W108 1428657-1•BVwG W108 1428657-1
W108 1428657-1Tribunal Administrativo Federal8 de jul. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, ethnische<br/>Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, wohlbegründete Furcht
W108 1428657-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 18.07.2012, Zl. 1112.453 - BAL (Spruchpunkt I.), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens kurdischer Abstammung, gelangte gemeinsam mit einem Verwandten unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet und stellte am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Dieser wurde im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer vor eineinhalb Monaten begonnen habe, an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilzunehmen. Er sei im Zuge dessen drei Mal von den Sicherheitskräften festgenommen und mehrere Tage angehalten worden, wobei er auch geschlagen und misshandelt worden sei. Darüber hinaus hätten die Kurden in Syrien keine Rechte, sein Vater gehöre einer verbotenen Partei an und sei in Haft.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe in Syrien an Demonstrationen an näher genannten Orten teilgenommen und für die Freiheit demonstriert. Jeden Freitag seien es mehr Demonstrationsteilnehmer geworden, er sei einfach mitgegangen und habe wie die anderen Demonstrationsteilnehmer auch die Parolen geschrien. Er sei vom Geheimdienst festgenommen, verhört und geschlagen worden. Er habe versprechen müssen, nicht mehr an den Demonstrationen teilzunehmen. Trotzdem habe er an weiteren Demonstrationen teilgenommen, weil er sich für die Rechte der Kurden habe einsetzen wollen.
Bei der weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe Probleme, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei ins Gefängnis gesteckt worden, dort sei er geschlagen worden und er habe unterschreiben müssen, dass er an keiner Demonstration mehr teilnehme, dann sei er freigelassen worden. Er habe danach wieder an Demonstrationen teilgenommen, er habe erfahren, dass er gesucht werde und er sei auch vorgeladen worden, dann sei er geflüchtet; sie hätten ihn wieder verhaften wollen und er glaube nicht, dass er wieder freigelassen worden wäre. Sein Vater sei noch im Gefängnis, er wisse nicht, ob er einer Partei angehöre. Sollte es in Österreich eine Demonstration geben, werde er daran teilnehmen, weil es wegen der Zustände in Syrien seine Pflicht sei.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.), jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG stattgegeben (Spruchpunkt II.) und es wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Dokumente dessen angegebene Identität und seine syrische Staatsangehörigkeit sowie seine kurdische Abstammung fest.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die Behörde fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen einer konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt (gewesen) sei.
In der Beweiswürdigung führte die Behörde aus, dass zwar zahlreiche Hinweise dafür vorlägen, dass die syrischen Behörden den Druck auf die ethnischen bzw. religiösen Minderheiten erhöhen würden und dass es zu Festnahmen, Inhaftierungen und Misshandlungen von vor allem Regierungskritikern, Regierungsgegnern oder anderen Personen, die abweichende Meinungen äußerten, komme, hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen sei jedoch anzuführen, dass die Teilnahme nicht in einer hervorgehobenen Art und Weise geschehen sei, was aus der Angabe folge, dass der Beschwerdeführer einer von vielen gewesen sei. So hätten über tausende Personen an derartigen Demonstrationen teilgenommen. Belege dafür, dass die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers bzw. seine Berichte und Fotos in elektronischen Medien in erkennbarer Weise verbreitet worden wären, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. In Zusammenhang mit seiner Teilnahme an diesen Demonstrationen sei ferner festzuhalten, dass er diese ohne jeglichen Bezug zu einer politischen Aktivität gesetzt habe und er bis dato kein Mitglied einer (exil)politischen Partei sei und er in Österreich keine derartigen Aktivitäten gesetzt habe. Bezüglich der Situation von abgewiesenen Asylwerbern aus Syrien bei ihrer Rückkehr werde festgehalten, dass zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise zunächst durch die Sicherheitskräfte überprüft würden. Diese finde in Form einer Befragung statt und sei in der Regel mit einer kurzen Festhaltung, welche sich über mehrere Stunden bis hin zu einigen Tagen erstrecken könne, verbunden. Dabei würden Fragen über den Auslandsaufenthalt und den Grund für die illegale Ausreise erfolgen. Eine illegale Ausreise werde strafrechtlich verfolgt und die Strafe sei eine Haft bis zu drei Monaten und eine Buße von 500 syrischen Lira. Oftmals werde eine illegale Ausreise auch gar nicht bestraft bzw. gebe es jedes Jahr eine Amnestie für illegale Ausreise. Bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt hätten mehrere europäische Staaten Personen aus Syrien, einschließlich Kurden, weiterhin nach Syrien abgeschoben. Es gebe also eine Praxis von Abschiebungen nach Syrien und bestimmte Fälle, in denen es bei Abschiebungen zu Verhaftungen gekommen sei. Dass es sich dabei aber um eine systematische Praxis der Inhaftierung und Misshandlung von Rückkehrern gehandelt habe, lasse sich aus der Informationslage in