L509 2000063-1•BVwG L509 2000063-1
L509 2000063-1Tribunal Administrativo Federal8 de jul. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, politische Gesinnung, Religion, Religionsausübung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2014, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer verließ im Frühjahr 2012 den Herkunftsstaat Iran und reiste illegal auf dem Landwege nach Österreich. Am 05.10.2012 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung des Antrages führte er anlässlich der Erstbefragung am 06.01.2012 aus, dass er ca. 2 Jahre vor der Ausreise geheiratet hätte. Seine Ehefrau sei jedoch auch von einem anderen Mann verehrt worden und wollte dieser sie auch heiraten. Bei diesem Mann hätte es sich um einen Beamten der iranischen Geheimpolizei gehandelt. Dieser Mann habe den Beschwerdeführer daher unter Druck gesetzt, mehrmals geschlagen und mit dem Umbringen bedroht. Wegen dieses Mannes sei er auch für 3 1/2 Monate in Haft genommen und dort gefoltert worden. Seine Ehefrau hätte dies alles nicht mehr ausgehalten und die Scheidung gefordert. Da er der Scheidung aber nicht zugestimmt hätte, sei er abermals verhaftet worden. Durch Hinterlegung einer gefälschten Kaution hätte er jedoch seine Freilassung erwirken können und daraufhin sei er aus dem Iran geflüchtet.
2. Am 12.11.2012 wurde der Beschwerdeführer asylbehördlich angehört. Dabei führte der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er zwar Moslem und Schiite sei und er früher auch "an diese Religion geglaubt" hätte. In Österreich gehe er aber nicht in die Moschee, sondern in die katholische Kirche in XXXX. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Vorbringen und führte er in einer detailreichen Erzählung aus, wie er von mehreren Geheimdienstleuten angegriffen, geschlagen und festgenommen worden sei. Man habe ihn aus der Stadt gebracht und es sei ihm dort mit einem Metallrohr in das Gesicht geschlagen worden. Danach sei er in ein Krankenhaus gebracht und behandelt worden. In weiterer Folge sei er noch immer von "dieser Person" bedroht worden und habe diese verlangt, dass er sich von seiner Frau scheiden lässt. Eines Tages sei er von hinten mit einem Messer attackiert und verletzt worden. Er sei dabei zu Boden gestürzt und das Messer sei in seiner Brust gesteckt. Wieder sei er in ein Krankenhaus gebracht worden. Nach 2 Tagen sei er nach Hause gegangen. Jedes Mal habe er bei der Polizei Anzeige erstattet, diese habe jedoch nichts unternommen. Danach sei er mit seiner Frau und seinem Kind von zu Hause weggegangen, man habe ihn aber weiterhin via SMS bedroht. Nach einiger Zeit seien Mörder bzw. Terroristen festgenommen worden und man habe auch den Beschwerdeführer wegen vermuteter Zusammenarbeit mit diesen Mördern und Terroristen festgenommen und in eine Einzelzelle gesperrt. Dort sei er ununterbrochen gefoltert worden. Man habe ihn verdächtigt, mit den Israelis zusammenzuarbeiten und mit dem Umbringen bedroht, weil er den Islam beleidigt hätte. Im Zuge der Folterungen habe ihm ein Mann mit einem Messer in den Hals geschnitten. Nach einiger Zeit sei er bewusstlos geworden. Dann sei er wieder in einem Krankenhaus wach geworden. Danach habe man ihn wieder zurück in das Gefängnis gebracht, Ca. 3 1/2 Monate sei er im Gefängnis gewesen und er hätte dort immer wieder epileptische Anfälle gehabt. Nach der Entlassung hätte er mit seiner Frau und seinem Kind Kontakt aufnehmen wollen. Diese wollte sich von ihm scheiden lassen, weil sie Angst vor "dieser Person" gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht scheiden lassen wollen. Letztlich hätte die Frau bei Gericht die Scheidung eingereicht. Der Beschwerdeführer hätte aus diesem Grund Ladungen zu Gericht erhalten, die er aber nicht befolgt hätte, bis er von Beamten vorgeführt worden sei. Der Richter habe vom Beschwerdeführer verlangt, dass er seiner Frau die Morgengabe von 140 Mio. Toman bezahle. Da er nicht zahlen hätte können, sei er wieder in das Gefängnis gebracht worden. Es sei ihm wegen guter Führung ein Hafturlaub gewährt worden. Dafür sei aber eine Kaution von 450 Mio. Toman festgesetzt worden. Er habe diesen Betrag nicht bereitstellen können und er hätte einen Notar gefunden, der ihm einen gefälschten Grundbuchauszug über 450 Mio. Toman beschafft hätte. Daraufhin hätte er 5 Tage Hafturlaub mit der Auflage bekommen, Teheran nicht zu verlassen. Er sei sofort nach Hause gegangen. Von zu Hause sei er zu einem Freund gegangen und von diesem wiederum ein Freund sei Schlepper gewesen. Jener hätte seine Ausreise für einen Betrag von 2.000 Dollar organisiert.
