BVwG W211 1411187-2

W211 1411187-2Tribunal Administrativo Federal9 de jul. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Minderheitenzugehörigkeit,<br/>Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit

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BVwG W211 1411187-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1411187.2.00

Spruch

W211 1411187-2/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXX, geboren am XXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, ZI. XXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde vom 02.12.2010 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 27.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der Ersteinvernahme am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, den Madhiban anzugehören und von 2001 bis 2004 die Grundschule in XXX besucht zu haben. Sie ersuchte anfangs, die Ersteinvernahme zu verschieben, da sie sich erst informieren wolle.

Zum Reiseweg befragt gab die beschwerdeführende Partei zuerst an, von XXX nach Addis Abeba mit dem Bus gefahren und von dort direkt nach Wien geflogen zu sein. Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei an, doch zuerst in ein ihr unbekanntes europäisches Land geflogen, dann mit dem Zug nach Mailand gefahren und von dort nach Österreich gekommen zu sein.

Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, als Mitglied der Madhiban verfolgt zu werden und den Tod zu fürchten.

3. Auf ein Informationsersuchen gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 antworteten die italienischen Behörden am 16.05.2009, dass sie die beschwerdeführende Partei nicht kennen würden. Daraufhin wurde das Verfahren in Österreich zugelassen.

4. Am 22.07.2009 wurde die beschwerdeführende Partei erneut einvernommen. Soweit wesentlich gab sie in dieser Einvernahme an, aus XXX in der Region XXX zu kommen, den Madhibaan anzugehören und in ihrem Dorf eine Freundin gehabt zu haben, die den Isaak angehört habe. Sie haben ihre Beziehung im Jahr 2007 begonnen. Ihre Freundin sei schwanger geworden, weshalb die beschwerdeführende Partei von Mitgliedern der Familie der Freundin im Juni und im Juli 2008 angegriffen worden sei. Der Stamm der Madhibaan werde von den Isaak verachtet. Die Familie ihrer Freundin habe großen Druck auf diese ausgeübt. Sie habe sich die Haare abrasieren und das Kind abtreiben müssen. Sie haben nicht gemeinsam weggehen können, da es Bürgerkrieg in Somalia gebe. Ihr Stamm werde beschimpft, verfolgt und ausgegrenzt. Die Madhibaan dürfen auch wegen ihrer Stammeszugehörigkeit nicht arbeiten.

5. Am 15.07.2009 wurde der Jugendwohlfahrtsträger eines Bundeslandes mit der Obsorge der minderjährigen beschwerdeführenden Partei betraut.

6. Am 23.12.2009 gab die beschwerdeführende Partei eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten über Clanstrukturen und Minderheiten in Somalia (Stand Dezember 2009) ab.

7. Mit Bescheid vom 07.01.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (Spruchpunkt III.). Nach einer Zusammenfassung der Einvernahmen und des Verfahrensganges traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Somalia und stellte weiter fest, dass die beschwerdeführende Partei an Hepatitis B und TBC leide und in Österreich deswegen behandelt werde. Es könne ein Angriff durch die Familienangehörigen ihrer Freundin in XXX, genauso wie eine Verfolgung in Somalia nicht festgestellt werden. Beweiswürdigend sprach die belangte Behörde dem Fluchtvorbringen jegliche Glaubwürdigkeit ab.

8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis vom 31.03.2010 wurde der Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der Asylgerichtshof führte hierbei im Wortlaut aus:

"Da das Bundesasylamt von der somalischen Staatsangehörigkeit ausging und die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Stamm der "Madhiban" nicht widerlegt werden konnte, hätte es umfassender Feststellungen und einer eingehenden Auseinandersetzung mit der speziellen Lage dieses Stammes im Bescheid des Bundesasylamtes bedurft. Es kann nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen."

9. Das Bundesasylamt richtete daraufhin eine Anfrage betreffend den Minderheitenclan der Madhiban an die Staatendokumentation.

