BVwG W211 1217555-2

W211 1217555-2Tribunal Administrativo Federal11 de jul. de 2014

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Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, bestehendes Familienleben, Dauer,<br/>Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Zurückziehung

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BVwG W211 1217555-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1217555.2.00

Spruch

W211 1217555-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen die Spruchpunkte

I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20

AsylG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Erstes Verfahren:

1.1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, brachte am 20.04.2000 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.2. Bei der Ersteinvernahme am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, dass ihr Vater an einem Aufstand teilgenommen habe, bei dem sieben Polizisten getötet worden seien und der ca. zwei Wochen lang Ende November, Anfang Dezember stattgefunden habe. Sie selbst sei nicht anwesend gewesen. Ihr Vater sei davon gelaufen. Die Polizei habe bei der beschwerdeführenden Partei nach ihm gefragt. Der Aufstand habe wegen Öl stattgefunden. Die Polizei habe die beschwerdeführende Partei auch immer wieder mitgenommen und gefoltert.

1.3. Bei der Einvernahme am 05.05.2000 wurde die beschwerdeführende Partei nach ihrem Reiseweg befragt. Sie gab weiter zusammengefasst an, Nigeria wegen Problemen mit einer Ölgesellschaft und wegen Problemen, die ihr Vater gehabt habe, verlassen zu haben. Die Polizei habe die beschwerdeführende Partei mehrmals auf die Polizeistation mitgenommen und gefoltert, um herauszufinden, wo ihr Vater sich aufhalte.

1.4. Mit Bescheid vom 02.06.2000 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe begründet.

1.5. Die beschwerdeführende Partei brachte gegen diesen Bescheid Berufung ein, zog aber am 02.07.2002 ihren Asylantrag zurück. In Folge wurde daher vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 02.07.2002 der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 29.01.2010 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2.2. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, Edo und Englisch gut und Deutsch mittel zu sprechen und verheiratet zu sein. Ihre Ehefrau und zwei Söhne leben in Wien.

Sie habe ihre Reise von XXXX aus begonnen und sei 1999 von XXXX aus mit dem Schiff ausgereist. Nach ihrer Ankunft mit dem Schiff in einem ihr unbekannten Land sei sie auf der Ladefläche eines LKW versteckt schlussendlich in Eisenstadt angekommen. Während ihrer ersten Zeit in Österreich habe sie in verschiedenen Unterkünften gelebt, bis sie im Jahr 2002 ihre (erste) Ehefrau geheiratet habe und mit dieser nach Wien gezogen sei. Im gleichen Jahr habe sie begonnen, im Hotel X. zu arbeiten.

Nigeria habe sie verlassen, weil ihr Vater ein Problem mit der Regierung gehabt habe. Er sei beschuldigt worden, Munition an militante Kämpfer geliefert zu haben und sei deswegen gesucht worden. Ihr Fluchtgrund sei derselbe wie bei der Antragstellung im Jahr 2000.

2.3. Bei der Einvernahme am 03.03.2010 gab die beschwerdeführende Partei an, verheiratet zu sein und mit ihrer Ehefrau und ihren beiden Kindern in einer Wohnung zu leben. Die Eheschließung sei am XXXX erfolgt. Ihre Ehefrau sei Nigerianerin, wie auch ihre beiden Kinder Staatsangehörige Nigerias seien. Die Ehefrau und die Kinder der beschwerdeführenden Partei haben Aufenthaltstitel für jeweils ein Jahr.

Die beschwerdeführende Partei sei vorher mit einer Österreicherin verheiratet gewesen. Nach ihrer Scheidung im Jahr 2004 oder 2005 habe sie ein Schreiben der Fremdenpolizei bekommen. Sie habe daher einen Weg finden wollen, um in Österreich zu bleiben. Sie sei zu einem Anwalt gegangen, der ein neues Asylverfahren einleiten sollte. Dies habe der Anwalt jedoch nicht getan.

Sie finanziere sich ihren Aufenthalt in Österreich durch Arbeit; sie habe von 2002 bis 2008 in einem Hotel als Wäschereihelfer gearbeitet. Danach sei sie eineinhalb Jahre arbeitslos gewesen. Seit Jänner 2010 arbeite sie als Abwäscher in einem Gastronomiebetrieb.

Einer Rückkehr nach Nigeria stehe entgegen, dass sie ihre Probleme von früher immer noch habe. Ihren ersten Asylantrag habe sie zurückgezogen, weil sie geheiratet habe und einen Aufenthaltstitel beantragen wollte. Sie habe nicht beide Verfahren, das nach dem Asylgesetz und das nach dem Fremdengesetz, weiterbetreiben können.

