G303 1403250-2•BVwG G303 1403250-2
G303 1403250-2Tribunal Administrativo Federal14 de jul. de 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
G303 1403250-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die gegen Spruchpunkt III. gerichtete Beschwerde der XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 16.07.2012, Zl. 0808.567/1-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 14.09.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF an, am XXXX in XXXX (Serbien) geboren worden zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, albanisch und serbisch zu sprechen, sich zum moslemischen Glauben zu bekennen und vier Jahre die Grundschule in Serbien besucht zu haben.
Ihre Eltern, eine Schwester und ein Bruder würden weiterhin im Herkunftsstaat leben; zwei weitere Brüder würden in Deutschland und in der USA leben sowie eine weitere Schwester in der Schweiz.
Die BF habe am 14.09.2008 ihren Herkunftsstaat schlepperunterstützt verlassen und sei am selben Tag ins österreichische Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gibt die BF an, seit den Unruhen im Jahre 2001 traumatisiert zu sein und Angst beim Erblicken von Soldaten, welche nunmehr vermehrt in XXXX auftreten würden, zu verspüren.
Zum Nachweis ihrer Identität brachte die BF einen serbischen Führerschein in Vorlage.
In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.09.2008 brachte die BFnachdem sie beteuerte bisher die Wahrheit gesagt zu haben und gesund zu sein weiters vor, dass sie Internet einen Albaner aus Mazedonien kennengelernt habe, welcher in XXXX wohne und den sie zu ehelichen gedenke. Sie sei weder im Herkunftsland Mitglied einer Partei noch einer militärischen Gruppierung noch inhaftiert gewesen.
In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.11.2008 gab die BF an, nach Österreich gekommen zu sein, da ihr Freund, XXXX, StA: Mazedonien, als Asylwerber seit vielen Jahren hier aufhältig sei. Auf Vorhalt, dass das Asylverfahren ihres Freundes seit 29.08.2008 rechtskräftig negativ entschieden worden sei, vermeinte die BF nichts über dessen Aufenthaltsrecht zu wissen. Ihr einziger Ausreisegrund aus ihrem Herkunftsstaat sei der Wunsch mit ihrem Freund zusammen zu sein.
Darüber hinaus habe sie in Österreich keine familiären Kontakte, besuche jedoch einen Deutschkurs bei dem XXXX.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2008, Zl. 0808.567-BAG, der BF persönlich zugestellt am 14.11.2008, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.)
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe, zumal der Wunsch bei ihrem Freund leben zu wollen keine solche zu begründen vermag. Mangels erkennbarer Bedrohungen im Herkunftsstaat und mangelndem Privat- und Familienleben im Bundegebiet erweise sich eine Ausweisung als rechtlich zulässig.
Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der BF.
3. Mit per Telefax am 27.11.2008 eingebrachten Schriftsatz, erhob die BF durch ihren (seinerzeitigen) rechtsfreundlichen Vertreter, XXXX, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 10.12.2008 vorgelegt.
5. Mit Eingabe vom 03.11.2010 bringt der damalige rechtsfreundliche Vertreter der BF eine Heiratsurkunde in Vorlage, wonach die BF am
XXXX XXXX, geehelicht und dessen Nachnamen angenommen habe.
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl B 11 403.250-1/2008/4E, vom 25.11.2011 wurde der oben genannte Bescheid der belangten Behörde behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen
7. In Zuge einer neuerlichen Einvernahme der BF seitens des Bundesasylamtes am 14.06.2012, gab diese im Beisein ihres Ehegatten an, nicht viel Deutsch zu sprechen, jedoch verstehe sie die deutsche Sprache mehr als sie aktiv sprechen könne. Sie lebe von der Sozialhilfe und könne aufgrund ihres unsicheren Aufenthaltes keiner geregelten Arbeit nachgehen. Sie habe auch einen Sprachkurs abgeschlossen.
Aufgrund des Todes ihrer Mutter vor zwei Jahren würden im Herkunftsstaat weiterhin ihr Vater und einer ihrer Brüder leben. Darüber hinaus hielten sich ihre sonstigen Geschwister in der Schweiz, Deutschland und der USA auf.
8. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 17.07.2012, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien (gemeint ist wohl Serbien) gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe, zumal der Wunsch bei ihrem Freund (nunmehr Ehegatte) leben zu wollen keine solche zu begründen vermag. Mangels erkennbarer Bedrohungen im Herkunftsstaat und mangelndem Privat- und Familienlebens im Bundegebiet erweise sich eine Ausweisung als rechtlich zulässig und stelle auch die Ausweisung der Tochter der BF nach Mazedonien keine Verletzung dar, zumal die liberalen Aufenthaltsregelungen zwischen Mazedonien und Serbien eine Weiterführung des Familienlebens mit ihrer Tochter ermöglichen würden.
