BVwG W166 2003353-1

W166 2003353-1Tribunal Administrativo Federal9 de jul. de 2014

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Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten

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BVwG W166 2003353-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W166.2003353.1.00

Spruch

Geschäftszahl (GZ):

W 166 2003353-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Es wird festgestellt, dass Sie die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllen und mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehören."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte eine Übersicht über Ambulanzbesuche aus den XXXX im Zusammenhang mit einer XXXX auf Grund eines XXXX vor.

In dem vom Bundessozialamt (im Folgenden auch: belangte Behörde) eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %

1

Bösartige Neubildung der Gebärmutter, operative Sanierung 10/08 mit Lymphadenektomie

Unterer Rahmensatz, da operativ saniert ohne Zeichen von Fernabsiedelungen 13.01.03

50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit 10/08.

Nachuntersuchung Oktober 2013, weil nach Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung mit

einer Reduzierung des GdB zu rechnen ist."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört und der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt.

Mit Schreiben vom XXXX leitete das Bundessozialamt eine amtswegige Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin ein. Seitens der belangten Behörde wurde ein allgemein-medizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung eingeholt, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Keine interkurrenten Spitalsaufenthalte, regelmäßige Nachsorge laufend. Die AW gibt an, dass sie noch immer Stauungen in den Beinen habe, ihr li. Oberschenkel sei eingeschlafen, sie habe weiters ein taubes Gefühl in beiden Oberschenkelinnenseiten.

Alkohol: 0, Nikotin: 0

Hilfsbefunde: WSP Gyn. Nachsorgebefund 4/13 in Kopie

Auszug aus der Ambulanzkarte in Kopie

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %

1

Zustand nach bösartiger Neubildung der Gebärmutter, operative Sanierung 10/08 mit Lymphadenektomie

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da postoperativ bestehende Sensibilitätsstörung im Bereich beider Oberschenkel, jedoch nach 5-jähriger Heilungsbewährung rezidiv- und metastasenfrei

13.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB

Der Zustand nach Melanomentfernung im Rückenbereich 6/08 ist befundmäßig nicht belegt, jedoch nach 5-jähriger Heilungsbewährung rezidiv- und metastasenfrei und erreicht daher keinen GdB.

Stellungnahme zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum VGA Reduktion des Gesamt-GdB um 3 Stufen durch Erreichen der 5-jährigen Heilungsbewährung.

Dauerzustand."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der amtswegigen Nachprüfung des Grades der Behinderung zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, bis zum XXXX eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, seit ihrer Operation vor fünf Jahren habe sie kein Gefühl in den Oberschenkeln, es sei ein ständiges Kribbeln und Brennen. Sie habe auch geschwollene Lymphdrüsen, das sei schmerzhaft und sie könne nicht lange sitzen. Weiters seien bei ihr Osteochondrose und Spondylarthrosezeichen diagnostiziert worden. Sie habe seit ihrer Operation starke Beeinträchtigungen und leide unter Schmerzen. Ihre Beschwerden seien bei der Untersuchung nicht berücksichtigt worden und sie ersuche um Berücksichtigung dieser bei der Bestimmung des Gesamtgrades der Behinderung. Weiters legte die Beschwerdeführerin einen XXXX vor.

Zu diesen Einwendungen und dem Befund erstattete der Ärztliche Dienst eine entsprechende Stellungnahme vom XXXX, worin im Wesentlichen ausgeführt wird, dass keine neuen Aspekte, insbesondere auch ein behinderungsrelevantes Ausmaß der beschriebenen Symptomatik durch die diesbezüglichen Befundberichte nicht untermauert sei, und seien ebenso maßgebliche Funktionsdefizite der Wirbelsäule durch den nachgereichten radiologischen Befund nicht belegt. Somit gäbe es keine Änderung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX stellte das Bundessozialamt gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG fest, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wird.

Mit Schreiben vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten und brachte im Wesentlichen vor, dass die im Parteiengehör vorgelegten Befunde betreffend die Wirbelsäule nicht berücksichtigt worden seien. Auch die Beschwerden wie gefühllose Oberschenkel und geschwollene Lymphdrüsen seien nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin ersuche daher um nochmalige Überprüfung der Einstufung. Neue Befunde wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

Mit 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2, 3 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehört und der Grad ihrer Behinderung 50 v.H. beträgt.

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.

Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Kopie des Reisepasses, der am XXXX ausgestellt wurde.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, ergibt sich aus dem allgemein-medizinischen Sachverständigengutachten, in welchem auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen wird.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung vom XXXX, der ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom XXXX sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

In dem medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wird ausgeführt, dass im Vergleich zum Vorgutachten eine Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung um drei Stufen gegeben sei, da die fünfjährige Heilungsbewährung vorliege.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Stellungnahme einbezogen.

Den von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwänden, wonach der vorgelegte Befund betreffend die Wirbelsäule und die Beschwerden betreffend die gefühllosen Oberschenkel bzw. die Schwellungen der Lymphdrüsen nicht berücksichtigt worden seien, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wurden bereits die Stauungen in den Beinen und die Sensibilitätsstörungen im Bereich beider Oberschenkel berücksichtigt und in die Einschätzung miteinbezogen. Da die gegenständlichen, bereits berücksichtigten Beschwerden von der Beschwerdeführerin im Parteiengehör vom XXXX nochmals vorgebracht wurden und ein Befund betreffend die Wirbelsäule vorgelegt wurde, wurden diese einer nochmaligen ärztlichen Überprüfung unterzogen. In dieser Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom XXXX wurde ausgeführt, dass betreffend die Beschwerden keine neuen Aspekte hervorgekommen seien und durch den neuen Befund ein maßgebliches Funktionsdefizit der Wirbelsäule nicht belegt werden könne.

Auch das in der Beschwerde wiederholte Vorbringen, der Befund der Wirbelsäule und die Beschwerden betreffend die gefühllosen Oberschenkel bzw. die Schwellungen der Lymphdrüsen seien nicht berücksichtigt worden, werden, wie bereits ausgeführt, sowohl durch das medizinische Sachverständigengutachten vom XXXX als auch durch die medizinische Stellungnahme vom XXXX, entkräftet.

Die im Rahmen des Parteiengehörs und der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Es wurde nichts Neues vorgebracht bzw. wurden auch keine neuen Beweismittel vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens.

Das vorliegende allgemein-medizinische Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft."

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde auf Grund des allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 20 v.H. eingeschätzt.

Das vorliegende Gutachten ist, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, schlüssig und nimmt auch in nachvollziehbarer Weise zu den Abweichungen gegenüber dem Vorgutachten sowie den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs und in der Beschwerde Stellung.

Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, erstattete die Beschwerdeführerin keine substantiierte Stellungnahme zum Gutachten vom XXXX und zur ärztlichen Stellungnahme vom XXXX. Die Beschwerdeführerin wiederholte lediglich immer wieder ihre Einwendungen, brachte aber nichts Neues vor.

Bei der Beschwerdeführerin liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigten Eigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).

Da das gegenständliche Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde, war der Spruch des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuändern.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das nunmehr vorliegende Gutachten vom XXXX wurde als schlüssig und widerspruchsfrei erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zur deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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