BVwG W173 1427507-1

W173 1427507-1Tribunal Administrativo Federal11 de jul. de 2014

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Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation,<br/>Spionage, Verfolgungsgefahr, Zwangsrekrutierung

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BVwG W173 1427507-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W173.1427507.1.00

Spruch

W173 1427507-1/7E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.6.2012, Zahl: 12 02.978-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.3.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Kittsee AGM) am selben Tag gab der BF unvertreten an, am XXXX geboren zu sein und aus dem Bezirk XXXX XXXX, Provinz XXXX, Afghanistan, zu kommen. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, lange Zeit im Iran gelebt zu haben. Beim Versuch ihn abzuschieben, sei er geflüchtet und dabei aus dem 3. Stock gestürzt. Auf Grund der erlittenen Verletzungen habe er 7 Monate nicht arbeiten können. Nach seiner Abschiebung nach Afghanistan habe er dort 3 Monaten keine Arbeit gefunden und sei darüber hinaus auch von den Taliban belästigt worden. Nach seiner neuerlichen Flucht in den Iran sei er nach 5 - 6 Monaten erneut nach Afghanistan abgeschoben worden. Als die Drohungen und Belästigungen forciert worden seien, habe er beschlossen, seine Heimat zu verlassen. Vom Bezirk XXXX XXXX in der Provinz XXXX aus sei er vor 6 Monaten über den Iran nach Griechenland geflohen. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Griechenland, wo er auch 5 Tage im Gefängnis gewesen sei, sei er nach Österreich gefahren und am 12.3.2012 illegal ins Bundesgebiet eingereist. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat befürchte der BF, von den Taliban mitgenommen zu werden. Sie könnten ihm auch etwas antun.

2. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.3.2012 bestätigte der BF im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari und eines gesetzlichen Vertreters die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er gehöre der Glaubensgemeinschaft der Schiiten und der Volksgruppe der Hazara an. Er habe von 2007 bis 2009 als Hilfsarbeiter im Iran gearbeitet. Zuletzt sei er vor 6 Monaten in Afghanistan bei seinen Eltern gewesen. Zuvor habe er auch im Iran gelebt, bevor er in sein Heimatland abgeschoben worden sei. Vom Verkaufserlös des Familienhauses sei teilweise seine Flucht finanziert worden und lebe die Familie in Afghanistan. Diese wohne nunmehr bei Nachbarn in XXXX. Nach seiner Abschiebung vom Iran nach Afghanistan sei er von 2 unbekannten Personen - möglicherweise Taliban - angehalten und zur Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert worden, um Nachrichten von seinem Heimatdorf zu übermitteln. Sie hätten dem BF sein Handy weggenommen und versucht, sein Motorrad zu entwenden. Auf Bitten des BF sei ihm das Motorrad gelassen worden, sodass er nach Hause fahren hätte können. Als er in der Folge mehrere Tage nicht zur Arbeit, einer Baustelle in der Stadt XXXXbach, gegangen und mit seiner kranken Mutter mit dem Auto ins Krankenhaus gefahren sei, sei er auf dem Weg dorthin von unbekannten Personen angehalten worden. Beim Versuch ihn mitzunehmen, habe die Mutter ersucht, von ihm abzulassen und vorgegeben, dass der BF krank sei. Daraufhin seien sie freigelassen worden und hätten ins Krankenhaus weiterfahren können. Bei der Fahrt zur Arbeit sei er wieder von den unbekannten Personen aufgehalten worden, die ihm sein Motorrad und den Tascheninhalt abgenommen hätten. Mit einer an den Kopf angesetzten Waffe sei er aufgefordert worden, am nächsten Tag wieder vorort zu sein. Sollte er sich verstecken, würde er getötet. Auf sein Versprechen hin wiederzukommen, sei der BF freigelassen worden. Der BF habe sich nicht an die Polizei, sondern an den Dorfvorsteher gewandt, der ihm nicht hätte helfen können. Der BF habe das Haus der Familie verkauft und seine Heimat verlassen. Der BF bestätigte, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben und mit seiner Unterschrift nach Rückübersetzung deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgefolgt.

