G307 2009511-1•BVwG G307 2009511-1
G307 2009511-1Tribunal Administrativo Federal11 de jul. de 2014
Bescheidbehebung, Herkunftsort, non-refoulement Prüfung,<br/>Rechtswidrigkeit, Staatsangehörigkeit
G307 2009511-1/2E
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2014, Zahl 831064005 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG a u f g e h o b e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 22.07.2013 von Beamten der Polizeiinspektion XXXX (im Folgenden: PI) im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen.
Am selben Tag stellte der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz (im Folgenden: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dieser gab zu seinem Reiseweg befragt an, er sei von XXXX im Kosovo nach Serbien und von dort nach Ungarn gereist. Ein ihm unbekannter Pkw-Lenker habe ihn nach Österreich gebracht.
Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, er sei aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Gleichzeitig legte der BF seinen kosovarischen Reisepass, Personalausweis und Führerschein vor.
Am 22.07.2013 teilte das BAA, Erstaufnahmestelle Ost, der Einlaufstelle des BAA per email mit, der BF stehe unter dringendem Verdacht, mit einer ungarischen Staatsbürgerin eine Scheinehe eingegangen zu sein.
Am 23.07.2013 stellte die Dublinabteilung des BMI sowohl an das Deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als auch an die ungarische Ausländerbehörde eine Anfrage gemäß Art 21 Dublin-III-VO.
Am selben Tag übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH XXXX) dem BAA, Erstaufnahmestelle West, den BF betreffende Vernehmungsprotokolle, aus welchen hervorgehe, dass dieser mit XXXX eine Scheinehe eingegangen sei.
Am selben Tag setzte das BAA den BF darüber in Kenntnis, dass Dublin-Konsultationen mit Ungarn und Deutschland geführt würden und beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Ebenso am selben Tag wurde der BF mittels Verfahrensanordnung aufgefordert, sich beginnend mit 30.7.2013 in periodischen Abständen alle 48 Stunden in der Polizeiinspektion XXXX zu melden.
Mit email vom 24.07.2013 teilte die österreichische Botschaft in Mazedonien dem BAA mit, dass in Bezug auf den BF weder ein Visanoch ein Aufenthaltstitelantrag aufscheine.
Am 09.09.2013 wurde der BF von der PI XXXX wegen Verdachts der Scheinehe und Schlepperei an die Staatsanwaltschaft Ried angezeigt.
Mit Schreiben vom 06.11.2013 teilte der BF mit, dass er im gegenständlichen Verfahren nunmehr durch XXXX vertreten werde. Gleichzeitig wurde ersucht, sämtliche Ladungen und Verfügungen diesem zuzustellen.
In der Einvernahme vor dem BAA am 07.11.2013 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt, an, er sei im Jahr 2009 von Mitschülern geschlagen worden. Auch er habe diese Mitschüler geschlagen. Mit der Familie eines dieser Mitschüler hätten sich die Probleme insofern fortgesetzt, als im Jahr 2012 versucht worden sei, in XXXX auf ihn zu schießen. Wegen der geschilderten Vorfälle habe er im Jahr 2009 die Polizei in XXXX aufgesucht. Auf den Vorhalt hin, in der polizeilichen Befragung als Fluchtgrund nur wirtschaftliche Probleme angeführt zu haben, brachte der BF vor, er habe die Spannungen mit der erwähnten Familie in der Erstbefragung sehr wohl angeführt, dies sei aber nicht protokolliert worden.
Zu den dem BF im Zuge der Einvernahme ausgehändigten Länderberichten zum Kosovo nahm der RV des BF in seinem Schreiben vom 22.11.2013 Stellung, in dem er hervorhob, die darin angeführte Zurverfügungstellung eines Vertragshotels für Asylwerber, die in den Kosovo zurückkehrten, stehe nur kurzfristig und nicht für ein Jahr zur Verfügung. In Bezug auf die Vorlage des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ersuche der RV um Fristerstreckung.