Neuerlich zu den Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass es Probleme mit ihrem Vater gegeben habe und man geglaubt habe, dass die beschwerdeführende Partei darin involviert gewesen sei. Sie sei auch immer wieder verhaftet worden und habe deshalb flüchten müssen. Die Gefährdung sei ihrer Meinung nach immer noch aktuell, weil die Militanten immer noch kämpfen würden.

Nach Übergabe der aktuellen Länderinformationen zu Nigeria gab die beschwerdeführende Partei an, dass die Information so nicht stimme, und dass die Polizei in Nigeria Menschen töte. Abschließend wolle sie noch angeben, dass ihr Vater im Jahr 2006 in Polizeihaft gestorben sei.

2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der gegenständliche Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführenden Partei gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges, der Einvernahmen und der Länderinformationen führte das Bundesasylamt weiter aus, dass die Identität der beschwerdeführenden Partei feststehe. Weiter würden die geltend gemachten Fluchtgründe einer Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden. Es sei außerdem nicht feststellbar, dass die beschwerdeführende Partei unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände im Fall einer Rückkehr nach Nigeria einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sein würde.

Betreffend das Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich wurde festgestellt, dass sie gesund sei, verheiratet und mit ihrer Ehefrau und ihren beiden Kindern ein Familienleben führe. Ihre Ehefrau und Kinder seien nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt. Die beschwerdeführende Partei habe Kenntnisse der deutschen Sprache und gehe in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach. Es bestünden keine Umstände, die einer Ausweisung aus Österreich entgegenstünden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens unter anderem aus den vagen und widersprüchlichen Schilderungen der angeblichen Geschehnisse ergeben würde. So habe sich für die Behörde der Eindruck entwickelt, dass die beschwerdeführende Partei das gegenständliche Verfahren einzig deswegen betreibe, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erhalten.

Rechtlich führte die Behörde insbesondere zu Spruchpunkt III. aus, dass weder die Ehefrau noch die Kinder der beschwerdeführenden Partei in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht haben, weshalb nicht von einem Familienleben in Österreich auszugehen sei. Schließlich ging die belangte Behörde davon aus, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise der beschwerdeführenden Partei gegenüber allfälligen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich deutlich überwiegen würden.

2.5. In der rechtzeitigen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei ihr Fluchtvorbringen nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt habe. Aus der Zurückziehung ihres Antrags im Jahr 2002 sei der beschwerdeführenden Partei kein Vorwurf zu machen. Bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung sei der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Außerdem habe die belangte Behörde nicht ausreichend geprüft, inwieweit die beschwerdeführende Partei bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre. Schließlich habe die beschwerdeführende Partei in Österreich eine Familie gegründet und sei seit langem legal beschäftigt. Eine Abschiebung nach Nigeria würde daher gegen Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in Folge: EMRK) verstoßen.

2.6. Im Laufe des anhängigen Beschwerdeverfahrens legte die beschwerdeführenden Partei die folgenden Bestätigungen und weiterführenden Informationen vor:

Heiratsurkunde vom XXXX06.2007 über die Eheschließung der beschwerdeführenden Partei mit X.Y. am XXXX06.2007 in Wien;

Geburtsurkunde, die bestätigt, dass der Sohn der beschwerdeführenden Partei, Y.Y., am XXXX11.2006 geboren wurde;

Geburtsurkunde, die bestätigt, dass der Sohn der beschwerdeführenden Partei, Z.Z., am XXXX12.2008 geboren wurde;

Kopien der Aufenthaltskarten "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" betreffend X.Y., Y.Y. und Z.Z. mit einer jeweiligen Gültigkeitsdauer bis 20.07.2014;

Besuchsbestätigung betreffend Y.Y. einer Volksschule in Wien vom 31.01.2014;

Bestätigung betreffend Z.Z. über den Besuchs eines Kindertagesheims in Wien vom 31.01.2014;

Lohnabrechnungen betreffend X.Y. über eine Beschäftigung als Raumpflegerin in einem Hotel in Wien von Juni, Juli, August, Oktober, November, Dezember 2011 und September bis Dezember 2013;

Heiratsurkunde über die Eheschließung der beschwerdeführenden Partei mit W.W. am XXXX04.2002;

Vergleichsausfertigung und Beschluss eines Bezirksgerichts über die einvernehmliche Scheidung der Ehe der beschwerdeführenden Partei mit W.W. vom XXXX01.2005;

Österreichisches Sprachdiplom über die Grundstufe Deutsch 2, A 2, vom 26.01.2010;

Zertifikat Deutsch (B 1) vom 09.04.2009;

Zertifikat über den Besuch des Kurses Installation- und Gebäudetechnik-HelferIn Plus vom 25.05.2009 bis 21.08.2009;

