BVwG G305 2007985-1

G305 2007985-1Tribunal Administrativo Federal10 de jul. de 2014

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Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten

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BVwG G305 2007985-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2007985.1.00

Spruch

G305 2007985-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Manuela WILD und den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 07.04.2014, VN: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF., als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Erstverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), brachte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) bereits am 12.09.2011 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 ein. Gleichzeitig brachte er einen umfangreichen Urkundenkonvolut in Vorlage, der insbesondere einen Befund der XXXX vom 21.02.2011, einen zum 18.02.2011 datieren CT-Befund der XXXX, einen zum 14.02.2011 datierten Röntgenbefund der XXXX, einen zum 04.02.2010 datierten Befund der XXXX mit der Diagnose incip. Gonarthrose links, einen zum 18.12.2008 datierten CT-Befund der XXXX mit der Diagnose Zustand nach Nierenpolresektion, einen zum 18.12.2008 datierten Röntgenbefund der XXXX mit der Diagnose Zustand nach NCC rechts (pT-1a, G2), einen Arztbrief des Universitätsklinikums XXXX vom 14.10.2008 mit den Diagnosen Nierenzellkarzinom rechts, Kontrastmittel-Allergie und Nikotinabusus und der Erwähnung der therapeutischen Maßnahme (untere Nierenpolresektion rechs), einen zum 08.08.2008 datierten Laborbefund, einen Ergänzenden Befund, sowie einen Röntgenbefund der XXXX, einen zum 13.08.2008 datierten CT-Befund der XXXX, einen zum 27.11.1997 datierten Arztbericht der Fachärztin für Innere Medizin, XXXX, einen Arztbericht des Facharztes für Innere Medizin, XXXX, vom 29.05.1998, einen zum 15.10.1997 datierten Arztbericht des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, mit den Diagnosen LWS-Syndrom, skolt. Fehlhaltung, Beinlängendiff. rechts, Kyphose der BWS, Chondropathie Pat. Beoidseitig, Pat. bipart. dext., einen zum 19.05.1994 datierten Röntgenbefund des Facharztes für Radiologie, XXXX, umfasste.

1.2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, ein zum 26.09.2011 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, den Gesamtgrad der Behinderung des BF wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Operierte bösartige Neubildung der rechten Niere 13.02.01 50

2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.01 20

Gesamtgrad der Behinderung 50

In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung heißt es, dass sich dieser alleine aus der Funktionseinschränkung GS 1 (Operierte bösartige Neubildung der rechten Niere) ergebe und dass die Funktionseinschränkung GS 2 (degenerative Wirbelsäulenveränderungen) wegen fehlender Leidenspotenzierung nicht weiter anhebe. Da er nach Ablauf der Heilungsbewährung eine deutliche Besserung erwartete, empfahl der Sachverständige eine Nachuntersuchung des BF im Oktober 2013.

1.3. Mit Bescheid vom 06.10.2011, VN: XXXX, stellte die belangte Behörde, gestützt auf das in Punkt 1.2 näher beschriebene ärztliche Sachverständigengutachten gemäß den §§ 2, 3 und 14 BEinstG den Grad der Behinderung des BF mit 50 von Hundert und mit Wirksamkeit 12.09.2011 dessen Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten fest.

2. Zweitverfahren:

2.1. Über Veranlassung durch die belangte Behörde, und in deren Auftrag wurde der BF am 12.11.2013 durch den Facharzt für Innere Medizin, XXXX, einer Nachuntersuchung unterzogen, der im Rahmen eines auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, erstellten ärztlichen Sachverständigengutachtens den Grad der Behinderung des BF wie folgt neu einschätzte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Nierenzellkrebserkrankung rechts mit Nierenteilresektion 2008 13.01.02 20

2 Lendenwirbelabnützungssyndrom 02.01.01 20

Gesamtgrad der Behinderung 30

In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung heißt es, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung aus der Funktionseinschränkung GS 1 (Nierenzellkrebserkrankung rechts mit Nierenteilresektion) ergebe, wobei die Funktionseinschränkung GS 2 (Lendenwirbelsäulenabnützungssyndrom) wegen der negativen Leidensbeeinflussung um eine Stufe auf gesamt 30 von Hundert anhebe.

Zum Vorgutachten hält der medizinische Sachverständige fest, dass sich die Funktionseinschränkung GS 1 wegen der Rezidivfreiheit und der praktischen Beschwerdefreiheit des BF verbessert habe. Demzufolge sei eine entsprechend niedrigere Einschätzung erfolgt. Das Wirbelsäulensyndrom bestehe weiterhin und heben zwischenzeitliche Beschwerden und der Therapiebedarf den Gesamtgrad der Behinderung an.

2.2. Mit Schreiben vom 26.11.2013 unterrichtete die belangte Behörde den BF vom Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und belehrte ihn dahingehend, dass die Begünstigteneigenschaft nur ab einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert beibehalten werden könne und gab ihm im Rahmen eines Parteiengehörs unter Setzung einer zweiwöchigen Frist Gelegenheit zur Äußerung.

