W135 2003222-1•BVwG W135 2003222-1
W135 2003222-1Tribunal Administrativo Federal9 de jul. de 2014
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit, Zusatzeintragung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von
XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 06.12.2013, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin brachte am 15.05.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt (nunmehr: Sozialministeriumservice) ein.
Im seitens des Bundessozialamtes eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 31.07.2013 wurde der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 60 v.H. festgesetzt. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung am 31.07.2013 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Erhebung der Anamnese weiters die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wegen häufigen Harndranges. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung wurde vom Sachverständigen unter anderem damit verneint, dass selbst bei kompletter Harninkontinenz, die bei der Beschwerdeführerin keinesfalls vorliege, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin am 23.08.2013 vom Bundessozialamtes ein Behindertenpass ausgestellt.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 10.10.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.07.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. In seiner Begründung verweist das Bundessozialamt auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 31.07.2013.
Der Bescheid des Bundessozialamtes vom 10.10.2013 wurde entsprechend der im Akt aufliegenden Vorschreibung am 11.10.2013 abgefertigt.
Am 26.11.2013 langte ein weiterer Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung im Behindertenpass beim Bundessozialamt ein. Die Beschwerdeführerin verweist, vertreten durch den Verein XXXX, auf die Bestätigung der behandelnden Fachärztin für Urologie vom 14.10.2013, wonach die Beschwerdeführerin an einer besonders schweren Form von Interstitieller Cystitis, einer chronischen Entzündung, leide, die zeitweise auch schubhaft verlaufe und starke Blasentenesmen aufweise. Auf Grund einer Schrumpfblase mit einem Fassungsvermögen unter 100 ml bestünden außerordentlich hohe Miktionsintervalle von ca. 20 Mal pro Tag. Insgesamt handle es sich bei dieser Erkrankung um eine schwere Beeinträchtigung und Behinderung im täglichen Leben.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 14.10.2013 wurde dem Ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes zur Stellungnahme übermittelt. Im diesbezüglichen handschriftlichen Vermerk vom 02.12.2013 wird festgehalten, dass eine offenkundige Änderung [der Funktionsbeeinträchtigung], insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für die "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" nicht belegt sei. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist sei somit nicht gerechtfertigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2013 wies das Bundessozialamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurück. In seiner Begründung führt das Bundessozialamt aus, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen seien, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei. Dies gelte jedoch nicht, wenn eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) glaubhaft gemacht werde. Das Bundessozialamt habe den Antrag der Beschwerdeführerin auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zuletzt mit Bescheid vom 10.10.2013, der am 16.10.2013 in Rechtskraft erwachsen sei, abgelehnt. Mit ihrem Antrag vom 26.11.2013 habe die Beschwerdeführerin neuerlich die Vornahme der erwähnten Zusatzeintragung beantragt. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung sei aber noch kein Jahr verstrichen und habe eine offenkundige Änderung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht glaubhaft gemacht werden können.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des bevollmächtigen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 23.12.2013 fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, erhoben. Vorgebracht wird, dass im medizinischen Verlauf seit 14.10.2014 eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung in den vorgelegten "ärztlichen Begutachtungen" ersichtlich werde und wird nochmals auf die bereits vorgelegte Bestätigung der Fachärztin für Urologie vom 14.10.2013, welche eine wesentliche Verschlechterung der Erkrankung "Interstitielle Cystitis" seit der letzten fachärztlichen Untersuchung vom 08.11.2012 aufweise, sowie einen weiteren Befund der behandelnden Fachärztin vom 08.11.2012 verwiesen. In der Beschwerde wird weiters auf drei Entscheidungen der Bundesberufungskommission aus den Jahren 2012 und 2013 verwiesen.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 10.10.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.07.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass rechtskräftig abgewiesen.
brachte am 26.11.2013 und noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung den gegenständlichen Antrag auf die genannte Zusatzeintragung im Behindertenpass beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein.
Die Beschwerdeführerin vermochte eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigung "Interstitielle Cystitis" seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundessozialamtes vom 10.10.2013 nicht glaubhaft zu machen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Behindertenpasses ist, basiert auf dem Akteninhalt, wonach der Beschwerdeführerin am 23.08.2013 ein Behindertenpass ausgestellt wurde.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde relevierte offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigung "Interstitielle Cystitis" nicht glaubhaft zu machen vermochte, beruht auf folgenden Überlegungen:
Die Beschwerdeführerin legte bereits im Rahmen ihres Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 15.05.2013 einen Befund ihrer behandelnden Fachärztin für Neurologie vom 10.01.2013 (Aktenseite 7) vor, in welchem unter anderem wörtlich Folgendes festgehalten wird: "Das Zustandsbild meiner Patientin Fr XXXX hat sich während des letzten Jahres im Wesentlichen nicht verändert. Tagsüber bestehen weiterhin meist halbstündliche Miktionsintervalle und zusätzlich eine Nykturie von bis zu 10x in Kombination mit teils heftiger Schmerzsymptomatik, Krämpfen und intermittierender Makrohämaturie. Die intravesikale GAG-Layer-Substitution haben wir zeitweise weitergeführt. Fr XXXX nimmt eine Schmerztherapie, bestehend aus Antidepressiva, NSAR und zeitweise Tramal."
