BVwG W203 2004344-1

W203 2004344-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2014

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Regest

Allgemeinbildende höhere Schule, Berufsreifeprüfung,<br/>Externistenreifeprüfung, Lehrgang, Lehrplan, Prüfungsbeurteilung,<br/>Prüfungsumfang, Teilprüfung

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BVwG W203 2004344-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.2004344.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried Schlöglhofer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 20.09.2013, mit dem die Berufung gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission am XXXX, die schriftliche Teilprüfung der Berufsreifeprüfung aus Mathematik mit "Nicht genügend" zu beurteilen, abgewiesen worden ist, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A. Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 3, § 6 Abs. Abs. 1a und § 10 Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, idF BGBl. I Nr. 89/2012 und § 71 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. 472/1986, idF BGBL. I Nr. 73/2012 abgewiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 27.09.2011 ein Ansuchen um Zulassung zu einer Berufsreifeprüfung gemäß § 1 BRPG aus den Prüfungsgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik "nach dem Lehrplan einer AHS".

2. Mit Entscheidung des Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission des Stadtschulrates für Wien am XXXX, vom 07.12.2011 wurde die BF zur Berufsreifeprüfung zugelassen.

3. Die BF trat am 27.04.2013 zur Berufsreifeprüfung, Teilprüfung Mathematik, am XXXX, nach dem Lehrplan des Gymnasiums bzw. Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums an. Die Prüfung bestand aus fünf Aufgaben mit den Inhalten Winkelfunktionen (Aufgabe 1), Lineare Funktionen (Aufgabe 2), Extremwerte (Aufgabe 3), Normalverteilungen (Aufgabe 4) und Rotationsvolumen (Aufgabe 5). Die Gesamtpunkteanzahl der Arbeit betrug 48 Punkte, davon entfielen jeweils 12 Punkte auf die Aufgaben 1 und 4 und jeweils 8 Punkte auf die Aufgaben 2, 3 und

5. Die BF erreichte auf ihre Arbeit insgesamt 18 Punkte, 12 davon für Aufgabe 1 und 6 für Aufgabe 2.

Die Teilprüfung wurde mit "Nicht genügend" beurteilt.

4. Der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission am Bundesgymnasium und XXXX, erklärte mit Entscheidung vom 23.05.2013, dass die BF die "abschließende Prüfung" gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes nicht bestanden habe.

5. Gegen diese Entscheidung erhob die BF am 24.05.2013 Berufung an den Stadtschulrat für Wien als Schulbehörde erster Instanz. Sie begründete Ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass die Aufgabenstellung und die Prüfungsfragen sowie die Beurteilungskriterien der Klausurarbeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Berufsreifeprüfung und dem Leitfaden zur kompetenzorientierten Durchführung der Teilprüfung entsprochen hätten.

6. Der Stadtschulrat für Wien gab der Berufung mit Bescheid vom 11.07.2013, zugestellt am 02.08.2013, statt und hob die Entscheidung ersatzlos auf. Begründend führte er aus, dass die Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission inhaltlich nicht richtig gewesen wäre, da er über etwas abgesprochen habe, was "in dieser Form nicht stattgefunden habe". Die BF wäre nämlich nicht zu einer abschließenden Prüfung - wie in der Entscheidung zitiert - sondern zu einer Teilprüfung der Berufsreifeprüfung angetreten.

7. Gegen den stattgebenden Bescheid erhob die BF am 05.08.2013 Berufung an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (nunmehr Bundesministerium für Bildung und Frauen) als Schulbehörde zweiter Instanz, und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Stadtschulrat nicht auf die ursprünglich geäußerten Berufungsgründe eingegangen wäre.

8. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hob am 23.07.2013 den Bescheid des Stadtschulrates für Wien auf und trug diesem auf, über die Berufung der BF vom 24.05.2013 neuerlich zu entscheiden. Begründend wird ausgeführt, dass die Sattgebung der Berufung mit gleichzeitiger Behebung der Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission "aus rechtlicher Sicht nicht richtig" gewesen wäre. Die Entscheidung wäre zwar mit einem Formfehler behaftet gewesen, habe aber alle für eine Entscheidung wesentlichen Merkmale aufgewiesen und es komme darin die inhaltliche Entscheidung über die Prüfungsleistung, nämlich, dass die abgelegte Teilprüfung nicht bestanden wurde, klar zum Ausdruck.

9. In Folge der vom Bundesministerium aufgetragenen neuerlichen Behandlung der Berufung vom 24.04.2013 hat der Stadtschulrat für Wien diese mit Bescheid vom 20.09.2013 abgewiesen. Die BF habe bei der Klausurarbeit lediglich 18 von 48 möglichen Punkten erreicht und die Anforderungen wären in wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt worden. Von den fünf gestellten Aufgaben wären nur die Aufgabe eins richtig, die Aufgabe zwei teilweise richtig und die Aufgaben drei bis fünf gar nicht gelöst worden.

Die in der Berufung vorgebrachten Einwendungen wären nicht zutreffend. Die BF habe sich bewusst am Gymnasium 1040 Wien zur Berufsreifeprüfung angemeldet, sie wäre daher auch wunschgemäß der dortigen Prüfungskommission zugewiesen worden. Gemäß § 1 Abs. 2 BRPG hätten die Anforderungen an eine Teilprüfung den Anforderungen der Reifeprüfung jener Schule zu entsprechen, nach deren Lehrplan die Teilprüfungen abgelegt würden. Sowohl die von der BF zu einem früheren Zeitpunkt abgelegte Teilprüfung Deutsch (schriftlich und mündlich) als auch die Teilprüfung Englisch (mündlich) wären nach den geltenden Lehrplan- und Externistenprüfungsvorschriften des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums durchgeführt worden. Nur knapp drei Monate nach der positiven Absolvierung der Teilprüfung Englisch sei die BF zur schriftlichen Teilprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik ebenfalls nach den erwähnten Prüfungsvorschriften angetreten. Es wäre nicht nachvollziehbar, warum die BF angenommen habe, dass für Mathematik andere Richtlinien gelten sollten. Die angeführten Leitfäden zur kompetenzorientierten Durchführung der Teilprüfungen hätten ausschließlich für anerkannte Vorbereitungslehrgänge auf die Berufsreifeprüfung Gültigkeit.

