W217 1419423-1•BVwG W217 1419423-1
W217 1419423-1Tribunal Administrativo Federal11 de jul. de 2014
Abwesenheit, alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Dauer, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Minderheitenzugehörigkeit,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W217 1419423-1/8E
IM NAMEN der republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Geburtsdatum unbekannt, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 11.05.2011, Zl. 10 09.213-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer, XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird dem Beschwerdeführer, XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10. Juli 2015 erteilt.
B)
Die Revision betreffend die Spruchpunkte A.I., A.II. und A.III ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005).
2. Im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (LPK für Salzburg) am 4.10.2010, brachte der BF vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein und als Moslem der schiitischen Glaubensrichtung der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Seine Eltern seien verstorben; der Vater im Jahre 2009 und die Mutter bereits im Jahre 2007. Er habe keine Geschwister und auch keine Angehörigen in Afghanistan. Nach dem Tod seines Vaters hätte er niemanden mehr in Afghanistan gehabt. Er habe dort nicht allein leben können und sei deshalb zuerst zu seinem Onkel in den Iran gefahren. Er habe vor ca. einem Jahr Afghanistan mit einem öffentlichen Autobus verlassen. Sein Onkel lebe mit seiner Familie legal in Teheran und arbeite dort als Hausmeister. Dieser habe dem BF ein Zimmer in der Nähe seiner Wohnung organisiert, wo der BF vorübergehend leben habe können. Da jedoch der Aufenthalt des BF im Iran wie auch seine Arbeit illegal gewesen seien, wäre es nur eine Frage der Zeit gewesen, bis er von der Polizei aufgegriffen und wieder nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. Deshalb habe er sich entschlossen, nach Europa zu flüchten. Vor ca. einem Monat sei er schlepperunterstützt in die Türkei und dann mit einem Touristenbus nach Griechenland weiter gereist, wo er von der griechischen Polizei festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er sei etwa 24 Stunden auf der Polizeistation gewesen und habe in dieser Zeit mit keinem Dolmetscher gesprochen. Einer seiner Mithäftlinge habe etwas Englisch gekonnt und so seien seine Personaldaten erhoben worden. In der Folge habe ihn die Polizei nach Athen gebracht, wo ihm ein Blatt Papier mit seinem Foto, einigen Stempeln und Text in kyrillischer Schrift übermittelt worden sei. Erst später habe er von einem Afghanen erfahren, dass es sich bei diesem Schriftstück um sein Aufenthaltsverbot für Griechenland handle und er Griechenland innerhalb von vier Wochen verlassen müsse. Noch am selben Tag sei er nach Patras gereist, wo er ca. vier Wochen illegal bei Afghanen gelebt habe. Dann habe er sich auf der Ladefläche eines LKWs versteckt, den er am heutigen Tag in der Früh verlassen habe und in der Folge von einer Polizeistreife aufgegriffen worden sei. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass Verständigungsprobleme bestanden hatten.
3. Bei der Einvernahme am 11.11.2010 vor dem Bundesasylamt - EAST-West, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari brachte der BF vor, dass seine Muttersprache Dari sei. Er sei erst 16,5 Jahre und nicht 18 Jahre alt. Er könne aber weder sein konkretes Geburtsdatum noch das Geburtsjahr nennen. Er habe mit seinem Onkel im Iran telefoniert, weil er gedacht habe, dass er einen Personalausweis in Afghanistan hätte. Sein Onkel habe jedoch geantwortet, dass der BF keinen hätte. Der Onkel habe jedoch mit dem Nachbarn in Afghanistan gesprochen. Dieser habe in den Sachen des BF einen Koran gefunden, auf dessen Rückseite die Mutter des BF mit ihrer eigenen Schrift das Geburtsjahr des BF aufgeschrieben habe. Weiters sei in den Sachen des BF auch ein Foto des BF gewesen. Der Nachbar sei dann mit diesem Koran und dem Foto zur Behörde gegangen und habe den Personalausweis, welchen der BF am selben Tag vorlegte, ausstellen lassen. Der BF habe hier in Österreich mit einem Caritasberater gesprochen und ihm gesagt, dass er minderjährig sei. Dieser Berater hätte ihm gesagt, falls er minderjährig sei, dann dürfe er in Österreich bleiben, er müsse dies aber beweisen. Erst nach diesem Gespräch habe er mit seinem Onkel im Iran telefoniert.
Der BF führte weiters aus, dass er im Alter von sieben oder acht Jahren mit der Schule begonnen habe. Im Monat Djawsa des Jahres 1388 habe er die siebente Klasse abgeschlossen. Einen Monat später sei sein Vater getötet worden. Ein paar Wochen sei er noch in Afghanistan geblieben, dann habe er das Land verlassen. Die Niederschrift wurde dem BF rückübersetzt und bestätigte der BF die Richtigkeit des Inhaltes mit seiner Unterschrift.
4. In der Folge wurde eine Altersfeststellung durchgeführt. Nach Einbeziehung folgender Befunde bzw. Unterlagen: Thoraxradiologischer Befund vom 5.10.2010, Anamn. Fragebogen vom 5.11.2010, protokollarische Niederschrift der Einvernahme im Asylverfahren vom 11.11.2010, Handröntgenbefund vom 16.11.2010, CT der Sternoclavikulargelenksregion vom 16.11.2010, zahnärztlicher Befund inklusive Orthopantomogramm vom 16.11.2010 und Anamnese und körperliche Untersuchung vom 1.12.2010, kam der beauftragte Gutachter, XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für medizinische Begutachtung in Asylverfahren, zu folgendem Schluss: "Die für die ggstdl. Begutachtung eingeholten medizinischen Befunde (Anamnese, körperliche Untersuchung Bildgebung) führen in ihrer Zusammenschau zu der Aussage, dass der Ast. zum Untersuchungszeitpunkt v. 01.12.2010 mit einem Wahrscheinlichkeitsmaß v. 99 % das 21. Lebensjahr und sohin zum Zeitpunkt des Asylantrages v. 04.10.2010 das 18. Lebensjahr vollendet hat."
5. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt - EAST-West, am 14.12.2010 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, führte der BF zum medizinischen Gutachten aus, dass er als er in Griechenland aufgegriffen und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei, den Beamten sein richtiges Alter, nämlich 16 Jahre, angegeben habe. Sie hätten ihn aber älter gemacht. Diese Daten seien von der Polizei übernommen worden. Er habe jedoch in Österreich eine Geburtsurkunde vorgelegt. Aus dieser gehe hervor, dass er erst 16 Jahre alt sei. Seine Mutter hätte hinten im Koran seine Geburt eingetragen. Er wisse zwar nicht genau, was seine Mutter dort notiert habe, allerdings hätten aufgrund dieser Eintragung seiner Mutter im Koran die Nachbarn die Geburtsurkunde besorgen können. Daher sei er noch nicht volljährig, sondern minderjährig. Der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter des BF führte zum Gutachten aus, dass die Untersuchung korrekt abgelaufen, das Ergebnis des Gutachtens eindeutig sei und somit keine gesetzliche Vertretung im Verfahren mehr vorliege. Im Zuge der Einvernahme wurden dem BF durch den Dolmetsch nochmals seine Angaben unter Punkt 11 der Erstbefragung zu seinen Antragsgründen rückübersetzt. Ergänzend führte der BF daraufhin aus, dass seine diesbezüglichen Angaben prinzipiell richtig seien. Er habe auch eine Zeit lang bei seinem Onkel gewohnt. Dann sei der Hauseigentümer jedoch dagegen gewesen und er habe nicht mehr bei seinem Onkel wohnen können, weshalb er auf Baustellen bei Landsleuten übernachtet habe. Sein Onkel habe ihm dort kein Zimmer besorgt. Sein Vater sei auch verschwunden und er sei ganz alleine in Afghanistan gewesen. Hätte er dort noch jemanden, dann wäre er auch dort geblieben. Auch diese Niederschrift wurde dem BF rückübersetzt und bestätigte der BF die Richtigkeit des Inhaltes mit seiner Unterschrift.
6. Am 15.04.2011 wurde das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 Asylgesetz zugelassen.
7. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 10.05.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein einer Dolmetscherin in der Sprache Farsi einvernommen. Auf die Frage, wie die Verständigung mit der anwesenden Dolmetscherin sei, antwortete der BF: "Mit der Dolmetscherin kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsprobleme liegen keine vor."
Nochmals befragt zu seinen Ausreisegründen, gab der BF an, dass er zwar in seinen Einvernahmen am 4.10.2010, 11.11.2010 und 14.12.2010 die Wahrheit gesagt habe, seine Angaben jedoch nicht vollständig gewesen seien. Er habe im Dorf XXXX, Provinz XXXX, gelebt. Das Haus habe Herrn XXXX gehört, der mit seiner Familie auch in diesem Haus gewohnt habe. Er habe die Grundschule bis zur siebten Klasse besucht und habe selbst nie gearbeitet. Seine Mutter sei vor vier Jahren verstorben, Geschwister habe er keine. Sein Vater, der als Taxifahrer gearbeitet habe, habe ihn unterstützt. Die Taliban hätten seinen Vater auf der Fahrt nach XXXX mitgenommen. Eine Woche hätte er nichts von ihm gehört. Dann sei sein Vater jedoch wieder nach Hause gekommen und habe ihm gesagt, dass er bei den Taliban gewesen und von dort geflüchtet sei. Die Taliban hätten zu seinem Vater gesagt, dass er ein Spion sei, mit diesen zusammenarbeiten solle und der BF ihnen 20.000 Dollar zu einer bestimmten Adresse bringen solle, sonst würden sie dem BF den Kopf abhaken. Dies sei im Sommer 2009 gewesen. Danach sei der Vater erneut verschwunden und der BF habe nichts mehr von ihm gehört. Was mit seinem Vater passiert sei, wisse er nicht. Als sein Vater dann erneut verschwunden war, habe er gewusst, dass der Vater wieder bei den Taliban sei. Das erste Mal hätten ihn die Taliban mitgenommen, das zweite Mal hätten ihn auch bestimmt die Taliban mitgenommen, zumal sie ja die Adresse gekannt hätten. Daraufhin habe er sich entschlossen, zu flüchten. Er habe einen Monat auf den Vater gewartet. Ende des Sommers 2009 habe der BF Afghanistan verlassen und sei zu seinem Onkel in den Iran gereist. Der Onkel des BF habe ihm gesagt, dass er zu ihm fahren solle, da die Taliban den BF auch bestimmt suchen würden. Da der Vater verschwunden sei, habe der Onkel vermutet, dass die Taliban auch den BF mitzunehmen planten. Im Iran habe er sich ein Jahr aufgehalten. Da er aber gefürchtet habe, vom Iran nach Afghanistan deportiert zu werden, habe ihm sein Onkel vorgeschlagen, aus dem Iran wegzugehen. Die schlepperunterstützte Weiterreise vom Iran nach Griechenland habe sein Onkel bezahlt.
Nachdem sein Vater verschwunden war, sei er nicht mehr in die Schule gegangen, sondern habe sich die ganze Zeit zu Hause aufgehalten. Es seien noch ca. 3 - 4 Monate bis zum Ende der Schule gewesen. Er selbst sei nie von irgendjemandem mitgenommen worden, es sei auch nie jemand zu ihm gekommen. Es habe nie Übergriffe auf ihn gegeben. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er Probleme mit den Taliban, diese hätten gesagt, dass sie den BF umbringen würden, wenn er das Geld nicht bringe.
Der BF verzichtete auf eine Stellungnahme zu den ihm vorgelegten Länderberichten.