Der Beschwerdeführer beantwortete in der Folge noch Fragen, die sich auf Unklarheiten und Widersprüche in seiner Darstellung bezogen sowie Fragen zu seiner Motivation für den Glaubenswechsel, zum Vorgang seines Glaubenswechsels und glaubensbezogene Wissensfragen.
3. Der Beschwerdeführer hat Bescheinigungs- und Beweismittel zum Nachweis seiner Identität und Familienverhältnisse sowie zum Nachweis, dass er sich für den christlichen Glauben interessiert, vorgelegt, die in Kopie und teilweise in deutschen Übersetzungen im Akt einliegen (AS 115 bis 175). Weiters ist im Akt ein Arztbrief des Krankenhauses XXXX bezüglich eines stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom 17.01.2013 bis 31.01.2013 enthalten (AS 205 bis 219). Ein weiterer stationärer Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers vom 07.02.2013 bis 08.03.2013 ist durch den Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 08.03.2013 bestätigt (AS 243). Mit letztgenanntem Arztbrief wurde gleichzeitig eine Bestätigung des XXXX über die Zulassung zu den Sakramenten der Eingliederung vom 23.02.2013 vorgelegt (AS 239).
4. Vom Bundesasylamt wurde eine medizinische Begutachtung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin samt einer schriftlichen Ergänzung in Auftrag gegeben (AS 235 bis 271 und AS 283 bis 285) und der katholische Pfarrer der Wohnortpfarre des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen (AS 191 bis 197).
5. Am 06.08.2013 legte der Beschwerdeführer ein 5-seitiges Dokument (Firmenregister-Dokument) und eine Visitenkarte in arabischer Sprache vor (AS 291 bis 307). Am 28.08.2013 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen sowie eine Bestätigung des Pfarramtes XXXX mit dem Inhalt ein, dass die Taufe für den 24.11.2013 geplant ist (AS 309 bis 343).
6. Mit 07.10.2013 wurde seitens des Bundesasylamtes im Hinblick auf die wiedererlangte Reisefähigkeit des Beschwerdeführers eine Anfrage an die Staatendokumentation zur gesundheitlichen Versorgungsmöglichkeit betreffend den Beschwerdeführer im Iran gestellt. Die Antwort wurde am 13.11.2013 erteilt (AS 347 bis 363). Die Beantwortung wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Am 28.11.2013 gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab (AS 391 bis 395).
7. Mit Bescheid vom 06.12.2013, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die Entscheidung wurde damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dazu geeignet wäre, eine drohende Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Die vorgebrachte Konversion zum christlichen Glauben habe sich als Scheinkonversion erwiesen. Abschiebungshindernisse wurden nicht festgestellt und die Ausweisung wegen überwiegender öffentlicher Interessen als gerechtfertigt erachtet.
8. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und er beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der erlittenen Misshandlungen durch das medizinische Gutachten gestützt würde und dass die Länderfeststellungen zu Krankenversicherungen im Iran zwar auf dem Papier stimmen würden, jedoch die Realität eine andere sei. Der Beschwerdeführer hätte die finanziellen Mittel für eine Krankenversicherung nicht. Die Konvertierung zum Christentum würde nicht den Fluchtgrund des Beschwerdeführers darstellen. Da er erst am Anfang seiner christlichen Betätigung gewesen sei, habe er bei der Einvernahme noch einen geringen Wissensstand über die christliche Religion gehabt. Inzwischen hätte er sich mit dem christlichen Glauben intensiver auseinandergesetzt und sei er am 24.11.2013 getauft worden. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass seinen Fluchtgründen Asylrelevanz zukäme.
