W123 1427268-2•BVwG W123 1427268-2
W123 1427268-2Tribunal Administrativo Federal11 de jul. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Herkunftsort, Kollaboration, politische Gesinnung, Risikogruppe,<br/>Schutzunfähigkeit, Sicherheitslage
W123 1427268-2/8E
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2013, Zl. 11 09.893/1-BAE, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehörige von der Volksgruppe der Hazara, reiste am 31.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung bei der Bundespolizeidirektion Wien am 02.09.2011 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe vor 2 Jahren als Berufssoldat der Nationalarmee angefangen. Die Armee habe ihn zum amerikanischen Ausbildungszentrum bzw. -lager in Ghazni geschickt, wo er speziell ausgebildet werden sollte. Die Taliban hätten von seiner Ausbildung bei den Amerikanern erfahren und er sei von ihnen mit dem Tod bedroht worden. Er habe große Angst vor den Taliban, dass sie ihn umbringen würden.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 02.02.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er sei 1,5 Jahre Berufssoldat (einfacher Soldat) der Nationalarmee gewesen und er habe auch Training von den Amerikanern erhalten. Im amerikanischen Camp, wo er die Ausbildung bekommen habe, habe es auch eine Kirche gegeben. Er habe mittwochs in der Kirche (einem Zelt) übrig gebliebene Lebensmittel an bedürftige Afghanen verteilt. Ca. 6 Monate nach Eintritt in die Armee seien Taliban-Angehörige zu ihm nach Hause gekommen und hätten gewollt, dass er sich den Taliban anschließen oder dass er ihnen Geld geben sollte. Er sei 15 Tage zu Hause gewesen, in der Zeit seien die Taliban ca. 4 Mal bei ihm gewesen. Das Dorfoberhaupt (auch den Taliban angehörig) sei gekommen und habe gesagt, der Beschwerdeführer hätte nicht Soldat werden sollen und würde für eine nicht-muslimische Armee arbeiten. Der Beschwerdeführer sei wieder seiner Arbeit nachgegangen. Sechs Monate später habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, die Taliban hätten der Familie verboten, vom Bach Wasser zu nehmen, da sie als Gottlose unrein seien und das Wasser verunreinigen würden. Im Lebensmittelgeschäft seien ihnen keine Lebensmittel verkauft worden und die Familie dürfe nicht mehr in die Moschee gehen. Da habe er eine Wohnung in der Stadt Ghazni gemietet und seine Familie von XXXX in diese Stadt geholt. 1,5 Jahre nach dem Beginn der Tätigkeit in der Armee sei der Beschwerdeführer mit einem befreundeten Soldat in einem Taxi von Ghazni Richtung Kabul gefahren. In der Nachbarprovinz Wardak (auch Meydan Wardak) sei er von den Taliban angehalten worden. Man habe ihn in ein Tal gebracht. Bei einem Bach habe er seinen Dienstausweis ins Wasser geworfen, damit die Taliban keine Beweisstücke gegen ihn hätten. Die Taliban hätten sich Dateien auf dem Computer (Laptop) des Freundes angesehen, den dieser mitgehabt habe. Dort hätten sie Fotos von der Nationalarmee gefunden und nun mit Sicherheit gewusst, dass der Freund ein Soldat der Nationalarmee sei. Der Beschwerdeführer sei nicht persönlich dabei gewesen, als die Taliban den Computer durchsucht hätten. Der Beschwerdeführer sei durchsucht und auch geschlagen worden. Beim Militärtraining seien sie darauf trainiert worden, den ersten Schritt immer mit dem linken Fuß zu machen und die Taliban hätten an seinem Gang erkannt, dass er auch bei der Nationalarmee sei. Die Taliban hätten ihm am nächsten Tag Fotos gezeigt (der Beschwerdeführer im amerikanischen Camp bzw. mit einem amerikanischen Soldaten). Er wisse nicht, wie die Taliban zu den Fotos gekommen seien. Nun habe er nichts mehr in Abrede stellen können. Die Taliban hätten ihn zu ihrem Richter gebracht, der ihm vorgeworfen habe, gottlos und abtrünnig geworden zu sein. Am dritten Tag sei der Freund des Beschwerdeführers getötet worden und er habe dabei zuschauen müssen. Ein zweiter Richter habe gesagt, der Beschwerdeführer müsse auf qualvolle Weise getötet werden (Abschneiden von Körpergliedern). Da habe der Beschwerdeführer mehrere Male selbst Erbrechen herbeigeführt, damit er in der Nacht zur Toilette gedurft habe. Er sei in der Nacht über die Toilette (ein Loch) geflüchtet. Er sei zu Fuß nach Hause gegangen und habe noch in der Nacht die Flucht angetreten.