einer Zusammenschau aller Quellen nicht erkennen. Aus den Quellen lasse sich immer auch folgern, dass individuelle Gefährdungsfaktoren eine erhebliche Rolle beim Grad der Gefährdung spielen würden. Als solche Gefährdungsfaktoren würden sich aus den Quellen zum Beispiel erkennen lassen: Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen Kurden, Nicht-Ableistung des Wehrdienstes, öffentlich bekannt gewordene exilpolitische Aktivitäten, die als Gegnerschaft zum syrischen Staat interpretiert würden, und insbesondere aktuelles politisches Engagement gegen den syrischen Staat. Eine eindeutig belegte Aussage, wonach alle abgelehnten syrischen Asylwerber bzw. auch abgelehnte syrische Asylwerber kurdischer Ethnie bei ihrer Rückkehr verhaftet und misshandelt würden, lasse sich zusammengefasst aus keiner Quelle erkennen. Dabei verkenne die Behörde nicht, dass es sich bei Syrien um einen Staat mit zahlreichen schweren Menschenrechtsverletzungen und einem repressiven Regime mit vielfach im rechtsfreien Raum agierenden Sicherheitsorganen handle. Es liege daher auf der Hand, dass bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung ein großzügiger Maßstab anzulegen sei, um auch diesen Hintergrundumständen gerecht zu werden. Das heiße, dass der Begründungsaufwand für die österreichische Asylbehörde ein großer zu sein habe, wolle man die Rückkehrgefährdung dennoch mit der erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit in einem individuellen Fall verneinen. Der vorliegende Fall sei aber in Würdigung des gesamten Akteninhaltes genau ein solcher: Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsbürger. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer ethnischer Kurde sei, bedeute für einen kurdischen Rückkehrer ebenso wenig wie für einen Kurden in Syrien per se das Vorliegen einer Gefährdungssituation. Andernfalls wäre ja allen zur Zeit in Syrien lebenden Kurden Asyl zu gewähren. Eine Verfolgung seiner Person in Syrien habe er nicht glaubhaft vorbringen können. Dabei sei insbesondere auch zu beachten, dass sich aus den Quellen - wie in den Feststellungen ersichtlich - ergebe, dass die syrischen Sicherheitsorgane, insbesondere die aktuelle Einstellung einer Person, für maßgeblich erachten würden. Dies scheine in der gegenwärtigen Situation bei gesamthafter Würdigung umso wahrscheinlicher, als jetzt plausiblerweise für die syrischen Staatsorgane umso weniger Ressourcen bestünden, unbestritten niederschwellige Aktivitäten im Ausland zu ahnden, da eben zur Zeit so viele neue regierungskritische Handlungen gesetzt würden, wie etwa die offenen Demonstrationen von 20.000 Menschen in den Kurdengebieten, die gleichwohl zu keinen unmittelbaren nachteiligen Konsequenzen für die Masse der Demonstrationsteilnehmer (wohl zumeist ethnische Kurden) geführt hätten. Umso weniger scheine es wahrscheinlich, warum die Sicherheitsbehörden im Ausland nicht exilpolitische Personen als Rückkehrer massiv verfolgen sollten. Es sei also keine Feststellung hinsichtlich einer erheblichen individuellen Gefährdungssituation zu treffen gewesen. Im Verfahren sei insgesamt nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Unter Zugrundelegung der oa. Erwägungen habe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müssen.
Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sei sein Vorbringen zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung in rechtlicher Hinsicht ungeeignet. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen, in Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen stehenden Vorfälle bzw. Befürchtungen könnten nicht als "Verfolgung" gewertet werden. Der Beschwerdeführer könnte zwar an Demonstrationen teilgenommen haben, jedoch nicht in besonders hervorgehobener Art und Weise, ohne (selbst wenn die syrischen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten, was qualifiziert unwahrscheinlich sei) dass daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, die syrischen Behörden hätten ihn deshalb als Gegner des Regimes identifiziert und aktenmäßig erfasst, um ihn bei seiner Rückkehr sofort politischer Verfolgung aussetzen zu wollen. Ferner habe er auch kein nach außen tretendes politisches Engagement gezeigt und sei auch in Österreich nicht mit exilpolitisch aktiven Kreisen von Kurden aus Syrien eng vernetzt, sodass umso weniger anzunehmen sei, dass ihm eine staatsfeindliche Gesinnung bei Rückkehr unterstellt werde oder von ihm erwartet würde, gegen seine Überzeugung Auskünfte über andere Kurden im Ausland zu geben und er sonst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit so erheblichen Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte, dass mit Asylgewährung vorzugehen wäre.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit der Begründung zuerkannt, dass sich Syrien derzeit in einer schwierigen Phase befinde, bürgerkriegsähnliche Umstände vorlägen und die Sicherheitslage mangelhaft sei und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben sei, setze das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerate. Die derzeitige Lage in Syrien lasse die Behörde daher zum Befinden kommen, dass die "Kriterien für eine ausweglose Lage" derzeit aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage noch vorlägen und somit objektiv gesehen, die Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht als ausreichend angesehen werden müsse.
