W119 2009330-1•BVwG W119 2009330-1
W119 2009330-1Tribunal Administrativo Federal9 de jul. de 2014
gelinderes Mittel, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Revision<br/>zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde
W119 2009330 1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA:
Algerien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. 6. 2014, Zl IFA 831332302-14743291, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 26. 6. 2014 bis zum 7. 7. 2014 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 16. 9. 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 28. 6. 2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesasylamt richtete am 17. 9. 2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit einem am 23. 9. 2013 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. 11. 2013, Zl. 13 13.323-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I), sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt wird, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 6. 12. 2013 wurde eine Vollmacht des MigrantInnenverein St. Marx in Vorlage gebracht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 23. 1. 2014 wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 25. 6. 2014 von Beamten der AGM festgenommen und in weiterer Folge in einem Anhaltezentrum angehalten.
Anlässlich der am 26. 6. 2014 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab der Beschwerdeführer an, durch Herrn Rechtsanwalt Binder vertreten zu sein. Die Vollmacht befinde sich bei seinen Effekten. Ohne seinen Anwalt mache er keine weiteren Angaben. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass die "Ungarn" ihn nicht nehmen würden. Er habe sich zuletzt bei Mama Afrika, bei der Caritas, bei Freunden und in Moscheen aufgehalten. Er sei in der Zohmanngasse gemeldet. Er besuche diese Adresse alle zwei Wochen, um zu sehen, ob er Poststücke erhalten habe. Er verfüge über ca 15,-
Euro.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, zugestellt an den Beschwerdeführer am 26. 6. 2014, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn unter einem anderen Namen in Erscheinung getreten sei. Er halte sich an verschiedenen Adressen unangemeldet in Österreich auf. Er sei eine volljährige, gesunde Person. Er habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich illegal aufgehalten. Er sei unbekannten Aufenthaltes gewesen und habe sich der Durchsetzung der bestehenden Ausweisung und der damit verbundenen Rückführung widersetzt. Zudem habe er an der Einvernahme am 26. 6. 2014 nicht mitgewirkt, da er Antworten verweigert habe. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es bestünden keine familiären Bindungen zu Österreich.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Sicherung des Verfahrens bzw der Abschiebung erforderlich sei, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht glaubwürdig erwiesen habe. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich der Person des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, zumal er sich auch nicht an die Auflagen der Behörde gehalten habe und untergetaucht sei. Es liege im gegenständlichen Fall eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während er sich in Freiheit befinde, ausschließe.
Mit Schriftsatz vom 2. 7. 2014 erhob der vom MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft, die folgendermaßen begründet wurde: Es sei nicht verständlich, dass sich der Beschwerdeführer - wie im Bescheid des BFA befürchtet - dem Verfahren entziehe könnte, zumal aus einer allfälligen Ausreisewilligkeit nicht abgeleitet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer zu verstecken trachte, sondern im Gegenteil, er den Wunsch habe in Österreich zu verbleiben, was nur durch ein Mitwirken an seinem Verfahren möglich sei. Unverständlich sei insbesondere die Rechtfertigung der Schubhaft mit dem Vorwurf, dass der Beschwerdeführer keinen angemeldeten Wohnsitz habe. Dies deshalb, weil er kein Ausweisdokument besitze, welches ihm eine Anmeldung ermöglichen würde. Zudem sei er bis zum 5. 6. 2014 angemeldet gewesen und zu diesem Zeitpunkt sei bereits die Überstellungsfrist gemäß Artikel 19 Abs 4 Dublin II-VO abgelaufen. Daher sei Österreich für die Führung des Asylverfahrens zuständig und müsse der Beschwerdeführer als legal im Bundesgebiet angesehen werden. Unrichtig sei die Behauptung, dass der Beschwerdeführer über keine bevollmächtigte Vertretung verfüge. Tatsächlich sei das Vollmachtsverhältnis der Behörde bereits am 6. 12. 2013 bekanntgegeben worden. Überdies habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 26. 6. 2014 beim BFA sogar ausdrücklich auf die Vollmacht hingewiesen. Demnach sei der Mandatsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Es wurden Kosten in der Höhe von 750,- Euro (Schriftsatzaufwand und Gebühren) verzeichnet.
Mit Schreiben vom 2. 7. 2014 verfasste das BFA eine Stellungnahme zu der eingebrachten Beschwerde und beantragte Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand. Es werde festgestellt, dass im Asylverfahren am 23. 9. 2013 die Zustimmung zur Übernahme durch die zuständigen ungarischen Behörden erfolgt sei. Es ergebe sich somit eine maximale Frist bis 23. 3. 2015, um die Überstellung nach Ungarn durchzuführen. Es sei für den 10. 7. 2014 ein Termin zur Überstellung nach Ungarn vereinbart worden. Es habe kein gelinderes Mittel erlassen werden können, weil davon ausgegangen werden habe müssen, dass der Beschwerdeführer den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen würde. Es hätten weder familiäre, noch berufliche noch soziale Bindungen festgestellt werden können. Es müsse somit von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden.
