tschetschenien eine realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle 6, 13 zur EMRK bedeute oder dass er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei.

In allen Verfahren der Mitglieder der Kernfamilie - den Beschwerdeführern 1-6 - seien gleichlautende, abweisende Entscheidungen ergangen.

Weiters wurden Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation/Republik Tschetschenien betreffend Politik und Wahlen, die allgemeine Sicherheitslage, Menschenrechte, Meinungs- und Pressefreiheit, Kollektivbestrafung, Haftbedingungen, Justiz und Sicherheitsbehörden, Polizeigewalt und Folter, Korruption, Nichtregierungsorganisationen und den Ombudsmann, Militärdienst, Religionsfreiheit, Grundversorgung und Wirtschaft, Wiederaufbau, sozialstaatliche Leistungen, medizinische Versorgung und die Behandlung der Rückkehrer getroffen.

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang und zu den familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den nicht widerlegten Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin im Asylverfahren und aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage. Hinsichtlich Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit werde daher seiner gesetzlichen Vertreterin Glauben geschenkt, weil sie über entsprechende Identitätsdokumente sowie die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Dies sei im logischen Schluss auf den Sechstbeschwerdeführer anwendbar. Die Feststellung, dass keine Fluchtgründe ermittelt werden konnten, ergebe sich aus den widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin, insbesondere auf Grund der Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin, die darauf hinweisen würden, dass die unmündigen Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und sich die Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin auch auf die unmündigen Kinder, also auch auf den Sechstbeschwerdeführer beziehen. Es werde auch auf die Verfahren der übrigen Familienmitglieder und deren Ausgang verwiesen.

Die Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr gründeten sich auf die von der gesetzlichen Vertreterin getätigten niederschriftlichen Angaben und die vorgelegten Dokumente sowie den Inhalt des Verwaltungsaktes und die darin ersichtlichen Beweismittel und die Feststellungen zur Lage im Herkunftsland. Diese gründeten sich auf die genannten Quellen. Sofern auf Quellen älteren Datums verwiesen werde, so sei dies deshalb, weil sich die asyl- bzw. abschiebungsrelevante Lage seither nicht entscheidend verändert habe oder weil dies zur Darstellung eines chronologischen Aufbaus erforderlich sei. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamts. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen bzw. im Grunde kein fluchtauslösender Sachverhalt feststellbar, sodass die von der gesetzlichen Vertreterin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Da seine gesetzliche Vertreterin ihre eigenen, nunmehr nicht glaubhaften Fluchtgründe auch auf den Sechstbeschwerdeführer bezogen habe, seien die in den d.o. Akten ersichtlichen bzw. voranstehenden Erwägungen sinngemäß auf diesen Fall anzuwenden.

Auch aus seiner Minderjährigkeit könnten realistischer Weise keine Hinweise abgeleitet werden, die den Schluss zuließen, dass er einer konventionsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal aus den Verfahrensständen der Mitglieder seiner Kernfamilie ableitbar sei, dass sämtliche Anträge auf internationalen Schutz aller Familienmitglieder abgewiesen worden seien.

Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da im Fall des Sechstbeschwerdeführers keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

26. Der Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer am 8. Mai 2013 zugestellt. Unter einem wurde die Verfahrensanordnung zugestellt, mit der dem Viertbeschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.

27. Mit Bescheid vom 3. Mai 2013 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die belangte Behörde stellte die Identität der Zweitbeschwerdeführerin fest sowie dass sie verheiratet, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und Muslimin sei. Sie sei mit drei Kindern nach Österreich eingereist, ihr Gatte und ein Sohn seien ca. drei Monate später nachgekommen.

Die von der Zweitbeschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie in ihrem Herkunftsstaat begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen habe. Sie habe keine Gefährdung ihrer Person in der Russischen Föderation glaubhaft machen können. Auch aus den sonstigen Umständen könne eine asylrelevante Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht festgestellt werden.

Im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation könne sie unter denselben Umständen leben wie vor ihrer Ausreise. Ihre Familie wohne in der Russischen Föderation, daher verfüge sie dort über Anknüpfungspunkte. Sie sei arbeitsfähig und könne im Falle der Rückkehr eine Arbeit aufnehmen. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie im Falle der Rückkehr einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt sei. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle 6, 13 zur EMRK oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei.