Der Bescheid enthält (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Syrien:
"Militär und Geheimdienste:
Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Es gibt vier große Sicherheitsdienste, die unabhängig voneinander alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens sowie sich gegenseitig kontrollieren: Allgemeine Sicherheit, Politische Sicherheit, Militärische Sicherheit und die Sicherheit der Luftwaffe. Unabhängig von der offiziellen organisatorischen Zuordnung (zum Militär, zum Innenministerium oder als eigenständige Behörde) sind die Geheimdienste unmittelbar nur dem Staatspräsidenten gegenüber verantwortlich. Die Befugnisse der Dienste unterliegen keinen definierten Beschränkungen. Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhörzentralen, bei denen es sich um rechtsfreie Räume handelt. Durch den Präsidialerlass Nr. 69 vom September 2008 wurden alle Klagen gegen Mitglieder von Polizei und Sicherheitsdiensten wegen Verfehlungen bei Ausführung ihrer Amtsgeschäfte an Militärgerichte verwiesen. Dies führt faktisch zu einer umfassenden Immunität für die Beschäftigten der Polizei und Sicherheitsdienste.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)
Das syrische Militär ist heute eine direkte Widerspiegelung der hart erkämpften alawitischen Hegemonie über den Staat. Syriens Luftwaffengeheimdienst wird von Alawiten dominiert und ist einer der stärksten Sicherheitsdienste innerhalb des Sicherheitsapparats und hat als Grundfunktion sicherzustellen, dass die sunnitischen Piloten nicht gegen das Regime rebellieren. Aufgrund der konfessionellen Dynamik im Militärbereich [...] ist es nicht überraschend, dass es bisher keine bedeutenden Überläufer während der derzeitigen Krise gab.
Das Triumvirat, das die Unterdrückung der Protestierenden organisiert, besteht aus Bashars Bruder Maher, seinem Schwager Asef Shawkat und Ali Mamluk, dem Direktor des Geheimdienstdirektorats Syriens. Ihre Strategie ist es, christliche und drusische Truppen und Sicherheitspersonal gegen sunnitische Protestierende einzusetzen, um einen Keil zwischen die Sunniten und die Minderheiten des Landes (Alawiten, Drusen, Christen) zu treiben. Aber diese Strategie birgt das Risiko, nach hinten loszugehen, wenn der Konfessionalismus eskalieren sollte [...].
Während das Militär und der Assad-Clan zusammenhalten, wird die Abpolsterung des Regimes durch die Baath-Partei nun mehr in Frage gestellt. Die Baath-Partei ist das politische Hauptinstrument, durch welches das Regime seine Patronage-Netzwerke leitet. Aber über die Jahre gewannen der al-Assad-Clan und die alawitische Gemeinschaft mehr an Gestalt als der weitere [...] Kreis der Regierungspartei. Im späten April traten Berichten zufolge etwa 230 Baath-Mitglieder aus Protest aus der Partei aus. Diese sind jedoch nur einige hundert Baath-Parteimitglieder von insgesamt etwa zwei Millionen Mitgliedern im Land. Außerdem konzentrierten sich die Abtrünnigen auf das südliche Syrien rund um Deraa, dem Ort der schwersten Niederschlagung [der Proteste]. Auch wenn die Austritte aus der Baath-Partei noch kein bedeutendes Ausmaß erreicht haben, so [...] steht das Assad-Regime unter Druck die versprochene [...] Ausweitung des politischen Systems zu durchzuführen, wobei der politische Wettbewerb das Monopol der Baath-Partei [...] und daher einen der vier Pfeiler des Regimes schwächen würde.
(STRATFOR: Geopolitical Weekly: Making Sense of the Syrian Crisis, 05.05.2011)
Shabiha-Miliz:
Die Angehörigen der Shabiha-Miliz sind in Syriens Bevölkerung gefürchtet. Für das bedrängte Regime des Präsidenten Bashar al-Assad sind sie ein Stoßtrupp, der seine Macht mit Terror gegen das eigene Volk aufrechterhalten soll. Der Name der Miliz leitet sich von dem arabischen Wort "shaba" für "Phantom" oder "Gespenst" ab, assoziiert mit ihrer Vorliebe für schwarze Kleidung und schwarze Autos.
Die Freischärler rekrutieren sich aus Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft, einer islamischen Sekte, der auch Assad und seine Familie anhängen. Mit Religion hat ihre Organisation freilich rein gar nichts zu tun. Es geht eher um Loyalitäten eines Clans. Der Kern der Shabiha-Miliz stammt aus dem Umland von Latakia, woher auch die Assads kommen.
Die "Phantome" handeln meist im Windschatten der regulären Streitkräfte. Haben deren Militärs ein Dorf oder ein Stadtviertel militärisch unterworfen, schwärmen die Shabiha aus. Sie plündern und sie morden. Ihre Aufgabe ist es auch, wie Überläufer berichteten, jene Soldaten hinzurichten, die sich weigern, auf die eigenen Bürger zu schießen. In Homs, wo eine starke alawitische Minderheit lebt, sollen sie außerdem einen Bürgerkrieg mit der sunnitischen, Assad-feindlichen Mehrheit provozieren, mutmaßen Oppositionelle.
Die Mannstärke der Shabiha ist nicht bekannt. Schon lange vor den Protesten, die Mitte März begannen, erwarben sie sich ihren zweifelhaften Ruf durch ihre Verstrickung in Schutzgelderpressung, Schmuggel und Drogenhandel. Als Günstlinge des Regimes durften sie diesen Betätigungen straflos nachgehen. Jetzt bedanken sie sich bei den Herrschern in Damaskus mit ihren Terror-Diensten.