Mit Schreiben des BFA vom 8. 7. 2014 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 7. 7. 2014 aus dem Polizeianhaltezentrum Hernals wegen Haftunfähigkeit entlassen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 28. 6. 2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Der Beschwerdeführer reiste im September 2013 nach Österreich, wo er am 16. 9. 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. 11. 2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es wurde ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I), sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt wird, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 23. 1. 2014 wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 25. 6. 2014 von Beamten der AGM festgenommen und in weiterer Folge in einem Anhaltezentrum angehalten. Es wurde am 26. 6. 2014 über ihn die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde am 7. 7. 2014 wegen Haftunfähigkeit entlassen. Es wurde für den 10. 7. 2014 ein Termin zur Überstellung nach Ungarn vereinbart.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Schubhaftverfahren durch den MigrantInnenverein und durch dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, vertreten wird.
Der Beschwerdeführer war vom 11. 12. 2013 bis zum 9. 4. 2014 in der Zohmanngasse 28, 1100 Wien, obdachlos gemeldet. Vom 9. 4. 2014 bis zum 28. 5. 2014 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Wien-Josefstadt. Weiters war er ebenfalls vom 5. 6. 2014 bis zum 25. 6. 2014 in der Zohmanngasse obdachlos gemeldet.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer schien im Melderegister als obdachlos auf.
A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Das BFA-VG regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt (Abs. 1). Dem Bundesamt obliegt gem. § 3 Abs. 2 Z 1 - 6 BFA-VG die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem
8. Hauptstück des FPG, die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 BFA-VG.
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Schubhaftbescheid des BFA und die andauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger,Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Gemäß Abs 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(...)
Gemäß Abs 4 ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
Gemäß Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684, hat gemäß Abs 1 jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
Gemäß Abs 2 darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
Gemäß Abs 3 darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
Gemäß Abs 4 ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Gemäß Artikel 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684, darf gemäß Abs 1 die persönliche Freiheit einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
...
gemäß Abs 7 wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung
zu sichern.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelinder- Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (siehe zuletzt das Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/00114, v.a. mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2007/21/0542, mwN; vgl. idS auch das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0276).
Zur nach § 76 Abs. 1 FPG und nach § 76 Abs. 2 FPG, jeweils iVm § 77 Abs. 1 FPG (idF vor dem FrÄG 2011), einzuhaltenden Vorgangsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in dem im vorstehenden Absatz erwähnten Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0276, darauf hingewiesen, dass auch die Anwendung gelinderer Mittel das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraussetze. Fehle es, dann dürfe weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit bestehe kein Ermessensspielraum. Der Behörde komme aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergebe sich schon daraus, dass Schubhaft immer "ultima ratio" sein müsse. Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall habe die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Der Ermessenspielraum bestehe also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden könne. Diesbezüglich läge eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden seien, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden sei.
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers rügte im Beschwerdeschriftsatz, dass die Zustellung des Bescheides des BFA betreffend die Schubhaftverhängung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, weil sich bereits im Verwaltungsakt das Asylverfahren betreffend eine Vollmachtsanzeige befinde. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme am 26. 6. 2014 auf die Vollmacht hingewiesen.
Richtig ist, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren vom MigrantInnenverein St. Marx vertreten wurde.
Zu prüfen ist, ob die Verwaltungsbehörde auch im Schubhaftverfahren von einem Vollmachtsverhältnis des Beschwerdeführers zum MigrantInnenverein auszugehen hatte:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich jede Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat oder sich auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen hat. Die Behörden sind nicht berechtigt, die Partei im Verfahren über eine andere bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheit ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten zu behandeln, es sei denn, dass die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat (E VwGH, 30. 10. 1990, 23. 1. 1992, 91/06/0190). Es kommt also darauf an, ob eine Parteienerklärung in dem anhängigen Verfahren vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das andere (neue) Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll.
Auf gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies, dass der bereits im Asylverfahren durch den MigrantInnenverein vertretene Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 26. 6. 2014 im Schubhaftverfahren explizit erklärte, weiterhin vom MigrantInnenverein vertreten zu werden. Der Beschwerdeführer hat damit seinen Willen unmissverständlich zu erkennen gegeben. Im Lichte dessen hätte das BFA weiterhin von einem Vollmachtsverhältnis des Beschwerdeführers zum MigrantInnenverein ausgehen müssen.