9. Die Beschwerde langte samt Akt am 07.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde zunächst der Gerichtsabteilung L505 zugewiesen. Nach Unzuständigkeitseinrede durch die Richterin der angeführten Gerichtsabteilung gemäß § 6 GV 2014 wurde das Beschwerdeverfahren am 18.02.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L509 zugewiesen.
Der Beschwerde war ein vom Beschwerdeführer selbst handschriftlich verfasster Text angeschlossen, der mit Eingabe vom 13.01.2014 (OZ 2) noch einmal nachgereicht wurde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Übersetzung dieses Textes veranlasst (OZ 6).
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 24.04.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu den Beschwerdeführer, einen Vertreter der belangten Behörde und einen Dolmetscher für die Sprache Farsi geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete jedoch schriftlich auf die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung, beantragte aber die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im asylbehördlichen Verfahren getätigten Aussagen sowie durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten, der von der belangten Behörde erhobenen Beweise und der im Beschwerdeverfahren erstatteten Ergänzungen und vorgelegten weiteren Beweise, sowie im Besonderen durch persönlichen Befragung des Beschwerdeführers in einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger trägt den im Spruch angeführten Namen, ist an dem angegebenen Datum in XXXX geboren, dort aufgewachsen, besuchte eine Grundschule sowie eine höhere Schule und beherrscht Farsi als Muttersprache in Wort und Schrift. Er ist verheiratet und Vater eines minderjährigen Kindes. Die Ehegattin und das Kind leben nach wie vor im Iran, ebenso wie seine Eltern und seine Schwester. Seitens seiner Ehegattin wurde offenbar schon vor seiner Ausreise die Scheidung betrieben. Dass der Beschwerdeführer derzeit bereits geschieden ist, konnte nicht festgestellt werden.
Ca. im Mai 2012 verließ der Beschwerdeführer das Herkunftsland Iran und er reiste illegal in die Türkei. Von dort wurde der Beschwerdeführer (seinen Angaben nach von Schleppern) nach Griechenland gebracht, wo er sich über einen Zeitraum von ca. 3 1/2 Monaten aufhielt. Danach reiste der Beschwerdeführer in Begleitung von Schleppern auf dem Landweg nach Österreich, wo er illegal einreiste.
1.2. Der Beschwerdeführer litt im Jahr 2003 an einer chronischen bipolaren Störung, war arbeitsunfähig und benötigte soziale Unterstützung (AS 149). Er wurde vom Militärdienst befreit (AS 171ff). Schließlich hegte bereits die belangte Behörde den Verdacht, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung vorliegen könnte und veranlasste sie die Erstattung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens vom 14.03.2013 (AS 253-271) mit schriftlicher Ergänzung vom 18.07.2013 (AS 283-285). Die Gutachterin stellte einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit mittelgradigen bis schweren depressiven Episoden fest und bemerkt Hinweise auf ein Misshandlungsszenario. Sie erklärte den Beschwerdeführer zunächst für nicht "überstellungstauglich", während sie in der schriftlichen Ergänzung die Reisefähigkeit beim Beschwerdeführer unter Sicherstellung der Beibehaltung der entsprechenden Medikation als wieder hergestellt beurteilte. Das Bundesverwaltungsgericht geht wie die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet, auch wenn er sich zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung als gesund bezeichnet.
1.3. Der Beschwerdeführer ist mit hoher Wahrscheinlichkeit illegal aus dem Iran ausgereist. Er hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich der katholischen Kirche angeschlossen, wurde christlich getauft und ist formell vom Islam zum Christentum übergetreten. Er besucht regelmäßig kirchliche Veranstaltungen und Gottesdienste und pflegt einen engen Kontakt mit Mitgliedern der katholischen Kirchengemeinde seines Wohnortes. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bischofes der Diözese L. zu den "Sakramenten der Eingliederung" zugelassen und der Pfarrer in W. bestätigt ihm schriftlich die erfolgte Teilnahme an einem Taufunterricht sowie die am 24.11.2013 erfolgte Taufe und sein Engagement in der Kirche durch Übernahme des Ministrantendienstes. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist eine Hinwendung zum Christentum anzunehmen und die angegebene Abkehr vom islamischen Glauben scheint von Überzeugung und Nachhaltigkeit getragen zu sein. Demgemäß ist mit Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Rückkehr in den Iran den christlichen Glauben beibehalten, christlichen Glaubensgrundsätze befolgen und eine christlichen Glaubensvorschriften entsprechende Lebensführung befolgen wird.