3. Bei der ergänzenden Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23.5.2012 bestätigte der BF im Beisein eines Dolmetschers und eines Vertreters die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens. Sein Personalausweis befinde sich im Elternhaus in der Ortschaft XXXX, im Dorf XXXX, Bezirk XXXXXXXX, Provinz XXXX, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie (Mutter und Geschwister) gelebt habe. Er sei in der Früh mit dem Bus von XXXX in die Stadt XXXX, weiter nach

XXXX und XXXX gefahren, wo er abends angekommen sei. Für die Fahrt habe er 1.050 Afghani bezahlt. Von XXXX sei er in den Iran weitergereist. Zwecks Finanzierung seiner Flucht sei das Haus der Familie und das Grundstück zu einem Preis von 450.000,- Afghani verkauft worden. Bis zu seiner Ausreise habe der BF für einige Tage bei Nachbarn gewohnt. Seine Familie sei auch bei Nachbarn im Dorf

XXXX untergekommen, die vom im Iran lebenden Onkel unterstützt werde und vom restlichen Erlös des Verkaufs des Familienbesitzes lebe. Den letzten Kontakt habe er bei mit ihnen seinem Griechenlandaufenthalt gehabt. Sein Vater, der zu seinen Lebzeiten als Maler für die Familie gesorgt habe, sei vor sieben oder acht Jahren bei einer Minenexplosion ums Leben gekommen.

Der BF habe Afghanistan erstmals vor ca. 3 Jahren verlassen und sich im Iran 2 Jahre aufgehalten. Die erst Abschiebung vom Iran nach Afghanistan sei vor cirka 1 oder eineinhalb Jahren erfolgt. Nach zweieinhalb bis 3 Monaten habe er sich ein 2.Mal im Iran aufgehalten und sei von dort vor cirka 11 Monaten wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. Nach jeder Abschiebung sei er in sein Heimatdorf nach XXXX zurückgekehrt. Bis zu seinem 12. Lebensjahr habe der BF die Schule besucht und sich danach ein Jahr als Landarbeiter verdingt. Später habe er ab und zu auf Baustellen gearbeitet. Dieser Beschäftigung sei er auch nach seinen Abschiebungen aus Afghanistan nachgegangen. Die verheirateten Tanten väterlicherseits würden in Kabul und XXXX leben. Von den verheirateten 4 Geschwistern mütterlicherseits würden ein Onkel im Iran und die Übrigen in XXXX leben. Die Familien seien in Kontakt, würden sich besuchen und telefonieren.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, nach seiner Abschiebung aus dem Iran am Bazar XXXXXXXX, wo sich viele Taliban aufhalten würden, eine Arbeit auf einer Baustelle gefunden zu haben. Auf dem Weg von der Arbeit nach Hause sei er von den Taliban angehalten worden, die ihm das Handy abgenommen hätten. Er sei zur Unterstützung und zur Teilnahme am Jihad aufgefordert worden. Weiters hätte der BF als Spion für sie tätig zu werden sollen und dabei über für die Amerikaner und die Regierung arbeitende Personen aus seinem Dorf und seinem Distrikt Informationen sammeln sollen. Da er auf Grund seiner Ablehnung geschlagen worden sei, habe der BF zugesagt, am nächsten Tag wiederzukommen. In der Folge habe er einige Tage davon Abstand genommen, zur Arbeit zu fahren. Als er mit seiner kranken Mutter auf dem Weg zum Arzt nach XXXX von den Taliban aufgehalten worden sei, hätten diese versucht, ihn mitzunehmen. Auf Grund der Tränen seiner Mutter und anderer Frauen habe er schlussendlich weiterreisen können. Zurück in XXXX sei der BF erst nach einigen Tagen wieder in die Arbeit nach XXXXXXXX gefahren und wieder von den Taliban angehalten worden, die ihm an den Füßen und Hände gefesselt durchsucht hätten. Nach Abnahme seines Handys und seines Motorrades sei ihm mit der Tötung gedroht worden. Sollte er sie nicht unterstützen, könne er nicht mehr ohne Probleme in die Stadt fahren. Sie hätten den BF auch mit seinem Handy fotografiert, ihn geschlagen und ihm eine Waffe an den Kopf mit der Drohung gehalten, seine Wohnadresse zu kennen. Es würde abgeholt werden, sollte er am nächsten Tag nicht zu ihnen kommen. Der mit dem Vorfall befasste Dorfälteste habe dem BF nicht helfen können. Dieser habe den BF über einen Brief der Taliban in Kenntnis gesetzt, der die Aufforderung enthalten habe, die Jugendlichen aus dem Dorf mit den Taliban in den Krieg zu schicken. Nach dem Hausverkauf habe der BF ca. 10 Tage später Afghanistan verlassen.

