W152 2002263-1•BVwG W152 2002263-1
W152 2002263-1Tribunal Administrativo Federal10 de jul. de 2014
Beschwerdezurückziehung, Zurückziehung
W152 2002263-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Afghanistan, vertreten durch XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 23.07.2013, Zl. 1342467/FrB/13, wurde gemäß § 77 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG von der Anordnung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer Abstand genommen und in Anwendung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Zurückschiebung bzw. der Abschiebung gemäß § 77 Abs. 3 Z 2 FPG die Auflage angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer beginnend mit 25.07.2013 täglich um 09:00 Uhr bei der Polizeiinspektion XXXX, zu melden habe.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht am 06.08.2013 das Rechtsmittel der Vorstellung ein.
Mit an das Landesverwaltungsgericht XXXX gerichtetem Schriftsatz vom 13.02.2014, der dg. am 19.02.2014 einlangte, stellte der Beschwerdeführer einen "Devolutionsantrag gem. § 73 Abs. 2 AVG" (richtig: Säumnisbeschwerde) und brachte hiezu vor, die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei abgelaufen. Der zuletzt genannte Antrag wurde dann dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2014, GZ W152 2002263-1/2Z, wurde dem nunmehr diesbezüglich zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Monaten den Bescheid nachzuholen oder bei Nichterlassung eines Bescheids nach Fristablauf die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (§ 16 Abs. 2 VwGVG).
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass das gelindere Mittel vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.03.2014 durch formlose Mitteilung aufgehoben wurde (§ 81 Abs. 4 FPG).
Mit Schriftsatz vom 04.06.2014 zog der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin aufgrund Wegfalles der Beschwer die Säumnisbeschwerde sowie auch die Vorstellung zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Der als Devolutionsantrag eingebrachte Schriftsatz war daher als eine solche Säumnisbeschwerde zu behandeln.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder das VwGVG, noch das BFA-VG und das FPG 2005 eine Senatszuständigkeit vorsehen, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, wird im VwGVG nicht eigens geregelt. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 m.w.N.). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen (vgl. ebenda § 28 VwGVG, Anm. 5). Daraus ergibt sich, dass das Verfahren einzustellen ist, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird.
Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde ist daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da der Wortlaut des Gesetzes nämlich eindeutig ist, liegt keine diesbezügliche Rechtsfrage vor. Dass die Einstellung durch Beschluss zu erfolgen hat, ergibt sich aus den Materialien (ErlRV 2009, BlgNR XXIV. GP, zu §§ 28 und 31 VwGVG).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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