10. Am 23.06.2010 fand eine weitere Einvernahme der beschwerdeführenden Partei statt. Im Wesentlichen brachte sie in dieser Einvernahme vor, dass ihre Familie wegen ihrer Stammeszugehörigkeit verachtet werde. Diese lebe immer noch in XXX. In weiterer Folge wurden ihr Teile der Anfragebeantwortung übersetzt und vorgehalten. Die beschwerdeführende Partei machte dazu keine Angaben. Bei einer Rückkehr befürchte sie immer noch von Mitgliedern der Isaak getötet zu werden.

11. Eine schriftliche Stellungnahme vom 02.07.2010 führte aus, dass die Berichte in der Anfragebeantwortung ein Bild der Diskriminierung der Madhibaan zeige, und dass darin erwähnt werde, dass Gewalttätigkeiten gegen Minderheiten nach heimlich geschlossenen Mischehen nicht ausgeschlossen werden können. Issaq würden außerdem keine Madhibaan heiraten. Aufgrund des daher klar bestätigten Vorbringens der beschwerdeführenden Partei sei ihr der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

12. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab.

Das Bundesasylamt stellte in diesem Bescheid nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges fest, dass die beschwerdeführende Partei zur Volksgruppe der Madhibaan gehöre. Außerdem seien ihre angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatstaates unglaubwürdig. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatdorf von Familienangehörigen ihrer Freundin angegriffen und verletzt worden wäre, oder dass diese sie in Somalia verfolgen würden. Überdies habe die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft machen können, dass ihr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Madhibaan in Somalia eine asylrelevante Verfolgung drohe.

Die Behörde traf weiter allgemeine Feststellungen zu Somalia, nämlich zur Konfliktentwicklung bis 2005 und von 2006 - 2009; zu Politik und Wahlen, zur aktuellen Sicherheitslage und zu den Clanstrukturen. Dabei wurden zuerst allgemeine Aussagen zum Clansystem getroffen, die Hauptclans (Darood, Hawiye, Dir und Isaaq sowie die sesshaft agrarisch-viehzüchtenden Gruppen) erwähnt, und allgemeine Aussagen über Minderheiten und kleine Clan-Gruppen gemacht. Die Madhibaan werden in diesem Kapitel als zu den Gabooye/Midgan zugehörig angeführt. Als ethnische Minderheiten werden die Bantu, küstenbewohnende Gruppen geführt, und als Minderheiten und Gruppen mit Verbindungen zu großen Clans die Rer Hamar, Biyamaal, Sheikhal, Asharaf, Garre, Bagadi/Iroole, Ajuuran, Abgaal, Tunueg und Tunni.

Im Zusammenhang mit Minderheitenschutz und Diskriminierung sowie zu Somaliland wurde wie folgt ausgeführt:

"Minderheitenschutz und -diskriminierung

Es existieren Berichte über die Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten und behinderten Personen. Soziale Beschränkungen behindern übergreifende Ehen und den Zugang zum Arbeitsmarkt. Jene, welche traditionelle Handwerke ausüben, genießen nur einen geringen sozialen Status und werden schlecht bezahlt.

Mangel an Verständnis und zu einem gewissen Grade auch eine rassistische Einstellung charakterisieren die Sichtweise vieler Menschen in Hinblick auf diese Gruppen, die traditionell einen niedrigen Status in der Somali-Gesellschaft haben. Islamistische Gruppen wie al Shabaab repräsentieren für Minderheiten etwas Positives, da bei dieser bewaffneten Gruppe Clanzugehörigkeit keine Grundbedingung für sozialen Status und Schutz darstellt. Vielmehr unterbindet die strenge Umsetzung von Recht in von Islamisten kontrollierten Gebieten die seit Jahren anhaltenden Verbrechen gegen Minderheiten. Folglich unterstützen letztere in Regionen wie Lower Shabelle al Shabaab.

Es wird einerseits berichtet, dass es für Minderheiten, wie z.B. die Midgan, problematisch sein kann, abseits der zwischen Rebellen und TFG umstrittenen Regionen Aufenthaltsorte zu finden. Andererseits bemühen sich von ihrem Land vertriebene Angehörige einer Minderheit, an ihrem neuen Aufenthaltsort eine Verbindung mit dort ansässigen Clans einzugehen. Diese Strategie betrifft aber nur Midgan und Bantu-Gruppen, die traditionellerweise auf diese Art des Anschlusses an lokale Clans zurückgreifen können. Auf Rer Hamar oder Benadir-Gruppen trifft dies nicht zu. In vielen Fällen haben diese Gruppen eine Schutzbeziehung durch Heirat aufgebaut, oder sie bezahlen für Protektion.