4. Mit Schreiben vom 16.02.2012 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen. Diese seien sehr allgemein gehalten und würden nicht genau auf die besonderen Probleme des Beschwerdeführers (insbesondere Gefahr der Todesstrafe durch die Taliban) eingehen. Ergänzend angeführt wurden aktuelle Berichte zur unsicheren Lage des Beschwerdeführers in allen Regionen Afghanistans.
5. Mit dem ersten Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2012, Zl. 11 09.893-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, da es Ungereimtheiten gebe: So etwa, dass der Beschwerdeführer der Armee keinen Hinweis auf die Taliban-Angehörigen gegeben habe, weiters, dass die Taliban seine Adresse ausfindig gemacht hätten, es jedoch unterlassen hätten, finale Forderungen unter Angabe eines Ultimatums zu stellen. Auch habe der Beschwerdeführer seine Gründe für die Asylantragstellung unterschiedlich dargestellt: Während er bei der Erstbefragung vorgebracht habe, von Taliban-Angehörigen mit dem Tod bedroht worden zu sein, habe er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, von den Taliban zur Mitarbeit oder zu Geldzahlungen gedrängt worden zu sein und weiters, in die Gefangenschaft der Taliban geraten zu sein und zum Tode verurteilt worden zu sein. Hätte es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse gehandelt, hätten keine derart unterschiedlichen Ausführungen auftreten dürfen und das gesteigerte Vorbringen sei unglaubhaft. Eine weitere Ungereimtheit sei, dass zwar ein anderer Gefangener sofort exekutiert worden wäre, man den Beschwerdeführer jedoch unbewacht auf die Toilette gelassen hätte. Da dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung drohe und er dort auch Anknüpfungspunkte habe (Mutter, Stiefgeschwister), gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
6. Gegen den Bescheid vom 23.05.2012 erhob der Beschwerdeführer am 06.06.2012 Beschwerde in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer wiederholte zunächst sein Vorbringen und ergänzte noch einige Details. Die Länderinformationen im Bescheid seien äußerst allgemein gehalten und würden u.a. nichts über die Verfolgung von Regierungssoldaten durch die Taliban enthalten; beigelegt wurden einige Berichte. Die Behörde greife auf bereits vorliegende Floskeln und Textbausteine zurück. Entgegen der Ansicht der Behörde drohe in Afghanistan asylrelevante Verfolgung.
7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2013, Zl. C4 427.268-1/2012/4E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2012 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückverwiesen.
Begründend führte der Asylgerichtshof aus, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes bewege sich im Rahmen von Mutmaßungen (unter Anführung von konkreten Aspekten) und vermöge den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen. Entgegen den Ausführungen im Bescheid könne auch keineswegs ein Widerspruch darin erblickt werden, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 02.09.2011 vorgebracht habe, er sei von den Taliban bedroht worden, und er in der Einvernahme am 02.02.2012 angegeben habe, von den Taliban zur Mitarbeit oder zu Geldzahlungen gedrängt worden zu sein. Aus der kurzen Erstbefragung ergebe sich bloß, dass der Beschwerdeführer von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, nicht aber, in welchem Zusammenhang das gewesen sei und es sei dort auch nicht nachgefragt worden. Im Hinblick auf die kurze Erstbefragung könne man auch nicht von einem gesteigerten Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vom 02.02.2012 ausgehen. In der Beschwerde sei zudem zutreffend aufgezeigt worden, dass sich das Bundesasylamt auch nicht ausreichend mit der allgemeinen Lage vor dem Hintergrund der Behauptungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Der Asylgerichtshof trug dem Bundesasylamt abschließend auf, sich nach einer entsprechenden Einvernahme mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der diesbezüglich allgemeinen Situation in Afghanistan näher auseinanderzusetzen.
