W170 2000655-1•BVwG W170 2000655-1
W170 2000655-1Tribunal Administrativo Federal8 de jul. de 2014
aufschiebende Wirkung, Denkmaleigenschaft, Gebäude, Gefahr im<br/>Verzug, öffentliches Interesse, Schutzwürdigkeit, Umbauplan,<br/>Unterschutzstellung
W170 2000655-1/9Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde vom 29.1.2009 der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.12.2008, Gz.: 48.134/2/08, beschlossen:
A) Gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 29.1.2009, Beschwerdeführerin XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.12.2008, Gz.:
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.12.2008, Gz.:
48. 134/2/08, wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Gasthauses XXXX, in Bad Ischl, XXXX, Ger.Bez. Bad Ischl, pol. Bez. Gmunden, Oberösterreich, Gst.Nr XXXX, EZ XXXX, GB XXXX Bad Ischl, gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.
2. Der Bescheid wurde der Eigentümerin am 20.1.2009 zugestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 29.1.2009 wurde gegen diesen Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben; die Beschwerde wurde am 30.1.2009 zur Post gegeben. Dieses Rechtsmittel enthielt allerdings kein Begehren.
4. Mit Schriftsatz vom 18.2.2009 legte das Bundesdenkmalamt die Berufung samt dem Verwaltungsakt dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vor; dieses legte die nunmehrige Beschwerde mit undatiertem Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht vor, bei welchem das Konvolut am 30.1.2014 einlangte.
5. Mit Schriftsatz vom 24.6.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 26.6.2014 eingelangt, ersuchte das Bundesdenkmalamt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Dem Bundesdenkmalamt, Landeskonservatorat für Oberösterreich, sei von der Eigentümerin des gegenständlichen Objekts beim Städtetag in Bad Ischl am 8.5.2014 mitgeteilt worden, dass ein Umbauvorhaben (Dachgeschossausbau) geplant sei. Gleichzeitig sei eine Planung vorgelegt worden. Diese Planung sehe vor, dass an der dem historischen Zentrum von Bad Ischl zugewandten nordseitigen Dachseite zwei fassadenbündige Lichtbänder eingesetzt würden. Weiters sollten an derselben Dachseite zwei fassadenbündige Dachaufbauten errichtet werden, die in ihren Proportionen dem historischen Altbau nicht entsprechen würden. Diese Umbauten seien aus Sicht der Denkmalpflege nicht vertretbar. Da im gegenständlichen Fall ein substantieller Umbau (Dachgeschossausbau) des Gebäudes geplant sei, müsse die Befassung des Bundesdenkmalamtes garantiert werden, um Gefahr von dem Denkmal abzuwenden. Daher ersuche das Bundesdenkmalamt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
6. Mit verfahrensleitenden Beschlüssen des Bundesverwaltungsgericht vom 26.6.2014, Gz. W170 2000655-1/3Z bis 5Z, wurden die Beschwerdeführerin, das Bundesdenkmalamt sowie die Legalparteien (Landeshauptmann von Oberösterreich, Stadtgemeinde Bad Ischl sowie deren Bürgermeister) aufgefordert, ihre bzw. die berührten öffentlichen Interessen binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Beschlusses (beim Bundesverwaltungsgericht einlangend) darzustellen bzw. zu präzisieren.
Unter einem wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen den Mangel in der Beschwerde (Fehlen eines Begehrens) zu beheben.
Der Beschluss wurde dem Bundesdenkmalamt und den Legalparteien am 27.6.2014 bzw. 30.6.2014 via elektronische Zustellung, dem Beschwerdeführer durch Organe der Gemeinde am 30.6.2014 zugestellt.
7. Mit Schriftsatz vom 4.7.2014, Gz.: BDA-48134/obj/2014/0004-allg, legte das Bundesdenkmalamt eine Kopie eines Einreichplanes der Firma
XXXX vor, der sich auf das gegenständliche Objekt bezieht und aus dem die unter 5. dargestellten, geplanten Änderungen zu ersehen sind. Weiters wurde dargetan, dass sich die Pläne des Eigentümers nicht mit den Richtlinien für die Denkmalpflege in Einklang bringen ließen, da Anzahl, Typus, Größe und Verteilung von Dachbelichtungsöffnungen wesentliche Kriterien für die denkmalfachliche Beurteilung eines geplanten Dachgeschoßausbaus seien; die Belichtungen seien grundsätzlich auf ein Minimum zu beschränken und so zu dimensionieren, dass es zu keiner nachteiligen Veränderung der Dach- und Giebellandschaft komme. Die im Einreichplan zum Dachausbau des in Rede stehenden Objekts dargestellten Belichtungsöffnungen würden diesen Grundsätzen nicht entsprechen. Durch Anzahl, Dimension und Gestaltung der geplanten Dachfenster bzw. Gaupen würde es bei Umsetzungen dieser Planung zu einer gravierend nachteiligen Veränderung der historischen Erscheinung kommen, sodass der Denkmalcharakter des Objekts gefährdet erscheine. Es bestehe somit die Gefahr, dass das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Denkmals durch Minderung bzw. Verlust des Denkmalcharakters und somit der Dokumentationsfunktion des Objekts wesentlich geschädigt würde.
