W217 2002107-1•BVwG W217 2002107-1
W217 2002107-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2014
Geringfügigkeitsgrenze, Meldefehler, Notstandshilfe, Rückforderung
W217 2002107-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter, Dr. Reinhard Drössler und Mag. Dr. Alfred Obermair als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, vom 21.6.2013, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice 102-Mattersburg vom 17.6.2013, Versicherungsnummer: XXXX, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe verpflichtet wurde, gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde der XXXX vom 21.6.2013 wird stattgegeben.
Der Bescheid des Arbeitsmarktservice 102-Mattersburg betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung der im Zeitraum 01.12.2012 - 28.04.2013 bezogenen Notstandshilfe vom 17.6.2013, Versicherungsnummer:XXXX, wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice 102-Mattersburg vom 17.6.2013, Versicherungsnummer: XXXX, wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) für den Zeitraum von 1.12.2012 - 28.4.2013 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und wurde sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 3.416,57 verpflichtet. Begründend dazu führte die Behörde aus, dass die BF laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in dieser Zeit bei der Asia Resort Linsberg Betriebs GmbH vollversichert beschäftigt gewesen sei.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 21.6.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und brachte vor, dass die Meldung der vollversicherten Beschäftigung an den Hauptverband seitens der XXXX durch einen Softwarefehler der Buchhaltung zustande gekommen sei. Es habe sich bei ihr stets um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Sie habe ihren ehemaligen Dienstgeber auf diesen Fehler hingewiesen und wäre dieser zur Durchführung einer korrekten Meldung verpflichtet. Mit Schreiben vom 11.8.2013 beantragte die BF, der genannten Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
I.3. Mit Bescheid vom 28.8.2013, Zl. LGS-Bgld/KP1/0566/2013, setzte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Burgenland gemäß § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (BGBl Nr. 51/1991 - AVG 1991) iVm den §§ 7, 12, 24, 25 und 38 AlVG das Verfahren bis zur Beendigung des Prüfungsverfahrens bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse aus und gab dem Antrag der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung statt. Begründend führte die Behörde aus, dass das mit 5.1.2012 beginnende geringfügige Dienstverhältnis der BF bei der XXXX ab 1.12.2012 dermaßen geändert worden sei, als ab diesem Zeitpunkt rückwirkend eine Vollversicherung gemeldet worden sei. Während der Zeit von 1.12.2012 bis 28.4.2013 sei sie als vollversicherte Dienstnehmerin geführt worden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe der Dienstgeber erklärt, dass der Versicherungsverlauf derart geändert worden sei, dass die BF während des gesamten Zeitraumes von 5.1.2012 bis 28.4.2013 als geringfügig Beschäftigte geführt worden sei. Diese Änderungen seien am 9.8.2013 von der XXXX durchgeführt worden und sei die Änderungsmeldung am selben Tag an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse ergangen. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse habe im Rahmen der Ermittlungen erklärt, dass bei der XXXX derzeit eine Betriebsprüfung durchgeführt werde und die dortigen Erhebungen noch nicht abgeschlossen seien. Auch die von der XXXX angeregte Änderung betreffend die BF werde im Rahmen der Betriebsprüfung einer Prüfung unterzogen und könne erst nach Abschluss der Erhebungen durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse entschieden werden. Daher sei das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung über diese verfahrensrelevante Vorfrage auszusetzen.
I.4. Mit Schreiben vom 27.1.2014 legte das Arbeitsmarktservice Oberwart die Berufung der BF gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 17.6.2013, Versicherungsnummer:
XXXX, dem Bundesverwaltungsgericht mit der Mitteilung vor, dass das Prüfungsverfahren bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bis zum 31.12.2013 nicht abgeschlossen worden sei.
I.5. Am 10.3.2014 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, wann mit dem Ende des Prüfungsverfahrens der XXXX voraussichtlich zu rechnen sei.