Dienstvertrag mit dem Hotel X., mit welchem ein Vollzeitdienstverhältnis als Wäschereihilfskraft ab dem 01.08.2002 begründet wurde;

Kopie eines Befreiungsscheins des AMS gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 des AuslBG (in der damals geltenden Fassung) mit einer Gültigkeitsdauer von 03.02.2005 bis 02.02.2010;

2 Lohnabrechnungen von Jänner und August 2008 eines Hotels V. in Wien;

Lohnabrechnungen für eine Tätigkeit als Abwäscher von April bis Oktober 2010;

Arbeitsbescheinigung eines Gastronomiebetriebs vom 28.10.2010 über die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei als Abwäscher von XXXX2010 bis XXXX2010;

Und schließlich wurde ein Schreiben einer Firma in Wien vom XXXX2014 vorgelegt, in welchem bestätigt wurde, dass sich die beschwerdeführende Partei bei dieser Firma um eine Anstellung beworben habe. Mangels einer Arbeitsbewilligung komme jedoch eine Anstellung nicht in Frage. Sobald die beschwerdeführende Partei jedoch eine Arbeitsgenehmigung haben würde, solle sie sich wieder vorstellen, da sie einen sehr guten Eindruck hinterlassen habe.

2.7. Im Verwaltungsakt findet sich außerdem eine Kopie eines nigerianischen Reisepasses der beschwerdeführenden Partei mit Gültigkeitsdatum 17.01.2001 bis 16.01.2006 und die Kopie einer Geburtsurkunde und einer Ledigkeitsbestätigung.

2.8. Im Strafregisterauszug scheinen mit Stichtag 13.05.2014 keine strafrechtlichen Verurteilungen der beschwerdeführenden Partei auf.

2.9. Nach einer Meldeauskunft vom 04.07.2014 leben die beschwerdeführende Partei und X.Y. seit Juli 2007 in einem gemeinsamen Haushalt.

2.10. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 08.04.2014 betonte die beschwerdeführende Partei ihr aufrechtes Familienleben mit ihrer Ehefrau und ihren Kindern in einer Mietwohnung in Wien. Die Kinder seien in Österreich geboren und aufgewachsen und gingen hier in die Schule bzw. in den Kindergarten. Da die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei berufstätig sei, kümmere sich die beschwerdeführende Partei liebevoll um die Kinder und betreue diese nachmittags. Die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei lebe seit beinahe zehn Jahren in Österreich und arbeite seit 07.06.2011 als Raumpflegerin für 30 Stunden in der Woche. Die beschwerdeführenden Partei verfüge weiter über ein weites Netz an sozialen Kontakten und pflege Freundschaften und Bekanntschaften in Österreich. Mit Hinweisen auf die langjährige Berufstätigkeit der beschwerdeführenden Partei in Österreich, ihre Deutschkenntnisse und ihre Unbescholtenheit müsse im Ergebnis die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sein.

2.11. Am 03.07.2014 zog die beschwerdeführende Partei mit schriftlicher Eingabe die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die beschwerdeführende Partei, deren Identität feststeht, ist ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, der seit spätestens 20.04.2000 hauptsächlich im Bundesgebiet aufhältig ist.

1.2. Die beschwerdeführende Partei war vom 18.04.2002 bis 21.01.2005 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Seit XXXX06.2007 ist die beschwerdeführende Partei mit einer nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der sie auch seit Juli 2007 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Dieser Verbindung entsprangen zwei Söhne, geboren am XXXX11.2006 und am XXXX12.2008. Die beschwerdeführende Partei führt daher mit ihrer Ehefrau und ihren Kindern in Österreich ein Familienleben im Sinne des Art. 8

EMRK.

1.3. Das Aufenthaltsrecht der Ehefrau und der Kinder der beschwerdeführenden Partei ist kein dauerhaftes.

Die beschwerdeführende Partei begründete ihren Aufenthalt zuerst bis 2002 und dann wieder ab der gegenständlichen Antragstellung auf je ein Asylverfahren. Die beschwerdeführende Partei verfügte von Februar 2005 bis Februar 2010 über einen Befreiungsschein des AMS gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AuslBG.

1.4. Die beschwerdeführende Partei besuchte zwei Deutschkurse über das Niveau A2 und B1. Sie besuchte außerdem im Jahr 2009 einen Kurs für Installations- und Gebäudetechnik HelferInnen Plus.

1.5. Die beschwerdeführende Partei war von August 2002 bis 2008 als Wäschereihilfskraft in einem Hotel in Wien und von XXXX01.2010 bis XXXX10.2010 als Abwäscher in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt.

