BVwG W101 1432217-1

W101 1432217-1Tribunal Administrativo Federal14 de jul. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Wehrdienstverweigerung

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BVwG W101 1432217-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W101.1432217.1.00

Spruch

W101 1432217-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 12 12.088-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der turkmenischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen vier minderjährigen Kindern (drei Töchter, ein Sohn) illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 05.09.2012 ebenso wie die genannten Familienangehörigen einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am 07.09.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 23.10.2012 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 18.12.2012, Zl. 12 12.088-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.12.2013 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 28.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe seinen Herkunftsstaat Anfang Juli 2012 gemeinsam mit seiner Ehegattin und den vier minderjährigen Kindern verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist, da er ein griechisches Visum, gültig von April 2012 bis April 2013, gehabt habe. Am 05.09.2012 sei er schließlich mit dem Flugzeug von Athen nach Wien geflogen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

Er habe aufgrund des Krieges in Syrien sein Heimatland verlassen. Im Juli 2012 hätten die Regierungstruppen XXXX gestürmt und habe er sich am selben Tag zur Flucht entschlossen. Auch besitze er nichts mehr in Syrien.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Seinen Militärdienst habe er 1994 begonnen und 1997 beendet. Danach habe er acht Jahre lang in Griechenland gearbeitet und seien auch seine beiden älteren Kinder in Griechenland geboren. Ende 2007 sei er mit seiner Familie wieder nach Syrien zurückgekehrt, habe jedoch ab dem Jahr 2011 mehrmals Visa für Griechenland erhalten, sodass er immer wieder eine Zeitlang in Griechenland legal arbeiten habe können.

Gegen den Beschwerdeführer würden aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen bestehen. Als er bereits auf der Flucht bzw. in Österreich gewesen sei, habe er seinen Bruder kontaktiert und habe ihm dieser gesagt, dass er per Telefax einen Einberufungsbefehl zum Militärdienst für die reguläre syrische Armee erhalten habe. Dieses Telefax sei an den Dorfvorsteher gegangen, der die Einberufungen den Betroffenen mitteilen müsse. Der Beschwerdeführer wolle keine Waffen tragen und auf niemanden schießen. Derzeit befinde sich der Einberufungsbefehl bei seiner Mutter in Syrien. Er werde versuchen, diesen dem Bundesasylamt vorzulegen, allerdings würden seine Angehörigen an der türkischen Grenze leben, die von der Freien Syrischen Armee kontrolliert werde und geschlossen sei.

Weiters gehöre er zur Minderheit der Turkmenen.

Der vom Beschwerdeführer vorgelegte syrische Reisepass wurde einer Dokumentenüberprüfung durch speziell geschulte Sicherheitsorgane unter Verwendung von technischen Hilfsmitteln auf seine Echtheit hin unterzogen und konnten keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer den ihn betreffenden Auszug aus dem Familienregister vor, dem zu entnehmen ist, dass die Daten seiner mitgereisten Familienangehörigen mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 18.12.2012 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger von Syrien und gehöre der turkmenischen Bevölkerungsgruppe an.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm in seinem Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Lage dort eine asylrelevante Verfolgung drohe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst eingezogen worden wäre und deshalb von einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien bedroht gewesen wäre.

Es bestünden Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegenen Gründen, sondern wegen der allgemeinen Lage in Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 10 bis 25 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Aufgrund der Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten stünden die Identität und die Staats- bzw. Volkgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest.

Mit näherer Begründung wertete das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, insbesondere zur Einberufung zum Militärdienst, als nicht glaubwürdig und führte ergänzend an, dass auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl nicht beigebracht habe, seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt habe. Sein Vorbringen, wonach er eine Bestrafung aufgrund der Nichtbefolgung seines Einberufungsbefehls befürchte, könne nicht zur Asylgewährung führen, da es sich beim Militärdienst um eine Pflicht handle, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen könne.

Allerdings bleibe für das Bundesasylamt zu befinden, dass sich Syrien derzeit in einer schwierigen Phase befinde, bürgerkriegsähnliche Umstände vorlägen und die Sicherheitslage mangelhaft sei. Unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls lasse die derzeitige Lage in Syrien das Bundesasylamt zum Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage noch vorlägen und somit objektiv gesehen die Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht als ausreichend angesehen werden müsse.

Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Er habe auch nicht dargetan, dass er ausschließlich wegen seiner Nationalität oder politischen Gesinnung einberufen worden wäre, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich dabei um eine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung im Sinne der GFK handle.

In seinem Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt von einer derartigen realen Gefahr aus, da aufgrund der derzeitigen bürgerkriegsähnlichen Lage in Syrien eine solche Bedrohung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 18.12.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 23.01.2014 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.12.2015.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen mitgereisten Familienangehörigen am 28.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er vorbrachte, dass es derzeit aufgrund der prekären Lage in Syrien nicht so einfach sei, Beweismittel zu besorgen.

In einer handschriftlichen Beilage in arabischer Sprache gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er niemanden töten und auch keine Waffe tragen wolle. Er habe erfahren, dass einer seiner Freunde, der auf der Seite der "freien Armee" gekämpft habe, seinen Cousin getötet habe, der bei der "regulären Armee" gedient habe. Als er bereits in Österreich gewesen sei, habe er durch einen Anruf von seiner Familie erfahren, dass ein Brief der "politischen Abteilung" eingetroffen sei, demgemäß er sich bei der Armee melden solle. Wegen der Lage in Syrien habe er diesen Brief bis jetzt nicht erhalten. Seit ca. einem Monat wisse er auch nichts mehr von seiner Familie.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der turkmenischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Reisepasses glaubhaft gemacht.

Von ca. 1994 bis ca. 1997 absolvierte der Beschwerdeführer seinen (regulären) Militärdienst in Syrien und arbeitete in den darauffolgenden acht Jahren in Griechenland. Syrien verließ der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen vier minderjährigen Kindern (drei Töchter und ein Sohn) im Wesentlichen aufgrund des syrischen Bürgerkrieges. Als er bereits in Österreich war, erfuhr er von seiner Familie am Telefon, dass er einen Einberufungsbefehl zum Militärdienst für die reguläre syrische Armee erhalten hatte. Da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Syrien aufhielt, geht der Beschwerdeführer davon aus, dass er bereits von den staatlichen Behörden gesucht wird bzw. dass aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge einer Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung (als Reservist) im Zuge des syrischen Bürgerkrieges ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere aufgrund seiner turkmenischen Volksgruppenzugehörigkeit.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

zu 1.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch zu dem vorliegenden Einberufungsbefehl, für glaubwürdig.

Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich sein Vorbringen unter anderem auf konkrete Daten stützt, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.

Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Wenn das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer beispielsweise vorhält, dass die Tatsache, dass er den Einberufungsbefehl nicht beigebracht habe, seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl logisch nachvollziehbar begründend ausführte, aus welchen Gründen die Beischaffung dieses Einberufungsbefehls Schwierigkeiten bereiten könnte. So gab er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.10.2012 an, dass sich der Einberufungsbefehl bei seiner Mutter in Syrien befinde, wobei jedoch seine Angehörigen nahe der türkischen Grenze leben würden, die von der Freien Syrischen Armee kontrolliert werde und geschlossen sei. Für die zuständige Einzelrichterin ist durchaus plausibel, dass - vor dem Hintergrund der derzeitigen Lage in Syrien - die Verbringung von Dokumenten über die geschlossene und von der Freien Syrischen Armee kontrollierte türkische Grenze problematisch bzw. unter Umständen sogar unmöglich ist. Ferner hat das Bundesasylamt auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits von 1994 bis 1997 seinen regulären Militärdienst absolviert und daher aufgrund seiner militärischen Erfahrungen ein bevorzugter Kandidat für eine Einberufung zum Kampf im syrischen Bürgerkrieg wäre.

Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müsse.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung (als Reservist) eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt, wobei es im gegenständlichen Fall keine Rolle spielt, dass der eigentliche asylrelevante Aspekt im Vorbringen des Beschwerdeführers - die Wehrdienstentziehung - erst nach seiner Ausreise aus Syrien entstanden ist, da das syrische Regime wohl keinen Unterschied dahingehend macht, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise von der Einberufung bereits wusste oder (noch) nicht. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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