Ein zusätzliches Risiko für einen langwierigen und konfessionellen Konflikt in Syrien besteht durch die fast ausschließlich alawitischen Militäreinheiten - die Präsidentengarde und die Vierte Division - sowie die dem Regime loyale alawitische Miliz der Shabiha. Angesichts ihrer hervorstechenden Rolle bei der Niederschlagung der Proteste hängt ihr physisches Überleben inzwischen tatsächlich von Assads politischem Überleben ab und es muss angenommen werden, dass sie bis zum bitteren Ende gegen einen Machtwechsel kämpfen werden.
Rekrutierungen:
Ja, aufgrund der angespannten Situation in Syrien kommt es zu Einberufungen von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben. Dabei gibt es keine Unterschiede zwischen Kurden und Arabern. In Syrien wird der Einberufungsbefehl durch die Behörde (meist durch einen Polizisten) zugestellt - nicht jedoch mit der Post. Wird der Betroffene nicht persönlich angetroffen, wird der Einberufungsbefehl einem anderen Familienangehörigen übergeben. Mit der Übergabe durch einen Polizisten gilt der Einberufungsbefehl als zugestellt.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 19.03.2012; Bericht des polizeilichen Verbindungsbeamten - Jordanien, Syrien, Libanon, per E-Mail vom 16.03.2012)
Die Sicherheitslage:
Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte gibt die Zahl der Opfer durch die Sicherheitskräfte seit Beginn der Unruhen mit 5.000 an.
Die syrischen Sicherheitskräfte haben viele Personen verstümmelt und verletzt und verhafteten landesweit willkürlich Tausende und setzten viele von ihnen der Folter in Haft aus. Lokale Aktivisten berichteten über mehr als 105 Tote in der Haft.
(Human Rights Watch: "We Live as in War"Crackdown on Protesters in the Governorate of Homs, November 2011)
Syrien befindet sich klar in einem internen Krisenzustand. Proteste, welche über Facebook organisiert waren, wurden Anfang Februar [2011] schnell niedergeschlagen, aber Mitte März tauchte aus dem Unruheherd Daraa im großteils konservativen Südwesten eine gesichtslose Opposition auf. Von der Stadt Daraa aus breiteten sich die Demonstrationen in den kurdischen Nordosten, in das Küstengebiet Latakia, in die städtischen sunnitischen Hochburgen Hama und Homs sowie nach Aleppo und die Vororte von Damaskus aus.
[...] das Regime experimentierte mit Rhetorik über Reformen, während es gleichzeitig verstärkt auf ihre bekannten Methoden der eiserner Faust vertraute und hunderte Männer festnahm, in den rebellischsten Gegenden Wasser und Strom abstellte und der Bevölkerung klar machte, dass mit oder ohne in Kraft befindlichen Notstandsgesetzen der Preis für abweichende Meinungen nicht den Tod ausschließt.
(STRATFOR: Geopolitical Weekly: Making Sense of the Syrian Crisis, 05.05.2011)
Landesweit wurden zahlreiche Checkpoints eingerichtet. Überlandstraßen und Autobahnen werden zeitweise gesperrt; auf der Zufahrtsstraße zum Flughafen Damaskus kann es vereinzelt zu Personen- und Fahrzeugkontrollen kommen.
Entgegen Versicherungen des Regimes mehren sich die Hinweise auf exzessive Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte [...]. [...] das Regime hat zwar das Notstandsgesetz aufgehoben, aber die Sicherheitsdienste verhalten sich weiterhin gleich [...].
Es gibt Berichte über Massenhinrichtungen.
Kurden:
Bei landesweiten Protesten am 4. November 2011 hat es erneut zahlreiche Tote und Verletzte gegeben. Im ganzen Land verlangten die Demonstranten, die unter dem gemeinsamen Motto "Gott ist groß" auf die Straße gingen, den Sturz des Regimes. Auch in al-Qamischli, Amuda, Darbasiya und Ras al-Ain (Serê Kaniyê) fanden Proteste statt. In al-Qamischli und Amuda kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Gruppen der Kurdischen Patriotischen Konferenz in Syrien und unabhängigen kurdischen Revolutionsgruppen. In Amuda skandierten die unabhängigen Gruppen u. a.: "Nein zu den Parteien, unsere Revolution ist eine Jugendrevolution". In beiden Städten kam es zu jeweils getrennten Demonstrationen. Seit Gründung der Kurdischen Patriotischen Konferenz in Syrien am 27. Oktober beteiligen sich die darin vertretenden kurdischen Parteien und ihre Jugendgruppen aktiv an den Demonstrationen und versuchen, sich als einziges legitimes Sprachrohr der Kurden zu präsentieren. In den Monaten zuvor hatten die meisten kurdischen Parteien eine Teilnahme an den regimekritischen Demonstrationen nicht nur gemieden, sondern teilweise auch versucht, die Proteste zu verhindern. Unabhängige kurdische Revolutionsgruppen organisieren hingegen bereits seit dem Frühjahr Demonstrationen, zahlreiche ihrer Mitglieder wurden verhaftet oder müssen versteckt leben. Auch inhaltlich gibt es Konflikte: Während die unabhängigen Gruppen den Rücktritt von Baschar al-Assad fordern, tritt die Kurdische Patriotische Konferenz für eine "Veränderung des Systems" ein.