Mit email vom 05.05.2014 teilte die BH XXXX der Einlaufstelle des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen worden sei.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 21.06.2014, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, es habe nicht festgestellt werden können, dass der vom BF ins Treffen geführte Fluchtgrund der Wahrheit entspräche. Der BF habe vorgebracht, den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Dieser Umstand könne jedoch nicht zur Asylgewährung führen. Ferner sei kein Grund zu erkennen, welchem zufolge der BF sich bei seiner Rückkehr nicht um Arbeit bemühen könne, zumal es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen, erwachsenen Mann handle. Der Zusammenhalt innerhalb der albanischen Familien sei bekannt und im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF durch seine Verwandten nicht unterstützt werden würde. Es liege bei Erlassung des Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet weder aufgrund des AsylG noch durch einen sonstigen Aufenthaltstitel vor. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung geboten. Da der BF aus dem sicheren Herkunftsstaat Kosovo stamme, sei § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG zur Anwendung gekommen. Im Herkunftsstaat bestehe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung.
3. Mit dem am 04.07.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich bemängelte das Rechtsmittel, dass der Bescheid lediglich an den BF selbst, nicht jedoch an seinen Rechtsvertreter zugestellt worden sei. Deshalb entfalte dieser nur scheinbar Wirksamkeit. Der BF spreche nur sehr schlecht Deutsch und verstehe daher nur die in Albanisch gehaltenen Spruchpunkte I. bis
IV. sowie die Rechtsmittelbelehrung. Ab Wirksamkeit der Vollmacht iSd § 10 AVG habe sich die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei - diesem gegenüber zu setzen. Im Übrigen sei das Parteigehör verletzt worden, weil der BF nur zum Ländervorhalt, nicht jedoch zu sonstigen Beweismitteln eine Stellungnahme habe abgeben können. Hätte er im Wege des Parteiengehörs Stellungnahme zu sämtlichen Beweismitteln der Erstbehörde nehmen können, wäre diese zu einer anderen Entscheidung gekommen. In diesem Zusammenhang scheine die Beziehung zu XXXX von Bedeutung, welche er geheiratet habe und mit der er ein Familienlebe führe. Des Weiteren sei er nicht darüber informiert worden, dass seine Familie aus XXXX, XXXX, XXXX und XXXX bestehe. Offenbar sei der falsche Textbaustein aus dem Asylverfahren dieser Familie in sein Asylverfahren "hineingerutscht".
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 09.07.2014 vorgelegt und sind am 10.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF ist kosovarischer Staatsbürger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist Inhaber eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen kosovarischen Reisepasses, eines am XXXX ausgestellten kosovarischen Personalausweises sowie eines am XXXX ausgestellten kosovarischen Führerscheins
dem BF am 23.06.2014 in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion XXXX im.
1.2. Der erstinstanzliche, mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpfte Bescheid, wurde XXXX zugestellt.
1.3. Der BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt von seinem im Kosovo gelegenen Heimatort XXXX aus und über Serbien sowie Ungarn nach Österreich ein, wobei er am 22.07.2014 in XXXX von Beamten der Polizeiinspektion XXXX angehalten und festgenommen wurde. Wann der BF nach Österreich eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF hat im Verfahren vor der belangten Behörde zum Beleg der Identität seinen kosovarischen Führerschein, Reisepass und Personalausweis vorgelegt, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung zur Zustellung ergibt sich aus dem am 25.06.2014 von der Polizeiinspektion XXXX an das BFA übermittelten Bericht, zu Zahl XXXX, welchem das Zustelldatum zu entnehmen ist.
Die Feststellung zu Beginn und Ende der Reisebewegung ist den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor der PI XXXX am 22.07.2014 sowie der diesbezüglichen Anzeige dieser Dienststelle zu Zahl XXXX zu entnehmen. In Ermangelung eines Aufgriffs des BF unmittelbar nach seiner Einreise konnte deren Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Den Zeitpunkt der Ausreise konnte der BF selbst nicht nennen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchteil A) (Aufhebung des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Der mit "Prüfungsumfang" betitelte § 27 VwGVG lautet:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Der mit "Erkenntnisse" betitelte § 28 VwGVG lautet:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2.2. Der mit "Zustellungen" betitelte § 11 BFA-VG lautet:
§ 11. (1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.
(2) Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach § 10 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (§ 49) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (§ 49) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (§ 49) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.