Die Beschwerdeführerin stellte im Rahmen Ihrer fachärztlichen Untersuchung vom 31.07.2013, die dem Sachverständigengutachten des beigezogenen Facharztes für Innere Medizin vom selben Tag voran ging, wegen des häufigen Harndranges den Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Der beigezogene Sachverständige bejahte in seinem Gutachten die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, weil die Beschwerdeführerin kurze Wegstrecken (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen könne, ihre Gesundheitsschädigung keine Auswirkungen auf das Ein- und Aussteigen und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel habe. Unter Berücksichtigung des oben erwähnten Befundes der behandelnden Fachärztin für Urologie vom 10.01.2013 führt der beigezogene Sachverständige weiters aus, dass selbst bei kompletter Harninkontinenz - die bei der Beschwerdeführerin keinesfalls vorliege -, der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Dieses Sachverständigengutachten vom 31.07.2013 wurde dem Bescheid des Bundessozialamtes vom 10.10.2013, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der erwähnten Zusatzeintragung abgewiesen wurde, zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben; dass dieser Bescheid des Bundessozialamtes vom 10.10.2013 in Rechtskraft erwuchs, ist unbestritten.
In ihrem nunmehr vorliegenden Antrag auf die genannte Zusatzeintragung vom 26.11.2013 verweist die Beschwerdeführerin auf die ärztliche Bestätigung der behandelnden Fachärztin für Urologie vom 14.10.2013 mit folgendem Inhalt: "Frau XXXX steht seit mehr als 4 Jahren unter meiner fachärztlichen Betreuung. Sie leidet an einer besonders schweren Form von Interstitieller Cystitis, einer chronischen Entzündung, die zeitweise auch schubhaft verläuft und starke Blasentenesmen aufweist. Auf Grund einer Schrumpfblase mit einem Fassungsvermögen unter 100 ml bestehen außerordentlich hohe Miktionsintervalle von ca. 20mal pro Tag. Insgesamt handelt es sich bei dieser Erkrankung um eine schwere Beeinträchtigung und Behinderung im täglichen Leben."
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 14.10.2013 wurde dem Ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes zur Stellungnahme übermittelt. Im diesbezüglichen handschriftlichen Vermerk vom 02.12.2013 wird festgehalten, dass eine offenkundige Änderung [der Gesundheitsschädigung], insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für die "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" nicht belegt sei. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist sei somit nicht gerechtfertigt.
In der Beschwerde wird neben dem bereits im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung vorgelegten Befund vom 14.10.2013 auf einen weiteren Befund der behandelnden Fachärztin vom 08.11.2012 verwiesen, in welcher neben Ausführungen zu den erfolgten Behandlungen abschließend ausgeführt wird, dass sich bei der Beschwerdeführerin insgesamt das Bild einer austherapierten Interstitiellen Cystitis mit dauerhaften quälenden Schmerzen, sehr häufiger Miktion und Nykturie und leider nur sehr beschränkten therapeutischen Angriffsmöglichkeiten darstelle.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde vermochte die Beschwerdeführerin mit den nunmehr, erst im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Befunden der behandelnden Fachärztin für Urologie vom 08.11.2012 und 14.10.2013, eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigung "Interstitielle Cystitis" nicht glaubhaft zu machen; die nunmehr vorgelegten Befunde weichen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes inhaltlich von dem bereits dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegten Befund vom 10.01.2013, wonach bei der Beschwerdeführerin meist halbstündliche Miktionsintervalle und zusätzlich eine Nykturie von bis zu 10x in Kombination mit teils heftiger Schmerzsymptomatik, Krämpfen und intermittierender Makrohämaturie bestünden, nicht in einer solchen Weise ab, dass von einer offenkundigen Änderung der in der Beschwerde relevierten Funktionsbeeinträchtigung ausgegangen werden könnte, zumal die ärztliche Bestätigung vom 14.10.2013, die von dem Befund vom 08.11.2012 nicht wesentlich abweicht, dem Ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes vorgelegte wurde und der diesbezüglichen Stellungnahme vom 02.12.2013 eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigung nicht zu begründen vermochte.
Die Beschwerdeführerin vermochte daher mit den nunmehr, im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung vorgelegten Befunden eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigung "Interstitielle Cystitis" nicht glaubhaft zu machen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:
"§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."
"Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 10.10.2013 unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin vom 31.07.2013 rechtskräftig abgewiesen. Nicht einmal zwei Monate nach Zustellung dieses Bescheides begehrte die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Antrag vom 26.11.2013 erneut die Vornahme der genannten Zusatzeintragung. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.
Wie bereits oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin mit den nunmehr vorgelegten Befunden eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.
Das Bundessozialamt hat mit angefochtenem Bescheid daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.11.2013 ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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