8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.05.2011, Zl. 10 09.213-BAI, zugestellt am 16.05.2011, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.10.2010 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm des Status eines Asylberechtigten ebenso wie gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsland. Der BF, dessen Identität nicht feststehe, wurde als afghanischer Staatsbürger eingestuft, der aufgrund der Altersfeststellung die Volljährigkeit erreicht habe. Der zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Nicht festgestellt habe werden können, dass dem BF im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre, oder dass er bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt würde. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Fall der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte die Erstbehörde zur Person des BF aus, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ergebe, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt vom 1.12.2010 mit einem Wahrscheinlichkeitsmaß von 99 % das 21. Lebensjahr und sohin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung das 18. Lebensjahr vollendet habe. Der BF habe mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darlegen können. Die Vorbringen, die den Asylantrag begründen sollten, habe der BF total vage und widersprüchlich dargestellt. So habe er vor der Polizei angegeben, dass er zuletzt als Bauer gearbeitet habe, im Widerspruch dazu habe er vor dem Bundesasylamt gemeint, nie gearbeitet zu haben. Im Zuge der Erstbefragung habe er konkret erklärt, dass seine Eltern verstorben seien, sein Vater im Jahre 2009, die Mutter bereits im Jahre 2007. Im Widerspruch dazu habe er seine Aussage vor dem Bundesasylamt dahingehend berichtigt, dass der Vater nicht verstorben sei, sondern verschwunden wäre. Am 4.10.2010 habe er als Fluchtgrund angegeben, dass er nach dem Tod seines Vaters niemanden mehr in Afghanistan gehabt hätte und deshalb zu seinem Onkel in den Iran gereist sei. Weitere Gründe habe er nicht vorgebracht. Zunächst habe er angegeben, dass er die Schule bis zum Monat Djawsa besucht und die siebente Klasse abgeschlossen hätte. Im Widerspruch dazu habe er vor dem Bundesasylamt erzählt, dass er noch drei oder vier Monate bis zum Ende der Schule gehabt, diese aber vorher verlassen hätte. Weiters habe er vor dem Bundesasylamt im Zuge seiner Befragung einen gänzlich neuen Sachverhalt vorgebracht. Im krassen Widerspruch zu den Angaben vor der Polizei und der EAST-West habe er vor dem Bundesasylamt am 10.5.2011 vorgebracht, dass sein Vater bei den Taliban gewesen wäre und man von ihm verlangt habe, $ 20 000 zu bezahlen, ansonsten würde man dem BF den Kopf abhaken. Der Vater sei eine Woche bei den Taliban gewesen, dann wieder zurückgekommen und sei dann wieder zu den Taliban. Einen derartigen Vorfall habe der BF im Zuge der Erstbefragung vor der Polizei und auch im Zuge der Vernehmung vor der EAST-West nicht erwähnt. Er habe weder Probleme mit Taliban vorgebracht, noch von irgendwelchen Bedrohungen seitens der Taliban erzählt und zuvor konkret erklärt, dass sein Vater verstorben sei. Er habe sich bereits bei den Kernaussagen bezüglich der behaupteten Vorfälle selbst mehrfach widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspreche und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstelle, so könne nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspreche und sei dem BF aus diesem Grund hinsichtlich der aufgestellten Behauptung, dass er Probleme gehabt habe und verfolgt werden würde, die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Aus denklogischer Sicht betrachtet ergebe sich nämlich für Personen, die in ihrem Heimatland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt sind, keine Notwendigkeit dafür, im Land, in dem Sie sicher sind und um Hilfe (Asyl) ersuchen, mehrmals andere Fluchtgründe vorzubringen oder diese bei der Antragstellung zu verschweigen oder unterschiedlich darzustellen, außer man verfolge ein anderes Ziel, nämlich, sich durch dieses Vorgehen Rechtsvorteile zu verschaffen, was im Fall des BF offensichtlich hervorgekommen sei. Weder aus den Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die außer Landesschaffung des BF im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen. Der BF könne sich jedenfalls in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volkszugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten hätte. Es handle sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Menschen. Auch gebe es keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe oder Diskriminierungen in dem von der Übergangsregierung mit Hilfe der ANSF (ehemals ISAF) kontrollierten Kabul. Im Hinblick auf die persönliche Lebenssituation des BF sei davon auszugehen, dass er im Kabuler Raum sowie in der Provinz XXXX eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden könne. Es könne ihm im Fall der Rückkehr zugemutet werden, dass er für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Der BF könne sein Umfeld nutzen, um grundsätzlich einmal eine elementare Lebensversorgung in Anspruch zu nehmen. Außerdem sei auf die Existenz verschiedener Hilfsorganisationen, die bei Bedarf entsprechende Unterstützung leisten, zu verweisen. Die zu gewährende Rückkehrhilfe, die eine hohe Kaufkraft in Afghanistan darstelle, könne für existenzsichernde Maßnahmen verwendet werden.
Da beim BF weder familiäre Bindungen im Bundesgebiet vorliegen würden, noch aus dem Privatleben des BF objektive Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden, sei der BF aus dem Bundesgebiet auszuweisen.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben des BF vom 17.05.2011 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem dieser Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, dem Antrag stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe Probleme mit dem Dolmetscher gehabt, diese Verständigungsprobleme seien auch am Ende der polizeilichen Niederschrift protokolliert. Zudem sei ihm vor der Polizei gesagt worden, dass er vor allem seine Fluchtroute schildern solle, seine Fluchtgründe hingegen nur kurz und ohne Angabe von Details. Er habe erst dann vor dem Bundesasylamt die Möglichkeit gehabt, seine Fluchtgründe darzulegen. Auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er Probleme mit dem Dolmetscher, der Iraner gewesen sei, gehabt. Dieser habe Farsi gesprochen, während die Muttersprache des BF Dari sei. Weiters sei es kein Widerspruch, dass er zuerst erklärt habe, sein Vater sei verstorben und später, dass er nicht wisse, wo sich dieser befinde, da er davon ausgegangen sei, dass der Vater von den Taliban getötet worden sei, da er verschwunden blieb. Zwangsrekrutierung, willkürliche Tötungen und Verfolgung anders Denkender sowie angeblicher Gegner und weitere Menschenrechtsverletzungen jeglicher Art würden der Vorgehensweise der Taliban, die auf Verbreitung von Terror und Zerstörung staatlicher Strukturen ausgerichtet sei, entsprechen. Auch einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung komme nach der Rechtsprechung des VwGH dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Nicht in der Lage, seine Bürger ausreichend zu schützen, sei ein Staat vor allem dann, wenn er aufgrund von Korruption oder mangelnder faktischer Durchsetzungskraft von Polizei und Justiz keinen effektiven Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren könne. Daher sei das Vorbringen des BF asylrelevant im Sinne der GFK.