8. In der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.02.2013 gab der Beschwerdeführer an, er halte seine bisher gemachten Angaben aufrecht. Er beschrieb nochmals die Festnahme durch die Taliban und führte manches näher aus. Neue Details habe er nicht. Auf die Frage, warum er nicht nach Kabul gezogen sei, antwortete der Beschwerdeführer, die Taliban hätten ihn auch in Kabul finden können. Vor einem Monat habe er Kontakt mit seiner Familie (Mutter, Schwester, 2 Brüder) aufgenommen, es sei alles in Ordnung. Der Beschwerdeführer legte Folgendes vor: Fotos von ihm in Militäruniform, einen Militärausweis der Afghan National Army, eine Empfehlungsschreiben sowie eine Kursbestätigung.
9. Mit Schreiben vom 20.02.2013 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen. Diese seien sehr allgemein gehalten. Er stimme im Großen und Ganzen mit diesen überein, weise aber auf die instabile Lage in Afghanistan hin. Beigelegt wurden weitere Berichte.
10. Mit dem zweiten und nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die Begründung des Bundesasylamtes deckte sich in weiten Teilen mit jener im ersten Bescheid. Trotz ausführlicher Befragung habe der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme am 07.02.2013 keine weiteren Angaben zu den Verfolgungsgründen gemacht. Ergänzend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Bewältigung einer provinzübergreifenden Flucht von Wardak nach Ghazni angesichts seiner schlechten körperlichen Verfassung, fehlender Ortskenntnisse und der Tatsache, es wäre Nacht gewesen, nicht glaubhaft beschreiben können. Das als Beweismittel vorgelegte Foto, das auch die Taliban gehabt hätten, auf dem man den Beschwerdeführer und einen (vermutlich) amerikanischen Militärangehörigen sehe, belege nicht die Richtigkeit der Aussagen, vor allem nicht, dass der Beschwerdeführer in einem amerikanischen Camp Lebensmittel verteilt habe. Das Bundesasylamt stelle nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan als einfacher Soldat der Nationalarmee gedient habe. Eine Verfolgung, ausgehend von radikalen Taliban-Angehörigen, habe er jedoch nicht glaubhaft vorbringen können.
11. Am 15.05.2013 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen den zweiten Bescheid ein. Die belangte Behörde habe sich offensichtlich nach wie vor nicht mit ihrer Ermittlungspflicht auseinandergesetzt und sei den Aufforderungen bzw. Ausführungen des Asylgerichtshofes nicht nachgekommen. Stattdessen habe die Behörde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes "regelrecht ignoriert". Das Überleben des Beschwerdeführers könne nicht als ein Indiz seiner angeblichen Unglaubwürdigkeit gewertet werden. Das Asylrecht werde ad absurdum geführt, wenn die Verfolgung nur als glaubhaft erachtet werde, wenn der Verfolgte bereits getötet worden sei. Eine provinzübergreifende Wegstrecke sei durchaus zu bewältigen, wenn man um sein Leben fürchte. Auf dem vorgelegten Foto erkenne man zwar nicht, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Tätigkeiten ausübe, jedoch untermauere dies sein Vorbringen, dass er für die afghanische Armee gearbeitet habe, wodurch sich durchaus eine Verfolgung ergebe. So würden zahlreiche Länderberichte von der Verfolgung durch die Taliban berichten, wenn auch nur vermutet werde, dass man für die Regierung arbeite. Beim Beschwerdeführer sei dies jedoch nicht vermutet worden, sondern es sei nicht mehr leugbar gewesen, dass er ein Soldat der afghanischen Armee sei. Deshalb sei er von den Taliban verfolgt, verschleppt und zum Tode verurteilt worden. Die Verfolgung sei detailliert und ausführlich geschildert worden, eine angebliche Unglaubwürdigkeit daher nicht nachvollziehbar. Zitiert wurden verschiedene Berichte. Beantragt wurde die Anordnung einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, eine mündliche Verhandlung, Gewährung von Asyl, in eventu des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
12. Mit Schreiben vom 21.05.2013 und 12.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Änderung seines mit "00.00.1993" fixierten Geburtsdatums auf 04.09.1993 (dieses habe er von seiner Mutter erfahren). Mit dem bisher im Asylverfahren fixierten Geburtsdatum würden sich Schwierigkeiten bei zukünftigen Behördenwegen ergeben.
