BVwG W122 2000476-1

W122 2000476-1Tribunal Administrativo Federal11 de jul. de 2014

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Regest

Bezugskürzung, Dienstverhinderung, Gesundmeldung, Krankenstand,<br/>Wiederantritt des Dienstes

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BVwG W122 2000476-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2000476.1.00

Spruch

W122 2000476-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Peter RINGHOFER, 1010 Wien, Fanz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 22.10.2013, Zl. PM/PR-0090-092250-2013, betreffend Bezugskürzung gemäß § 13c Gehaltsgesetz 1956, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Halbsatz "jeweils unter Berücksichtigung der Kürzungsbestimmungen des § 13 c GG 1955 (richtig: 1956)" im Spruch des bekämpften Bescheides vom 22.10.2013 aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit einem Schreiben vom 10.04.2013 beantragte die Beschwerdeführerin eine bescheidmäßige Absprache darüber, welche Bezüge ihr ab XXXX gebühren. Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, dass ihr die Bezüge ohne eine Kürzung im Sinne des § 13c GehG 1956 gebühren würden. Begründend führt die Beschwerdeführerin an, dass sie am XXXX nach einem längeren Krankenstand an der Dienststelle erschienen sei, an welcher sie vor dem Krankenstand tätig war. Die Beschwerdeführerin wurde vom dortigen Vorgesetzten zum Personalbüro geschickt, wo ihr erklärt wurde, sie sei laut Betriebsärztin krank, weshalb ihre Dienstverrichtung entfalle. Es entzöge sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin ob eine Betriebsärztin tatsächlich eine Behauptung der vorangeführten Art aufgestellt habe, wenn ja wäre dies ohne taugliche Untersuchungsgrundlage und tatsachenwidrig erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei dienstfähig. Geringer wertige Verwendungen seien rechtswidrig und kein Maßstab für eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit. Vor dem Krankenstand habe eine derartige rechtswidrige und für die Beschwerdeführerin gesundheitsschädliche Verwendung stattgefunden. Eine derartige Verwendung habe nicht der Verwendungsgruppe der Beschwerdeführerin entsprochen. Die Beschwerdeführerin habe seit XXXX ihren Dienst nicht wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit nicht verrichtet, sondern weil der Dienstgeber dies ablehnte.

Mit einem Schreiben vom 16.09.2013 wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt. Die Beschwerdeführerin habe sich am XXXX2012 nach einer aufgelisteten Reihe von Vorkrankenständen erneut krank gemeldet und es wurde aufgrund der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom XXXX2013 am 08.03.2013 von Amts wegen ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eingeleitet. Mit Bescheid vom XXXX2013 sei die Ruhestandsversetzung mit XXXX2013 von Amts wegen verfügt worden. Aufgrund der Berufung gegen diesen Bescheid sei die Versetzung in den Ruhestand nicht rechtskräftig geworden. Das Berufungsverfahren sei noch anhängig. Die Beschwerdeführerin gelte aufgrund der eingebrachten Berufung gegen ihre Ruhestandsversetzung als beurlaubt. Das Argument der Beschwerdeführerin, ab 04.04. nicht mehr krank gewesen zu sein, gehe ins Leere, weil zu diesem Zeitpunkt bereits das Ruhestandsversetzungsverfahren von Amts wegen eingeleitet und noch anhängig gewesen wäre. Eine amtswegige Einstellung des Versetzungsverfahrens wäre insofern nicht zielführend gewesen, weil aufgrund der Anzahl und der Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Beschwerdeführerin die dadurch bei der Dienstbehörde entstandenen berechtigten Zweifel an der weiteren Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin, durch die plötzliche Gesundmeldung auch im Hinblick auf die chefärztliche Stellungnahme nicht beseitigt werden habe können. Mit einer Stellungnahme vom 01.10.2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Angaben über ihre Krankenstände mit einer Ausnahme richtig seien. Die letzte Krankenstandsbescheinigung habe vom 23.10.2012 bis 19.02.2013 gelautet. Dann sei die Beschwerdeführerin vom XXXX bis XXXX auf Rehabilitation gewesen. Die Ausführungen für die Zeit ab XXXX seien nicht stichhaltig. Es werde mit Zweckmäßigkeitsüberlegungen argumentiert, die am Wesentlichen und tatsächlichen rechtlich Richtigen nichts ändern würden. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Dienstantritt gemeldet und es läge keinerlei Beweis dafür vor, dass sie nicht dienstfähig war. Sie habe daher ab diesem Tag Anspruch auf die vollen Bezüge.