In der Beschwerdeergänzung vom 25.7.2011 brachte der BF vor, dass sein Alter und sein Reiseweg im Vordergrund der Befragungen am 4.10.2010, 11.11.2010 und 14.12.2010 gestanden seien. Der Grund für seine Ausreise sei ohne Zweifel das Verschwinden seines Vaters und die dadurch befürchtete Verfolgung durch die Taliban gewesen. Da der BF nach dessen Verschwinden sich noch einen Monat lang alleine in Afghanistan aufgehalten habe, sei er berechtigterweise vom Tod des Vaters ausgegangen. Da der Vater nicht mehr zurückgekehrt sei, habe der BF von dessen Ableben ausgehen müssen. Die Bedrohung durch die Taliban sei dem BF ausschließlich von dessen Vater geschildert worden. Dieser habe ihm vor seinem endgültigen Verschwinden erzählt, dass er den Taliban 20.000 $ zahlen müsse, ansonsten würden die Taliban dem BF den Kopf abhaken. Der BF habe den Aussagen seines Vaters, dass die Taliban diesen für einen Spion halten würden und 20.000 $ wollten, geglaubt. Es sei daher nachvollziehbar und glaubhaft, dass der BF auch eine direkte Verfolgung gegen seine Person befürchte, nachdem der Vater verschwunden sei.
10. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den 01.07.2014 an und übermittelte dem BF gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 1.7.2014, zu welcher sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorab mit Schreiben vom 4.6.2014 entschuldigte, führte der BF eingangs im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari aus, dass er beim Durchlesen der Protokolle festgestellt habe, dass manche Sachen protokolliert worden seien, obwohl er sie nicht angegeben habe. So sei im Protokoll angeführt, dass er im Iran gearbeitet habe, dabei habe er im Iran bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt und nicht gearbeitet. Des Weiteren stehe im Protokoll, dass sein Vater verstorben sei, obwohl er angegeben habe, dass er seinen Vater verloren habe. Er habe angegeben, dass er gegen Ende des Sommers Afghanistan verlassen und die Schule abgebrochen habe. Im Protokoll sei angeführt, dass er Ende des Jahres 2009, nachdem er die Schule beendet habe, das Land verlassen habe. Bei seiner Einreise in Österreich sei er 16 1/2 Jahre alt gewesen, das habe er damals auch angegeben. Er habe jedoch einen Bescheid aus Griechenland bei sich gehabt, in dem sein Alter mit 18 Jahren eingetragen gewesen sei. Sein Alter sei jedoch dort von einem Afghanen eingetragen worden, der ihm gesagt habe, dass er 18 Jahre eintragen würde, da der BF andernfalls in Griechenland in einem Lager bleiben müsste. Diese Fehler seien ihm trotz Rückübersetzung in Innsbruck nicht aufgefallen.
Der BF legte folgende Unterlagen vor:
Schreiben des Flüchtlingsheims XXXX vom 4.2.2012 und 26.6.2014, worin dem BF sein Integrationsbemühen bestätigt wird
Schreiben des Bürgermeisters von XXXX vom 29.11.2012, dass der BF als Raumpfleger im Kindergarten der Gemeinde XXXX von Juni bis November 2012 stundenweise beschäftigt war
Arbeitsbestätigung des Vereins XXXX vom 6.9.2013, worin bestätigt wird, dass der BF von Mai bis Ende Juli 2013 als Reinigungskraft beschäftigt gewesen war
Teilnahmebestätigung vom 15.11.2013 betreffend Deutschkurs für Fortgeschrittene 3 - Integrationskurs A2/1
Teilnahmebestätigung des BF am Kurs "Alphabetisierung für Deutsch als Zweitsprache" oder "Grundlagen Deutsch" der XXXX
Schreiben des Bürgermeisters von XXXX vom 19.3.2014, dass der BF als Eisplatzwart der Eis- und Stocksportarena XXXX von November bis Februar beschäftigt war
Arbeitsbestätigung der Marktgemeinde XXXX vom 27.6.2014, dass der BF als Hilfsarbeiter in den Monaten November und Dezember 2013 im Ausmaß von 80 Stunden/Monat gearbeitet hat
Schreiben des Vereins "XXXX" vom 18.6.2014, worin dem BF dessen Integration und Arbeitseifer bestätigt wird
Urkunde vom 18.5.2014 über die bestandene Prüfung zum 10. Kup in Taekwondo.
Auf Befragung gab der BF an, aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX zu stammen, wo er auch geboren sei. Als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei er muslimischer Schiit. Er stamme aus Afghanistan, sein Geburtsdatum sei ihm nicht bekannt, hierzu habe er jedoch eine Geburtsurkunde vorgelegt. Er sei mit dem Gutachten betreffend die Altersfeststellung nicht einverstanden, er habe damals angegeben, zwischen 16 und 16 1/2 Jahre alt zu sein. Er habe die sechste Klasse abgeschlossen, im Herkunftsstaat habe sein Vater für den Unterhalt gesorgt, nach seiner Flucht in den Iran habe sein Onkel väterlicherseits für ihn gesorgt, da er mangels einer Arbeitsgenehmigung dort nicht habe arbeiten dürfen. Er habe keine Verwandten in Afghanistan und habe keinen Kontakt zu seinem Heimatstaat. Er unterhalte von Österreich aus auch keine Kontakte zu Freunden oder sonstigen Personen in Afghanistan. Zum Fluchtgrund befragt führte der BF aus, sein Vater habe in Afghanistan als Taxifahrer gearbeitet. Er sei die Strecke von XXXXnach Kabul oder XXXX gefahren. Eines Tages sei er von den Taliban angehalten und mitgenommen worden. Es habe keine Drohungen und keinen Drohbrief vorher gegeben. Die Taliban hätten seinem Vater gesagt, dass sie erfahren hätten, dass dieser als Spion tätig sei. Sie hätten den Vater aufgefordert, ihnen genau über seine Tätigkeit zu erzählen. Sein Vater habe jedoch geantwortet, dass er nicht spionieren würde und nur ein einfacher Fahrer sei. Die Taliban hätten von seinem Vater 20.000 $ verlangt und ihm gedroht, dass sie den BF entführen würden und vor den Augen des Vaters töten würden. Auch sei der Vater aufgefordert worden, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Diese hätten auch gewollt, dass der BF für sie arbeite. Sein Vater sei zwei Tage bei den Taliban geblieben, dann habe er flüchten können und sei nach Hause gekommen. Er habe dem BF von diesem Vorfall erzählt und ihn aufmerksam gemacht, auf dem Schulweg vorsichtig zu sein. Er solle nicht mehr alleine in die Schule gehen, sondern nur in Begleitung seiner Schulfreunde. Nach ca. einem Monat, in welchem der BF mit seinem Vater im eigenen Haus gewohnt habe, sei sein Vater verschwunden. Der BF sei noch einen Monat zu Hause geblieben und in dieser Zeit nicht mehr in die Schule gegangen. Nach dem Verschwinden des Vaters habe er sich weder an die Behörden noch an die Dorfältesten gewandt, da er gewusst habe, dass sie ihm nicht helfen könnten. Als sein Onkel von diesem Vorfall erfahren habe, habe er dem BF Geld geschickt und ihn aufgefordert, zu ihm in den Iran zu kommen. Warum die Taliban vom Vater Geld forderten, wisse der BF nicht, möglicherweise damit der BF das Geld zu ihnen bringe und sie den BF ebenfalls festnehmen könnten. Der Vater hätte den BF beauftragen sollen, das Geld an jene Adresse, die die Taliban bekannt geben würden, zu bringen. Sein Vater habe aber gesagt, dass das nicht möglich sei, weil er über das Geld nicht verfüge und der BF zu jung sei und alleine.