(3) Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12 AsylG 2005) oder ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 4 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde und die Zustellung nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu erfolgen. Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht bei Anträgen von Asylwerbern, die zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung ein nicht auf den Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des AsylG 2005 gegründetes Aufenthaltsrecht haben.
(5) Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Fremden zu seinem Alter an einen Rechtsberater (§ 49) oder Jugendwohlfahrtsträger (§ 10) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.
(6) Zustellungen an Fremde, die lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und daher einer Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 unterliegen, können insbesondere auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich der Erfüllung dieser Meldeverpflichtung erfolgen. Ebenso kann die Zustellung von Entscheidungen gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen.
(7) Ein Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wird (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3 AsylG 2005) und gegen den eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er dem Bundesamt auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (§ 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Zustellungen haben in diesen Fällen, soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse zu erfolgen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt. § 24 AsylG 2005 gilt.
(8) Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
(9) Der Drittstaatsangehörige, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Bundesamt gestellt hat, hat dem Bundesamt eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, ist das Verfahren einzustellen, wenn der Drittstaatsangehörige bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.
Der mit "Verweigerung der Annahme" betitelte § 20 Zustellgesetz lautet:
§ 20. (1) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
(2) Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt.
(3) Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.11.2010, Zahl 2007/20/0369 zu § 23 Abs. 3 AsylG erwogen:
§ 9 Abs. 3 Zustellgesetz idF BGBl. I Nr. 10/2004 lässt gesetzliche Regelungen zu, die vorsehen, dass nicht dem Zustellungsbevollmächtigten, sondern der Partei persönlich zugestellt wird. Eine solche abweichende Regelung enthält § 23 Abs. 3 und 4 AsylG 2005. Wie aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP, 47) ersichtlich ist, liegt die Zielsetzung der Bescheidzustellung an den Asylwerber "als Empfänger" in der Sicherung der Ausweisung insbesondere durch Verhängung der Schubhaft. § 23 Abs. 3 AsylG 2005 bestimmt (arg.: ".. jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. ..."), dass der Bescheid jedenfalls mit der Zustellung an den Asylwerber persönlich erlassen und damit rechtsverbindlich wird. Der Lauf der Rechtsmittelfristen beginnt hingegen erst mit der Zustellung des Bescheides an den Zustellungsbevollmächtigten (§ 23 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005). Verzögert sich die Bescheidzustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, so wurde der Bescheid zwar durch Zustellung an den Asylwerber erlassen, mangels Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Vertreter jedoch die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt. Dies hindert den Asylwerber aber nicht an der Erhebung einer Berufung. Es gilt insofern dasselbe wie im Fall, dass der Bescheid zwar mündlich verkündet, die schriftliche Ausfertigung jedoch noch nicht zugestellt wurde (so zutreffend Feßl, Besondere Verfahrensbestimmungen über Zustellungen im Asylverfahren (§ 23 AsylG 2005), UVS aktuell 2006, 56 ff; ebenso Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 431 f).
Aus § 20 ZustellG ist abzuleiten, dass der Eintritt der mit einer Zustellung verbundenen Rechtswirkungen durch Verweigerung der Annahme bei gesetzmäßiger Zustellung nicht verhindert werden kann. Der bekämpfte Bescheid wurde dem BF in der PI XXXX am 23.06.2014 zweifelsfrei zugestellt, die Annahmeverweigerung am 21.06.2014 wäre im Hinblick auf § 20 ZustellG ohne Wirkung geblieben, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wurde.
Da es sich bei § 11 BFA-VG (insbesondere Abs. 3) in weiten Zügen um die "Nachfolgerbestimmung'" des § 23 AsylG handelt, welche die gleiche Materie, also die Zustellung im Asylverfahren, zum Gegenstand hat und den gleichen Zweck verfolgt, nämlich, den Asylwerber selbst über eine gewichtige Entscheidung in seinem Verfahren in Kenntnis zu setzen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die besagte Rechtsprechung des VwGH auch auf Zustellungen nach dem BFA-VG weiterhin für anwendbar.