Bei seinem ersten zweijährigen Iranaufenthalt sei der BF nach einem Unfall sieben Monate im Krankenhaus namens XXXX in Teheran gelegen. Die Verletzung habe er sich im Zuge der Suche der iranischen Polizei nach Afghanen an seinem sich im dritten Stock eines Hauses befindenden Arbeitsplatz zugezogen, als er aus Angst versucht habe, auf einen anderen Dachboden zu springen, und diesen verfehlt habe. Dabei sei er 5 oder 6 Meter tief auf den Boden gestürzt und habe das Bewusstsein verloren. Er habe Verletzungen im Bereich des linken Gesäßes und im Bauchbereich sowie innere Blutungen erlitten. Außerdem sei die Harnblase geplatzt. Nach seinem Krankenhausaufenthalt sei der BF nach Afghanistan abgeschoben worden. Beim 2.Iranaufenthalt, bei dem er die ganze Zeit gearbeitet habe, habe er sich dort für 6 bis 7 Monate aufgehalten. Er würde in seinem Heimatland von den Taliban gesucht. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst, von den Taliban umgebracht zu werden. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, zumal ein Teil der Polizei in der Nacht in Talibanfunktion auftrete. Eine Anzeige wäre sofort an die Taliban weitergeleitet worden. In diesem Fall wäre der Anzeiger und seine Familie getötet worden. Der BF gehöre keiner politischen Partei an und sei auch nicht politisch tätig. Nach Erläuterung der Länderfeststellungen zu Afghanistan sah der BF von einer Stellungnahme ab. Zu seinen Verletzungen, die der BF im Zuge seines Iranaufenthaltes erlitte habe, führte der BF aus, zwar bei einem Arzt gewesen zu sein und die Frage nach einer Operation bejaht zu haben, nicht jedoch untersucht worden zu sein. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift.

4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 5.6.2012, 12 02.978-BAT, hinterlegt am 11.6.2012, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 leg.cit nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der BF afghanischer Staatsbürger und schiitischen Glaubens sei, seine Identität nicht feststehe und er der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er sei minderjährig (Eintritt der Volljährigkeit am 11.8.2012). Die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass er Drohungen und Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der BF zwei Mal vom Iran aus nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Es werde festgestellt, dass die Mutter des BF und seine vier Geschwister (eine Schwester volljährig) nach wie vor im Dorf XXXX, in der Provinz XXXX, wohnhaft seien. Der BF habe vor seiner Flucht auf Baustellen gearbeitet. Auch ein Onkel unterstütze die Familie. Zwei Schwestern seines Vaters würden in XXXX bzw. Kabul leben. Deren Ehegatten würden einer Beschäftigung nachgehen. Zwei Schwestern (deren Ehegatten seien berufstätig) und ein Bruder (Arbeiter) seiner Mutter würden ebenfalls in XXXX leben. Der BF habe sein Elternhaus nicht verkauft. Dem BF fehle in seiner Heimat auch nicht das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk, da er dort Familienanschluss und eine Lebensgrundlage habe. In Österreich hingegen habe er keinerlei familiäre Bindungen.