Der BF sei ca. ein Jahr im Iran geblieben, nach Afghanistan sei er nicht mehr zurückgekehrt. Seit ca. fünf Jahren sei er nicht mehr in Afghanistan gewesen. Er habe niemanden mehr in Afghanistan und daher auch keinen Kontakt in Afghanistan. Er besitze nichts in Afghanistan. Müsste der BF nach Afghanistan zurück, wüsste er nicht, zu wem er gehen sollte. Sein Vater sei nicht mehr für ihn da, im Falle einer Rückkehr würde er getötet werden. Er selbst sei persönlich nicht bedroht worden, nur über seinen Vater. Diesem sei gesagt worden, dass sie ihn vor den Augen des Vaters köpfen würden, sollte der BF ihnen das Geld nicht bringen.
Auf den Vorhalt, der BF habe in der Einvernahme vom 14.12.2010 ausgeführt, "Mein Vater ist auch verschwunden, ich war ganz allein in Afghanistan. Hätte ich dort noch jemanden, dann wäre ich auch dort geblieben", antwortete der BF "Falls ich in Afghanistan noch Verwandte gehabt hätte, die für meine Sicherheit gesorgt hätten, dann wäre es wahrscheinlich möglich, dort zu bleiben. Ich wusste aber, dass ich dort gefährdet bin."
Die BFV ergänzte, dass die Anknüpfung zur GFK und damit Asylrelevanz des Vorbringen im vorliegenden Fall in der (unterstellten) politisch/religiösen Gesinnung liege, die der BF dadurch, dass er entgegen den Forderungen der Taliban an seinen Vater diesen keine US$ 20.000 überbracht habe, implizit zum Ausdruck gebracht habe. Der BF habe durch seine Flucht klar symbolisiert, dass er mit den Ansichten und Zielen der Taliban nicht konform gehe und daher in den Augen der Taliban pro Regierung bzw. pro ausländischer Streitkräfte eingestellt sei. Im Falle einer Gefangennahme würde sich der BF weigern, mit den Taliban zu kooperieren, wodurch seine politische Einstellung verdeutlicht werden würde. Staatlicher Schutz stehe dem BF mangels Schutzfähigkeit der staatlichen Struktur nicht zur Verfügung. Ebenso wenig bestehe eine interne Fluchtalternative etwa in Kabul, da der BF an keinem Ort innerhalb Afghanistans über die für die Zumutbarkeit einer internen Fluchtalternative notwendigen familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Zudem verfügten die Taliban, wie auch aus den Länderberichten des BVwG ersichtlich, über die Kapazitäten, Personen in ganz Afghanistan zu verfolgen. Es spreche nicht gegen die Gefährdung des BF, dass er nicht persönlich bedroht wurde, dem Vater des BF gegenüber seien Drohungen den BF betreffend geäußert worden; zudem genüge für die Qualifikation als Flüchtling iSd GFK die Furcht vor Verfolgung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 4.10.2010, auf den Einvernahmen des BF, auf den Gutachten, der Beschwerde vom 17.5.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.5.2011, der Beschwerdeergänzung vom 25.7.2011, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 1.7.2014 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
Festgestellt wird, dass der BF den Namen XXXX führt und afghanischer Staatsangehöriger ist. Er gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF spricht die Sprache Dari. Er ist im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX geboren. Er war zum Zeitpunkt der Asylantragstellung volljährig.
Festgestellt wird, dass der BF Ende des Sommers 2009 in den Iran reiste, wo er sich bis zu seiner Flucht nach Österreich aufhielt. Sein Vater ist seit Ende des Sommers 2009 in Afghanistan verschollen, andere Verwandte oder sonstige Bezugspersonen in Afghanistan, an die er sich im Fall der Rückkehr um Unterstützung wenden könnte, hat der BF keine. Er verfügt dort auch über keine Vermögenswerte, die ihm einen Start in Afghanistan im Fall der Rückkehr ermöglichen würden. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt er nicht. Er hat bisher in Afghanistan nicht gearbeitet. Er wäre nicht in der Lage, sich in Afghanistan selbst zu erhalten.
Er reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 4.10.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 % mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 % der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 % der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 % seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 % der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng-und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2.9.2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15.Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 % höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16.November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5.3.2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 % der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13.6.2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1.Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6.9.2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Sicherheitslage in einzelnen Provinzen:
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
Provinz -Ghazni:
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.
(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).
Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.
(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.
(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.