Am 7. Oktober 2011 ist Mischal at-Tammu (geb. 1957) in al-Qamischli ermordet worden. Der Sprecher der Kurdischen Zukunftsbewegung in Syrien nahm gemeinsam mit seinem Sohn Marsil Mischal at-Tammu (geb. 1988), seinem Bruder Abdurrazzaq at-Tammu, dem Parteimitglied Zahida Raschkilo und drei weiteren Personen an einem politischen Treffen in al-Qamischli teil, als eine Gruppe von fünf Männern das Haus betrat und auf Arabisch nach Mischal at-Tammu fragte. Als dieser aufstand, eröffneten sie das Feuer. Bereits am Boden liegend, erhielt at-Tammu einen gezielten Kopfschuss. Sein Sohn Marsil musste aufgrund eines Bauchschusses operiert werden, Zahida Raschkilo erlitt eine Beinverletzung. Die Partei der Demokratischen Union soll für das Attentat auf Befehl der Regierung ausgeführt haben. In der Folge des Attentats kam es zu regimekritischen Demonstrationen.
KURDWATCH, 24. März 2011 - Am 21. März 2011 wurde in Damaskus und Aleppo sowie in zahlreichen Städten der Provinz XXXX das kurdische Neujahrsfest "Newroz" mit kurdischen Fahnen, Theater- und Folkloreaufführungen sowie politischen Reden gefeiert. Während es in den Jahren zuvor immer wieder zu Verhaftungen und Auseinandersetzungen kam, teilwiese sogar zu Todesfällen, hielten sich die Sicherheitskräfte in diesem Jahr von den Festbesuchern fern. In al-Qamischli zog am Abend ein Teil er Feiernden durch die Stadt und forderte "Freiheit". Es handelte sich um eine spontane Aktion, die nicht von kurdischen Parteien ausging. Die Mehrheit dieser Parteien scheint sich vielmehr nicht an regimekritischen Demonstrationen beteiligen zu wollen. Ein führendes Mitglied der Kurdischen Einheitspartei in Syrien (Yekîtî) bestätigte darüber hinaus gegenüber KurdWatch, dass Mitglieder seiner Partei gemeinsam mit Mitgliedern anderer kurdischer Parteien eine Zusammenkunft kurdischer Jugendlicher zerstreute, die am Vortag in Amuda eine Demonstration gegen das Regime geplant hatten.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 29.03.2011; KurdWatch: Syrien: Newroz 2011 friedlich wie nie zuvor, 24.03.2011: http://www.kurdwatch.ord/index?aid=1329; Zugriff am 29.03.2011)
Syrische Medien berichteten ungewöhnlicherweise über das Newroz-Fest. Bis dato wurden Kurden nie auch nur als solche erwähnt. Die Pressesprecherin von Präsident Al-Assad sprach Glückwünsche zum Newroz-Fest aus.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 29.03.2011; Kurdistan Commentary: Syria: Will Friday bring dignity or disaster?, 25.03.2011:
http://kurdistancommentary.wordpress.com/2011/02/25/syria-will-friday-bring-dignity-or-disaster/;
Zugriff am 29.03.2011)
Die Menschenrechtslage:
Am Freitag [2.12.2011] hatte der UNO-Menschenrechtsrat "weit verbreitete, systematische und unverhüllte Verletzung" der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die syrische Regierung verurteilt.
Flüchtlinge: Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem andern Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl ersuchten, und die in der Vergangenheit Verbindung zur Moslembruderschaft haben, werden nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt. Die Regierung nahm routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeiten fest, die nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil versuchten, in das Land zurückzukehren.
Rückkehr
Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Jede Ein- und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten (fast landesweit elektronisch) erfasst. Ausreisesperren aufgrund von Haftbefehlen, Gerichtsentscheidungen oder Weisungen der Sicherheitsbehörden werden schnell an alle Grenzübergänge gemeldet und effektiv überwacht. Dennoch sind illegale Grenzübertritte gegebenenfalls durch Bestechung oder über die "grüne Grenze" in Einzelfällen möglich. Minderjährige brauchen für die Ausreise eine Genehmigung des Vaters oder eines anderen sorgeberechtigten männlichen Familienmitglieds. Bei volljährigen muslimischen Frauen wird die Genehmigung des Vaters oder Ehemanns unterstellt, soweit diese keine Ausreisesperre durch ein Scharia-Gericht erwirkt haben.
Zurückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. Dies dauert in der Regel nicht länger als zwei Wochen.