Z.B. hat sich die Situation der Bantu in der Region Hiraan verschlechtert. Ängste, dass große Clans von den agrarisch ertragreichen Gegenden der Bantu angezogen würden, haben sich bestätigt. Ansässige Clans kamen herein und die Bantu-Bevölkerung hatte keinen Zugang mehr zum Bewässerungssystem. Derzeit ist die Situation noch komplexer: Es existieren bewaffnete Bantu-Gruppen im Juba-Tal und anderswo. Gleichzeitig wird die Bantu-Bevölkerung von lokalen Clans bewaffnet und in Konflikten eingesetzt.

(LandInfo: Somalia: Vulnerability - minority groups, weak clans and vulnerable individuals, 2.6.2009, http://www.landinfo.no/asset/1059/1/1059_1.pdf, Zugriff 2.7.2010)

Derzeit besteht grundsätzlich kein staatlicher Schutz für Minderheiten in Somalia. Dies trifft auch auf Somaliland und Puntland zu, wo staatliche Strukturen existieren, jedoch nicht in einem solchen Ausmaß funktionieren, dass ein effektiver Schutz für Minderheiten gewährleistet wäre.

(ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht 12.2009;

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 28.6.2010)

Im Übergangsparlament gab es 60 Mitglieder von Bantu und arabischen Ethnien sowie vier im Kabinett. Es gab keine Mitglieder von Minderheiten in der somaliländischen Regierung oder im Parlament.

In Puntland gab es 136 verschiedene Sub-Clans, von denen die 46 größten im Parlament mit jeweils ein bis vier Mitgliedern vertreten waren. Die anderen Sub-Clans fühlen sich vom größeren Darod / Harti Clan im Parlament repräsentiert.

(U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 11.3.2010, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4b9e52bdc.html, Zugriff 28.6.2010)

Al Shabaab scheint abseits des traditionellen Clansystems zu arbeiten und beschützt auch Minderheiten, denen es an Schutz fehlt. Außerdem fördern sie gemischte Ehen.

(UN Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia- Advance Unedited Version, 8.3.2010, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4bc2d2382.html, Zugriff 28.6.2010)

Die Position eines Somali bezüglich des Clan-Systems der dominanten Ethnie nördlicher Pastoralisten (Samaal) definiert auch weiterhin hauptsächlich die gesellschaftlichen Beziehungen sowie den Zugang zu Justiz und anderen zivilen und politischen Rechten, welche der Person zukommen. Ist die Person Angehöriger eines Minderheitenclans, kann dies die Wahrscheinlichkeit von Misshandlung steigern. Allerdings hat auch die Verfügbarkeit von Clan-Schutz der großen Clans deutlich abgenommen.

Angehörige von Minderheiten in Süd-/Zentralsomalia umfassen die Ashraf, Midgan, Bantu, Bravenese, Bajuni, Rerhamar, Eyle, Galgala, Tumal, Yibir, Gaboye, Hamar Hindi und Oromo.

Diese Minderheitenclans sind insofern ungeschützt, als es ihnen an militärischen Kapazitäten zur Selbstverteidigung fehlt und sie üblicherweise auch nicht vom Schutz durch Warlords, Milizen oder große Clans profitieren. Dementsprechend sind sie in der rechtlosen Atmosphäre von Süd-/Zentralsomalia einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von Vergewaltigung, Angriffen, Entführung und Plünderung zu werden.

Mischehen zwischen Minderheitsangehörigen und Angehörigen großer Clans sind beschränkt. Angehörige von Minderheiten, die sich für die Menschenrechte einsetzen, haben Drohungen erhalten.