(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)
Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - XXXX durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)
Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen mehrere sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage vom 4.6.2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff.)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4.6.2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30.4.2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.5.2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5.9.2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Bevölkerungsgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: bei Paschtunen ca. 38 %, Tadschiken ca. 25 %, Hazara ca. 19 %, Usbeken ca. 6 % sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nruistani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Minderheiten der Bevölkerung (auch) eine diese anderen Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Paschai, Nuristani und Pamir.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. 1 Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden im besonderen Maß unter den ungeklärten Boden - und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstiles als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionen zu werden. Immer wieder werden Nomaden einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4.6.2013, S. 9f)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsu-chender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter-und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausge-wählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn-und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikoprofile:
Am 2. Mai 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten.174 So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags ausgesetzt seien.
Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem sie gezielt diejenigen angreifen, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.
(UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 16; Statement of Leadership Council of Islamic Emirate Regarding the Inception of Al-Farooq Spring Operation, 2. Mai 2012, http://theunjustmedia.com/Afghanistan/Statements/May12/Statement%20of%20Leadership%20Council%20of%20Islamic%20Emirate%20r egarding%20the%20inception%20of%20Al-Farooq%20Spring%20operation.htm; The Long War Journal, Taliban announce start of Al Farooq spring offensive, 2. Mai 2012,
http://www.longwarjournal.org/archives/2012/05/taliban_announce_beg_1.php. In einer weiteren Stellungnahme von August 2012 benannten die Taliban zivile Staatsbedienstete als legitime Angriffsziele. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013,
http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 17.
Statement of Leadership Council of Islamic Emirate Regarding 'Khalid bin Waleed' Spring Operation, 27. April 2013, http://shahamatenglish.
com/index.php/paighamoona/30919-statement-of-leadership-council-of-islamic-emirate-regarding-%E2%80%98khalid-binwaleed% E2%80%99-spring-operation; NBC News, Taliban Marks Start of 'Monumental' Spring Offensive with Deadly Attack, 28. April 2013, http://worldnews.nbcnews.com/_news/2013/04/28/17955309-taliban-marks-start-of-monumental-spring-offensive-with-deadly-attack.
Siehe eine Analyse der öffentlichen Stellungnahmen der Taliban zu Opfern unter der Zivilbevölkerung, siehe UNAMA, Afghanistan:
Mid-Year Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2013, http://www.refworld.org/docid/51f8c0604.html, S. 29-33.
UNAMA, Afghanistan: Mid-Year Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2013,
http://www.refworld.org/docid/51f8c0604.html, S. 27-29; UN General Assembly (Human Rights Council), Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the Human Rights Situation in Afghanistan and Technical Achievements in the Field of Human Rights, A/HRC/22/37, 28. Januar 2013,
http://www.un.org/Docs/journal/asp/ws.asp?m=A/HRC/22/37, Absatz 4; UN General Assembly /Security Council, The Situation in Afghanistan and Its Implications for International Peace and Security, A/67/619 - S/2012/907, 6. Dezember 2012, http://www.refworld.org/docid/50f527ee2.html, Absatz 57.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden.197 UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben.198 Gemeinden in Distrikten mit einer weiten Verbreitung von improvisierten Sprengkörpern müssen Berichten zufolge mit schweren Vergeltungsmaßnahmen durch regierungsfeindliche Kräfte rechnen, wenn sie den afghanischen Sicherheitskräften die Lage der Sprengkörper mitteilen. In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Streitkräfte arbeitet.
Am 8. November "verhaftete" eine Gruppe der Taliban einen Mann in dem Distrikt Marawara in der Provinz Kunar, weil er angeblich für die Internationalen Streitkräfte (IMF) spioniert habe. Am 9. November 2012 wurde der Mann von einem Taliban-Gericht zum Tode verurteilt und anschließend umgebracht. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013, http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 4, 22, 24.
Am 01. Februar 2012 hat ein Taliban-Gericht in der Provinz Badghis Berichten zufolge einen Teenager wegen Spioniage für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte verurteilt und ihm zur Strafe ein Ohr abgeschnitten. Im Dezember 2011 hat ein Taliban-Gericht in der Provinz Kapisa Berichten zufolge einen Mann wegen Spionage für die internationalen Streitkräfte verurteilt und hingerichtet. Im September 2011 wurde ein Mann aufgrund des Verdachts, regierungstreue Kräfte mit Benzin beliefert zu haben, hingerichtet. Dem Bericht zufolge wurden die Augen des Opfers postmortal entfernt. UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 21, 24-25.
UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013,
http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 4. UNAMA berichtete, dass am 12. Mai 2012 eine Gruppe regierungsfeindlicher Kräfte einen Zivilisten im Distrikt Alishing in der Provinz Laghman erschoss, nachdem der Mann angeblich damit gedroht hatte, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte über die geplante Installierung von improvisierten Sprengkörpern in der Nähe seiner Wohnung zu informieren. UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 17.
Der UN-Generalsekretär berichtet: "Kinder wurden zum Zwecke der Einschüchterung in Fällen entführt, bei denen die Familien tatsächlich oder vermeintlich für die Regierung oder die internationalen Streitkräfte gearbeitet haben." [Übersetzung durch UNHCR]. UN General Assembly / Security Council, Report of the Secretary-General on Children and Armed Conflict, 15. Mai 2013, A/67/845-S/2013/245, http://www.refworld.org/docid/51b9864e4.html, Absatz 27. UNAMA berichtet von der Entführung eines Mannes im Februar 2012, dem die rechte Hand amputiert wurde, weil vermutet worden war, dass Angehörige seiner Familie für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeiteten. UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 24-25. Berichten zufolge werden auch Familienangehörige von Soldaten der afghanischen nationalen Streitkräfte bedroht. Landinfo, Afghanistan: Human Rights and Security Situation (Report by Dr. Antonio Giustozzi), 9. September 2011, http://www.landinfo.no/asset/1745/1/1745_1.pdf, S.
Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden Berichten zufolge im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Verfahren in parallelen Justizsystemen, die durch die regierungsfeindlichen Kräfte eingerichteten wurden, verurteilt. Die Strafe für derartige "Straftaten" ist in der Regel die Hinrichtung. Zivilisten, die der Teilnahme an von der Regierung unterstützten Aufständen gegen die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte verdächtigt werden, wurden Berichten zufolge Opfer brutaler Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich der gezielten Tötung von Zivilisten.