In drei Fällen sind im Jahr 2009 Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung bekanntgeworden. In allen drei Fällen hat das Auswärtige Amt die syrischen Behörden offiziell um Auskunft über den Verbleib und zu den Haftgründen gebeten. Die syrische Seite hat bisher auf diese Anfragen in einem Fall reagiert und mit Verbalnote die Festnahme einer rückgeführten Familie am Flughafen Damaskus nach der Einreise bestätigt. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 18.03.2011; AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)
Nach Angaben einer westlichen diplomatischen Quelle wurden gegen Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr Ermittlungen eingeleitet. Das umfasst in machen Fällen eine Internierung in einem der Anhaltezentren der Einwanderungsbehörde, was die Quelle als Routinemaßnahme erachtete, insofern sie zwei Wochen nicht übersteigt. Es wurde betont, dass die Häftlinge danach in fast allen Fällen, die der Quelle bekannt sind, entlassen wurden. Nach Angaben der Quelle hat ihr Land in den vergangenen drei Monaten vier syrische StaatsbügerInnen zurückgestellt, von denen drei zunächst festgenommen, später aber wieder freigelassen wurden, während eine Person wegen der Verbreitung von Falschinformationen als Teil ihrer politischen Aktivitäten angeklagt wurde, obwohl ihr Anwalt vor Gericht argumentierte, dass sein Klient gar nicht politisch aktiv gewesen sei. Die Quelle erwähnte, dass das Computersystem, das an Grenzstationen eingesetzt wird, um Personen bei ihrer Einreise nach Syrien zu überprüfen, gut funktioniert. Grenzwachen überprüfen, ob sich der Name von jemandem, der oder die nach Syrien einreist, auf einer der Fahndungslisten der Sicherheitsdienste wiederfindet. Diese Listen beinhalten Informationen der verschiedenen Geheimdienstbüros aus allen Teilen des Landes, darunter aus al Qamischli. Die Einwanderungsbehörden sind daher in der Lage, herauszufinden, ob ein Rückkehrer oder eine Rückkehrerin irgendwo eine geheimdienstliche Akte hat und können folglich bei den Behörden dieser Städte oder Gemeinden nach den Details dieser Akten fragen. Es wurde hinzugefügt, dass es keine einzelne Fahndungsliste gibt, sondern dass jeder Sicherheitsdienst seine eigene Liste führt. Wenn einer der Sicherheitsdienste eine Akte zu einem Rückkehrer oder einer Rückkehrerin hat, dann wird er oder sie aus dem Anhaltszentrum der Einwanderungsbehörde in das Anhaltezentrum des Sicherheitsdienstes gebracht.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 18.03.2011; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, DIS- Danish Immigration Service - Documentation and Project Division: Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien - Bericht zu einer gemeinsamen FactFindingMission des Danish Immigration Service (DIS) und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbil und Dohuk (Region KurdistanIrak) 21. Jänner bis 8. Februar 2010, Mai 2010, S. 63-64).
[...] Illegale Ausreise bedeutet das Verlassen des Landes ohne gültigen Reisepass und/oder ohne Ausreisevisum für Personen, die ein solches benötigen, über einen nicht offiziellen Grenzort. [...]
Gemäß Art. 13 des Gesetzes Nr. 42/197516 beträgt das Strafmaß für illegale Ausreise Haft bis zu 3 Monaten und eine Busse von 500 Syrischen Lira (11 USD). Jedes Jahr gibt es eine Amnestie für illegale Ausreise. Oftmals wird eine illegale Ausreise in Kombination mit Dokumentenfälschung bestraft. Gemäß Art. 452 des syrischen Strafgesetzbuches beträgt das Strafmaß für das Fälschen von Ausweispapieren bzw. das Benutzen derselben zwischen 1 bzw. 2 Monaten und 2 Jahren Gefängnis. Wer seinen Pass verkauft, kann theoretisch eine Buße von 300-400 Syrischen Lira (7-9 USD) und ein Reiseverbot für 2-3 Jahre bzw. 5 Jahre erhalten. In der Praxis betragen Reiseverbote nicht mehr als 1 Jahr. Oft wird eine illegale Ausreise auch gar nicht bestraft. [...]
Wer Syrien illegal verlassen hat, bzw. nur mit einem LP [temporäres Reisedokument - "Laissez-passer"; Anm.] statt einem Reisepass einreist, wird bei einer Rückkehr an der Landesgrenze oder am Flughafen von den Sicherheitskräften einer Identitätsprüfung unterzogen. Diese findet in Form einer Befragung statt und ist in der Regel mit einer kurzen Festhaltung (2-3 Stunden bis hin zu 12 Tagen) verbunden. Dabei werden die Personalien überprüft, und es wird nach dem Aufenthaltszweck im Ausland und den Gründen für die illegale Ausreise gefragt. Je nach Profil des Rückkehrers wird er auch zu politischen Aktivitäten im Ausland befragt. [...]
Nach einer Erstbefragung werden die Personen meist zur Polizeistation Baramke gebracht, die über Hafträume verfügt. [...]
Der Fall wird der politischen Sicherheit gemeldet und es wird ein Verfahren (meist wegen Passverlustes) eröffnet. Entweder wird der Rückkehrer nach der Verfahrenseröffnung entlassen und muss später den Gerichtsentscheid abholen, oder er muss bis zum Gerichtsentscheid in Haft verbleiben. Nach rund 10-12 Tagen sollte eine Antwort der politischen Sicherheit vorliegen. Wenn diese positiv ist, kann ein neuer Pass ausgestellt werden. Das Strafmaß beträgt in der Regel eine Busse von 300-500 Syrischen Lira (7-11 USD).
Die meisten Personen, die ihren Pass verloren haben, erhalten einen neuen Pass, sogar solche, die illegal ausgereist sind.
