G305 2004283-1•BVwG G305 2004283-1
G305 2004283-1Tribunal Administrativo Federal9 de jul. de 2014
Begründungsmangel, Behinderung, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, Grad der Behinderung, Gutachten, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Nachvollziehbarkeit,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Unvollständigkeit, Verfahrensmangel
G305 2004283-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Manuela WILD und den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 21.01.2014, VN: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministerium Service (vormals: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) z u r ü c k v e r w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), hat beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) am 18.10.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht. Mit seinem Antrag brachte er einen MRT-Befund des MR-CT Diagnoseinstituts XXXX vom 08.05.2006 mit der Diagnose minimale Retrolisthese C3/4 und C4/5, einen radiologischen Befund des CT-Instituts XXXX vom 26.04.2006 mit den Diagnosen diskrete Protrusion in der Medianen von L3/4 mit Pellottierung des Duralsacks, diskrete rechtsmediolaterale Vorwölbung der Bandscheibe L4/5 und geringe Intervertebralarthrosen, einen Arztbericht des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder XXXX vom 11.03.2008 mit den Diagnosen akutes Asthma bronchiale, Zustand nach Varizen-OP 01/2008, Zustand nach Tonsillektomie und Zustand nach Varicozelen-OP, einen Arztbefund des MR-CT Diagnoseinstituts XXXX vom 12.11.2008 mit den Diagnosen mäßig gradiger medianer etwas links betonter Bandscheibenprolaps L4/5 mit geringer Bedrängung der Wurzel L5 links und Impression des Duralsackes, geringe konstitutionelle konzentrische Spinalkanalstenose L3/4 und L4/5, geringe links medio-laterale Bandscheibenprotrusion L4/5 mit Tangierung der Wurzel L5 links und diskrete rechte medio-laterale Bandscheibenprotrusion L5/S1 ohne Kompressionszeichen, einen radiologischen Befund des Facharztes für Radiologie XXXXvom 21.09.2009 mit der Diagnose einer leichten Größenzunahme der beiden Nierenzysten gegenüber der Voruntersuchungen, einen Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 29.04.2010 mit der Diagnose Migräne ohne Aura - V.a. Chronifizierung und der Ausführung, dass die festgestellte Erkrankung des BF sehr stark auf Unregelmäßigkeiten im Lebensrhythmus anspreche und daher aus medizinischer Sicht von einem Schichtdienst abzuraten sei, da es zu verstärkten und gehäuften Migräneattacken komme, einen Arztbericht des Facharztes für Lungenkrankheiten, XXXX, vom 06.12.2011 mit den Diagnosen Intermittierendes Asthma bronchiale, chronischer Nikotionabusus, Migräne und zartes Lungenresiduum bei gleichzeitiger Empfehlung, den Zigarettenkonsum zu reduzieren und der bedarfsorientierten Einnahme von Sultanol DA 2 H und der Therapieadaption bei respiratorischen Beschwerden, einen Befundbericht des MR-CT Diagnoseinstituts XXXX vom 05.11.2012 mit den Diagnosen mäßige partielle Risse der SSP- und SSC-Sehne entlang des RM-Intervalls, minimale partielle Einrisse an der Oberfläche der LBS, geringer Erguss der Bursa intertubercularis, einer SLAP-II-Läsion mit begleitenden Rissen des anterioren Labrums, einer geringen Tendinose der SSP-Sehne und einer geringen Prominenz des AC-Gelenks mit Impingement im SSP-Gebiet, und einen direkt an die belangte Behörde gerichteten Bericht des Arztes für Allgemeinmedizin XXXX vom 10.10.2013 mit den Diagnosen Dorsolumbalsyndrom bei Discusprolaps L4/L5, Refluxösophagitis, Hyperlipidämie, Psoriasis Capillitii, migräneartigen Kopfschmerzen, hyperreaktivem Bronchialsystem und Migräne ohne Aura V.a. Chronifizierung, in Vorlage.
2. Im Auftrag der belangten Behörde erstattete die Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, nach am 16.12.2013 in der Ordination durchgeführter persönlicher Untersuchung des BF ein ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, den Gesamtgrad der Behinderung wie folgt feststellte:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%
1 Degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule mit geringen Bewegungseinschränkungen 02.01.01 20
2 Migräne ohne Aura 04.11.01 20
3 Asthma bronchiale 06.05.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 20
In der zusammenfassenden Beurteilung des Sachverständigengutachtens heißt es, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung des BF aus der als führend gewerteten Funktionseinschränkung GS 1 (degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule mit geringen Bewegungseinschränkungen) ergebe und die Funktionseinschränkungen GS 2 (Migräne ohne Aura) und GS 3 (Asthma bronchiale) die führende Funktionseinschränkung wegen fehlender Wechselwirkung zu dieser und Geringfügigkeit nicht weiter steigern würden. Weiters würden die Veränderungen an der rechten Schulter mit partiellen Sehneneinrisse wegen fehlender Funktionseinschränkung nicht eingestuft. Die Psoriasis capillitii sei im Zeitpunkt der Untersuchung des BF nicht vorhanden gewesen und negiere sie der BF zudem.