In allen Verfahren der Mitglieder der Kernfamilie - den Beschwerdeführern 1-6 - seien gleichlautende, abweisende Entscheidungen ergangen.

Weiters wurden Feststellungen zum Privatleben der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich und zur Lage in der Russischen Föderation/Republik Tschetschenien betreffend Politik und Wahlen, die allgemeine Sicherheitslage, Menschenrechte, Meinungs- und Pressefreiheit, Kollektivbestrafung, Haftbedingungen, Justiz und Sicherheitsbehörden, Polizeigewalt und Folter, Korruption, Nichtregierungsorganisationen und den Ombudsmann, Militärdienst, Religionsfreiheit, Grundversorgung und Wirtschaft, Wiederaufbau, sozialstaatliche Leistungen, medizinische Versorgung und die Behandlung der Rückkehrer getroffen.

Die Identität der Beschwerdeführerin stehe nach Vorlage des unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments fest.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe zusammengefasst vorgebracht, ihr Gatte werde von den Behörden verfolgt bzw. gesucht, weil er 2005 verurteilt worden sei. Im April 2012 hätten Männer nach ihrem Gatten gefragt und sie bedroht, daher wäre sie mit den Kindern geflohen. Sie beziehe sich im Wesentlichen auf das Vorbringen ihres Gatten; die Rahmengeschichte decke sich auch. Aus dem Verfahren des Gatten und dessen Angaben gebe es aber keinen Hinweis auf die Glaubwürdigkeit seiner Darstellung. Nach Anwendung der Denkgesetze der Logik ergebe sich jedoch zwingend, dass auch ihren Angaben keine Glaubwürdigkeit zukommen könne. Sie könne zwar über die wesentlichen Punkte der Fluchtgründe Auskunft geben, über Begleitumstände wie etwa ein nachvollziehbares Verhalten der Zweitbeschwerdeführerin selbst jedoch nicht. So sei nicht verständlich, das sie nach dem angeblichen Besuch dieser Männer nicht noch einmal zu ihrem Mann nach Dagestan gefahren sei, um ihren Sohn abzuholen. Sie habe gewusst, dass ihr Mann sich offensichtlich verstecken habe müssen und habe ihm dennoch ihren Sohn, ohne sich Gedanken zu machen, wie ihr Mann es schaffen sollte, sich um den Sohn zu kümmern, bei ihm gelassen. Es dränge sich somit der Schluss auf, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer auf eine von Schleppern oder anderen Hilfspersonen zurechtgelegte Fluchtgeschichte zurückgegriffen hätten und dass sich die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Gatten lediglich in den wesentlichen Punkten - verständlicher Weise - abgesprochen habe. In Summe sei daher ihren Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen, somit seien diese nicht der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamts. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin sei daher insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen bzw. im Grunde kein fluchtauslösender Sachverhalt feststellbar gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Es werde an dieser Stelle betont, dass der Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zukomme. Für die belangte Behörde sei kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar, weshalb es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen könne. Es gebe derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige ihrer Volksgruppe generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, somit einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation könne im Zusammenhalt mit ihrem Vorbringen somit nicht erkannt werden, dass ihr bei einer Rückkehr in die russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine real drohende, asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine sonstige Verfolgung mit maßgeblicher Intensität drohen würde. Nach Ansicht der belangten Behörde liege in ihrem Fall kein glaubhafter asylbegründender Sachverhalt vor, weshalb es keinesfalls zur Asylgewährung und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen könne.

Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da im Fall der Zweitbeschwerdeführerin keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

28. Der Bescheid wurde der Zweitbeschwerdeführerin am 7. Mai 2013 zugestellt. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin die Verfahrensanordnung zugestellt, mit der ihr die ARGE-Rechtsberatung amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.

29. Am 21. Mai 2013 erhoben der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Fünftbeschwerdeführer vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, die Dritt-, der Viert- und der Sechstbeschwerdeführer vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin jeweils vollumfänglich Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen diese Bescheide infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu anderen, den Anträgen der Beschwerdeführer stattgebenden Bescheiden gelangt wäre, und beantragten die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und die Aufhebung der Ausweisung.

