W168 2008308-1•BVwG W168 2008308-1
W168 2008308-1Tribunal Administrativo Federal11 de jul. de 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Mitgliedstaat, subsidiärer Schutz
W168 2008308-1/6E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2014, Zl. 1015783009/14549754, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idF BGBl I
144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Syrien, brachte am 18.04.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Zuge der Antragstellung wurde ein "XXXX" gültig von XXXX vorgelegt.
Anlässlich der Einvernahme vom 05.05.2014 vor dem Bundesamt, Erstaufnahmestelle West gab der Beschwerdeführer zusammenfassend wiederholt an, dass er in Bulgarien keine Versorgung erhalten hätte. Es wäre zu wiederholten Misshandlungen durch Polizeibeamte als auch Private gekommen. Zu den dem Beschwerdeführer ausgefolgten Länderfeststellungen gab dieser an, dass diese nicht stimmen würden. In Bulgarien hätte er auf der Straße leben müssen. Es gäbe faktisch keine medizinische Versorgung.
Mit Bescheid vom 16.05.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, sowie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 idgF angeordnet werde. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig. Begründend wurde im Bescheid dargelegt, dass der Beschwerdeführer insgesamt keine Hindernisse habe geltend machen konnte, weshalb eine Überstellung nach Bulgarien im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht erfolgen sollte. Zur Begründung der Entscheidung nach §4a wurde ausgeführt, dass gem. §4a ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn dem Fremden in einem anderen EWR Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Hierin wird auf die schlechte Versorgungslage in Bulgarien hingewiesen, sowie ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in Bulgarien wiederholt mit dem Tod bedroht worden wäre. Er würde in Bulgarien keinerlei Unterbringung und Versorgung erhalten und er wäre in Bulgarien der Gefahr ausgesetzt auf der Straße sterben zu müssen. Aus diesem Grund würde er das Gericht ersuchen die beschwerdeführende Partei in Österreich bleiben zu lassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb jedenfalls eine Behebung nach § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte:
Im vorliegenden Fall geht aus der Aktenlage nicht hervor, ob trotz der sich aus der Aktenlage erkennbaren Zuerkennung des subsidiären Schutzes, ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK als Teilmenge eines Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz iSd Art 2 lit d und lit d VO 604/2013 - weiterhin- noch offen ist. Weder hat das Bundesamt den Beschwerdeführer dahingehend detailliert befragt, noch eine entsprechende Anfrage an Bulgarien gestellt.
Die (Nicht) Anwendung der Dublin III Verordnung auf das Verfahren des Beschwerdeführers kann somit derzeit keiner hinreichenden nachprüfenden Kontrolle unterzogen werden, diese Frage ist jedoch auch für die Überprüfung der Rechtsrichtigkeit eines Vorgehens nach § 4a AsylG 2005 unabdingbar.
Vergleiche auch Filzwieser/Sprung, Dublin III- Verordnung, K22 zu Art. 2:
Eine bereits in den Anfängen des europäischen Asylzuständigkeitssystems aufgetretene Rechtsfrage betrifft die Anwendung dieser Bestimmungen auf Flüchtlinge (bzw. nunmehr: Begünstigte internationalen Schutzes). Nach herrschender Meinung (bzw. Mehrheitlichen Annahme der MS seit dem Dubliner Übereinkommen) ist die Dublin III-VO jedenfalls auf Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden nicht anzuwenden. Da in dem Fall, dass ein anerkannter Flüchtling einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Zuständigkeit nach Art 7 Abs 2 eindeutig bei dem MS läge, welcher die Flüchtlingseigenschaft (bzw. Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes) zuerkannt hatte, käme nur ein Ersuchen um Wiederaufnahme in Frage; diesbezüglich zeigt aber Art 18 eindeutig, dass es im Falle des positiven Abschlusses des Asylverfahrens keine dem Art 18 Abs 1 lit d korrespondierende Verpflichtung gibt; selbst wenn man also grundsätzlich Begünstigte internationalen Schutzes nicht vom Anwendungsbereich der VO ausnähme, würde sich aus de Verordnung keine Verpflichtung zur Wiederaufnahme solcher Drittstaatsangehöriger bzw. Staatenloser ergeben. Fraglich ist jedoch wie mit Personen umzugehen ist, denen lediglich der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen wurde. Hierbei wird es von Bedeutung sein, ob im Verfahren über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Entscheidung getroffen wurde. Wurde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, jedoch subsidiärer Schutzstatus gewährt, so bedeutet der Umstand, dass dem Antragsteller bei gleichzeitigen Abschluss der Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutzes eine Form des internationalen Schutzes gewährt wurde (Art 18 Abs1 lit d kommt daher nicht zur Anwendung), dass die Dublin III-VO auf ihn nicht mehr anzuwenden ist. Anderes gilt, wenn das Verfahren eines subsidiär Schutzberechtigten bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch offen ist, dann besteht für den für dieses Verfahren zuständigen MS die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art 18 Abs 1 lit b.
Sollte das Verfahren auf internationalen Schutz in diesem Sinn -insgesamt- abgeschlossen sein, so wäre überdies festzuhalten, dass die Länderfeststellungen nicht ausreichend erscheinen ein Bild von der tatsächlichen Lage und Situation, insbesondere in den Bereichen Unterbringung, Versorgung und Zugang zu (medizinischen) Leistungen für rückkehrende Personen mit Schutzstatus in Bulgarien zu zeichnen, konzentrieren sich diese im angefochtenen Bescheid doch auf "Dublin-Rückkehrer".
Diesfalls werden oben genannte ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des §4a im gegenständlichen Fall detailliert und unter Nachholung der oben angeführten weiteren Abklärungen vorzunehmen sein, sowie Ergänzungen der Länderfeststellungen zu Bulgarien hinsichtlich der Lage von Personen mit subsidiären Schutzstatus bei Rücküberstellung seitens des BFA einzuholen sein.
Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus diesen Gründen nicht ausreichend ermittelt und ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der angewendeten Rechtsgrundlage als auch eine Beurteilung der Situation der beschwerdeführenden Person aufgrund der diesbezüglichen Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens nicht möglich.
Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz zwingend vorzugehen war. Auf weitere in der Beschwerde angesprochene Rechtsfragen zu § 4a AsylG brauchte daher gegenwärtig nicht eingegangen werden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;
Kern der getroffenen zurückweisendes Entscheidung in diesem Verfahrensstadium ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen durch die Verwaltungsbehörde und die darin knüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der eben beschriebenen zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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