Es besteht Konsens unter mehreren befragten Partnerbehörden, dass allein die Identitätsüberprüfung kein Risiko für Folter begründet. Schlechte Haftbedingungen (schlechtes Essen, ungenügende sanitäre Anlagen) und vereinzelt Schläge sind nicht auszuschließen. Berichte über Folter wegen geringer Delikte wie illegaler Ausreise liegen nicht vor. Das Folterrisiko steigt jedoch, wenn - beispielsweise bei Politaktivisten - das Verfahren nach 10-12 Tagen nicht mit einem Urteil endet, sondern eine Überstellung an einen Sicherheitsdienst erfolgt.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes - Dezember 2010; BFM - Bundesamt für Migration (Direktionsbereich Asylverfahren DB AV; Migrations- und Länderanalysen MILA): Focus Syrien - Illegale Ausreise und längerer Auslandsaufenthalt, Bern-Wabern, 2. November 2009)"
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die unter anderem vorbringt, dass der Beschwerdeführer in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe und deswegen bereits dreimal festgenommen worden und daher den syrischen Behörden bekannt sei. Durch seine illegale Ausreise aus Syrien habe er sich erst recht verdächtig gemacht. Aus den Länderfeststellungen der Behörde gehe hervor, dass eine illegale Ausreise strafrechtlich verfolgt werde und Personen bei der Einreise in der Regel durch die Sicherheitskräfte überprüft würden. Die Behörde selbst stelle fest, dass individuelle Gefährdungsfaktoren eine erhebliche Rolle beim Grad der Gefährdung spielen würden und als solcher Gefährdungsfaktor sei insbesondere auch aktuelles politisches Engagement gegen den syrischen Staat zu werten. Durch seine Teilnahme an Demonstrationen gegen die syrische Regierung (und für das kurdische Volk) werde dem Beschwerdeführer auf jeden Fall eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung moslemischen Glaubens. Er stammt aus XXXX, in der syrischen Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer verließ Syrien illegal und gelangte gemeinsam mit einem Cousin unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag mit der Behauptung, er werde von den syrischen Behörden/der syrischen Regierung wegen Demonstrationsteilnahmen verfolgt. Der Beschwerdeführer hat in Syrien an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (s. oben I.2.) ausgegangen.
Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Asylantragstellung, der Erstbefragung und der Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Von einem derartigen Sachverhalt ist im Wesentlichen bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen, die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Identität wurden - insbesondere aufgrund der vorgelegten Dokumente - bereits seitens der belangten Behörde als glaubwürdig beurteilt. Es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal auch in der Beschwerde (diesbezüglich) kein neuer/anderer Sachverhalt behauptet wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Teilnahmen an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Syrien ist glaubwürdig. Dieses Vorbringen ist mit den (damaligen) Verhältnissen in Syrien und mit dem persönlichen/familiären Hintergrund des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen und es ist kein substantieller Grund ersichtlich, weshalb dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Auch die belangte Behörde trat diesem Vorbringen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen, vielmehr ist der Bescheidbegründung gegenteilig zu entnehmen, dass die Behörde nicht an den Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers an sich zweifelte, sondern lediglich daran, dass die Teilnahme in einer hervorgehobenen Art und Weise geschehen sei und der Beschwerdeführer deshalb bereits festgenommen und gesucht worden sei. Dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist, ergibt sich schlüssig aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die kurdische Identität sowie auf kollektive Rechte der Kurden abstellt. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger des syrischen Regimes wäre oder ein Befürworter der Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber dem syrischen Volk oder den Kurden, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt.
Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden. Bei den in den Feststellungen angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der Situation in Syrien bzw. der Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Dass die Feststellungen nach wie vor aktuell sind, zeigt insbesondere der Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014, in welchem sich ein den Feststellungen zur "Rückkehrer" ähnlicher Sachverhalt wiederfindet und etwa auch ausgeführt wird, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht. Ausgehend von den dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter nach Rückverbringung ehemaliger Asylwerber ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden). Dem angeführten Bericht des UK Home Office ist auch zu entnehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist.
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH, 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Fallbezogen entspricht die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
Zu fragen ist, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen (der syrischen Behörden) betroffen zu sein. Dies ist unter Bedachtnahme auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers und auf die - weiterhin prekäre - besondere Situation in Syrien (in Bezug auf das Vorgehen des syrischen Regimes gegenüber [vermeintlichen] Regimegegnern/[vermeintlich] politisch Andersdenkenden) zu bejahen.
Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bei einer nunmehrigen Rückkehr ins Visier der syrischen Behörden als (vermeintlicher) Regimegegner/(vermeintlich) politisch Andersdenkender geraten wird. Im Falle einer zwangsweisen Rückstellung des Beschwerdeführers nach Syrien nach Asylantragstellung in Österreich - es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückkehren könnte - ist ein Kontakt des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden unvermeidlich. Nach negativem Asylerfahren im Ausland nach Syrien zurückgeführte Personen werden durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt bzw. festgenommen. Der Beschwerdeführer hat daher im Falle seiner nunmehrigen zwangsweisen Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eingehende Befragung bzw. die Verhaftung seitens der syrischen Behörden zu erwarten. Da sich die syrische Regierung - insbesondere auch aufgrund des bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für allfällige strafrechtliche Delikte, (exil)politische Aktivitäten und (von der Ansicht des Regimes) abweichende Meinungen und oppositionelle Gesinnungen der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch solcher kurdischer Herkunft, die Syrien illegal verlassen haben und vom Ausland (nach dortiger Asylantragstellung) nach Syrien zurückkehren, interessiert, ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr dahingehend (etwa zu seiner Herkunft und zu seinen [politischen/regimekritischen] Aktivitäten in Syrien und im Ausland, zu den [politischen] Aktivitäten bzw. regimekritischen Meinungen in seinem persönlichen/familiären Umfeld; zum Ablauf und Grund seiner Ausreise aus Syrien; zum Grund für seinen Auslandsaufenthalt und für seine Asylantragstellung) befragt werden wird, wobei - insbesondere auch aufgrund der "Effizienz" der syrischen Geheimdienste und Behörden - nicht ernsthaft anzunehmen ist, dass im Verborgenen bleiben kann, dass der Beschwerdeführer in Syrien an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat, Syrien illegal verlassen und im Ausland einen Asylantrag mit der Begründung, es liege eine Verfolgung von Seiten des syrischen Staates wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime vor, gestellt hat, und dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist.