Nach Länderfeststellungen führte die belangte Behörde beweiswürdigend zu Spruchpunkt I. aus, dass der BF keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt habe. Die Ausführungen des BF bei den Einvernahmen hätten sich widersprochen. Hätten die Taliban tatsächlich ein derartiges Interesse an der Person des BF gehabt, hätte man ihn nach dem dritten Vorfall - wie angedroht - mit Sicherheit am nächsten Tag zu Hause aufgesucht und von dort abgeholt. Unglaubwürdig sei auch, dass die Taliban den BF nach jeder der drei Anhaltungen wieder hätten gehen lassen, obwohl er bereits deren Forderung im Zuge des ersten Vorfalls, sich am nächsten Tag wiederum zu diesen zu begeben, nicht nachgekommen sei. Ausgeschlossen werden könnten auch die gegen den BF gerichteten, angeblichen Morddrohungen der Taliban. Eine derartige Androhung durch die Taliban sei allein deshalb schon unglaubwürdig, da die Taliban diesfalls mit der sofortigen Flucht des BF hätten rechnen müssen. Anzuzweifeln sei auch der vom BF behauptete Verkauf des Elternhauses, da er im Rahmen der Einvernahmen angegeben habe, dass sich sein Personalausweis in diesem befinde. Auch seine Angaben zu seinen Iran-Aufenthalten seien in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich. Auf Grund seiner widersprüchlichen Aussagen in seinen Einvernahmen gehe die belangte Behörde davon aus, dass der BF sein Vorbringen nicht selbst erlebt habe. Die Erklärungen des BF seien auf Grund der Widersprüche und Ungereimtheiten bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens unglaubwürdig. Seine Ausführungen seien äußerst vage, allgemein gehaltenen und konstruiert. Es sei von einem für Afghanen üblichen, standardisierten - in weiterer Folge auch massiv gesteigerten - Vorbringen auszugehen. Der BF habe nicht auf Grund irgendeiner Gefährdung die Heimat verlassen habe, sondern lediglich den Wunsch nach Veränderung. Eine asylrelevanter Sachverhalt liege nicht vor.

In der Begründung zu Spruchpunkt II. bezog sich die belangte Behörde auf die familiären Verbindungen des BF und die Länderfeststellungen in Afghanistan. Weitere Verwandte würden im Iran leben. Hinzu komme, dass der BF ein arbeitsfähiger, junger Mann sei, der - wie auch vor der Flucht - in der Lage sein werde, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Es sei auszuschließen, dass ihm innerhalb des Familienverbandes die traditionelle Unterstützung nach längerer Abwesenheit verwehrt werde. Es könne davon ausgegangen werden, dass der BF in Afghanistan nach wie vor weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte und eine ausreichende Lebensgrundlage habe. In Hinblick auf die in Afghanistan regional sehr unterschiedlichen Sicherheitslage erscheine eine Rückkehr seiner Person nicht grundsätzlich als ausgeschlossen. Kabul, wo auch die Tante des BF lebe, sei vom Ausland aus auf dem Luftwege erreichbar. Den Angaben des BF folgend sei der BF vor Monaten mit öffentlichen Bussen von XXXX über XXXX nach XXXX gereist. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass XXXX von Kabul aus erreichbar sei. Im Fall seiner Abschiebung werde das Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK nicht verletzt.

5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem BF am 5.6.2012 die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.

6. Gegen den am 11.6.2012 hinterlegten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht eine mit 18.6.2012 datierte Beschwerde, die am 22.6.2012 eingebracht worden ist. Darin wurde der Bescheid der belangten Behörde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, stattgebenden Beschied gelangt wäre, gesamtinhaltlich angefochten. Im Wesentlichen brachte der BF darin vor, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien mit den Grundsätzen der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Manuduktionspflicht für die Behörden bestünden. Die Behörde habe es unterlassen, das Vorbringen des BF durch spezifische Fragen zu konkretisieren und sich mit den Angaben des BF konkret auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde habe die Asylrelevanz des Vorbringens des BF verkannt. Die Familie des BF gehöre den Schiiten an. Der Vater sei durch seine angeschlagene Gesundheit und Berufsunfähigkeit ein besonders leichtes Ziel für die Taliban gewesen sei. Der BF habe keine Gelegenheit gehabt, Widersprüche aufzuklären. Es widerspreche jeder Denklogik, dass ungenaue Zeitangaben die Unglaubwürdigkeit des BF zur Folge hätten. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem eigentlichen Inhalt der Fluchtgeschichte des BF, sondern mit Nebenaspekte auseinandergesetzt. Die äußerst allgemein gehaltenen Länderinformationen würden sich weder geographisch noch inhaltlich auf die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe beziehen. Die Sicherheitslage in XXXX sei äußerst instabil. Der BF habe seit geraumer Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in seiner Heimat. In den Iran könne er mangels Aufenthaltstitels nicht zurückkehren. Auch zu seiner Tante in Kabul habe er kein besonders enges Verhältnis. Seine mangelnde Schulbildung, seine Jugend und das fehlende soziale Netzwerk stünden einer Rückkehr des BF nach Afghanistan entgegen. Dem BF drohe im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung. Eine Abschiebung sei rechtswidrig.