UNAMA, Afghanistan: Mid-Year Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2013,
http://www.refworld.org/docid/51f8c0604.html, S. 21-23; AFP, Taliban Accused of Beheading Two Afghan Boys, 10. Juni 2013, http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-accused-beheading-two-afghan-boys; UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013,
http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 4, 17, 24.
Im Jahr 2012 wurde von mehreren Aufständen gegen die Taliban und andere regierunsgfeindliche Kräfte in der Zentralregion, sowie in den nördlichen, südöstlichen und östlichen Regionen berichtet. Der bedeutsamste Aufstand fand im Distrikt Andar in der Prozinz Ghanzi statt und begann im April 2012. Nachdem er anfangs von Hezb-e-Islami geführt wurde, wurden ab Oktober 2012 Streitkräfte der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte in Andar eingesetzt, um den Aufstand zu unterstützen. UNAMA führt hierzu aus: "Die Vergeltungsmaßnahmen der Taliban gegen Zivilisten in Andar waren brutal; dazu gehörten absichtliche und gezielte Angriffe auf Zivilisten. So haben beispielsweise Gemeindemitglieder des Andar-Distrikts UNAMA darüber informiert, dass ein örtlicher Taliban-Richter eine Fatwa (Rechtsgutachten) gegen die Mitglieder des Aufstandes erlassen hat, welche die Mudschaheddin dazu anwies, alle am Aufstand teilnehmenden Männer zu töten und ihre Ehefrauen mitzunehmen. Vergeltungsmaßnahmen fanden auch in Form gezielter Tötungen statt. In diesem Zeitraum wurden fünf Vorfälle gezielter Tötungen dokumentiert, bei denen die Taliban Gemeindemitglieder wegen ihrer vermeintlichen Beteiligung am Aufstand töteten. Unter dem humanitären Völkerrecht dürfen die Zivilbevölkerung oder einzelne Zivilisten nicht zum Ziel von Vergeltungsmaßnahmen werden." [Übersetzung durch UNHCR]. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013,
http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 48-49 [Fußnote weggefallen].
Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde und Beschwerdeergänzung, und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Glaubwürdig hat der BF in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, dass er in Afghanistan weder Verwandte noch Bekannte habe und über keine Vermögenswerte verfüge.
Zur Feststellung der Volljährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ist dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Altersfeststellung zu entgegnen, dass es keinen Anlass gibt, an der Richtigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens zu zweifeln. Nach der standardisierten multifaktoriellen Befunderhebung durch Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung sowie fachärztliche Befundung ergab sich, dass der BF zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung (1.12.2010) mit einer Sicherheit von 99% das 21. Lebensjahr bereits vollendet und somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung bereits volljährig war. Der BF legte zwar im Zuge seiner Einvernahme am 11.11.2010 eine afghanische Geburtsurkunde mit Lichtbild im Original vor, auf der ein konkretes Geburtsdatum, nämlich XXXX (Anmerkung des Übersetzers: XXXX), angemerkt ist. Dieses Dokument wurde jedoch - wie der BF in der Einvernahme am 11.11.2010 selbst ausführte - erst während seines Aufenthaltes in Österreich auf Antrag eines Nachbarn in Afghanistan ausgestellt. Als Ausstellungsdatum ist der 9.8.1389 (Anmerkung des Übersetzers: 31.10.2010) angegeben. Laut den eigenen Aussagen des BF sei das in dieser "Urkunde" angegebene Geburtsdatum von seiner Mutter im Koran des BF aufgeschrieben worden. Er wisse jedoch nicht genau, was seine Mutter notiert habe. Mit diesem Koran sei der Nachbar zur ausstellenden Behörde gegangen und habe die Geburtsurkunde ausstellen lassen. Wie sich jedoch aus den Länderberichten ergibt, gibt es echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn-und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Wie der BF weiters anführte, habe er von einem Caritasbetreuer erfahren, dass er in Österreich bleiben dürfe, wenn er minderjährig wäre. Erst danach habe er die "Geburtsurkunde" von seinem Onkel angefordert. Somit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF ausschließlich die von ihm beigebrachte Geburtsurkunde mit dem darin angegebenen Geburtsdatum - XXXX - organisierte, um die von ihm behauptete Minderjährigkeit beweisen und seinen Aufenthalt in Österreich verfestigen zu können. Ein allein in einem Koran festgehaltenes und somit beliebiges Geburtsdatum stellt keinen hinreichenden Beweis für die Richtigkeit der Angabe des BF bezüglich seines Alters dar, einer solchen Geburtsurkunde kommt keine umfassende Beweiskraft zu. Der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter des BF hat selbst anlässlich der Einvernahme des BF am 14.12.2010 angeführt, dass die Untersuchung bei XXXX korrekt abgelaufen sei und das Ergebnis des Gutachtens sehr eindeutig sei. Der BF war somit nicht in der Lage, durch sein Vorbringen dem Gutachten substantiiert entgegenzutreten.
Glaubwürdig ist auch, dass der BF nach dem Verschwinden seines Vaters, seines einzigen Verwandten in Afghanistan, Ende des Sommers 2009 Afghanistan verlassen und zu seinem Onkel in den Iran geflüchtet ist.
Soweit der BF in der Beschwerdeergänzung und in der mündlichen Verhandlung vorbringt, sein Grund für die Ausreise sei ohne Zweifel das Verschwinden des Vaters und die dadurch befürchtete Verfolgung durch die Taliban gewesen, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Wie das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung schon aufzeigte, brachte der BF in der Erstbefragung am 4.10.2010 auf die Frage, warum er seine Heimat verlassen habe, lediglich vor, dass er nach dem Tod seines Vaters niemanden mehr in Afghanistan gehabt hätte und deshalb zu seinem Onkel in den Iran gereist sei. Eine Verfolgung durch Taliban brachte er nicht vor; dieses Vorbringen erstattete er erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.5.2011.