Daraufhin wurde der bekämpfe Bescheid vom 22.10.2013 erlassen und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab XXXX die Bezüge der Verwendungsgruppe PT5, Gehaltsstufe 15 und ab XXXX 2013 die Bezüge der Verwendungsgruppe PT5, Gehaltsstufe 16, jeweils unter Berücksichtigung der Kürzungsbestimmungen des § 13c GehG 1955 (richtig: 1956) gebühren. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Auflistung der Vorkrankenstände aus dem Jahr 2012 und der relevanten Rechtsgrundlage angeführt, das Argument der Beschwerdeführerin, ab 04.04. und daher auch schon vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Ruhestandversetzungsbescheid) nicht mehr krank gewesen zu sein, gehe ins Leere, weil am XXXX das Ruhestandsversetzungsverfahren bereits von Amts wegen eingeleitet und noch anhängig war. Die Aufhebung der Kürzung würde nur bei einem sofortigen Dienstantritt eintreten, was aber schon alleine wegen des laufendenden Ruhestandsversetzungsverfahrens rechtlich nicht möglich gewesen sei. Eine amtswegige Einstellung des Versetzungsverfahrens aufgrund der Gesundmeldung ab XXXX (als Voraussetzung für einen zulässigen Dienstantritt), wäre nicht zulässig gewesen, weil aufgrund der Anzahl und der Dauer bis XXXX aufgetretenen krankheitsbedingten Fehlzeiten die dadurch bei der Dienstbehörde entstandenen berechtigten Zweifel an der weiteren Dienstfähigkeit, durch eine plötzliche Gesundmeldung nicht beseitigt hätten werden können, zumal die Zweifel aufgrund der chefärztlichen Stellungnahme der PVA bestätigt worden wären. Auf der Tatsachenebene tritt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht entgegen und entkräftet die Aussage der Beschwerdeführerin nicht, sie wäre ab XXXX weder krank noch verunfallt. Es habe lediglich Zweifel an der Dienstfähigkeit gegeben und es sei ein Ruhestandversetzungsverfahren eingeleitet worden. Der Ruhestandsversetzungsbescheid war zum strittigen Zeitpunkt am XXXX noch nicht erlassen.

In der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 05.11.2013 beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass ausgesprochen werden, dass ihr ab XXXX die vollen Bezüge zustehen. Begründend führt die Beschwerdeführerin an, dass eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit ab XXXX durch die erstinstanzliche Behörde nicht behauptet werde. Die Behörde würde die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin am XXXX zum Dienstantritt gemeldet habe unbeachtet lassen. Aus dem Grund der Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens wäre nach Angabe der Behörde ein Dienstantritt "rechtlich" nicht möglich gewesen. Das Bestehen eines Ruhestandversetzungsverfahrens würde nach Angabe der Behörde die Dienstleistung ausschließen. Damit würde sich die Behörde auf keinerlei Rechtsnorm stützen können. Nach ständiger Judikatur müsse für eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht auch aktuelle Dienstunfähigkeit gegeben sein. Die dauernde Dienstunfähigkeit sei auch dann anzunehmen, wenn aufgrund einer Gesundheitsstörung mehr als 7 Wochen Krankenstand im Kalenderjahr zu erwarten wären. Außerdem müsse die Anfangserwartung bei Verfahrenseinleitung nicht mit dem Endergebnis übereinstimmen. Die Nichtdienstleistung ginge darauf zurück, dass der Dienstgeber die Beschwerdeführerin nicht Dienst verrichten ließ. Deshalb habe eine Bezugskürzung nicht vorgenommen werden dürfen.

Mit Schreiben vom 06.11.2013 leitete das Personalamt Wien die Berufung (nunmehr Beschwerde) an das Personalamt der Post AG weiter.

Mit Schreiben vom 20.12.2013 legte die zweitinstanzliche Behörde die gegenständlichen anhängigen Verfahrensakt zur Verwendung dem Asylgerichtshof nunmehr Bundesverwaltungsgericht vor, wo er am 27.01.2014 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Am XXXX war die Beschwerdeführerin weder krank noch verunfallt. An diesem Tag war die Beschwerdeführerin auch nicht in den Ruhestand versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin.

Die belangte Behörde konnte der Beschwerdeführerin nur die Tatsache des eingeleiteten Ruhestandversetzungsverfahren entgegen halten, als sie den Dienst am XXXX antreten wollte. Die ursprünglich entgegen gehaltene Aussage, der Betriebsarzt habe sie für krank befunden, wurde im Verlauf des Verfahrens fallen gelassen. Auch die belangte Behörde geht in der Bescheidbegründung davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin am XXXX gesund meldete.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 8/2014, keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idF. BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Gemäß § 13c Abs. 1 GehG 1956, BGBl. Nr 54, gebührt dem Beamten, wenn er durch Unfall oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert ist ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80 Prozent des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie nach Abs. 2 leg.cit. als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Nach Absatz 5 wird die Verringerung des Monatsbezuges mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht.

Als die Beschwerdeführerin am XXXX ihre Dienstleistung zur Verfügung stellte und sich gesund meldete trat sie den Dienst an. Die Tatsache, dass noch am selben Tag auf ihre Dienstleistung verzichtet wurde, ändert nichts am Wiederantritt des Dienstes. Auch die - später nicht aufrecht erhaltene Begründung einer angeblich vorhandenen ärztlichen Bescheinigung kann den Wiederantritt des Dienstes nicht verhindern. Aufgrund der Gesundmeldung des Wiederantritts des Dienstes auf der einen Seite und der Argumentation die Einleitung eines Ruhestandversetzungsverfahrens würde den Dienstantritt verhindern, auf der anderen Seite, ist festzuhalten, dass die Einleitung eines Verfahrens nicht die Genesung verhindern kann.

Es war daher zu entscheiden, dass die Bezugskürzung mit dem dem Wiederantritt vorangehenden Tag zu beenden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage der Beendigung der Bezugskürzung durch Dienstantritt vor.

Die Frage, inwieweit der Verzicht auf die Dienstleistung einer Bezugskürzung entgegensteht, wurde z.B. durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.07.2006 Zl. 2005/12/0164 bereits entschieden.

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