Die Beschwerdeführer hätten Tschetschenien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die russischen Behörden verlassen. Der Erstbeschwerdeführer sei im Juli 2005 wegen Verstoßes gegen § 208 des russischen Strafgesetzbuches - Geldwäsche zur Finanzierung des Terrorismus sowie Organisation einer illegalen bewaffneten Formierung bzw. Mitgliedschaft - zu zwei Jahren bedingter Haft verurteilt worden. Gegen ihn sei ein Reiseverbot verhängt worden. Seither habe der Erstbeschwerdeführer immer wieder Probleme mit den russischen Behörden gehabt, weil diese davon ausgegangen seien, dass er Kontakt zu anderen "Terroristen" habe. So sei er mehrmals von den russischen Behörden angehalten, geschlagen und gefoltert worden. Um den russischen Behörden zu entkommen habe sich der Erstbeschwerdeführer - zum Schein - dazu bereit erklärt, mit ihnen zu kooperieren, habe aber nie Informationen geliefert, wodurch er die russischen Behörden erzürnt habe. Nachdem die Zweitbeschwerdeführerin mit der Dritt-, dem Viert- und dem Sechstbeschwerdeführer nach Österreich geflüchtet sei, sei der Erstbeschwerdeführer mit dem Fünftbeschwerdeführer nach Österreich nachgekommen.

Dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie drohe daher Verfolgung im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, sodass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden hätte müssen.

Der Erstbeschwerdeführer habe umfassend, widerspruchsfrei und glaubwürdig die Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, dargelegt. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten gleichlautende Angaben gemacht und der Erstbeschwerdeführer habe Beweise für seine Verfolgung in Tschetschenien vorlegen können. Es seien keine Gründe vorgelegen, die gegen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sprechen würden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung gehe das Bundesasylamt davon aus, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers bezüglich seiner Festnahme und der darauffolgenden Gerichtsverhandlung samt seiner Verurteilung richtig seien und auch die Echtheit des Zeitungsartikels vom XXXX bzw. der Namensliste der von der russischen Behörden gesuchten Personen ("Todesliste") nicht angezweifelt. Das Bundesasylamt gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Strafe des Erstbeschwerdeführers bereits getilgt sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass die bedingte Freiheitsstrafe bereits vorüber sei, aber noch nicht von deren Tilgung ausgegangen werden könne. So habe der Erstbeschwerdeführer während der Einvernahme auch angegeben, dass er seine Strafe bereits abgebüßt habe, aber seine Vorstrafe noch immer aufscheine und er daher immer wieder Probleme mit den russischen Behörden habe. Der Erstbeschwerdeführer werde wegen seiner Verurteilung mit Terrorismusbezug aus dem Jahr 2005 von den russischen Behörden genauer beobachtet und sei bereits mehrfach aufgefordert worden, mit den russischen Behörden im Kampf gegen den Terrorismus zu kooperieren. Der Erstbeschwerdeführer habe sich geweigert und keine Informationen geliefert. Er habe sich stattdessen in Dagestan versteckt und in der Hoffnung, sie so schützen zu können, getrennt von seiner Frau und seinen Kindern gelebt. Als die Familie des Erstbeschwerdeführers jedoch von den russischen Behörden bedroht worden sei, sei sie nach Österreich geflüchtet.

Das Bundesasylamt erachte die Angaben des Erstbeschwerdeführers als glaubwürdig bezüglich der mehrmaligen Kontrollen bzw. Überprüfungen nach seiner Verurteilung und den damit verbundenen Misshandlungen. Da der Erstbeschwerdeführer nach solchen Überprüfungen immer wieder freigelassen worden sei, habe die belangte Behörde jedoch keine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers durch staatliche Behörden erkannt.