I.6. Am 2.6.2014 erstattete das Arbeitsmarktservice Mattersburg einen Nachtrag zur Beschwerdevorlage vom 27.1.2014 und führte aus, dass mit E-Mail der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 14.5.2014 bekanntgegeben worden sei, dass das Prüfungsverfahren abgeschlossen worden sei und die Änderungen nunmehr im Hauptverband ersichtlich seien. Aus der beiliegenden Hauptverbandsabfrage vom 26.5.2014 könne ersehen werden, dass der Versicherungsverlauf der BF dahingehend geändert worden sei, dass die Vollversicherung storniert und eine geringfügige Beschäftigung für den Zeitraum von 5.1.2012 bis 28.4.2013 gespeichert worden sei. Aufgrund der Änderung des Versicherungsverlaufes gehe das AMS davon aus, dass die im Bescheid vom 17.6.2013 angeführten Widerrufs- und Rückforderungsgründe nicht mehr vorliegen würden.
I.7. In Beantwortung der Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.3.2014 teilte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse nach Abschluss der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben mit Schreiben vom 12.6.2014 mit, dass die BF in der Zeit von 1.12.2012 bis 28.4.2013 bei der XXXX geringfügig beschäftigt gewesen sei. Die Versicherungszeit in der Datenbank sei bereits geändert worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX, bezieht seit 13.5.2010 Notstandshilfe.
Von 5.1.2012 bis 28.4.2013 war sie bei der XXXX geringfügig beschäftigt.
II.2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice Burgenland, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG des Arbeitslosenversicherungsgesetzes - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist im gegenständlichen Verfahren der Fall, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
II.3.2. Rechtlich folgt daraus:
Die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 21.6.2013 beim Arbeitsmarktservice Mattersburg eingebracht und ist am 03.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Zu Spruchpunkt A):
Unbestritten hat die BF in der Zeit vom 1.12.2012 bis 28.4.2013 Notstandshilfe bezogen.
Gemäß § 12 Abs. 6 lit a AlVG gilt auch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung 1.12.2012, gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 376,26 € gebührt.
Dieses Entgelt erhöhte sich gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung 01.01.2013 auf € 386,80.
Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 (Arbeitslosengeld) sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 24 Abs. 2 AlVG bestimmt betreffend den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) wie folgt:
"(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."
Weiters normiert § 25 Abs. 1 AlVG bezüglich der Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen Folgendes:
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
Im gegenständlichen Verfahren war daher zu prüfen, ob es sich bei der Beschäftigung der BF im Zeitraum von 1.12.2012 bis 28.4.2013 bei der XXXX um eine Vollbeschäftigung gehandelt hat und der Widerruf nach § 24 Abs 2. AlVG sowie die Rückforderung der für diesen Zeitraum bezogenen Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 1 AlVG mittels erstinstanzlichem Bescheid zu Recht erfolgte.
Auf Grund einer bei der XXXX anhängigen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben setzte das Arbeitsmarktservice Burgenland das Verfahren über die Berufung der BF gegen den Bescheid bis zur Entscheidung über die Frage nach dem Vorliegen einer Vollbeschäftigung im Zeitraum von 5.1.2012 bis 28.4.2013 mit Bescheid vom 28.8.2013, Zahl: XXXX, aus.
Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist die Zuständigkeit im gegenständlichen Verfahren mit 1.1.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, bevor die Betriebsprüfung durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse abgeschlossen war.
Mit Schreiben vom 12.6.2014 teilte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse nach Prüfungsabschluss mit, dass die BF in der Zeit von 1.12.2012 bis 28.4.2013 bei der XXXX geringfügig beschäftigt gewesen sei. Die Versicherungszeit in der Datenbank sei bereits geändert worden.
Wie die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 4.7.2014 mitteilte, bezog die BF bei der XXXX folgendes geringfügiges Entgelt:
Dezember 2012: € 375,72
Jänner 2013: € 385,11
Februar 2013: € 385,11
März 2013: € 385,11
April 2013: € 360,69
Anteilige Sonderzahlungen April 2013: € 192,46
Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe der BF für den Zeitraum von 1.12.2012 bis 28.4.2013 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG sowie für die Rückforderung der für diesen Zeitraum empfangenen Leistungen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG liegen nicht vor, da die Zuerkennung der Notstandshilfe für genannten Zeitraum gesetzlich begründet war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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