9. Mit Verfahrensanordnung vom 16.07.2012, dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 17.07.2012, wurde der BF die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
10. Mit am 31.07.2012 eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Darin wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und jeweils in eventu der BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Ausweisung ersatzlos zu beheben oder den Bescheid zur Gänze zu beheben und ihn zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde es unterlassen habe hinreichende Ermittlungen anzustellen und durch die Ausweisung der Tochter der BF nach Mazedonien einen Eingriff in Art 8 EMRK bedingen würde.
Mit per Telefax am 31.07.2012 eingebrachten Schriftsatz bringt die BF über ihren Rechtsvertreter ergänzend Beschwerde ein und führt im Wesentlichen aus, dass das Beweisverfahren, das seitens der belangten Behörde durchgeführt wurde, mangelhaft sei. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte jedenfalls die erstinstanzliche Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Österreich höher anzusetzen wären als jene der Republik Österreich und sohin von der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Abstand genommen werden hätte müssen.
11. Die gegenständliche Rechtssache wurde am 24.03.2014 der Gerichtsabteilung G 303 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.
12. Mittels Verfahrensanordnung vom 20.03.2014, dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 26.03.2014, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF aktualisierte Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat und räumte dieser die Möglichkeit ein, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dazu zu äußern sowie entsprechende Unterlagen in Vorlage zu bringen, die einer allfälligen Ausweisung der BF entgegenstehen würden.
13. Mit Schriftsatz vom 08.04.2014 wurde die Auflösung der Vertretungsvollmacht des bisherigen Vertreters der BF und die Neuerteilung dieser an RA Mag. Wolfgang Auner bekanntgegeben sowie in einem um Fristerstreckung zur Stellungnahme ersucht.
14. Mittels am 16.04.2014 persönlich seitens des Rechtsvertreters der BF ho. eingebrachter Eingabe nimmt die BF Stellung und bringt diese vor, im Bundesgebiet bereits ordnungsgemäß sozial, gesellschaftlich und sprachlich integriert zu sein. Zudem habe sie ihren Ehegatten am XXXX in XXXX geehelicht und mit diesem ein gemeinsames am XXXX geborenes Kind. Außerdem verfüge die BF über eine Einstellungszusage im Falle ihres möglichen Verbleibes im Bundesgebiet seitens der XXXX.
Die BF sei in Österreich ordnungsgemäß gemeldet, habe keinen Bezug mehr zum Herkunftsstaat und lebe bereits seit sechs Jahren in Österreich. Sie hätte in ihrer bisherigen Heimat mit ihrer vierjährigen Tochter keine Überlebenschancen. Ihr Lebensmittelpunkt wäre Österreich.
Dem Schreiben beiliegenden finden sich folgende Unterlagen:
Diverse Unterstützungserklärungen
Einstellungsbestätigung der XXXX, vom 07.04.2014, wonach die BF ab Erhalt eines Aufenthaltstitels im genannten Betrieb im Ausmaß von 38 Stundenwochen beschäftigt werde.
Bestätigung der XXXX vom 20.01.2014, wonach der Ehegatte der BF im Zeitraum XXXX bis XXXX für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für die XXXX herangezogen worden sei.
Bestätigung der XXXX vom 18.01.2012, wonach die BF jeweils an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1/1 und A1/2 im Jahre 2009 teilgenommen habe.
Bestätigung des "XXXX" vom 02.07.2013, wonach die BF im Zeitraum XXXX bis XXXX an einem Deutschkurs teilgenommen habe.
Sprachzertifikat Deutsch des XXXX vom 28.06.2013, wonach die BF eine Testung auf dem Niveau A2 bestanden habe.
15. Mit Eingabe vom 12.05.2014 teilte die BF durch ihren Rechtsvertreter, XXXX, mit, dass ihrem Ehegatten, XXXX, nunmehr durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung der Aufenthaltstitel - ROT-WEISS-ROT-Karte plus - mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt erteilt worden sei.
Dem Schreiben beiliegend findet sich eine Kopie des den besagten Aufenthaltstitel des Ehegatten der BF bestätigenden Ausweises.
16. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 02.07.2014 wurde die Beschwerde der BF hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF heißt XXXX, und ist am XXXX in XXXX (Serbien) geboren. Sie ist Staatsangehörige Serbiens, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist albanisch; sie spricht auch serbisch.