8. Mit E-Mail vom 7.7.2014 teilte die Stadtgemeinde Bad Ischl mit, dass dort zurzeit keine baurechtlich bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauvorhaben vorliegen würden, bzw. bewilligt worden seien.
9. Seitens der anderen Legalparteien bzw. seitens der Beschwerdeführerin wurde binnen Frist keine Stellungnahme erstattet.
10. Laut eines am 7.7.2014 amtswegig beigeschafften Grundbuchauszuges ist seit 1.12.2005 die XXXX alleiniger Eigentümer des gegenständlichen Objekts bzw. der gegenständlichen Liegenschaft. Laut einem am gleichen Tag eingeholten Firmenbuchauszug vertritt XXXXdie Beschwerdeführerin seit 17.12.2005 selbständig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 - in Folge: DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
Im vorliegenden Fall war bis Ende des 31.12.2013 ein Berufungsverfahren gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.12.2008, Gz.: 48.134/2/08, anhängig, da gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 29.1.2009 eine Berufung ergriffen wurde. Dieses Verfahren ging mit 1.1.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über und wird von diesem zu entscheiden sein.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Der gegenständliche Bescheid des Bundesdenkmalamtes wurde am 20.1.2009 durch Zustellung erlassen; die Beschwerde wurde am 30.1.2009 zur Post gegeben und ist somit rechtzeitig.
Soweit die Beschwerde, die von XXXX gezeichnet wurde, von XXXX, dem die alleinige Vertretung der Beschwerdeführerin zukommt, erstattet wurde, ist diese auch dem Grunde nach zulässig.
Allerdings leidet die Beschwerde, die kein Begehren nach § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG enthält, unter einem materiellen Mangel. Jedoch ist das Mängelbehebungsverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung noch im Laufen, sodass dieser Mangel der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - allenfalls noch - nicht entgegensteht (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 64, Rz 6, die erst nach ergebnislosem Abschluss des Mängelbehebungsverfahrens eine unzulässige Berufung erkennen); für dieses Ergebnis spricht, dass die allenfalls verbesserte Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht gilt.
Daher ist die Beschwerde derzeit nicht nur rechtzeitig sondern auch zulässig und kommt dieser somit die aufschiebende Wirkung zu.
Gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG kann das zuständige Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - in einem Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Aus der Systematik des VwGVG und aus den Erläuternden Bemerkungen zu den §§ 13 und 22 VwGVG ergibt sich, dass bis zur Vorlage der Beschwerde (also im Vorverfahren der Verwaltungsbehörden nach den §§ 11 bis 16 VwGVG) der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung derselben durch die Behörde nach § 13 VwGVG, nach Vorlage der Beschwerde und der Verwaltungsakte an das Verwaltungsgericht durch dieses gemäß § 22 VwGVG zu erfolgen hat. Da die Behörde die Akte bis spätestens 30.1.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat und dieses - wie oben ausgeführt - auch zur Führung des Verfahrens zuständig ist, hat dieses bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen (siehe diesbezüglich Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 22, K7) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist dann auszuschließen, wenn der Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Hier unterscheidet sich § 22 Abs. 2 VwGVG vom ehemaligen § 64 Abs. 1 AVG; nach dieser Bestimmung konnte die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war.
