BVwG W145 1428671-1

W145 1428671-1Tribunal Administrativo Federal10 de jul. de 2014

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Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation,<br/>Parteiengehör, Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage

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BVwG W145 1428671-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W145.1428671.1.00

Spruch

W145 1428671-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2012, Aktenzahl XXXX-BAS, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor ca. sieben Monaten verlassen habe und in den Iran gereist sei. Von dort sei er schließlich über die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass die Taliban ihn aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen. Der BF habe sich geweigert, woraufhin sie den zehnjährigen Bruder des BF entführt hätten. Um den Bruder freizubekommen, sei der BF schließlich zu den Taliban gegangen. Er sei einen Monat lang bei ihnen gewesen, dann hätten sie den BF in ein Wohngebiet gebracht und ihn aufgefordert, dort eine Bombe zu platzieren. Der BF habe schließlich einem Taliban einen Stein auf den Kopf geschlagen. Es sei zu einem Kampf gekommen, bei dem der BF auch verletzt worden sei. Schlussendlich habe der BF den Taliban überwältigen können und sei geflüchtet. Die ganze Familie des BF sei dann in den Iran gezogen. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst hätte, von den Taliban umgebracht zu werden.

In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) am 16.04.2012 wurde der BF näher zu seiner Reise nach Österreich befragt. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass er als Automechaniker gearbeitet und für einen Mann ein Auto repariert habe. Dieser Mann habe dem BF das Angebot gemacht, für ihn als Mechaniker zu arbeiten. Die Eltern des BF hätten dem BF jedoch geraten, das Angebot abzulehnen. Vier oder fünf Tage später sei der Bruder des BF nicht mehr von der Schule zurückgekommen. Einige Tage darauf habe der BF erneut das Auto dieses Mannes repariert und habe jener gesagt, dass der Bruder des BF bei ihm sei und er den BF zu ihm bringe um ihn abzuholen. Der BF sei schließlich zu einem Gebäude gebracht worden, wo er für eine Woche in einem Zimmer eingesperrt gewesen sei. Die Leute dort hätten den BF aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe an einem Auto eine Bombe montieren sollen. Vier Personen seien schließlich weggefahren um die Bombe zu holen. Eine Person sei beim BF geblieben und habe ihn bewacht. Der BF habe versucht wegzulaufen, sei dabei von dem Mann geschlagen worden, es sei ihm aber dennoch die Flucht gelungen. Ein LKW-Fahrer habe den BF in der Folge mitgenommen. Als der BF aus dem LKW ausgestiegen sei, sei er aufgrund seiner Verletzungen bewusstlos zu Boden gefallen und erst im Krankenhaus wieder aufgewacht. Seine Eltern und die Polizei seien bei ihm gewesen. Der BF habe der Polizei die ganze Geschichte erzählt. Er habe Angst, dass diese Leute ihn wieder finden würden, darum sei er geflüchtet. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätte, gab er an, dass diese Leute ihn umbringen würden.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BAS), am 17.07.2012 führte der BF aus, dass er aus dem Distrikt XXXX, Provinz Parwan stamme. Zu Angehörigen in Afghanistan befragt, brachte der BF vor, dass seine Kernfamilie in den Iran geflüchtet sei. Einige seiner Onkel würden nach wie vor in Afghanistan leben. Auf die Frage, warum der BF seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete er, dass vor ca. eineinhalb Jahren ein Mann zu ihm in die Werkstatt gekommen sei und ihm angeboten habe, für ihn als Mechaniker zu arbeiten. Der Vater des BF habe dem BF geraten, das Angebot abzulehnen. Nachdem der BF abgelehnt habe, sei der Bruder des BF verschwunden. Die Familie des BF habe bei der Regierung eine Vermisstenanzeige erstattet, aber niemand habe den Bruder