1.2. Die BF verließ ihren Herkunftsstaat am 14.09.2008, reiste am selben Tag ins Bundesgebiet ein und hält sich seither ohne Unterbrechung in Österreich auf.
Die BF ist mit XXXX, StA: Mazedonien, seit dem XXXX verheiratet und leibliche Mutter der gemeinsamen, im selben Haushalt lebenden minderjährigen Tochter XXXX, StA: Mazedonien.
Der Ehegatte der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel ROT-WEISS-ROT-KARTE plus.
1.3. Beim Bundesverwaltungsgericht ist auch das Beschwerdeverfahren der minderjährigen Tochter der BF anhängig, welches mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt wird.
1.4. Die BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und geht keiner Arbeit nach, verfügt jedoch über eine aktuelle Einstellungszusage der XXXX.
1.5. Die BF ist strafrechtlich unbescholten und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau "A2".
1.6. Sie verfügt über hinreichende soziale Kontakte in Österreich.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen der BF und dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Der Umstand, das festgestellt werden konnte, dass die BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und Deutschkurse besuchte, ergibt sich daraus, dass die BF dies im bisherigen Verfahren vorbrachte und von sich aus diesbezügliche Nachweise vorgelegt hat. Die Feststellungen zu den integrationsrelevanten Umständen und den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten beruhen auf den eigenen Angaben der BF, auf den vorgelegten Unterlagen sowie auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Erwerbslosigkeit und der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung beruhen einerseits auf der bezughabenden Anfragenbeantwortung des XXXX und anderseits auf einem aktuellen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Die inländische Unbescholtenheit ergibt sich wiederum aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
Der gemeinsame Wohnsitz der BF mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Im gegenständlichen Fall wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Damit erwuchs die diesbezügliche Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils in Rechtskraft.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
3. 3 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Es ist festzuhalten, dass zwischen den Familienmitgliedern der XXXX, welche im gemeinsamen Haushalt leben, jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht und bei einer Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK die Umstände, dass der Ehegatte der BF, mit dem die BF seit XXXX verheiratet ist, über einen offiziellen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und die gemeinsame Tochter in Österreich zur Welt gekommen ist, zu berücksichtigen ist. Auch ist das Alter des minderjährigen leiblichen Kindes der BF in diese Abwägung einzubeziehen, zumal bei Kindern ihres Alters (4 Jahre) von einer unbedingten Notwendigkeit des Aufrechterhaltens eines - schon bis dahin - intakten, beide Elternteile voraussetzenden, Familienlebens auszugehen ist. (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 - 862, 861)
Die BF kann gegenwärtig jedenfalls auf eine ununterbrochene, die Annahme einer hinreichenden sozialen Verfestigung zulassenden Aufenthaltsdauer in Österreich von fast 6 Jahren (5 Jahre und 9 Monate) zurückblicken und gestaltete sich ihr bisheriger Aufenthalt bis dato strafrechtlich unauffällig, sowie hat die BF Anstrengungen im Hinblick auf deren sprachliche Integration getätigt, was diese durch die Vorlage einer Prüfungsbestätigung für einen Deutschkurs und Deutschkursteilnahmebestätigungen zu untermauern vermochte. Zudem sind die in Vorlage gebrachten Unterstützungserklärungen als weiteres Indiz für umfängliche Integrationsbemühungen seitens der BF zu werten.
Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt ist der BF der Umstand der bereits erfolgten Bemühung um eine Beschäftigung und der dadurch geäußerte Wille, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, jedenfalls zu Gute zu halten. Vor dem Hintergrund dieses - auch ersichtlich gemachten - Integrationswillens ist davon auszugehen, dass diese innerhalb kurzer Zeit einer ihr bereits zugesicherten Vollbeschäftigung nachgehen wird und somit sowohl ihren Lebensunterhalt als auch jenen ihrer Familie aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Zudem kann im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer der BF von knapp sechs Jahren und der in Vorlage gebrachten Deutschkursbescheinigung davon ausgegangen werden, dass diese die deutsche Sprache hinreichend beherrscht, um am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können (vgl. AsylGH 12.12.2012, D19 307.392-3/2008).
Es trifft zwar zu, dass die BF seit ihrer Asylantragsstellung im Jahr 2008 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge, sondern aufgrund eines einzigen Antrages, entstanden und ihr keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen ist.
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen. So hat die BF gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF. auf Dauer unzulässig ist.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (VfGH 13.03.2013, U 1175/12 mwN).
Die BF hat im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters detailliert zu ihrer Familiensituation und ihrem Privatleben vorgebracht und Beweismittel vorgelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl dazu VfSlg 19086/2010).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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