Es sei dazu anzumerken, dass der Erstbeschwerdeführer Glück gehabt habe, dass sie ihn im Mai 2009 nach der Anhaltung am nächsten Tag wieder gehen lassen haben. Die russischen Behörden hatten gehofft, von ihm bzw. über ihn weitere Informationen über andere vermeintliche Terroristen zu bekommen. Es werde darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer fortan nicht mehr bei seiner Familie in XXXX, sondern in Dagestan an verschiedenen Orten gelebt und seine Familie nur noch gelegentlich besucht habe, um weiteren Repressionen zu entgehen. Als sich der Erstbeschwerdeführer am 31. Dezember 2011 wieder auf den Weg nach Tschetschenien gemacht habe, sei er vom Zoll kontrolliert und von Angehörigen des FSB abermals zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich bereiterklärt, sie zu unterstützen, damit er gehen konnte und seinen Pass zurückbekam. Für den Fall, dass er sich nicht daran halte, habe ihm der FSB gedroht, dass er wisse, wo der Erstbeschwerdeführer wohne. Er habe auch eine Telefonnummer erhalten, bei der er zwei Mal im Monat anrufen hätte sollen um Informationen bekannt zu geben. Der Erstbeschwerdeführer habe sehr genau und ausführlich erklärt, wie es ihm gelungen sei, bei der letzten Überprüfung den russischen Behörden zu entgehen. Es sei nachvollziehbar, dass die russischen Behörden ihn gehen ließen, weil sie sich weitere Informationen von ihm erhofften. Die Rückschlüsse des Bundesasylamtes in der Beweiswürdigung seien nicht haltbar, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass dem Erstbeschwerdeführer keine Verfolgung drohe, weil ihn die russischen Behörden bei den Kontrollen wieder gehen ließen - denn sie hätten ihn nur gehen lassen, weil er versprochen habe zu kooperieren.

Das Bundesasylamt stelle die weitere Fluchtgeschichte des Erstbeschwerdeführers sowie dessen Aufenthalt in Dagestan in Abrede. Laut dem Erstbeschwerdeführer und seinen Angaben vor dem Bundesasylamt habe er sich seit dem Vorfall am 31. Dezember 2011 nur noch in Dagestan aufgehalten und sei nicht mehr nach Tschetschenien zurückgefahren. Auf Grund von vermeintlichen Widersprüchen bezüglich seines Fluchtweges habe das Bundesasylamt jedoch den Eindruck, der Erstbeschwerdeführer habe seine Flucht von Tschetschenien und nicht von Dagestan aus begonnen. Die Niederschrift der Erstbefragung sei jedoch so zu verstehen, dass der Erstbeschwerdeführer am 27. Juli 2012 von XXXX, Dagestan, aus seine Flucht nach Österreich angetreten habe, aber bereits früher Tschetschenien verlassen habe und nach Dagestan geflüchtet sei. Bei der Angabe der "fünf Monate" handle es sich um einen Rechenfehler des Erstbeschwerdeführers; er habe sich sieben Monate vor der Ausreise zuletzt in Tschetschenien aufgehalten.

Die Feststellung des Bundesasylamtes, der Erstbeschwerdeführer habe bei der Erstbefragung nur sehr allgemein angegeben, dass er nach Österreich gekommen sei, weil seine Frau und seine Kinder bereits hier seien und das Vorliegen anderer Fluchtgründe sogar verneint habe, sei aktenwidrig, weil der Erstbeschwerdeführer während der polizeilichen Erstbefragung sehr wohl von seiner Verurteilung gesprochen und berichtet habe, dass er in Russland Angst um sein Leben habe. Eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen in der polizeilichen Erstbefragung sei nicht zulässig.

Der Zweitbeschwerdeführerin werde die Glaubwürdigkeit abgesprochen, weil sie sich vorwiegend auf das Vorbringen ihres Gatten beziehe, der nicht glaubwürdig sei. Widersprüche zwischen den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers könnten nicht festgestellt werden.

Die Beweiswürdigung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin stütze sich vor allem auf die Begleitumstände und das nicht nachvollziehbare Verhalten der Zweitbeschwerdeführerin. Der Annahme des Bundesasylamtes, es sei nicht verständlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht nach Dagestan gefahren sei, um den Fünftbeschwerdeführer abzuholen, sei entgegenzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin große Angst gehabt habe, dadurch ihren Gatten zu verraten und in Gefahr zu bringen. Der Annahme, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin den Fünftbeschwerdeführer beim Erstbeschwerdeführer gelassen habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass er sich verstecken habe müssen, hätte die Zweitbeschwerdeführerin, wäre sie dazu befragt worden, entgegenhalten können, dass die Vater-Sohn-Beziehung zwischen den beiden sehr stark gewesen sei und sie sich überreden habe lassen, den Sohn für ein paar Tage beim Vater zu lassen, da sie ohnehin geplant hätte, in den nächsten Tagen ihren Gatten wieder zu besuchen, um ihm Essen und frische Kleidung zu bringen. Die Vorhalte seien daher nicht haltbar und das Verfahren grob mangelhaft.