des BF finden können. Der Mann, der dem BF das Arbeitsangebot gemacht habe, habe schließlich den BF angerufen und ihm gesagt, dass sein Bruder bei ihm sei und er ihn abholen könne. Der BF sei dann von einem Auto abgeholt worden, ihm seien die Augen verbunden worden und er sei zu einem Gebäude gebracht worden. Eine Woche lang sei der BF dort eingesperrt gewesen, habe nur wenig zu essen und trinken bekommen und sei immer wieder geschlagen und aufgefordert worden, mit diesen Leuten zusammenzuarbeiten. Nach einer Woche habe der BF die Situation nicht mehr ausgehalten und habe zugestimmt. Der BF sei in der Folge woandershin gebracht worden, wo er sich schließlich 25 Tage lang aufgehalten habe. Dort habe der BF Essen und Trinken bekommen und habe sich frei bewegen können. Schließlich sei er aufgefordert worden, Bomben in Autos zu verstecken, zumal der BF dafür bekannt gewesen sei, ein sehr guter Mechaniker zu sein. Vier Leute seien weggegangen um das Auto zu holen, ein Mann sei beim BF geblieben. Es sei in der Folge zu einer Prügelei gekommen, bei welcher der BF mit einer Kalaschnikow geschlagen worden sei. Der BF habe dem anderen Mann die Kalaschnikow aus der Hand reißen können, habe damit zurückgeschlagen und sei dann geflüchtet. Ein Auto habe ihn mitgenommen. Als der BF aus dem Auto ausgestiegen sei, sei er ohnmächtig geworden und erst im Spital in XXXX aufgewacht. In der Folge sei die Polizei gekommen und habe den BF befragt. Als der BF aus dem Spital entlassen worden sei, sei er nach Kabul geflüchtet, von wo aus er Afghanistan schließlich verlassen habe. Befragt, ob der BF noch irgendetwas zu seinem Fluchtgrund anführen wolle, gab er an, dass seine ganze Familie ebenfalls aus Afghanistan geflüchtet sei. Dem Vater des BF seien vor der Flucht von den Taliban alle Zehen abgeschnitten worden. Zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nach seinem Krankenhausaufenthalt befragt, führte der BF aus, dass er bereits nach einem Tag aus dem Spital entlassen worden sei, sechs Monate später habe er Afghanistan verlassen. In diesen sechs Monaten habe sich der BF in Kabul versteckt gehalten. Er habe Angst um sein Leben gehabt, weil diese Leute hinter ihm her gewesen seien. Wenn man sich weigere, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, würden sie einen töten.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 02.08.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Sie führte in der Folge in 19 Punkten Widersprüche und Unstimmigkeiten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, an und führte aus, dass diese gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten in keiner Weise nachvollziehbar seien und für die belangte Behörde der zwingende Eindruck entstanden sei, dass es sich beim Vorbringen des BF um ein bloßes Konstrukt handle, durch welches er einen asylrelevanten Fluchtgrund schaffen habe wollen. Es seien weiters auch keine Umstände hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. So lebe die Kernfamilie des BF im Iran und habe der BF weitere Angehörige in Afghanistan und verfüge er somit über weitreichende Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr. Zudem sei er ein gesunder junger Mann mit langjähriger Berufserfahrung als Mechaniker, dem es zugemutet werden könne, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und so für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Auch die derzeitige Lage in Parwan spreche nicht gegen eine Rückkehr des BF. Zudem grenze die Provinz Parwan direkt an die Provinz Kabul und sei der BF daher nicht gezwungen, Gebiete mit erhöhtem Gefahrenpotential zu durchqueren. Es ergebe sich somit kein reales Risiko, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK bedeuten würde.

3. Mit dem am 17.08.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 14.08.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und festgestellt werde, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig sei.