Den Gesamtgrad der Behinderung bewertete die ärztliche Sachverständige als Dauerzustand und hielt bezüglich der arbeitsmäßigen Einsatzmöglichkeiten des BF fest, dass dieser infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet sei.
3. Mit Schreiben vom 19.12.2013 brachte die belangte Behörde dem BF das Ermittlungsergebnis und den von der medizinischen Sachverständigen ermittelten Gesamtgrad der Behinderung zur Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit, sich im Rahmen eines Parteiengehörs zu äußern.
Die ihm gesetzte Frist zur Äußerung ließ der BF ungenützt verstreichen.
4. Mit dem am 23.01.2014 an den BF abgefertigten, zum 21.01.2014 datierten Bescheid, VN: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab.
In der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass der Gesamtgrad der Behinderung im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung mit 20 von Hundert eingeschätzt worden sei und dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Gutachtenverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, entnommen werden könnten. Die belangte Behörde führte dazu weiter aus, dass sich die Feststellung des Grades der Behinderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht auch auf den von ihm ausgeübten oder erlernten Beruf beziehe, womit über seine Arbeitsfähigkeit auf einem konkreten Arbeitsplatz nichts ausgesagt werde.
5. Gegen diesen, dem BF am 27.01.2014 zugestellten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 03.03.2014 eingelangte, rechtzeitige Beschwerde des BF, in der er im Wesentlichen den Umstand rügt, dass die medizinische Sachverständige ihm gegenüber Vorurteile gehegt habe, weshalb er um eine neuerliche Untersuchung ersuche. Mit der Beschwerdeschrift brachte er einen zum 15.01.2014 datieren Befund des MR-CT Diagnoseinstitutes XXXX mit den Diagnosen Dorso-medianer dehydrierter und partiell osteophytär überdachter Bandscheibenprolaps um 5 mm im Segment L3/4 mit Tangierung der Nervenwurzel L 4 beidseits, incipienten Chondrosen L3/4 und L1/2 und dass beim BF kein frischer Bandscheibenprolaps und auch keine signifikanten ossären Foramen oder Spinalkanalstenosen bestünden, und einen zum 07.02.2014 datierte Kopfschmerzambulanzbericht des Landeskrankenhauses XXXX mit der Diagnose, dass beim BF eine chronische Migräne mit Aura vorliege. Den anschließenden Ausführungen zufolge, bestehe beim BF schon seit Jahren eine Migräne ohne Aura. Es gäbe teilweise prolongierte Attacken mit komplexer Aura-Symptomatik mit stundenlangen Beschwerden, verbunden mit dem Auftreten einer qualitativen Bewusstseinsstörung im Sinne einer Desorientiertheit. Die Therapierung der Migräneattacken beim BF setze neben medikamentösen Gaben voraus, dass der BF ausreichend Ruhe bekomme.
6. Am 12.03.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Rechtsmittelschrift des BF samt Beilagen und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungsberichte, und das im Verwaltungsverfahrensakt einliegende ärztliche Sachverständigengutachten des von der belangten Behörde beauftragten medizinischen Sachverständigen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19 b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg. cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19 b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)
Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.
Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Antrag eines Menschen mit Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 leg. cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg. cit. nicht vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) ist bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Dabei liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 EVO bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid ein ärztliches Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, das diese auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung erstellte, zu Grunde gelegt.
Während der BF die in den Ausführungen zum Verfahrensgang erwähnten Befunde in Vorlage gebracht hatte, ist nicht ersichtlich, ob die medizinische Sachverständige ihrem Gutachten Arztbefunde bzw. Arztberichte zugrunde legte und welche. Eine persönliche Untersuchung des BF fand zwar statt, jedoch im Ausmaß von insgesamt 45 Minuten.
Die Begründung für die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung lautet wörtlich: "Führend ist GS 1 die Beschwerden die von der Lendenwirbelsäule ausgehen, GS 2 und GS 3 steigern wegen fehlender Wechselwirkung zu GS 1 und Geringfügigkeit nicht weiter."