Auch wenn es kleinere Ungenauigkeiten bezüglich des Fluchtweges des Erstbeschwerdeführers gebe, könne daraus nicht auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen werden, weil er zudem eine Vielzahl von Beweismitteln für seine Furcht vor Verfolgung vorlegen konnte. So habe der Erstbeschwerdeführer das Gerichtsurteil bezüglich seiner Verurteilung aus dem Jahr 2005 sowie zwei Namenslisten, in denen sein Name aufscheine, vorgelegt, die bestätigten, dass er von der russischen Regierung mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung gebracht werde.

Bei der einen Liste handle es sich um eine "Liste aufgenommener Organisationen und Personen gemäß Art. 6 Punkt 2.1. des Föderalen Gesetzes vom 7. August 2001 Nr. 115 FS ‚Über die Bekämpfung der Legalisierung der auf gesetzeswidrige Weise erzielten Erträge (Geldwäsche) und Finanzierung des Terrorismus' auf der auch der BF1 unter der Nummer 1327 aufscheint". Unterpunkt 2 lege fest, dass eine rechtskräftige Verurteilung durch ein russisches Gericht nach u.a. § 208 des russischen Strafgesetzbuches zu einer Aufnahme in die Liste führe. Der Erstbeschwerdeführer sei wegen Verstoßes gegen § 208 des russischen Strafgesetzbuches verurteilt worden und befinde sich auf dieser Liste. Dass sein Namen mit einem Asterisken gekennzeichnet sei bedeute, dass Informationen vorlägen, wonach er an Terrorismus beteiligt sei.

Zudem scheine der Erstbeschwerdeführer auf der sog. "Todesliste von Kadrow" der Chechenpress auf. Beide Listen seien dem Bundesasylamt übermittelt und deren Echtheit nicht angezweifelt worden. Das Bundesasylamt habe aber Recherchen zur Verfolgungsgefahr des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie wegen des Aufscheinens seines Namens auf diesen Listen unterlassen.

Es gebe Berichte über ähnliche Vorfälle, wie sie der Erstbeschwerdeführer erlebt habe. Hiezu wird ein Bericht betreffend Ruslang Madomedowitsch Abdurchmanow von Memorial zu Tschetschenen in Russland - Entführungen und spurloses Verschwinden im Nordkaukasus, Frauen in der Tschetschenischen Republik, Wohnprobleme der Bewohner Tschetscheniens aus 2011 zitiert. Es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Erstbeschwerdeführer bei der Rückkehr nach Tschetschenien ein ähnliches Schicksal wie dem Genannten drohen werde und er ebenfalls verschleppt werde.

Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers erfülle die Anforderungen des Art. 4 Abs.6 RL 2004/83/EG an die Glaubhaftmachung. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, welche dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abspreche, sei nicht nachvollziehbar, weil darin keine logischen Schlüsse gezogen würden und sie sich nur auf Kleinigkeiten stütze, die keine große Bedeutung für das gesamte Fluchtvorbringen hätten.

Das Bundesasylamt sei auch der Verpflichtung nicht nachgekommen, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Es lägen insgesamt keine nachvollziehbaren Gründe vor, die berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zuließen. Es hätte richtigerweise festgestellt werden müssen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien.

Wegen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in der Russischen Föderation unterblieben. Die belangte Behörde habe es unterlassen, konkrete Länderberichte zur Verfolgung von Personen anzustellen, die bereits einmal wegen terroristischen Handelns verurteilt worden seien und sich jetzt auf der sogenannten "Todesliste" von Kadyrow befänden bzw auf der Liste "Über die Bekämpfung der Legalisierung der auf gesetzeswidrige Weise erzielten Erträge (Geldwäsche) und Finanzierung des Terrorismus" fänden.

30. Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 legte das Bundeasylamt die Beschwerde und die bezughabenden Akten dem Asylgerichtshof vor.

31. Am 10. Juli 2013 legten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin je eine Deutschkursbestätigung vor, die Zweitbeschwerdeführerin am 31. Juli 2013 einen Arztbrief und einen OP-Bericht, am 12. September 2013 einen Kurzarztbrief, am 30. Oktober 2013 diverse Arztbriefe.

32. Am 21. August 2013 beantragte die Zweitbeschwerdeführerin die Ausfolgung ihrer originalen Heiratsurkunde; am 3. Oktober 2013 wiederholte sie diesen Antrag. Am 16. September 2013 und am 4. Oktober 2013 teilte der Asylgerichtshof mit, dass sich in den hg. vorliegenden Akten keine Originaldokumente fänden; es wurde aber jeweils eine Kopie der in Kopie im Akt erliegenden Urkunde übermittelt.