In seiner zum 04.12.2013 datierten, bei der belangten Behörde am 05.12.2013 eingelangten - rechtzeitigen - Stellungnahme teilte der BF mit, dass er mit dem ärztlichen Sachverständigengutachten nicht zufrieden sei, da medizinische Sachverständige die Untersuchung in fünf Minuten abgehandelt habe. Auch habe er dem Sachverständigen mitgeteilt, dass noch ein wichtiger Befund ausständig sei, da die Nierenuntersuchung am 18.12.2013 stattfinden werde. Er könne Einstufung des Arztes deshalb nicht akzeptieren, da die Schmerzen im Knie und in der Niere zunehmen würden.

Aufgrund der Einwendungen des BF entschloss sich die belangte Behörde dazu, die Untersuchung am 18.12.2013 abzuwarten.

Per E-Mail vom 21.02.2014 reichte der BF einen zum 19.12.2013 datierten CT-Befund der XXXX mit der Diagnose Zustand nach NCC rechts 10/2008, einen weiteren, zum 06.02.2014 datierten Befund der XXXX mit der Diagnose chron. rez. LWS-Syndrom, einen zum 19.12.2013 datierten Röntgenbefund der XXXX und einen Therapieplan der XXXX nach.

2.3. In dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten, zum 25.03.2014 datierten ärztlichen Sachverständigengutachten, hält der medizinische Sachverständige nach neuerlicher Untersuchung des BF zu dessen Grad der Behinderung im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass dieser lediglich Befunde über eine Untersuchung der Niere vorgelegt habe. Befunde zu einer Kniegelenksuntersuchung seien nicht vorgelegt worden. Der vorgelegte CT-Befund über die Untersuchung der Niere des BF habe keine Infiltrate oder Rundherde bzw. Knochenmetastasen zu Tage gefördert. Im Ambulanzbericht der orthopädischen Ambulanz im Bereich der XXXX vom 06.02.2014 werde ein chronisches Lendenwirbelsäulenabnützungssyndrom erwähnt. Im Hinblick auf die Einwendungen des BF hält der medizinische Sachverständige fest, dass die Funktionseinschränkung GS 1 im Sinne des Nierenzellkarzinoms ausreichend hoch eingeschätzt worden sei. Ein Rezidiv sei nicht zu erheben. Der postoperative Substanzdefekt der rechten Niere sei in der Funktionseinschränkung GS 1 ebenfalls ausreichend mitberücksichtigt worden. Auch die Funktionseinschränkung GS 2 erscheine aus dem vorgelegten Röntgenbefund vom Dezember 2013 ausreichend eingeschätzt, wobei das Wirbelsäulenröntgen nur geringe Veränderungen und keine deutlichen Bewegungseinschränkungen gezeigt habe. Im Vordergrund stehe beim BF der Zustand nach Nierenzellkarzinomoperation mit regelmäßigen Kontrollbedarf. Vom Beschwerdeumfang im Bereich der Wirbelsäule hebe, die Funktionseinschränkung GS 2 den Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe an. Es werde somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert erreicht. Eine höhere Gesamteinschätzung sei aus dem Beschwerdeumfang und aus den erhobenen neuen Befunden nicht ableitbar.

2.4. Mit ihrem am 08.04.2014 an den BF abgefertigten, zum 07.04.2014 datierten Bescheid, VN: XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass der BF mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und dass er mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

In der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass der Gesamtgrad der Behinderung im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung mit 30 von Hundert festgestellt worden sei und dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Gutachtenverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, entnommen werden können. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass aufgrund der Einwände des BF eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden sei, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 30 von Hundert betrage.

2.5. Gegen diesen, dem BF am 11.04.2014 zugestellten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 12.05.2014 eingelangte, als Einspruch bezeichnete, rechtzeitige Beschwerde des BF, in der er vorbringt, dass seine Beschwerden stark zugenommen hätten, sodass er in seiner Arbeitsstätte nur begrenzt einsetzbar sei. Die einmalige ärztliche Untersuchung habe nur drei Minuten gedauert und habe nach erstmaliger Einspruchserhebung kein weiterer Arztbesuch stattgefunden, weshalb er davon ausgehe, dass seine Einsetzbarkeit nicht ausreichend abgeklärt worden sei. Mit der Beschwerdeschrift gelangten keine weiteren Befunde oder ein medizinisches Sachverständigengutachten in Vorlage.

2. 6 Mit Schreiben vom 14.05.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aufgrund des Aktenstandes Beweis erhoben und geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem, für die Entscheidung massgeblichen Sachverhalt aus:

1.1. Der BF ist 52 Jahre alt, unselbständig erwerbstätig und österreichischer Staatsangehöriger.

1.2. Seit dem 12.11.2013 bestehen beim BF folgende Gesundheitsschädigungen und damit verbundene Funktionsbeeinträchtigungen:

GS 1 Zustand nach einer Nierenzellkrebserkrankung rechts mit Nierenteilresektion

GS 2 Lendenwirbelabnützungssyndrom

1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beim BF wurde von dem mit der Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beauftragten medizinischen Sachverständigen mit 30 von Hundert eingeschätzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF wegen seiner Beschwerden an der Arbeitsstätte begrenzt einsetzbar wäre.

Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass die ärztliche Untersuchung nur wenige Minuten gedauert hätte.

Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungsberichte, und das im Verwaltungsverfahrensakt einliegende ärztliche Sachverständigengutachten des von der belangten Behörde beauftragten medizinischen Sachverständigen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19 b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg. cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19 b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)

Gemäß § 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF., gelten solche Personen als begünstigte Behinderte, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert aufweisen. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. gelten behinderte Personen dann nicht als begünstigte Behinderte, wenn sie

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG)

Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Antrag eines Menschen mit Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der in § 2 Abs. 1 leg.cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2), sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg.cit. nicht vorliegt.

Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung - EVO), BGBl. II Nr. 261/2010, als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) ist bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf das zum 25.03.2014 datierte Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin, XXXX, der auf der Grundlage der vom BF vorlegten medizinischen Befunde zum status physicus des BF im Kern ausführte, dass der Zustand nach einer Nierenzellkarzinomoperation mit regelmäßigem Kontrollbedarf im Vordergrund stehe. Die Einschätzung der Gesundheitsschädigung GS 1 erscheine auch nach Vorlage der neuen Kontrollbefunde ausreichend hoch. Vom gegenseitigen Beschwerdeumfang im Bereich der Wirbelsäule hebe die Gesundheitsschädigung GS 2 den Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe an. Auch die Gesundheitsschädigung GS 2 erschien dem medizinischen Sachverständigen ausreichend eingeschätzt, zumal das Wirbelsäulenröntgen nur geringe Veränderungen gezeigt habe und auch aus dem Untersuchungsbefund keine deutlichen Bewegungseinschränkungen festgestellt werden konnten. In Anbetracht dessen, werde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert erreicht.

Liegt der Behörde - wie im gegenständlichen Fall - ein Gutachten eines Amtsarztes vor, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert eingeschätzt wurde, kann die belangte Behörde dieses Gutachten ihrer Entscheidung zu Grunde legen, wenn der BF ein konkretes Vorbringen dazu, ob und inwieweit sich eine von ihm behauptete und vom Amtsarzt näher beschriebene Gesundheitsschädigung im Lauf des Verfahrens verschlechtert hat, schuldig geblieben ist (VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2001/11/0344). Mangels näherer Konkretisierung vermag die in der Beschwerde erhobene, nicht näher substantiierte Behauptung, dass er auf Grund der starken Zunahme seiner Beschwerden an seiner Arbeitsstätte nur begrenzt eingesetzt werden könne, dem Beschwerdevorbringen nicht weiter zum Erfolg verhelfen, zumal sich seine diesbezüglichen Behauptungen weder aus den vorgelegten Befunden, noch aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten verifizieren lassen.

Abgesehen davon, verabsäumte es der BF, den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auf gleicher Ebene zu begegnen. Es wäre ihm frei gestanden, zu versuchen, das im Auftrag der belangten Behörde erstellte medizinische Sachverständigengutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Arztes seiner Wahl zu entkräften oder zu widerlegen (VwGH vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093; vgl. Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 29 zu § 14 BEinstG). Stattdessen beschränkte sich seine Tätigkeit in der Vorlage von Befunden und Arztberichten, die der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige in seinem, der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde liegenden ärztlichen Sachverständigengutachten vollumfänglich berücksichtigte.

In seiner Beschwerdeschrift vermochte der BF den im Gutachten enthaltenen Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen nichts entgegen zu halten.

Der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens hängt vom inneren Wahrheitsgehalt ab. Hier obliegt es der Behörde, das Gutachten auf dessen Vollständigkeit, die Freiheit von Widersprüchen und auf dessen Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Bestehen gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit eines Gutachtens Bedenken, hat die Behörde - je nach Lage des Falles - durch entsprechende konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen und erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 14 und 62 zu § 52, und die dort referierte Rechtsprechung). Unterlässt dies die Behörde und legt sie ihrer Entscheidung ein unschlüssiges, unvollständiges oder widersprüchliches Sachverständigengutachten zugrunde, wird sie ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 37 iVm.

§ 39 Abs. 2 AVG nicht gerecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 62 zu § 52 und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung)

Da der BF nicht einmal ansatzweise einen Verfahrensmangel aufzuzeigen versuchte, erweist sich seine Beschwerde weder als begründet, noch als berechtigt.

Auch mit seiner nicht näher verifizierbaren Behauptung, dass er nur fünf bzw. drei Minuten vom Arzt untersucht worden wäre, vermag er keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, zumal der BF keinen Anspruch auf eine über den notwendigen zeitlichen Rahmen hinausgehende, seine Erwartungshaltung erfüllende Untersuchung hat. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Untersuchung jene Erkenntnisse zu Tage fördert, die für die Findung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts benötigt werden. Der BF hat nicht aufgezeigt, dass die Dauer der Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen für die vollständige Ermittlung des für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalts nicht ausreichend gewesen wäre und dass dadurch das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben wäre.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des § 28 Abs. 3 leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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