W198 2005454-1•BVwG W198 2005454-1
W198 2005454-1Tribunal Administrativo Federal11 de jul. de 2014
Beitragszuschlag, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W198 2005454-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX Wien, XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, vom 7.2.2014, Bezugszeichen XXXX, betreffend Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 VwGVG, § 13 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin mit dem oben angeführten Bescheid einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von 80 € vorgeschrieben, weil die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Dezember 2013 nicht fristgerecht am 27.1.2014 vorgelegt worden seien.
Dagegen hat die Frau XXXX, namens der Beschwerdeführerin, mit E-Mail vom 20.2.2014, "um Nachsicht ersucht, da sie für mehrere Betriebe die Gehaltsverrechnung durchführe, und durch eine nicht erfolgte Weiterleitung von ihrer Software auf ELDA diese Vorlage nicht fristgerecht erfolgt sei."
Mit Schreiben vom 27.2.2014 legte die WGKK den "anhängigen gegenständlichen Verfahrensakt zur do. Verwendung vor."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.6.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert - binnen zwei Wochen ab Zustellung - einen Nachweis über eine entsprechende Bevollmächtigung seitens der Beschwerdeführervertreterin (Frau XXXX) hinsichtlich der Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
In Einem wurde die Beschwerdeführervertreterin aufgefordert die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG - binnen zwei Wochen ab Zustellung - zu verbessern, als die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt genannt werden mögen.
Dies insbesondere deshalb, weil in der Beschwerde eine verspätete Meldung überhaupt nicht in Abrede gestellt werde, sondern "Software-Probleme" dafür ins Treffen gebracht werden.
Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.6.2014 samt Verbesserungsauftrag wurde von der Beschwerdeführerin am 24.6.2014 übernommen und endete daher die Frist zur Verbesserung am 8.7.2014.
Die Beschwerdeführerin kam dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nach und wurde insbesondere auch kein Nachweis über eine entsprechende Bevollmächtigung seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist (das Vorliegen der Versicherungspflicht ist von der belangten Behörde zu klären), liegt - unabhängig von Vorliegen eines Antrages - jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A): Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Es wurde das von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde nicht binnen aufgetragener Frist verbessert. Es wurde -nachträglichkein entsprechender Nachweis über eine entsprechende Bevollmächtigung der Frau XXXX seitens der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Einbringung einer Beschwerde vorgelegt.
Es wurde dem Verbesserungsauftrag auch insofern nicht entsprochen, als keine Gründe genannt wurden, die den Bescheid der WGKK als rechtswidrig erscheinen ließen.
Auf den Verbesserungsauftrag wurde schlichtweg überhaupt nicht reagiert und wurde diesem somit nicht nachgekommen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 9 VwGVG, § 13 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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