33. Am 17. September 2013 erstatten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der sie wiederholten, dass der Erstbeschwerdeführer - wie vom Bundesasylamt angenommen - wegen Verstoßes gegen § 208 des russischen Strafgesetzbuches (Geldwäsche zur Finanzierung des Terrorismus sowie Organisation einer illegalen bewaffneten Formierung bzw. Mitgliedschaft) zu zwei Jahren bedingter Haft verurteilt worden sei. Es werde nunmehr die originale Anklageschrift vorgelegt, die auf den XXXX datiert sei und auf der ersten Seite die persönlichen Daten des Erstbeschwerdeführers angebe. Außerdem würden Kopien der Pässe von Verwandten des Erstbeschwerdeführers vorgelegt, bei denen er sich in Dagestan aufgehalten habe. Dies habe er im Asylverfahren auch angegeben. Diese enthielten auch die Adressen der Verwandten und diese könnten bestätigen, dass sich der Erstbeschwerdeführer bei ihnen aufgehalten habe. Sie könnten auch bestätigen, dass akuell nach dem Erstbeschwerdeführer gefahndet werde. Es werde die Einholung von Informationen der Tante und des Onkels, wohnhaft in Dagestan, beantragt. Weiters werde eine Ladung des Erstbeschwerdeführers zur Polizei vorgelegt. Diese sei am 18. September 2012 der Mutter des Erstbeschwerdeführers persönlich übergeben worden. Sie habe sie vor etwa drei Wochen per Post an die Beschwerdeführer übermittelt. In der Ladung werde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert, als Verdächtiger bei der Polizei zu erscheinen. Diese Dokumente würden das Vorbringen der Beschwerdeführer bestätigen und deren akute Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat unterstreichen. Den Beschwerdeführern sei daher der Status als Flüchtling auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie zuzuerkennen.

34. Mit 1. Jänner 2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht.

35. Am 20. Jänner 2014 beantragte die Zweitbeschwerdeführerin die Ausfolgerung ihrer originalen Heiratsurkunde und der originalen Geburtsurkunden ihrer Kinder. Am 5. März 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich in den hg. vorliegenden Akten keine Originaldokumente finden; es wurden aber Kopien der im Akt erliegenden Kopien dieser Urkunden übermittelt.

36. Am 11. April 2014 legte die nunmehrige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer die Vollmachtsbekanntgabe vor. Am 25. April 2014 nahmen die Beschwerdeführer Akteneinsicht durch eine ausgewiesene Mitarbeiterin der Rechtsvertreterin. Mit Mail vom 14. Mai 2014 und 6. Juni 2014 erkundigte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand.

37. Am 8. Juli 2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass am 21. Jänner 2014 ein weiterer Sohn der Zweitbeschwerdeführerin geboren worden sei, dessen Antrag auf internationalen Schutz seit 28. Februar 2014 bei der Regionaldirektion Niederösterreich anhängig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/-20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Denn die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherstellen. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

3. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Bundesasylamt sowohl den Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin nach der Erstbefragung jeweils zwei Mal niederschriftlich zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz einvernommen und ihnen allgemeine Länderberichte zur Russischen Föderation und zur Republik Tschetschenien vorgehalten hat. Jedoch hat sich das Bundesasylamt weder mit den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den Einvernahmen auseinandergesetzt, noch ein einziges der vorgelegten Schreiben übersetzen oder überprüfen lassen, noch sich fallspezifisch relevante Länderberichte gestützt oder darüber hinausgehende Ermittlungen getätigt und damit im Grunde die Ermittlung des Sachverhalts an das Bundesverwaltungsgericht "delegiert":

3.1.1. Betreffend die Verurteilung 2005

Im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer stellte das Bundesasylamt fest, der Erstbeschwerdeführer sei 2005 zu einer bedingten Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Festnahme und die Verurteilung würden nicht bezweifelt, ebenso die Echtheit des vorgelegten Zeitungsartikels und der vorgelegten Namensliste. Da die Strafe aber getilgt sei, könne daraus keine Asylrelevanz mehr abgeleitet werden. Es werde auch nicht in Abrede gestellt, dass der Erstbeschwerdeführer in den darauffolgenden Jahren mehrmals überprüft und dabei verprügelt worden sei. Da er nach diesen Überprüfungen immer wieder ohne weiteres freigelassen worden sei, sei daraus keine generelle Verfolgung durch staatliche Behörden ableitbar. Dem angefochtenen Bescheid liegen aber keine Ermittlungen zugrunde, auf die sich diese Feststellungen gründen könnten:

Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seiner Verurteilung im Jahr 2005 ist nicht widerspruchsfrei: Das Bundesasylamt hat dem Erstbeschwerdeführer diese Widersprüche betreffend die Höhe der Strafe (bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafe), der Anhaltung in Haft vor der Verurteilung, ggf. die Enthaftung unter der Auflage eines Reiseverbotes oder auch der Hinterlegung einer Kaution und die Reduzierung der Anklage auf Grund oder ohne Bestechung nie vorgehalten und nicht versucht, sie aufzuklären.

Weiters decken sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers betreffend die Jahre 2005, 2006 auch nicht mit denen der Zweitbeschwerdeführerin: Weder hat das Bundesasylamt die Zweitbeschwerdeführerin zur Verurteilung des Erstbeschwerdeführers befragt (die Hochzeit fand dem Vorbringen nach ca. einen Monat nach der Festnahme und rund drei Monate vor der Verurteilung statt; die Heiratsurkunde wurde im Übrigen nicht übersetzt), noch den Beschwerdeführern die Widersprüche in den Vorbringen betreffend den Aufenthalt in der behaupteten einjährigen Probezeit (Untertauchen des Beschwerdeführers 2005, 2006 oder 2009, Aufenthalt während der Probezeit in XXXX oder XXXX) vorgehalten oder versucht, diese aufzuklären.

Zum Grund der Verurteilung hat das Bundesasylamt keinerlei Feststellungen getroffen, obwohl dieser für die Beurteilung der Frage, ob dem Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang Verfolgung droht, wesentlich ist: Der Erstbeschwerdeführer schilderte die Festnahme und Verurteilung 2005 zunächst im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in der Nationalgarde unter Maschadov. Erst nach der Vorlage eines Zeitungsberichts vom XXXX betreffend die Verhaftung eines "Terroristen" einen Tag zuvor, einer Liste betreffend Personen, die auf Grund vermeintlicher Tätigkeiten im Widerstand in großer Gefahr seien und einer "Schwarzen Liste" betreffend Personen, denen Geldwäsche zur Finanzierung des Terrorismus vorgeworfen werde, brachte der Beschwerdeführer vor, wegen §§ 208 und 222 angeklagt und wegen § 208 verurteilt worden zu sein. Hiebei handelt es sich laut der Beschwerde um eine Bestimmung des russischen Strafgesetzbuches betreffend Geldwäsche zur Finanzierung des Terrorismus sowie Organisation einer illegalen bewaffneten Formierung bzw. Mitgliedschaft. Abgesehen davon, dass das Bundesasylamt nicht ausführt, welche der beiden vorgelegten Listen es für echt hält, begründet es die Feststellung, dass der Zeitungsartikel echt sei, im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer nicht. Da es das Bundesasylamt sowohl verabsäumt hat, diese übersetzen zu lassen, als auch deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, findet die Feststellung der belangten Behörde keine Grundlage in dem von ihr ermittelten Sachverhalt.

Im Akt der Zweitbeschwerdeführerin findet sich ein Konvolut ebenfalls nicht übersetzter Kopien in kyrillischer Schrift. In der Beschwerde behaupten die Beschwerdeführer, das gegen den Erstbeschwerdeführer ergangene Urteil dem Bundesasylamt vorgelegt zu haben. Da keine der vorgelegten Kopien in kyrillischer Schrift übersetzt oder überprüft wurde, kann sich die Feststellung, der Erstbeschwerdeführer sei 2005 verurteilt worden, auch nicht darauf gründen.