In der Beschwerde führte der BF aus, dass er den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Die belangte Behörde zähle im angefochtenen Bescheid 19 Punkte auf, aus welchen das Vorbringen des BF unglaubwürdig sei. Betrachte man diese 19 Punkte näher, so würden diese konstruiert erscheinen und größtenteils auf Spekulationen der belangten Behörde beruhen. Zudem sei das Recht des BF auf Parteiengehör verletzt worden, da ihm diese angeblichen Widersprüche nicht vorgehalten worden seien. Der BF ging in der Folge auf zahlreiche von der belangten Behörde angeführte Widersprüche und Unstimmigkeiten ein und führte beispielsweise aus, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die objektiven Gegebenheiten im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Zudem habe sie keine Länderfeststellungen dazu getätigt, ob ein solches wie vom BF beschriebenes Vorgehen der Taliban bekannt und üblich sei oder nicht. Wenn dem BF von der belangten Behörde vorgehalten werde, dass es unglaubwürdig sei, dass er nur einen Tag im Krankenhaus geblieben sei, so sei dem BF dies in der Einvernahme nicht vorgehalten worden, andernfalls der BF erklären hätte können, dass er lediglich aus Angst nicht länger im Spital geblieben sei. Der BF verwies in der Folge auf einen Bericht von BBC News und führte aus, dass die Taliban in der Provinz Parwan sehr aktiv seien und die Polizei gegen die Taliban machtlos sei. Die belangte Behörde habe sich darauf beschränkt, allgemeine Länderfeststellungen über die Lage in Afghanistan einzuholen, sie habe jedoch keine Länderfeststellungen zum individuellen Vorbringen des BF eingeholt. Hinsichtlich der mangelnden Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden betreffend die Verfolgung durch die Taliban verweise der BF auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD. Durch seine Flucht vor den Taliban habe der BF diesen gezeigt, dass er mit deren politischer und religiöser Einstellung nicht einverstanden sei. Er befürchte daher Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen sowie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe derer, die von den Taliban zwangsrekrutiert worden seien. Für den Fall, dass das Vorbringen des BF als nicht asylrelevant gewertet werden würde, hätte die belangte Behörde dem BF zumindest subsidiären Schutz gewähren müssen, da im Falle einer Rückkehr des BF nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMKR vorliegen würde. Zudem wäre ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie einzuholen gewesen, da der BF vorgebracht habe, psychische Probleme zu haben. Abschließend verweise der BF zur Sicherheitslage in der Provinz Parwan auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 04.11.2011 und führte aus, dass aufgrund der prekären Lage in Afghanistan zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden hätte müssen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 22.08.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 17.08.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 22.08.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Im gegenständlichen Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

So ist zunächst dem Einwand in der Beschwerde zu folgen, wonach es die belangte Behörde unterlassen hat, dem BF die im Bescheid aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten, auf welche schlussendlich die fehlende Glaubhaftigkeit seines Vorbringen gestützt wird, im Zuge der Einvernahmen vorzuhalten und ihm die Möglichkeit zu geben, diese aufzuklären. Durch dieses Vorgehen wurde das Recht des BF auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt.

Bezüglich der Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative und insbesondere auch der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt und lebte, wo sich seine (Kern)Familie nun aufhält, ob der BF daher über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Der belangten Behörde muss hier vorgeworfen werden, dass sie eine Erörterung der Situation des BF im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz Parwan gänzlich verabsäumt hat.

So wurde eine entsprechende Erörterung über die Sicherheitslage im Heimatgebiet des BF von Seiten des Bundesasylamtes nicht vorgenommen. Es fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Parwan überhaupt nicht behandelt wird. Generell gesprochen tätigte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen weder zur Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen noch zu jener in der Hauptstadt Kabul. Sie setzte sich somit überhaupt nicht mit der Lage in der Heimatregion des BF auseinander und unterließ es völlig, Ermittlungen über die Sicherheitslage in der Provinz Parwan anzustellen. Wie die belangte Behörde dennoch, obwohl keinerlei Feststellungen zur Situation in dieser Provinz getroffen wurden, zu der Feststellung gelangen konnte, dass der BF in seine Heimatprovinz zurückkehren könnte, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Im Zuge der Beweiswürdigung betreffend die Situation des BF im Falle der Rückkehr wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die derzeitige Lage in Parwan nicht gegen eine Rückkehr des BF spreche. Auf welche Feststellungen sich diese Beweiswürdigung stützt, bleibt völlig unklar, zumal seitens der belangten Behörde überhaupt keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Parwan getroffen wurden. Diese Ermittlungsweise entspricht in keiner Weise der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Fragen der innerstaatlichen Fluchtalternative und des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, die Sachlage nicht ausreichend erhoben und sich mangelhaft mit den individuellen Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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