IDPs von Minderheitenclans sind in ganz Somalia täglichen Misshandlungen wie Mord, physische Übergriffe, Diebstahl und Vergewaltigung ausgesetzt, ohne eine rechtliche Möglichkeit zu haben, Gerechtigkeit zu erlangen. Dies gilt sowohl für die staatliche Justiz als auch für das traditionelle Rechtssystem. Folglich bleibt ein Verbrechen gegen Minderheitsangehörige in der Regel straflos.

Angehörige von Minderheitsclans wie den Midgan, Tumal und Yibir, die traditionell in der Nähe und mit großen Clans gemeinsam wohnen, können in der Lage sein, den Schutz des großen Clans einzufordern, wenn historische Beziehungen bestehen. Unter Berücksichtigung des Zusammenbruchs der Clanschutz-Mechanismen, wo auch Angehörige großer Clans oft nicht in der Lage sind, Clanschutz zu erlangen, ist diese Möglichkeit allerdings stark eingeschränkt.

UNHCR erachtet Angehörige von Minderheitenclans in Süd-/Zentralsomalia als einer Gefahr aufgrund ihrer Ethnie/Rasse ausgesetzt.

(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 28.6.2010)

Somaliland

Somaliland hat die somaliländische Staatsbürgerschaft als Mitgliedschaft in einem Clan definiert, der aus Somaliland stammt. Offiziell werden Personen aus Puntland oder Süd-/Zentralsomalia als Ausländer angesehen. Animositäten gegen Clans aus Süd-/Zentralsomalia gibt es vor allem nach den Selbstmordanschlägen in Hargeysa im Oktober 2008. Seitdem gibt es auch vermehrt Drangsalierung von Personen aus diesen Gebieten.

(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 28.6.2010)

Wenn in Somaliland von Minderheiten die Rede ist, sind kulturell und sozial exponierte Gruppen gemeint, soziale Kasten, die von der übrigen Somali-Gesellschaft gebrandmarkt wurden und werden. Sie werden vor allem in Somaliland unter dem Begriff Gabooye zusammengefasst, aber auch als Midgan bezeichnet. Die Minderheiten unterscheiden sich weder in Religion oder Ethnie noch in der Sprache von der Mehrheitsbevölkerung.61 Minderheiten sind in ganz Somaliland vorzufinden.

In Somaliland werden die Gabooye gesellschaftlich diskriminiert, jedoch nicht angegriffen oder verfolgt. Über physische Gewalt gegen Minderheiten ist nichts bekannt. Bezüglich Ausbildung und politischer Partizipation werden die Angehörigen dieser Gruppen diskriminiert, wirtschaftlich sind sie die ärmste Schicht des Landes. Die Gabooye-Ältesten werden von den Ältesten der Mehrheits-Clans nicht als gleichwertig anerkannt. Viele Werte und Ansichten der Gabooye werden von der Mehrheitsbevölkerung nicht geteilt. Die Minderheiten haben in der Gesellschaft eine schlechtere Stellung als andere Somalis und einen schlechteren Zugang zur Gemeinschaft.

Nicht zuletzt weil sie "unsaubere" Arbeiten verrichten, leben die Minderheiten in separaten Wohngebieten. Es gibt kaum gemischten Ehen, bzw. werden diese Ehen von den Gesellschaften der großen Clans nicht gewünscht.

Die Regierung und die Menschenrechtskommission versuchen, die Situation der Gabooye zu verbessern. Allgemein hat sich ihre Situation bereits in den letzten Jahren verbessert. Auch NGOs sind für die Verbesserung der Situation tätig, versuchen zum Beispiel den Gabooye ihre Rechte näherzubringen und ihren Zugang zu Bildung zu stärken. Die Einstellung der Gesellschaft gegenüber den Minderheiten zu verändern ist jedoch eine langfristige Aufgabe. Prinzipiell steht die Regierung diesen Problemen offen gegenüber. Es gibt keine politische Unterdrückung der Minderheiten. Der Vizeminister für Gesundheit und Arbeit entstammt einem Minderheitenclan. Auch ein Vize-Kommissar der Somaliland National Human Rights Commission entstammt einer Minderheit.