Weiters wurde im Beschwerdeschriftsatz gerügt, dass aufgrund der vom BFA nicht gefolgten Bevollmächtigung durch den MigrantInnenverein der Bescheid des BFA betreffend Schubhaftverhängung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Im gegenständlichen Fall kommt die Bestimmung des § 11 Abs 8 BFA-VG zur Anwendung:
"Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen."
Im gegenständlichen Fall ist der Bescheid mangels unrichtiger Annahme des BFA, wonach kein Vollmachtsverhältnis vorliegt, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden, ihm somit tatsächlich zugekommen und es gilt die Zustellung des Bescheides iSd § 11 Abs 8 BFA-VG als vollzogen. Somit geht die Argumentation des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers ins Leere.
Der bevollmächtigte Vertreter hat in der Schubhaftbeschwerde auf den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist hingewiesen, ohne dass sich das BFA damit in seinem Bescheid näher befasst hätte.
Der für Überstellungen maßgebliche Art. 19 Abs. 3 und 4 der Dublin II-VO lautet (auszugsweise):
"(3) Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. (...)
(4) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."
Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO sieht für Rücküberstellungen ähnliche Regelungen und für flüchtige Asylbewerber ebenfalls eine Höchstfrist von 18 Monaten vor.
Das BFA hat sowohl in seinem Bescheid vom 26. 6. 2014 betreffend das Schubhaftverfahren als auch in seiner zum Beschwerdeschriftsatz erstatteten Stellungnahme ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Vorkehrungen getroffen hat, um sich seiner drohenden Rückführung nach Ungarn zu entziehen, sodass den Ausführungen des BFA zu entnehmen ist, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist durchgeführt werden konnte und aus diesem Grund von einer Fristverlängerung bis zum 23. 3. 2015 (achtzehn Monate) auszugehen war.
Weiters geht der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz von der Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft aus:
Wie bereits dargestellt, setzt das Bestehen eines Sicherungsbedarfes die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht.
Wenngleich der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz und keine beruflichen Bindungen zu Österreich verfügt, er hier keine Familie besitzt und auch sozial nicht integriert ist, sprechen doch Gründe dafür, den Sicherungszweck durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreichen zu können:
Der Beschwerdeführer war laut einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11. 12. 2013 bis zum 9. 4. 2014 in der Zohmanngasse 28, 1100 Wien, obdachlos gemeldet. Vom 9. 4. 2014 bis zum 28. 5. 2014 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Wien-Josefstadt. Weiters war er ebenfalls vom 5. 6. 2014 bis zum 25. 6. 2014 in der Zohmanngasse obdachlos gemeldet. Es handelt sich dabei um eine Abgabestelle, die in das Melderegister eingetragen wurde.
Wenn das BFA in seinem Bescheid vom 26. 6. 2014 davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, sich anzumelden, so ist dies unter Zugrundlegung oben angeführter Meldungen des Beschwerdeführers als aktenwidrig anzusehen. Da sich der Beschwerdeführer zudem in der Justizanstalt Josefstadt befunden hat, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA gegen den in Haft befindlichen Beschwerdeführer nicht bereits früher entsprechende Schritte gesetzt hat, um über ihn die Schubhaft zu verhängen und somit das Risiko des Untertauchens des Beschwerdeführers hintanzuhalten. Dennoch hat das BFA wiederum circa zwei Monate verstreichen lassen, um über den Beschwerdeführer die Schubhaft zu verhängen. Im Zentralen Melderegister scheint jedoch bereits eine Woche nach der Entlassung aus der Justizanstalt Josefstadt eine Meldung des Beschwerdeführers in der Zohmanngasse auf. Wäre das Verhalten des Beschwerdeführers auf ein "Untertauchen" gerichtet, hätte er sich nicht neuerlich um eine Abgabestelle bemüht.
Somit ist nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestanden hat oder ein solches weiterhin bestehen würde. Der Sicherungszweck hätte nach Ansicht des erkennenden Gerichtes durch Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden können.
Aus der Rechtswidrigkeit des die Schubhaft anordnenden Bescheides folgt auch die Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten Anhaltung des Fremden in Schubhaft (VwGH 22.12.2009, 2009/21/0208: 8.9.2009, 2009/21/0162).
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG ersatzlos aufzuheben und gleichzeitig die Anhaltung in Schubhaft vom 26. 6. 2014 bis zum 7. 7. 2014 für rechtswidrig zu erklären.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu Spruchpunkt II:
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Fall einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.
§ 35 VwGVG lautet:
"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).
Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.
Dem Kostenantrag des Beschwerdeführers ist daher nur in der Höhe von 737,60 Euro Folge zu geben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings ist eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da hinsichtlich der Frage der Kostenentscheidung noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
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