Wenn der BF in seiner Beschwerde ausführt, er habe bei der Polizei Probleme mit dem Dolmetsch gehabt, diese Verständigungsprobleme seien auch am Ende der polizeilichen Einvernahme protokolliert, und dann weiters ausführt, er habe auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Probleme mit dem Dolmetscher, der Iraner gewesen sei und Farsi gesprochen habe, gehabt, ist dem entgegen zu halten, dass vom BF keineswegs erwartet wird, in der Erstbefragung seine Fluchtgründe abschließend und umfassend darzustellen. Der BF soll nur kurz ausführen, weshalb er seine Heimat verlassen hat. Dabei kann jedoch erwartet werden, dass er angibt, was ihn dazu bewogen hat, seine Heimat zu verlassen, zumal er nachfolgend in der Einvernahme Ereignisse schildert, die ihm der Sache nach sehr einprägsam gewesen sein müssten. Im Falle des BF wäre etwa zu erwarten gewesen, dass er jedenfalls angibt, er habe seine Heimat wegen des Verschwindens des Vaters und der dadurch befürchteten Verfolgung durch die Taliban verlassen. Dass der BF dagegen nur angibt, seine Heimat verlassen zu haben, weil er nach dem Tod seines Vaters niemanden mehr in Afghanistan gehabt habe - wenn tatsächlich ein anderer Grund ausschlaggebend für seine Ausreise war -, ist nicht nachvollziehbar.
Daran kann auch der Einwand des BF, er habe bei der Polizei Probleme mit dem Dolmetsch gehabt, nichts ändern, da dem BF in einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt - EAST-West am 14.12.2010 durch den Dolmetsch in der Sprache Dari, der Muttersprache des BF, nochmals seine Angaben unter Punkt 11 der Erstbefragung zu seinen Antragsgründen rückübersetzt wurde. Ergänzend führte der BF daraufhin aus, dass seine diesbezüglichen Angaben prinzipiell richtig seien, und fügte lediglich hinzu, sein Vater sei auch verschwunden und er sei ganz alleine in Afghanistan gewesen. Hätte er dort noch jemanden, dann wäre er auch dort geblieben. Diese Niederschrift wurde dem BF rückübersetzt und bestätigte der BF die Richtigkeit des Inhaltes mit seiner Unterschrift. Selbst bei Bedachtnahme auf den berücksichtigungswürdigen Umstand, dass es Übersetzungsprobleme bei der polizeilichen Einvernahme gegeben hat, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der BF seine Ausreisegründe nicht schon in der Befragung am 14.12.2010, in Anwesenheit des Dolmetsch für die Sprache Dari, wo ihm seine Angaben zum Fluchtgrund nochmals rückübersetzt wurden, konkretisiert hat. Dies ist auch nicht mit Dolmetschproblemen erklärbar. Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise dazulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Erstmals in der Einvernahme vom 10.5.2011 brachte der BF vor, sein Vater sei von den Taliban mitgenommen worden und hätten diese von ihm verlangt, $ 20.000 zu bezahlen, ansonsten würde man dem BF "den Kopf abhaken". Der Vater sei eine Woche bei den Taliban gewesen, dann wieder zurückgekommen und dann erneut verschwunden. Die Taliban hätten den Vater sicher wieder mitgenommen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung am 1.7.2014 brachte der BF vor, die Taliban hätten gewollt, dass der BF für sie arbeite.
Dies alles lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubwürdig erscheinen. Die erkennende Richterin hat im Rahmen der Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung am 1.7.2014 den Eindruck gewonnen (vgl. VwGH 25.11.1999, 98/20/0357), dass es sich bei dem in der Einvernahme am 10.5.2011 vorgebrachten Fluchtgrund der Verfolgung durch die Taliban, welcher in der mündlichen Verhandlung noch ergänzt wurde, diese hätten gewollt, dass der BF mit ihnen zusammenarbeite, um sich steigernde Angaben des BF handelt, die nur seiner Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. VwGH vom 6.3.1996, 95/20/0650; 2.2.1994, 93/01/1035).
Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der BF im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom BF nicht in Abrede gestellt. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Der BF trat dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 1.7.2014 nicht entgegen.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchpunkt A. I.)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem BF - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen, nämlich eine Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen.
Darüber hinaus lässt das Vorbringen des BF eine ihm drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich erwarten. Aus dem vom BF vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass eine Gefährdung des BF in asylrechtlich relevanter Intensität von Seiten der Taliban wahrscheinlich wäre. Fallbezogen sind die vom BF dargelegten Umstände in dieser Form nicht geeignet, eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung asylrechtlich relevanter Intensität darzutun.
Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der BF eine derartige Verfolgung auch nicht vorgebracht hat. Während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt hat der BF niemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara vorgebracht. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der BF eine derartige Verfolgung auch nicht behauptet hat.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom BF angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
Da sich im Zuge des Verfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben und sohin kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A.II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für den BF gegeben.
Der BF verfügt über keine familiären Verbindungen in Afghanistan und ist bereits vor rund 5 Jahren in den Iran gezogen und nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Er hat daher zu den in Afghanistan vorherrschenden Lebensumständen keinerlei Bezug mehr. Er verfügt als junger Erwachsener über keine Berufsausbildung. Angesichts dieser Umstände kann sohin die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben nicht vorausgesetzt werden. Nicht außer Acht ist zu lassen, dass der BF der Minderheitenvolksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten angehört.
Des Weiteren war auch der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass der BF seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich von sich aus Anstrengungen zur sprachlichen Integration in Österreich unternommen hat. Der Umstand dieser nach außen hin erkennbaren Integration des BF in Österreich wurde auch durch die vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Nachweise untermauert.
Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in der Heimatprovinz des BF, XXXX, und in anderen Gebieten Afghanistans ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Vor allem jüngere Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach langer Abwesenheit in Afghanistan zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden ausgereist sind. Es fehlt ihnen an notwendigen sozialen oder familiären Netzwerken sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse. Es ist unter solchen Umständen davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, in solchen Konstellationen nicht zur Verfügung steht.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für BF nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt A.III.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gegeben.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Revisionen gegen die Spruchpunkte A.I, A.II. und A.III sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die genannten Spruchpunkte von der oben zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen der nicht erfolgten Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, noch zu der über die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Außerdem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu den genannten Spruchpunkten wurde bei den rechtlichen Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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