1.3. Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Konversion von iranischen Staatsangehörigen:
Die Gefährdung durch eine Konversion im Iran oder im Ausland, vom Islam zum Christentum, hängt von mehreren Faktoren ab: - religiöse Aktivitäten im Iran und / oder im Ausland (leitende Funktion, Missionierungstätigkeit unter Moslems) - Geheimhaltung der Konversion vor den iranischen Behörden und dem sozialen Umfeld, Einstellung der Familienangehörigen (Denunzierungsgefahr oder Akzeptanz) - Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirche, Verdacht der oppositionellen Betätigung. Besonders wichtig ist die Geheimhaltung der Konversion vor den Behörden, damit auch die Vermeidung jeder Handlung, welche zu einer Denunzierung führen könnte.
Die Abwendung vom Islam ist nach dem islamischen Gesetz verboten, sofern die Rekonvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwah festgehalten hat. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung im iranischen Strafgesetzbuch. Allerdings ist Apostasie im iranischen Pressegesetz als strafbare Handlung erwähnt (Artikel 26). Konvertiten sind der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Zwar sieht die Scharia für den Glaubenswechsel, den sogenannten Abfall vom Islam, die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat.
Ein Konvertit welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis von der Konversion erhalten. Gemäß der Angaben von Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern viel mehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn, Bekannten, etc.- ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa hundert christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.
Diese Feststellungen gründen sich vor allem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.10.2012, wo es zur Religionsfreiheit heißt:
Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000).
Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 88 % Schiiten und ca. 10 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Die in Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (25.000 -300.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000).
Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.
Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden.
Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.
Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag auf Sonntag verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen. Die "Assemblies of God" wurde im Mai 2013 im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen von Revolutionsgarden geschlossen, nachdem ihr Pastor Robert Asserian festgenommen wurde. Angeblich sei die Gemeinde mehrmals verwarnt worden, ihre Gottesdienste nicht mehr in Persisch abzuhalten, wogegen sich der Pastor geweigert habe. Seit Anfang Juli ist Asserian wieder frei; unter welchen Umständen die Freilassung erfolgte, ist nicht bekannt.
Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt.
Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B. von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden. Die im Jahr 2010 ausgesprochenen Apostasie-Vorwürfe gegen Pastor Naderkhani, dem aufgrund dessen die Todesstrafe drohte, wurden im September 2012 aufgehoben. Daraufhin wurde Naderkhani aus der Haft entlassen.
Kurze Zeit später wurde der US-iranische Pastor Saeed Abedini verhaftet. Im Januar 2013 wurde er wegen "Gefährdung der nationalen Sicherheit" zu 8 Jahren Haft verurteilt. Er habe ein Netzwerk von Hauskirchen gegründet und die Jugend vom Islam abbringen wollen.
Das Recherche-Ergebnis des Refugee Documentation Center von Irland vom 28.06.2012 hat in Bezug auf religiöse Verfolgung im Iran im Wesentlichen folgenden Inhalt:
"Während das Gesetz nicht ausdrücklich die Todesstrafe für den
Straftatbestand der Apostasie ("Abfall vom Glauben") vorsieht, haben
die Gerichte solche Strafen aufgrund ihrer Auslegung der religiösen
Fatwas (Islamisches Gutachten) verabreicht. Die Apostasie ist nicht
im vorherrschenden Strafgesetzbuch geregelt, sondern wird in Bezug
auf das traditionelle islamische Recht (Sharia) und der Auslegungen
durch religiöse Behörden geprüft. [.......]
Die Bestrafung für Konversion für einen männlichen Muslim ist -
sofern alle Kriterien erfüllt sind - die Todesstrafe. Wenn alle
Kriterien erfüllt sind, gibt es keine anderen Alternativen, das
heißt, dass der Richter die Todesstrafe nicht in eine
Freiheitsstrafe (für einen männlichen Konvertiten) umwandeln kann.
[.......]
Konvertiten der Apostasie anzuklagen scheint in letzter Zeit
häufiger vorzukommen. [.........]
Christen - vor allem von evangelikalen Denominationen und
Konvertiten (vom Islam zum Christentum), die mit der Todesstrafe
wegen Apostasie belegt werden können, obwohl diese keinen
Straftatbestand im kodifizierten iranischen Recht darstellt - sehen
sich mit einer zunehmenden (staatlichen) Verfolgung seit den letzten
Jahren konfrontiert, vor allem seit den kritisierten
Präsidentenwahlen 2009. [...........]