Diese formelhafte und konzise Begründung lässt nicht erkennen, wie die Sachverständige die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF vorgenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch die Überschrift "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" über der vorgenommen Einschätzung des Grades der Behinderung des BF nicht nachvollziehbar, da sich schon aus dem Gutachten nicht schlüssig ergibt, wie die medizinische Sachverständige die Begutachtung des BF durchgeführt haben will. Unklar ist, warum zwischen den einzelnen Funktionseinschränkungen des BF keine Wechselwirkung besteht. Da nähere Ausführungen zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF und zu den angeblich fehlenden Wechselwirkungen zur Gänze fehlen, erweist sich die von der medizinischen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung des BF gezogene Schlussfolgerung zumindest als unschlüssig und unvollständig und entziehen sich die gezogenen Schlussfolgerungen zum Grad der Behinderung der nachprüfenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht. Unklar ist insbesondere, wie die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 16.12.2013 zur Schlussfolgerung gelangt, dass der BF an einer Migräne ohne Aura mit einmal pro Monat wiederkehrenden Attacken leide.
Dagegen heißt es im Kopfschmerzambulanz-Bericht des Klinikums XXXX vom 07.02.2014, dass der BF seit Jahren an einer chronischen Migräne mit Aura leide, die "stundenlange Beschwerden mit auch Auftreten einer qualitativen Bewusstseinsstörung im Sinne einer Desorientiertheit" nach sich ziehe und dass es erforderlich sei, dass er auch ausreichend Ruhe bekommen könne.
Schon in Anbetracht dieses eklatanten Widerspruches, der auch einen wesentlichen Einfluss auf die Qualität der Funktionseinschränkung beim BF haben kann, hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Würdigungspflicht des ärztlichen Sachverständigengutachtens (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f und die dort referierte ständige Rechtsprechung) der medizinischen Sachverständigen aufzutragen gehabt, die zum Grad der Behinderung getroffenen Einschätzungen entsprechend nachvollziehbar und schlüssig zu begründen, in eventu die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu ergänzen gehabt.
Infolge Nichtberücksichtigung relevanter Befunde und Unterlassung einer schlüssigen Begründung zur Einschätzung des Grades der Behinderung des BF steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht fest. Eine Begründung des Sachverständigengutachtens, die im Wesentlichen auf der Ausführung "Führend ist GS 1 die Beschwerden die von der Lendenwirbelsäule ausgehen, GS 2 und GS 3 steigern wegen fehlender Wechselwirkung zu GS 1 und Geringfügigkeit nicht weiter", genügt jedenfalls nicht den Anforderungen an eine vollständige, widerspruchsfreie und schlüssige Begründung, (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f zu § 52 AVG und die dort referierte ständige Rechtsprechung) zumal damit einer nachprüfenden Kontrolle jede Grundlage entzogen ist.
Da der Beweiswert eines Gutachtens vom inneren Wahrheitsgehalt abhängt, obliegt es der Behörde, dieses auf dessen Vollständigkeit, die Freiheit von Widersprüchen und auf dessen Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Bestehen gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit eines Gutachtens Bedenken, hat die Behörde - je nach Lage des Falles - durch entsprechende konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen oder erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 14 und 62 zu § 52, und die dort referierte Rechtsprechung). Unterlässt dies die Behörde, oder begnügt sie sich, wie im gegenständlichen Fall, mit einer formelhaften Erklärung des Sachverständigen und legt sie diese und das darauf basierende, unschlüssige Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde, wird sie ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG nicht gerecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 62 zu § 52). Dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung nicht nachkam, ergibt sich schon daraus, dass ihr der eklatante Widerspruch zwischen der Qualifikation der Migräne im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten ("Migräne ohne Aura") und dem vorliegenden Kopfschmerzambulanz-Bericht des Klinikums XXXX ("Migräne mit Aura") nicht auffiel; in Anbetracht der jeweils damit verknüpften Folgewirkungen hätte die belangte Behörde durch ergänzende Erhebungen auf die Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts einzuwirken gehabt, zumal nicht auszuschließen ist, dass sich eine Qualifikation der Migräne als solche mit Aura auf die Einschätzung des Grades der Behinderung aus der Sicht des BF günstiger auswirkt, als solche ohne Aura.
Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde des BF als berechtigt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Qualifikation der Migräne als solche mit Aura einen höheren Grad der Behinderung ergibt.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ein neues Sachverständigengutachten einzuholen und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben. Sie wird darauf Bedacht zu nehmen haben, wie die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung durch den ärztlichen Sachverständigen erfolgt und ob das ärztliche Sachverständigengutachten den oben aufgezeigten Merkmalen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit) genügt.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des § 28 Abs. 3 leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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