W168 2008545-1•BVwG W168 2008545-1
W168 2008545-1Tribunal Administrativo Federal11 de jul. de 2014
Außerlandesbringung rechtmäßig, real risk
W168 2008545-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Angola, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2014, Zl. 1009381808/14504670 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 01.04.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu oben angeführte Personalien an.
Eine taggleich durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
Bei der Erstbefragung vor der PI-EAST-Ost gab der Beschwerdeführer an 2007 oder 2008 seine Heimat Angola verlassen zu haben. In Folge sei er nach Marokko gereist um sich dort einige Jahre aufzuhalten. Vor einigen Monaten wäre er in einem Lieferwagen nach Spanien gebracht worden, wo er sich etwa 4 Tage aufgehalten hätte. Weiter sei er nach Frankreich und über Italien nach Österreich gefahren.
Aufgrund dieser Angaben richtete das Bundesamt am 04.042014 ein auf Art. 13 (1) Dublin III - VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien und eine Anfrage nach Art. 34 an Frankreich. Taggleich wurde nachweislich die Mitteilung gem. §29 Abs.3 AsylG übernommen.
Mit einem am 10.04.2014 eingelangten Schreiben teilte Frankreich mit, dass die beschwerdeführende Partei in Frankreich nicht bekannt wäre.
Aufgrund des Verschweigens Spaniens ergab sich die Zuständigkeit Spaniens gem. Art. 22 Abs. 7 iVm. Art. 13 (1).
Am 13.05.2014 wurde eine Einvernahme durch das BFA mit der beschwerdeführenden Partei durchgeführt. Sie gab hierbei an, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zu den Asylverfahren zu machen. Die beschwerdeführende Partei gab hinsichtlich der Aufenthaltsdauer in Spanien an, sich mehr als 5 Monate in Spanien aufgehalten zu haben. Die Angabe bei der Erstbefragung würde nicht stimmen. Zu den Gründen für das Verlassen Spaniens wurde ausgeführt, dass sie befürchten würde, dass ihr Leben in Spanien in Gefahr wäre. Es gäbe dort ein Netz an Personen die Menschenhandel betreiben würden. Sie hätte Probleme mit diesen Menschen, weil sie nicht einverstanden wäre, was diese Menschen machen würden. Sie würde von diesen Personen getötet werden. Sie hätte diese Gruppe nie verlassen dürfen. Um Schutz vor dieser Gruppe in Spanien bei der Polizei wurde nicht ersucht. Zur Begründung warum sich die beschwerdeführende Partei nicht an die spanischen Behörden gewandt hätte, wurde ausgeführt, dass sie sich in Spanien in einem geschlossenen Territorium aufgehalten hätte und von dort nicht weggehen konnte. Zu den Länderbereichten wurde ausgeführt, dass diese nicht stimmen würden. Die beschwerdeführende Partei hätte ein anderes Bild von der tatsächlichen dortigen Lage erhalten.
Mit dem angefochten Bescheid vom 21.05.2014 wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß §61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Spanien zulässig sei. Der Bescheid des BAA legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zeitgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass gegenständlicher Bescheid im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werden würde. Der Beschwerdeführer würde in Spanien keine Versorgung erhalten. Auch würde er unmittelbar von einer Kettenabschiebung nach Angola bzw. einer unrechtmäßigen Abschiebung nach Marokko von Spanien bedroht sein. Es gäbe Berichte in denen Personen aus Afrika diskriminiert werden würden und nach einem sehr kurzen Verfahren in ihre Heimatländer abgeschoben werden würden. Die beschwerdeführende Partei selbst führte hierzu aus, dass sie Kenntnisse habe, dass sich terroristische Vereinigungen in Spanien aufhalten würden, die auch Menschenschmuggel als auch Prostitution fördern würden. Diese würden auch die beschwerdeführende Partei in Spanien finden und töten.
Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes langten am 05.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.
Mit Datum 8.7.2014 langte eine Mitteilung des BFA ein in der die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Spanien bestätigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei reiste illegal über Spanien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 01.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesamt ein Aufnahmeersuchen an Spanien richtete. Aufgrund des Verschweigen der spanischen Behörden ist die Zuständigkeit Spaniens gem. Art. 22 Abs. 7 iVm. Art. 13 (1) gegeben.
Besondere in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Angehörigen, welche zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, und zu denen ein besonders intensives Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften und dem Ergebnis der Eurodac - Abfrage. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgebliche Bestimmung der Dublin - III - VO Artikel 13 lautet:
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Auf gegenständliche Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
a.) Die Zuständigkeit Spaniens basiert auf Art. 22 Abs. 7 iVm. Art. 13 (1). Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführenden Partei unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers im relevanten Dublinstaat Spanien schließen lassen würde.
Sämtliche durch die beschwerdeführende Parteien getätigten Ausführungen sind Ausführungen die von terroristischen bzw. verbrecherischen Banden bereichten, die in Spanien existieren würden. Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet die Regelvermutung der Sicherheit Spaniens auch für die beschwerdeführende Partei zu bescheinigen. Soweit im Verfahren ins Treffen geführt wurde, dass dieserart Banden in Spanien existieren, so ist nicht nachzuvollziehen, dass nicht in Spanien die Polizeibehörden um Schutz ersucht worden wären. Es kann in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass die spanischen Behörden strafrechtlich relevanten Taten gleichgültig gegenüberstehen oder diese sanktionslos dulden würden.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Spanien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmung verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z.B. AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2014; 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum spanischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Spanien rücküberstellt werden, aufgrund der spanischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Spanien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die spanischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus afrikanischen Ländern einnehmen würden. Kettenabschiebungen sind nicht bekannt. Ebenso ist auch die in der Beschwerdeschrift angeführte Befürchtung zu betrachten, dass die beschwerdeführende Partei nach Marokko abgeschoben werden könnte. Hierzu liegen keinerlei konkrete Hinweise auf eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei selbst vor, als es sich bei den der Beschwerdeschrift beigefügten Fällen um Fälle handelt, in denen Personen von spanischen Exklaven auf dem afrikanischen Festland von Marokko kommend, wieder dorthin zurückgeschoben worden wären.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
c.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.
Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesasylamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben.
d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Spanien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
e.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
f.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.
g.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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