BVwG W214 1430671-1

W214 1430671-1Tribunal Administrativo Federal9 de jul. de 2014

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Regest

Familienverfahren, Kassation

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BVwG W214 1430671-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.1430671.1.00

Spruch

W214 1430671-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 3.8.2012, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer XXXX, bei der Einreise fälschlich als XXXX bezeichnet, ist ein syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe und minderjährig. Er gelangte mit seinen Eltern und seiner Schwester illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.9.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde wies mit Bescheiden vom selben Tag auch die Asylanträge der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab, wobei die belangte Behörde vom Vorliegen eines Familienverfahrens iSd § 34 AsylG hinsichtlich seines Verfahrens und der Verfahren seiner Eltern ausging.

3. Mit Schreiben vom 13.11.2012 (eingelangt bei der belangten Behörde am 14.11.2012) brachten der Beschwerdeführer und seine Schwester, vertreten durch seine Eltern, sowie seine Eltern, alle rechtsfreundlich vertreten, binnen offener Frist gegen den Spruchpunkt I. der gegenständlichen Bescheide verbundene Beschwerden im Familienverfahren ein.

4. Die Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers, Herrn XXXX, wurde mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. W214 1430669-1/3E, insofern erledigt, als der vom Vater des Beschwerdeführers bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I.) gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Das Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers ist dementsprechend wieder bei der belangten Behörde anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr.49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG gilt ein von einem Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, oder von einem Asylwerber gestellter Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen (u.a.) der Abs. 1 und 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

2.1. Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren zwischen dem - minderjährigen - Beschwerdeführer und seinem Vater (sowie seiner Mutter) vor. Davon ausgehend kommt dem Umstand, dass der den Vater des Beschwerdeführers betreffende, im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 ergangene Bescheid (in seinem Spruchpunkt I.) gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG - wegen mangelnder behördlicher Ermittlungen und Feststellungen - aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, rechtliche Bedeutung zu, da das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers dementsprechend wieder bei der belangten Behörde anhängig ist. Dieser Umstand schlägt auf das Verfahren des Beschwerdeführers durch, da sich aus den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 über das Familienverfahren, insbesondere aus § 34 Abs. 4 AsylG 2005, ergibt, dass die Verfahren der Familienmitglieder "unter einem" geführt werden sollen und allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen soll, die ein Familienmitglied optimal erreicht (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281) und es insofern auch im Fall des Beschwerdeführers an einer tauglichen Entscheidungsgrundlage im Tatsachenbereich (hinsichtlich einer allfälligen Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an einen Familienangehörigen) mangelt.

Es kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers) bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

Um die gleichzeitige Entscheidung der Anträge aller Familienangehörigen zu gewährleisten war im Fall des Beschwerdeführers eine gleichlautende Entscheidung wie im Fall seiner Eltern zu treffen und die angefochtene Entscheidung [Versagung des Asylstatus; Spruchpunkt I. des Bescheides] in diesem Umfang ebenfalls aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sodass auch hinsichtlich des Verfahrens des Beschwerdeführers die Anhängigkeit des Verfahrens (wieder) bei der belangten Behörde gegeben ist.

2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides an die belangte Behörde im Familienverfahren, damit die Verfahren aller Familienmitglieder "unter einem" geführt werden können, und folgt dabei den - eindeutigen - gesetzlichen Vorgaben sowie auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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