Aus einem beim Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2014 eingelangten Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich, dass (beim Bundesamt) das Geburtsdatum auf 04.09.1993 geändert worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, führt den im Spruch genannten Namen und stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni. Seine Familie hat zuletzt in der Stadt Ghazni gewohnt.
Der Beschwerdeführer ist 1,5 Jahre lang Berufssoldat der Nationalarmee gewesen und hat in diesem Rahmen auch Training von den Amerikanern erhalten. Kurz vor seiner Ausreise ist der Beschwerdeführer (und ein befreundeter Soldat) von den Taliban festgenommen und drei Tage lang gefangen gehalten worden. Von einem Richter der Taliban wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, gottlos und abtrünnig geworden zu sein. Er musste bei der Tötung seines Freundes zusehen. Der Beschwerdeführer wurde auch geschlagen und schließlich zu einem qualvollen Tod verurteilt, konnte jedoch fliehen und hat Afghanistan verlassen. Der Beschwerdeführer hat Angst vor einer Tötung durch die Taliban.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer gegen diese Verfolgung weder staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Hinweise auf Asylausschlussgründe liegen nicht vor.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
Überblick über die politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät. (IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves; NDI - National Democratic Institute (6.2011): Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections; AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (7.2013): Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012)
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat / Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S.7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl, vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestags vom Januar 2014)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (Bericht des Generalsekretärs an die Vollversammlung der Vereinten Nationen, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013); Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. (APA:
"Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufbaus der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. (Deutsche Bundesregierung: "Fortschrittsbericht Afghanistan", vom Juni 2013, S.8)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestags vom Januar 2014)
Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert. (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Provinz Ghazni:
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. (ANSO - Afghanistan NGO Safety Office:
Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times:
"Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30. September 2013, S. 10)
Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren. (BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; - The Long War Journal: Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni, vom 28. August 2013)
Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze. (EASO: Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans, vom Dezember 2012)
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt. (Congressional Research Service: Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, vom 23. Oktober 2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report 29.8.2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentarierin, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen. (United Nations Security Council Report:
September 2013 Monthly Forecast, vom 29. August 2013; BBC News (8.9.2013): Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban, vom 8. September 2013)
Sicherheitslage in Kabul:
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. (Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: After the 'operational pause':
How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013; Department of Defense: Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung. (Danish Immigration Service: Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. (Afghanistan Analyst Network:
After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, vom 2. Juni 2013; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation:
Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013. (U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: Afghan Taliban assault in Kabul secure zone vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 6. September 2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: Taliban attack breaks months of quiet in Kabul, vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (Agence France-Presse: Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound vom 18. Oktober 2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung 18.1.2014: Entsetzen nach Taliban-Anschlag, vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan, vom 26. Jänner 2014)
Interne Fluchtalternative:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen."
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen:
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Wie oben festgestellt, fand 2012 eine Intensivierung von systematisch durchgeführten Angriffen statt, wobei UNAMA 698 zivile Todesopfer und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentierte. Im ersten Halbjahr 2013 wurde ein weiterer Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 29 Fälle im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2012 mit 312 Toten und 131 Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet. Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, Beschäftigte beim Bau und Personen, die den Friedensprozess unterstützen. Am 2. Mai 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags ausgesetzt seien. Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem sie gezielt diejenigen angreifen, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen. (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013)
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zur Identität und Nationalität des Beschwerdeführers gründen auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Länderfeststellungen, insbesondere zu Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung bzw. internationalen Streitkräften verbunden sind, als Risikogruppe, ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.
Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Verfolgung des Beschwerdeführers anbelangt, wird aus folgenden Erwägungen vom oben ersichtlichen Sachverhalt ausgegangen:
Der Beschwerdeführer hat wiederholt und gleichbleibend - somit plausibel - vorgebracht, dass er als Berufssoldat für die afghanische Nationalarmee tätig gewesen ist (eine Tätigkeit beim Militär hat auch das Bundesasylamt im zweiten Bescheid vom 30.04.2013 angenommen). Darüber hinaus ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit in der Armee bzw. wegen der Zusammenarbeit mit den Amerikanern von den Taliban verfolgt wurde bzw. noch immer wird. Er hat die Geschichte seiner Festnahme bzw. seinen Fluchtgrund von der ersten Befragung an einheitlich und nachvollziehbar, auch unter Anführung von Details (z.B. Anlegen von Handschellen, Wegwerfen des Ausweises), geschildert.
