BVwG W135 2002906-1

W135 2002906-1Tribunal Administrativo Federal9 de jul. de 2014

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Regest

Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W135 2002906-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W135.2002906.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 25.10.2013, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte am 16.11.2012 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass beim Bundessozialamt (nunmehr: Sozialministeriumservice) ein, welcher mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 22.11.2012 unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 03.08.2012 rechtskräftig abgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 25.09.2013, beim Bundessozialamt am 27.09.2013 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer erneut die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass. Den Antrag begründet der Beschwerdeführer mit zunehmenden Schmerzen der Wirbelsäule, einem 10-tägigen Spitalsaufenthalt im Mai, einem dreiwöchigen Spitalsaufenthalt im Juni und dem "linken Kniegelenk".

Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 02.10.2013 wurde der Beschwerdeführer ersucht, aktuelle Befunde zu den von ihm angegebenen Gesundheitsschädigungen vorzulegen.

Am 17.10.2013 langte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beim Bundessozialamt ein.

Die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Befunde wurden dem Ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes zur Stellungnahme vorgelegt, ob diese aus medizinischer Sicht geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen. Im diesbezüglichen handschriftlichen Vermerk des Ärztlichen Dienstes vom 24.10.2013 wird festgehalten, dass eine offenkundige Änderung mit den Befunden nicht belegt werde. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist sei nicht gerechtfertigt.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 25.10.2013 wurde der am 27.09.2013 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 22.11.2012 noch kein Jahr verstrichen sei und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 12.11.2013 fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, erhoben. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es ihm im Jahr 2012 mit der Wirbelsäule sehr schlecht gegangen sei und er im Mai 2013 im Spital stationär aufgenommen habe werden müssen. Auf die Zeitspanne von einem Jahr habe der Beschwerdeführer keine Rücksicht nehmen können, da der Zustand seines Kniegelenkes (über 40 Jahre Schmerzen und Operationen) dermaßen schlecht geworden sei, dass er im Juni 2013 eine Knieimplantation (künstliches Kniegelenk) habe durchführen lassen müssen. Der Beschwerdeführer ersuche um eine neuerliche Begutachtung, im Rahmen welcher er die Röntgenbilder mitbringen werde.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde wurden seitens der Bundesberufungskommission an die Medizinische Beratung zur Stellungnahme, ob eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen eingetreten sei, übermittelt. In der diesbezüglichen Stellungnahme des beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.11.2013 wird festgehalten, dass die bisherige Beurteilung aus gutachterlicher Sicht korrekt erfolgt und eine maßgebliche Änderung nicht eingetreten sei. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist sei nicht angezeigt.

Diese Stellungnahme vom 27.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 03.12.2013 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.

In seinem "Einspruch gegen die Stellungnahme" vom 10.12.2013 führt der Beschwerdeführer aus, dass er der Ansicht sei, dass eine Prothese (Kniegelenk) und wochenlange Therapie der Wirbelsäule sowie ein Aufenthalt im Spital, eine neuerliche Gesundheitsschädigung sei. Seine Befunde seien die Beweise. Der Beschwerdeführer erinnere daran, dass er von der KFZ-Steuer und der Parkometergebühr befreit gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe damals laut ärztlicher Untersuchung keine 300 Meter gehen können. Damals seien die Befunde glaubhaft gewesen. Sein derzeitiger Leidenszustand sei auf Grund der vielen Operationen (über 20) bedeutend schlechter.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.

Mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 22.11.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass vom 16.11.2012 rechtskräftig abgewiesen.

Der Beschwerdeführer brachte am 27.09.2013 und noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein.

Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 22.11.2013 nicht glaubhaft zu machen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ist, basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf dem Umstand, dass die erstmals im Rahmen des gegenständlichen Antrages zur Vorlage gebrachten medizinischen Befunde nicht in einer solchen Weise von jenen abweichen, die der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt hatte und welche bereits im vorangegangenen Verfahren, das mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 22.11.2012 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, berücksichtigt wurden. Die nunmehr vorgelegten Befunde wurden seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten auch der Medizinischen Beratung zur Überprüfung vorgelegt. Die diesbezügliche Stellungnahme, wonach durch die beigebrachten Beweismittel lediglich dokumentiert sei, dass die bisherige Beurteilung aus gutachterlicher Sicht korrekt erfolgt und eine maßgebliche Änderung nicht eingetreten sei, untermauert die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:

"§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."

"Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 22.11.2012 rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer begehrte mit gegenständlichem Antrag vom 25.09.2013, beim Bundesozialamt eingelangt am 27.09.2013, erneut die Vornahme der genannten Zusatzeintragung. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.

Wie bereits oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit den nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.

Das Bundessozialamt hat mit angefochtenem Bescheid daher zu Recht den am 27.09.2013 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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