Beim dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Bescheid handelt es sich um einen Feststellungsbescheid gemäß §§ 1 und 3 DMSG. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Bescheid einem Vollzug - die Diktion entspricht dem § 30 Abs. 2 VwGG und nicht, wie schon dargestellt dem bisherigen § 64 Abs. 1 AVG - zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann auch eine Feststellung einem Vollzug zugänglich (vgl. B 9. Mai 2011, AW 2011/07/0017; B 9. Mai 2011, AW 2011/07/0018) sein, dies etwa auch dann, wenn eine Eigenschaft der betroffenen Liegenschaften rechtsverbindlich aufgezeigt wird und diese Eigenschaft in den öffentlichen Büchern zu bezeichnen ist, wodurch die bescheidmäßige Feststellung mit allen vorgesehenen rechtlichen Konsequenzen in die Wirklichkeit umgesetzt wird. Dies ist bei einem Feststellungbescheid gemäß §§ 1 und 3 DMSG im Lichte der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 DMSG, der normiert, dass die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 DMSG über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (allenfalls Eisenbahnbuch) von Amts wegen ersichtlich zu machen ist, der Fall. Daher ist der Bescheid einem Vollzug zugänglich und kann das Bundesverwaltungsgericht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließen.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde kann ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Es ist daher einleitend zu klären, ob öffentliche Interessen - von den Interessen der Beschwerdeführerin abgesehen sind relevante Interessen anderer Parteien nicht zu erkennen - gegeben sind und ob diese schwerer wiegen als die betroffenen privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Dass die Erhaltung von Denkmalen ein öffentliches Interesse ist, ergibt sich insbesondere aus § 1 Abs. 2 DMSG, der normiert, dass die Erhaltung eines Denkmals dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Dies hat das Bundesdenkmalamt im gegenständlichen Verfahren in denkmöglicher Weise - das Verfahren über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kann nicht das Beschwerdeverfahren vorwegnehmen - dargetan. Grundsätzlich werden daher die öffentlichen Interessen während eines laufenden Beschwerdeverfahrens im Denkmalschutz die Interessen des jeweiligen Eigentümers überwiegen, soweit dieser nicht auf Grund besonderer Umstände - wie etwa dringend notwendiger Erhaltungsarbeiten oder erhebliche Minderung des Denkmalwertes durch nach Bescheiderlassung eingetretener Veränderungen - dartun kann, dass nunmehr seine Interessen schwerer wiegen. Dies begründet sich insbesondere auch damit, dass ein einmal zerstörtes oder verändertes Denkmal nicht gleichwertig wieder errichtet werden kann, während ein Beschwerdeverfahren für den Beschwerdeführer selbst bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde "nur" (im Sinne eines Vergleichs mit der endgültigen Zerstörung oder Veränderung des Denkmals) eine zeitliche Verzögerung bedeutet, wenn es sich bei dem unter Schutz gestellten Objekt doch um kein (erhaltenswertes) Denkmal handle. Allerdings hat die Beschwerdeführerin keine besonderen Interessen dargetan, die dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegenstehen. Daher überwiegen im vorliegenden Verfahren die öffentlichen Interessen am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung den Interessen der Beschwerdeführerin, dass diese nicht ausgeschlossen werde.
Allerdings verlangt das Gesetz nicht nur ein Überwiegen der betroffenen öffentlichen Interessen sondern auch das Vorliegen von Gefahr im Verzug. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass das DMSG in seiner Systematik grundsätzlich nicht von der Regel des § 13 Abs. 1 VwGVG abgeht, nach dem jeder Bescheidbeschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung zukommt; das bedeutet, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch im Regime des DMSG einer Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommen soll. Daraus folgt, dass es besonderer, über die "normale" Gefährdung eines Denkmals hinausgehender Gefahren bedarf, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr im Verzug rechtfertigen. Dies wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere bei der Erteilung einer (Um)Baubewilligung, soweit das Bundesdenkmalamt im Bauverfahren nicht eingebunden war, der Fall. Da allerdings die Einbindung des Bundesdenkmalamtes in einem Verfahren nach dem Landesgesetz vom 5. Mai 1994, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird, LGBl. Nr. 66/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, nicht zwingend vorgesehen ist, reicht es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes für das Vorliegen von Gefahr im Verzug hin, dass die Umbaupläne an einem Denkmal hinreichend konkret geworden sind; dies ist im vorliegenden Fall, obwohl eine entsprechende baubehördliche Bewilligung nicht erteilt wurde, der Fall, da das Bundesdenkmalamt entsprechende Pläne eines Umbaus, der nachvollziehbar zu einer Minderung oder zum Untergang des Denkmalwerts des gegenständlichen Objektes führen würde, beibringen konnte. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten, sodass vom Vorliegen von Gefahr im Verzug auszugehen ist, da nunmehr ein bereits hinreichend konkreter Umbauplan ohne Einbindung des Bundesdenkmalamtes umgesetzt werden könnte, soweit die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Beschwerde nicht ausgeschlossen werden würde.
Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals die ansonsten berührten Interessen der Beschwerdeführerin und liegt Gefahr im Verzug vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Dies insbesondere hinsichtlich der Frage ob "Vollzug" im § 22 Abs. 2 VwGVG wie in den einschlägigen Bestimmungen des VwGG zu lesen ist (wovon das Bundesverwaltungsgericht ausgeht) und hinsichtlich der Frage, ob alleine ein hinreichend konkreter Umbauplan vor Erlangung einer Baubewilligung bereits Gefahr im Verzug begründet.
Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist beschwerdeberechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht. Soweit gesetzlich nicht anders vorgesehen ist, ist eine Eingabengebühr von € 240 zu entrichten.
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