Die beschwerdeführende Partei legte weiter ein aktuelles Schreiben vor, nach welchem sie bei einem Vorstellungsgespräch bei einer Firma in Wien einen guten Eindruck hinterließ und sich nach Erhalt einer Arbeitsbewilligung wieder vorstellen kommen solle.

1.6. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten der Asylverfahren und insbesondere aus den darin befindlichen Beweismitteln und Unterlagen.

2.2. Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus der Kopie der Personenstandsurkunden, wie auch aus den Feststellungen des bekämpften Bescheides.

2.3. Die Feststellungen zur Familie der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, so insbesondere den Heiratsurkunden, dem Beschluss über die einvernehmliche Scheidung und den Geburtsurkunden der Kinder.

2.4. Die weiteren Feststellungen zur Berufstätigkeit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Ehefrau, zum gemeinsamen Wohnsitz, zu den Deutschkursbesuchen, zum Besuch der Fortbildung, zum Schul- und Kindergartenbesuch der Kinder, zur Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei und zum Aufenthaltsstatus der beteiligten Personen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, den Unterlagen, die im Verwaltungsakt aufliegen, einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister und einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister, welche vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu I.)

Zu Spruchteil A)

3.5. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

3.6. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom 03.07.2014 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 09.03.2010 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden, und daher das diesbezügliche Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu Spruchteil B)

3.7. Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Revision wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu Spruchteil B unter Punkt II. verwiesen.

Zu II.)

Zu Spruchteil A)

3.8. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.9. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3.10. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.11. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu aus der letzten Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem dem hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte (vgl. VwGH 20.03.2012, 2011/18/0256).

3.12. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich die beschwerdeführende Partei seit April 2000 (hauptsächlich), und damit seit vierzehn Jahren, in Österreich aufhält. Die beschwerdeführende Partei hat sich in dieser Zeit Deutschkenntnisse angeeignet, von 2002 bis 2008 durchgehend, danach zeitweilig, gearbeitet und einen Fortbildungskurs besucht. Die beschwerdeführende Partei legte weiter ein Schreiben einer Firma in Wien vor, mit welchem sie eingeladen wurde, sich erneut wegen einer Anstellung vorzustellen, sollte sie über eine Arbeitsbewilligung verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der langen Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei in Österreich und ihrer Berufstätigkeit von der Knüpfung sozialer und privater Bindungen von maßgeblicher Intensität in Österreich aus.

Die beschwerdeführende Partei gründete im Jahr 2007 mit ihrer Heirat mit einer nigerianischen Staatsbürgerin eine Familie in Österreich, der mittlerweile auch zwei minderjährige Söhne angehören. Die Familie lebt seit Juli 2007 im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei ist seit Herbst 2013 (wieder) berufstätig, weshalb sich die beschwerdeführende Partei der Kinderbetreuung annimmt. Am Bestehen eines de facto - Familienlebens hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel.

Der sehr langen Aufenthaltsdauer und dem bestehenden Familienleben steht gegenüber, dass die beschwerdeführende Partei ihren Aufenthalt nur auf zwei Asylverfahren gründen kann. Diesem Umstand, dass die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte, ist gemäß der Rechtsprechung des öffentlichen Rechts auch Bedeutung zuzumessen (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126 und VfGH 12.6.2010, U614/10 und U613/10 vom selben Tag). Das Faktum, dass die Ehefrau und Kinder der beschwerdeführenden Partei nur über zeitlich befristete Aufenthaltstitel in Österreich verfügen, ist zwar ebenfalls mit in die Überlegung einzubeziehen, jedoch differenziert zu werten, da die befristete Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei offenbar bereits jahrelang verlängert wurde, und es nicht ersichtlich ist, was einer weiteren Verlängerung entgegen stehen könnte (vgl. VwGH 25.10.2012, 2012/21/0030).

Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesverwaltungsgericht nun aus den folgenden Gründen zum Schluss, dass die Interessen der beschwerdeführenden Partei an der Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich jene der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen: das Bundesverwaltungsgericht wertet es, in Verbindung mit der langen Aufenthaltsdauer von 14 Jahren und dem in Österreich etablierten Familienleben, als ausschlaggebend, dass die beschwerdeführende Partei nicht unwesentliche Perioden ihres Aufenthalts in Österreich berufstätig war. Des Weiteren ist auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren wiederum vier Jahre anhängig, eine Verzögerung, die nicht auf ein Verhalten der beschwerdeführenden Partei zurückzuführen ist.

3.13. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen im vorliegenden Fall die privaten und familiären Interessen der beschwerdeführerenden Partei angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführernde Partei unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführernde Partei auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter Punkt II. A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar

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