Das Vertrauen der Minderheiten in die somaliländische Polizei ist gering, da diese sich aus Angehörigen der großen Clans zusammensetzt. In diesem Sinne stehen Minderheitenangehörige oftmals abseits des ordentlichen Rechtssystems. Stattdessen versuchen sie, Konflikte im traditionellen System zu lösen, in welchem sie "formell" dieselben Rechte wie große Clans genießen. Innerhalb dieses Systems sind sie jedoch aufgrund ihrer schwachen Position ebenfalls benachteiligt, Verhandlungen finden nicht auf gleicher Augenhöhe statt.

(BAA/BAMF/BFM: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland, 5.2010)"

Die eigens angefertigte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Madhibaan, Nordsomalia" vom 02.06.2010 fand keinen Eingang in den angefochtenen Bescheid.

Beweiswürdigend wiederholte die belangte Behörde ihre Begründung, warum sie das Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei für unglaubwürdig hielte, im Wortlaut aus dem ursprünglichen Bescheid. In einem neuen Absatz fand sich weiter, dass, weil die Behörde das Fluchtvorbringen, nämlich die Verfolgung durch Familienmitglieder ihrer schwangeren Freundin, die einer höhergestellten Volksgruppe angehöre, für unglaubwürdig halte, als Konsequenz auszuschließen sei, dass die besagten Familienangehörigen der (behaupteten) Freundin die beschwerdeführenden Partei in Somalia gesucht und bedroht hätten, weil diese einem Minderheitenstamm der Madhibaan angehören würde. In der rechtlichen Beurteilung führte die Behörde aus, dass eine Angehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe, sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Es bedürfe einer begründeten Furcht vor einer gegen die beschwerdeführende Partei gerichteten Verfolgungshandlung.

13. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Behörde in keiner Weise auf das Ergebnis der Anfragebeantwortung eingegangen sei und die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ignoriert habe. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei fehlerhaft erfolgt und die rechtliche Beurteilung sei mangelhaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1. 2 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die lange Dauer des gegenständlichen Verfahrens mit Bedauern zur Kenntnis und stellt fest, dass eine weitere Behebung des gegenständlichen Bescheides und eine Rückverweisung an die belangte Behörde für die Vornahme weiterer Ermittlungen zu dieser Dauer weiter beiträgt. Der gegenständliche Bescheid ist jedoch betreffend die darin getroffenen Feststellungen derart mangelhaft, dass trotzdem mit einer Behebung des Bescheids vorgegangen werden muss.

2.1. Die belangte Behörde ist ihrem Auftrag aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2010 nicht nachgekommen. Sie hat zwar Ermittlungsschritte gesetzt und eine entsprechende, ausführliche und zum damaligen Zeitpunkt auch aktuelle Anfragebeantwortung zur Situation der Madhibaan eingeholt. Diese fand jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen keinen Eingang in den gegenständlichen Bescheid.

Im gegenständlichen Bescheid findet wieder keine Auseinandersetzung mit der Frage statt, ob der beschwerdeführenden Partei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur einem Minderheitenclan in XXX eine asylrelevante Verfolgung droht. Eine solche Auseinandersetzung ist jedoch für eine Beurteilung des Antrags der beschwerdeführenden Partei unabdingbar.

2.2. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen anzustellen, die Ergebnisse in den Bescheid aufzunehmen und rechtlich zu würdigen haben.

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung wird sich die belangte Behörde von den folgenden Grundsätzen leiten lassen:

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

2.3. Diesen Grundsätzen folgend kommt es daher nicht (nur) auf die Glaubwürdigkeit des eigentlichen Fluchtvorbringens an, sondern hat die Behörde begründet festzustellen, ob aufgrund der Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu einer Minderheit diese eine objektive Furcht vor einer Verfolgung maßgeblicher Intensität auch erst in der Zukunft haben kann. In diesem Zusammenhang scheint es bedeutsam, dass die Behörde bereits feststellte, dass die beschwerdeführende Partei zur Volksgruppe der Madhibaan gehört.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ihre zu treffenden Feststellungen zur Situation der Madhibaan in Nordsomalia unter Berücksichtigung der oben angeführten Grundsätze zu würdigen haben.

2.4. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des (damaligen) Bundesasylamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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