Die belangte Behörde hat im Bescheid vom 30.04.2013 bemängelt, dass der Beschwerdeführer die Fluchtgründe unterschiedlich dargestellt habe: Bei der Erstbefragung am 02.09.2011 habe er eine Todesdrohung durch die Taliban vorgebracht. Bei der Einvernahme am 02.02.2012 habe er angegeben, von Taliban-Angehörigen zur Mitarbeit oder zu Geldzahlungen gedrängt worden zu sein, und des Weiteren, in Gefangenschaft der Taliban geraten und zum Tod verurteilt worden zu sein. Das Bundesasylamt versagte dem Beschwerdeführer unter anderem deshalb die Glaubwürdigkeit, mit der Begründung, dass keine derart unterschiedlichen Ausführungen hätten auftreten dürfen, wenn es sich um tatsächlich Erlebtes gehandelt hätte. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen Widerspruch handelt: Die Angabe einer Todesdrohung in der Erstbefragung widerspricht nicht dem späteren Vorbringen, er sei von den Taliban zum Tod verurteilt worden (was einer Todesdrohung gleichkommt).
Darüber hinaus bringt es der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 15.05.2013 auf den Punkt, wenn er ausführt, dass sein (durch nächtliche Flucht ermöglichtes) Überleben vor den Taliban unter keinen Umständen als ein Indiz seiner angeblichen Unglaubwürdigkeit gewertet werden könne ("Das Asylrecht wird ad absurdem geführt, wenn die Verfolgung nur dann als glaubhaft erachtet wird, wenn der Verfolgte bereits getötet wurde!!!!"). Entgegen der Annahme des Bundesasylamtes erscheint es jedenfalls nicht gänzlich undenkbar, dass Gefangene der Taliban mitunter eine erfolgreiche Flucht (gerade auch aufgrund von Zufällen) bewerkstelligen können.
Die im angefochtenen Bescheid angeführten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers haben sich somit insgesamt als nicht berechtigt erwiesen.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2004/83/EG des Rates] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Durch sein plausibles Vorbringen, insbesondere betreffend seine Tätigkeit als Berufssoldat bei der afghanischen Nationalarmee bzw. mit den Amerikanern, konnte der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen. Nach den oben angeführten Länderberichten gehört der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit zur Risikogruppe der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen" (siehe auch BVwG 26.05.2014, W142 1425959-1/8E).
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben. Da der Beschwerdeführer von den Taliban im Zusammenhang mit der ihm unterstellten Zusammenarbeit mit den "Feinden" verfolgt worden ist und deshalb geflohen ist, ist von einer - aus der Sicht der Taliban unterstellten - feindlichen politischen Gesinnung auszugehen. Es kommt somit wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK in Frage (siehe schon BVwG 21.05.2014, W109 1425079-1/12E).
Im konkreten Fall kommt für den Beschwerdeführer auch keine sogenannte inländische Fluchtalternative in Betracht, sondern die beschriebene Verfolgungsgefahr würde im gesamten Herkunftsstaat drohen. Den oben zitierten Berichten zufolge ist es regierungsfeindlichen Gruppierungen wie den Taliban möglich, Personen im ganzen Land zu verfolgen und deshalb gibt es für von diesen Gruppen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative.
Für den Beschwerdeführer kommt noch hinzu, dass er aus der Provinz Ghazni stammt (er hat auch angegeben, dass sich seine Stammkaserne in der Provinz Ghazni befindet). Aus den oben getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass Ghazni ein bekannter Knotenpunkt für Taliban ist und diese dort ihre Kontrolle ausweiten konnten. Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte nicht für ausreichenden Schutz vor Verfolgung durch die Taliban für den Beschwerdeführer sorgen können bzw. der afghanische Staat ihm keine Sicherheit garantieren kann (in diesem Sinne auch BVwG 26.05.2014, W142 1425959-1/8E):
Da auch kein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Dies war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG legt fest, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn "[...] bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben [...] ist". Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der Bescheidbeschwerde stattzugeben war, weshalb eine mündliche Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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