Trotz der relativ seltenen Hinrichtungen aufgrund des "Verbrechens
der Apostasie", sollte beachtet werden, dass Konvertiten - vom Islam
zu einer anderen Religion oder zum Atheismus - oft auf andere Weise
als Konsequenz des "Aufgebens des Islam" verfolgt werden, da sie
z. B. mit anderen Straftatbeständen (oft mit dem vagen Konzept der
"Störung der sittlichen Ordnung") angeklagt werden, wodurch das
Regime versucht, Minderheiten zu "terrorisieren" und ihre
Aktivitäten zu stören. [..........]"
Aus weiteren Berichten geht auch hervor, dass Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, bei der Rückkehr anlässlich der Wiedereinreise einer genauen Überprüfung unterzogen werden, inwieweit und aus welchen Gründen sie bereits vor der Ausreise in das Blickfeld der Behörden geraten waren; was bedeutet, dass eine illegale Ausreise durchaus zu weiterführenden behördlichen Untersuchungen führen können, wie intensive Nachforschungen, ob die betreffende Person kriminelle - aber auch sonstige vom islamischen Regime verpönte - Handlungen im Iran oder auch im Ausland begangen hat. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rückkehrende schon früher in das Blickfeld der Behörden oder Gerichte geraten war, können im Hinblick auf die prekäre Lage der Menschenrechte im Iran bei solchen Vernehmungen Misshandlungen und Anwendung von Folter nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Eine Verbesserung der Menschenrechtslage ist nach jüngster Berichtslage (Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, GZ: A/68/503) nicht erkennbar. So heißt es zur Lage der Christen im genannten Bericht auf Seite 12 (Wiedergabe in der englischen Originalfassung):
"B. Christians
43. Sources communicate that at least 20 Christians were in custody in July 2013. In addition, violations of the rights of Christians, particularly those belonging to evangelical Protestant groups, many of whom are converts, who proselytize to and serve Iranian Christians of Muslim background, continue to be reported. Authorities continue to compel licensed Protestant churches to restrict Persian-speaking and Muslim-born Iranians from participating in services, and raids and forced closures of house churches are ongoing. According to sources, more than 300 Christians have been arrested since 2010, and dozens of church leaders and active community members have reportedly been convicted of national security crimes in connection with church activities, such as organizing prayer groups, proselytizing and attending Christian seminars abroad.
44. The Government notes that religious affiliation is not considered during the judicial process and that Christians are equal before the law. The Government also asserts that applications for permits to establish churches are given equal consideration. The Government notes, however, that official recognition of a minority religion does not exempt its members from prosecution for illegalities."
Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht:
Nach dem wesentlichen Inhalt der bekannten Berichte sind im Iran nach wie massive Beschränkungen der Rechte von Christen - besonders solcher von evangelikal eingestellten und missionierenden Konvertiten mit islamischem Hintergrund - sehr wahrscheinlich, die eine ungehinderte Religionsausübung erschweren bzw. unmöglich machen und daher die Schwelle der Asylrelevanz überschreiten. Protestantische Kirchen werden veranlasst, persisch sprechende und als Muslime geborene Iraner von der Teilnahme an Gottesdiensten auszuschließen. Hausdurchsuchungen und erzwungene Schließungen von Hauskirchen finden nach wie vor statt. Seit 2010 wurden mehr als 300 Christen festgenommen und dutzende Kirchenführer und Gemeindemitglieder wegen krimineller Delikte verurteilt, die im Zusammenhang mit kirchlichen Aktivitäten, wie Organisieren von Gebetsgruppen, Missionierung und Teilnahme an christlichen Seminaren im Ausland, standen und - nach Ansicht iranischer Behörden - die "nationale Sicherheit" bedrohen.
Es ist daher festzustellen, dass für den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt eine Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran, die konvertierte Christen betrifft, noch nicht eingetreten ist.