Die belangte Behörde stützt sich in ihren Bescheiden auf allgemeine Länderberichte zur Russischen Föderation und zur Republik Tschetschenien. Mit Ausnahme je eines Absatzes in den Kapiteln Justiz und Kollektivbestrafung haben diese jedoch keinen Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführer. In den Einvernahmen wurden den Beschwerdeführern wohl die allgemeinen Teile der Länderberichte, nicht aber die sie betreffenden Passagen vorgehalten; diese finden sich erst in den Bescheiden. Das vom Erstbeschwerdeführer behauptete Strafmaß von 4 bzw. 2 Jahren für die Verurteilung wegen Geldwäsche zur Finanzierung des Terrorismus sowie Organisation einer illegalen bewaffneten Formierung bzw. Mitgliedschaft deckt sich im Übrigen nicht mit dem vom Bundesasylamt wiedergegebenen Länderberichten, wonach das Strafmaß bei Hilfeleistung an die Rebellen bei 8-20 Jahren liegt.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den Widersprüchen in den Einvernahmen der Beschwerdeführer auseinandersetzen, die Zweitbeschwerdeführerin zur Verurteilung des Erstbeschwerdeführers zu befragen, die vorgelegten Kopien zu übersetzen und überprüfen sowie relevante Länderberichte einzubringen haben, um festzustellen, ob und weshalb der Erstbeschwerdeführer 2005 verurteilt wurde.

3.1.2. Betreffend die Gefährdung der Beschwerdeführer auf Grund der Verurteilung des Erstbeschwerdeführers

Gelangt die belangte Behörde nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer 2005 verurteilt wurde, hat die belangte Behörde zu ermitteln, ob den Beschwerdeführern aus diesem Grund Verfolgung droht.

Im Bescheid des Erstbeschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass der Erstbeschwerdeführer mehrfach zu Protokoll gegeben habe, dass seine Strafe getilgt sei, daher könne daraus keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Dass er in den darauffolgenden Jahren mehrfach überprüft worden sei, sei bedauerlich, stelle aber keine Verfolgung dar, weil er immer wieder ohne weiteres freigelassen worden sei.

Die Behauptung, die Strafe sei getilgt, kann den Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers nicht entnommen werden. Dieser gab lediglich an, die Probezeit sei nach einem Jahr erledigt gewesen und führte vielmehr aus, dass es immer wieder zu Problemen bei der Passkontrolle gekommen sei, weil die Gerichtsverhandlung dabei sofort aufscheine. Ermittlungen zur Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen Vorstrafen nach russischem Recht getilgt werden, hat die belangte Behörde nicht angestellt.

Der Erstbeschwerdeführer hat umgekehrt ausgeführt, nach XXXX vorgeladen worden zu sein, weil alle, die eine Vorstrafe hätten und "amnestiert" worden seien, vorgeladen worden seien. Zur Frage, ob der Erstbeschwerdeführer von der Amnestie 2006 profitiert hat, hat die belangte Behörde aber keinerlei Ermittlungen geführt.

Wenn die belangte Behörde die Verurteilung des Erstbeschwerdeführers im fortgesetzten Verfahren feststellt, wird sie auf Grund von konkreten Länderberichten zu ermitteln haben, ob den Beschwerdeführern aus diesem Grund Verfolgung droht.

3.1.3. Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer

Des Weiteren wird sich die belangte Behörde inhaltlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer ihre Gefährdung betreffend auseinanderzusetzen haben:

Im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer begründet die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit der weiteren Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers nur mit dessen Angaben in der Erstbefragung betreffend dem Ausgangsort der Reisebewegung und der Tatsache, dass er nur angegeben habe, nach Österreich gekommen zu sein, weil seine Gattin und drei der vier Kinder bereits in Österreich gewesen seien. Das Vorliegen weiterer Fluchtgründe habe er verneint. Eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers in seinen beiden Einvernahmen hat das Bundesasylamt mit Ausnahme dessen, dass es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen wäre, im Jänner 2012 wieder nach Dagestan zurückzukehren, wäre er tatsächlich im Blickpunkt der Behörden gestanden, gänzlich unterlassen.

Auch mit dem Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt und die Unglaubwürdigkeit deren Fluchtvorbringens nur darauf gestützt, dass es unplausibel sei, dem Vater, der sich versteckt halte, ein Kind anzuvertrauen und es nicht abzuholen, bevor man flüchte. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Einvernahmen unterblieb ebenfalls.

3.1.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt auch die erst im Verfahren vor dem Asylgerichtshof vorgelegte Anklageschrift und Ladung zu berücksichtigen haben.

3.2. Aufgrund der dargestellten Mängel sind die Ermittlungen der belangten Behörde jedenfalls zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Verkürzung des Rechtsschutzes bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG führen würde.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z. 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I Nr. 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1. Jänner 2014 für die Vollziehung des Asylgesetzes zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die in II.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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