Abgesehen davon, dass auch bei "bloßer" Befragung durch die syrischen Behörden die Gefahr von Folter und Misshandlung nicht ausgeschlossen werden kann, legt die aus den Feststellungen hervorgehende Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern/(vermeintlich) politisch Andersdenkenden und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser individuellen Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen zu rechnen haben wird, weil diese Umstände - insbesondere in einer Gesamtschau - geeignet sind, bei den syrischen Behörden zumindest den Verdacht entstehen zu lassen, der Beschwerdeführer verhalte sich nicht regimetreu, lehne das Regime ab und habe eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung). Dass aufgrund einer - auch nur einmaligen - Teilnahme an einer Demonstration gegen die syrische Regierung bei dieser der Eindruck entstehen kann, der Demonstrationsteilnehmer sei ein Gegner der syrischen Regierung bzw. eine solche Person, die eine (der syrischen Regierung) missliebige Meinung vertritt, kann unter der besonderen Lage in Syrien nicht ernsthaft bezweifelt werden, wobei die Behörde selbst festhielt, dass insbesondere aktuelles politisches Engagement gegen den syrischen Staat und die aktuelle Einstellung einer Person Gefährdungsfaktoren darstellen würden. Dabei ist fallbezogen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde ist bzw. er aus einem Kurdengebiet, in der der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für kurdische Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende syrischkurdische Gruppierungen aktiv sind, stammt bzw. der Beschwerdeführer dort Verwandte hat (zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435; vgl. auch die Bescheidbegründung, wonach es zu regierungskritischen Handlungen, offenen Demonstrationen in den Kurdengebieten von wohl zumeist ethnischen Kurden gekommen sei). Der Beschwerdeführer unterliegt daher im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien einem besonderen Risiko, Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu werden. Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, vielmehr ist gegenteilig aufgrund des spezifischen Profils des Beschwerdeführers anzunehmen, dass sich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe eine oppositionelle/regimefeindliche Gesinnung, erhärten wird. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann auch in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (zB VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).
Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hat, dass dieses Profil den syrischen Behörden bekannt wird, sie dem Beschwerdeführer deshalb - insbesondere in Zusammenschau aller das individuelle Profil des Beschwerdeführers begründenden Faktoren - eine regimefeindliche Gesinnung unterstellen und der Beschwerdeführer in Syrien in keinem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben wird, den Verdacht (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Angesichts der Art des Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern/(vermeintlich) politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung, Bestrafung oder Beseitigung des Beschwerdeführers als Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" erfolgen wird. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Darauf, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime vor dessen Ausreise bereits ins Visier der syrischen Behörden geraten ist und inhaftiert wurde, kommt es fallbezogen bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht mehr an (vgl. dazu auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027; 12.09.1996, 95/20/0274, 11.11.1998, 98/01/0274). Es sprechen vielmehr bereits unabhängig davon substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr. Das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher schon deshalb zu bejahen.
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, vom 22. Oktober 2013), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien), Menschenrechtsaktivisten oder Bürgerrechtsaktivisten, aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden, Kurden und andere Angehörige ethnischer Minderheiten, zählen. Die Konfliktparteien würden eine breitere Auslegung anlegen, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basiere z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gelte (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76). Nach dem Gesagten ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als politisch Andersdenkenden, als politischen Gegner verfolgen werden. Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung hat ihren Grund sohin wesentlich in der dem Beschwerdeführer von der syrischen Regierung zugeschriebenen - unterstellten - oppositionellen politischen Gesinnung; die Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist daher gegeben.
Da (bereits) aus diesen Gründen sowohl aktuelle äußere Umstände als auch das persönliche Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr sprechen, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen. Im Übrigen ist jedoch davon auszugehen, dass durch den Umstand, dass Angehörigen des Beschwerdeführers (zwei Cousins, einer Tante) wegen Verfolgung durch die syrischen staatlichen Behörden/das syrische Regime in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde (s. die h.g.
Erkenntnisse jeweils vom 13.05.2014, GZ: W101 1428287-1/10E und W101 1428150-1/7E, und vom 04.07.2014, GZ: W108 1421470-2/6E), das aufgezeigte Verfolgungsrisiko noch weiter erhöht wird.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine spezifische Sachverhaltskonstellation und basiert auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den anzuwendenden Bestimmungen (bzw. zu den Vorgängerbestimmungen). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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