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben. Es wurden Dokumente vorgelegt, darunter ein Militärausweis im Original, eine iranische Versicherungskarte im Original, sowie eine iranische Geburtsurkunde in Kopie und eine Identitätskarte in Kopie, die seine Angaben zur Identität belegen. Die Originaldokumente sind insoweit unbedenklich. Die Geburtsurkunde und Identitätskarte können aufgrund des Umstandes, dass es sich bloß um Kopien handelt, nicht auf ihre Echtheit überprüft werden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Identitätsdaten stimmen jedoch mit den Eintragungen überein und dürften der Richtigkeit entsprechen. Es ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten die angegebenen Familienverhältnisse des Beschwerdeführers. Ob der Beschwerdeführer derzeit geschieden ist, konnte jedoch nicht eindeutig festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat von sich aus angegeben, dass seine Ehegattin noch vor seiner Ausreise die Scheidung gerichtlich betrieben, er jedoch nicht eingewilligt hätte. Ob nun die Scheidung auch ohne seine Einwilligung beschlossen wurde, konnte der Beschwerdeführer nicht definitiv angeben.
2.2. Bestätigt ist, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Jahr 2003 an einer chronischen bipolaren Störung litt, arbeitsunfähig war und soziale Unterstützung benötigte. Dies geht aus einer von ihm vorgelegten Krankenhausunterlage hervor (AS 149ff). Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer vom Militärdienst befreit wurde (AS 171ff). Schließlich hegte bereits die belangte Behörde den Verdacht, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung vorliegen könnte und veranlasste sie die Erstattung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens vom 14.03.2013 (AS 253-271) mit schriftlicher Ergänzung vom 18.07.2013 (AS 283-285). Die Gutachterin stellte einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit mittelgradigen bis schweren depressiven Episoden fest und bemerkt Hinweise auf ein Misshandlungsszenario. Sie erklärte den Beschwerdeführer zunächst für nicht "überstellungstauglich", während sie in der schriftlichen Ergänzung die Reisefähigkeit beim Beschwerdeführer unter Sicherstellung der Beibehaltung der entsprechenden Medikation als wieder hergestellt beurteilte. Das Gutachten ist schlüssig begründet. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf konkrete Frage als gesund bezeichnet und während der Verhandlung keine besonderen Hinweise erkennbar waren, dass sein psychischer Zustand krankheitsbedingt beeinträchtigt wäre, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an der im Gutachten festgestellten psychiatrischen Erkrankung litt (bzw. leidet). Sein derzeit diesbezüglich unauffälliger Zustand dürfte auf die ihm zuteil gewordene medizinische Behandlung zurückzuführen sein, was der Beschwerdeführer durch seine Aussage auch bestätigte (Verhandlungsschrift S 9).
2.3. . Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem Vorbringen des
Beschwerdeführers insoweit es den Glaubenswechsel betrifft. Die von ihm vorgelegten Bescheinigungen, insbesondere die Taufurkunde werden vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Es gibt keine Anhaltspunkte, warum dem Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Bescheinigungen ausgestellt werden sollen. Dem Beschwerdeführer wurde auch bestätigt, dass er an einem katholischen Taufunterricht teilgenommen hat und wird dies auch durch seine in der Beschwerdeverhandlung nachgefragten Kenntnisse über das Christentum untermauert. Er vermochte eine plausible Erklärung zu seiner Motivation für den Glaubenswechsel abzugeben. Es ist nicht zu unterstellen, dass vom Pfarrer der katholischen Pfarrgemeinde W. Taufen ungeachtet der Motivation des Konvertiten leichtfertig und ungeprüft vorgenommen werden. Es muss beim Beschwerdeführer im konkreten Fall von einer Ernsthaftigkeit und innerer Überzeugung zum Glaubenswechsel ausgegangen werden. Sein diesbezügliches Interesse und seine Absichten hat der Beschwerdeführer schon von Beginn des Asylverfahrens an kundgetan und hat - objektiv betrachtet den Glaubenswechsel mit einiger Zielstrebigkeit verfolgt. Eine Verheimlichung oder Abkehr seiner in der Taufvorbereitung gewonnen Glaubensüberzeugungen ist ihm im Fall der Rückkehr in den Iran nicht zuzumuten.
2.4. Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung"
Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.
Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/EG geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung (forum externum) des Glaubens möglich sein.
Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist eine solche öffentliche Ausübung für vom Islam konvertierte Anhänger des Christentums nicht gegeben und erreichen die dem Beschwerdeführer drohenden Sanktionen jedenfalls asylrelevante Intensität.
Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion und/oder aus politischen Gründen auszugehen.
Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt die Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.
Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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