7. Mit Faxmitteilung vom 5.5.2014 ersuchte der BF um vordringliche Behandlung. Auf Grund seines Aufenthaltes im Burgenland hätte er auch keine Möglichkeit, einen Deutschkurs zu besuchen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 22.6.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und dem Asylgerichtshof am 28.6.2012 vorgelegt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erster Instanz, eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).

Die belangte Behörde hat zwar in den Einvernahmen am 30.3.2012 und 23.5.2012 den BF konkret nach den Zeiten, in welchen sich der BF im Iran aufgehalten habe, befragt, es jedoch dabei belassen, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des BF zu beziehen, ohne weitere Ermittlungsschritte zum diesbezüglichen als unglaubwürdig bewerteten Vorbringen des BF zu setzen. Vielmehr hätte die belangte Behörde in der gegenständliche Fallkonstellation zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF Ermittlungen bezüglich der näheren Umstände des vom BF vorgebrachten 7-monatigen Aufenthaltes im Krankenhaus im Iran tätigen müssen. Anhaltspunkte dafür lagen auf Grund der Aussage des BF, dass es sich dabei um das Krankenhaus XXXX in Teheran gehandelt habe, vor. Auch die Verletzung des BF, die er sich nach seinen eigenen Angabe bei seiner Flucht vor der iranischen Polizei durch einen Sturz aus dem 3. Stock zugezogen habe, hätte durch einen Arzt begutachtet werden können, um Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des BF ziehen zu können.

Darüber hinaus hätte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Länderfeststellungen - vor dem Hintergrund der vorgebrachten Verfolgung des BF durch die Taliban - konkret mit der Situation bzw. Gefährdung von jungen Männern, Opfer von Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder von erzwungener Spionagetätigkeit für die Taliban zu werden, insbesondere in der Heimatprovinz des BF XXXX auseinandersetzen müssen. Die im angefochtenen Bescheid erfolgten Hinweise auf Talibanaktivitäten in Afghanistan sind sehr eingeschränkt. Das Thema "Drohbriefe" der Taliban wird im angefochtenen Bescheid lediglich mit einem Hinweis darauf abgehandelt, dass es Berichte über Drohbriefe der Taliban gebe, in denen in Frieden mit der Regierung lebende Personen bedroht werden würden. Weiters hätte sich die belangte Behörde in der Folge mit der Frage des gegen solche Talibanaktivitäten gewährten staatlichen Schutzes für die davon betroffenen Männer auseinander zu setzen gehabt. Dabei ist insbesondere auf die Heimatprovinz des BF einzugehen.

Wie sich aus der Judikatur des VwGH ergibt, kommt es für die asylrelevante Verfolgung nicht alleine darauf an, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl dazu VwGH, 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 2.7.2014, W173 1413287-1/9E; 18.6.2014, W173 1433277-1/6E).

Solche Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben erforderlich gewesen. Es ist daher festzustellen, dass die belangte in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß

§ 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

2.3. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Da die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt II.), soweit dem BF der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückverwiesen (vgl BVwG 18.2.2014, W131 1429479-1/3E; 7.7.2014, W173 142579-1/6E; 8.7.2014, W173 1429190-1/8E).

2.4. Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E), weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl BVwG 6.5.2014, W173 1435339-1/3E; 19.3.2014, W201 1428034-1/3E u.v.a.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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