Vor dem Hintergrund des zitierten VwGH-Erkenntnisses liegt die Beschwerde mit ihrer Meinung, der erstinstanzliche Bescheid sei gegenüber dem BF nicht rechtswirksam erlassen worden, weil dieser nicht auch dessen Rechtsvertreter zugestellt worden sei, aber falsch. Wie sich nämlich aus dem erwähnten Judikat ergibt, entfaltet der Bescheid im Asylverfahren bereits dann gegenüber der Partei rechtsverbindliche Wirkung, wenn er dieser (und nicht auch dem RV) zugestellt wurde. Lediglich der Lauf der Rechtsmittelfrist beginnt ab Zustellung an den RV zu laufen. Rechtsmittelfrist und rechtzeitige Einbringung stehen im gegenständlichen Fall aber gar nicht zur Diskussion. Somit muss das diesbezügliche Argumente des RV ins Leere gehen.
3.2.3. Ebenso ist dem vom RV behaupteten Mangel des fehlenden Parteiengehörs eine Absage zu erteilen, weil dieser in erster Instanz durch die mit der Berufung (hier: Beschwerde) gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert wird (VwGH vom 27.02.2003l; Zahl 2000/18/0040).
3.2.4. Der erstinstanzliche Bescheid erweist sich jedoch aufgrund anderer Erwägungen als rechtswidrig:
Der Spruch des angefochtenen Bescheides geht irriger Weise davon aus, der BF stamme aus Mazedonien und weist den BF in Spruchpunkt II. dorthin aus. Diese Sicht setzt sich in Spruchpunkt III. fort, indem die Abschiebung des BF nach Mazedonien für zulässig erachtet wird. Die Länderfeststellungen wiederum beziehen sich zwar auf den Kosovo, zu Spruchpunkt I. wird aber festgehalten, "es kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die mazedonischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen seitens Privatpersonen grundsätzlich schutzfähig oder schutzwillig wären, .....", woraus sich eine weitere Ungereimtheit mit dem restlichen Bescheidinhalt ergibt. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. heißt es weiter: "Der Zusammenhalt innerhalb der albanischen Familien ist bekannt und kam es im Verfahren nicht hervor, dass Sie durch Ihre Verwandten nicht unterstützt werden würden". Schließlich nimmt die belangte Behörde - wie in der Beschwerde zutreffend gerügt - in den Ausführungen zu Spruchpunkt III. Bezug auf die Familie "XXXX". Der Recherche des Bundesverwaltungsgerichts zufolge handelt es sich dabei zwar um eine mazedonische Familie, deren Verfahren ebenso in zweiter Instanz anhängig ist, jedoch mit dem BF nichts gemein hat und zu diesem auch kein Bezug besteht. Dem gegenüber bestehen sowohl aufgrund der Angaben des BF als auch der vorgelegten Dokumente keine Zweifel daran, dass dieser aus dem Kosovo stammt. Auch finden sich keine weiteren Hinweise auf eine mazedonische Herkunft. Im Ergebnis lässt der Inhalt des bekämpften Bescheides somit nicht erkennen, in Bezug auf welchen Staat der Antrag auf internationalen Schutz geprüft wurde und erweist sich daher als nicht rechtskonform.
Zwar legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts mit dem Anfechtungsgegenstand der Beschwerde fest. Es kann jedoch dem Willen des Gesetzgebers nicht unterstellt werden, den Aufgriff derart gravierender Verfahrensfehler zu unterlassen, zumal damit der Rechtsschutz der jeweiligen Partei massiven Einschränkungen unterworfen wäre.
3.2.5. Da sich der angefochtene Bescheid insgesamt als rechtswidrig erwiesen hat, war der Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben.
3.3. Da § 18 Abs. 5 BFA-VG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur vorsieht, wenn der BF im Falle einer Abschiebung der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, diese aber wegen der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides derzeit nicht in Frage kommt, konnte eine weitere dahingehende Prüfung unterbleiben. Dass das BFA bei der Prüfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in seiner Begründung von der falschen Rechtsgrundlage, nämlich § 38 AsylG ausgegangen ist, konnte ebenso dahin gestellt bleiben.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall erweist sich der Bescheid der belangten Behörde bereits aufgrund der Aktenlage als rechtswidrig, weshalb von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.
3.5. Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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