Die Klausur zur Berufsreifeprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik wäre somit korrekt nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften durchgeführt worden und die Beurteilung mit "Nicht genügend" sei zu Recht erfolgt.

10. Am 03.10.2013 brachte die BF Berufung gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 20.09.2013 ein. Sie führte darin aus, dass ihrer Ansicht nach der Leitfaden zur kompetenzorientierten Durchführung der Berufsreifeprüfung auch für Externistenprüfungskommissionen bindend wäre. Dies würde sich aus der Homepage des Ministeriums ersehen lassen und wäre auch von einer Vertreterin des BMUKK bestätigt worden. Die BF weist weiters darauf hin, dass entgegen der Ansicht des Stadtschulrates für Wien auch die Teilprüfungen aus Deutsch und Englisch nach diesen Leitfäden durchgeführt worden wären.

11. Aus einer im Verfahrensakt aufliegenden Pädagogischen Stellungnahme von Mag. Martin Dangl, BMUKK, Abt. I/3 vom 23.12.2013 zur Berufung der BF ergibt sich Folgendes: Zu klären wäre die Frage, ob bei einer kompetenzorientierten Aufgabenstellung von der BF ein anderes Prüfungsergebnis - zumindest theoretisch - hätte erzielt werden können. Dabei wäre vorauszuschicken, dass sich die vorliegenden Aufgabenstellungen ganz grundlegend von den Richtlinien für die schriftliche Klausur aus Mathematik - einzusehen auf der Homepage des BMUKK - unterscheiden würden. Die BF habe die Aufgaben, die sich auf die im Leitfaden abgedeckten Grundkompetenzen beziehen, lösen können, die anderen Aufgaben, die durch den Leitfaden nicht abgedeckt würden, aber nicht. Den von der BF nicht gelösten Aufgaben würden "typische" Aufgabenstellungen einer traditionellen Reifeprüfung zu Grunde liegen, die üblicherweise gut eingeübt und daher auch gekonnt würden, im kompetenzorientierten Prüfungskonzept in dieser Form jedoch nicht vorkämen.

Es wäre daher durchaus denkbar, dass die Kandidatin bei einer Prüfung nach dem kompetenzorientierten Leitfaden deutlich besser abgeschnitten hätte.

12. Am 12.03.2014 langte der vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zuständigkeitshalber weitergeleitete Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF legte am 27.04.2013 die schriftliche Teilprüfung Mathematik der Berufsreifeprüfung am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in 1040 Wien, Wiedner Gürtel 68, ab. Sie erreichte 18 von insgesamt 48 möglichen Punkten.

Die Aufgabenstellung und die Anforderungen der Prüfung entsprachen jenen einer traditionellen Reifeprüfung gemäß dem Lehrplan für Allgemeinbildende höhere Schulen, vom kompetenzorientierten Prüfungskonzept sind die Aufgaben größtenteils nicht abgedeckt.

Die BF bestreitet in ihrer Beschwerde nicht die negative Beurteilung der Prüfungsleistung, sondern beruft sich ausschließlich darauf, dass die Aufgabenstellung nicht korrekt gewesen wäre, weile diese nicht den im Leitfaden für die kompetenzorientierte Reifeprüfung vorgesehenen Anforderungen entsprochen hätte.

Das Berufungsverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 nicht abgeschlossen und beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes zweifelsfrei festgestellt werden.

Die im Akt enthaltene Pädagogische Stellungnahme ist plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit des in der Stellungnahme Ausgeführten auszugehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anzuwendenden Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Erledigung der am 31. Dezember 2013 beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur anhängigen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung, ergibt sich somit aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verbindung mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 2013/33 i.d.F. BGBl. I Nr. 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

3.2. Zu Spruchpunkt A (Abweisung der Beschwerde):

Gemäß § 1 Abs. 3 Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997 idF BGBl. I Nr. 89/2012 (im Folgenden: BRPG), ist die Berufsreifeprüfung eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BRPG umfasst die Berufsreifeprüfung u.a. die Teilprüfung Mathematik, die aus einer vierstündigen schriftlichen Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule besteht.

Gemäß § 6 Abs. 1a BRPG sind die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung (§ 4 Abs. 4), nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.

Gemäß § 7 Abs. 1 BRPG hat der Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche Prüfung nach Abgabe eines Beurteilungsvorschlages durch den Prüfer zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. Die Beurteilungsstufen sind: "Sehr gut", "Gut", "Befriedigend", "Genügend" und "Nicht genügend". Grundlage für die Beurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 4) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache.

Gemäß § 10 BRPG sind auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und die Berufung gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung die §§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berufung innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.

Gemäß § 71 Abs. 2, lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist, die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die Schulbehörde erster Instanz in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß § 1 der Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung (BRPCV) gilt diese Verordnung für anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, die von Rechtsträgern gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung angeboten werden, und legt kompetenzbasierte Curricula in den Teilprüfungen Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik und Fachbereiche fest.

Gemäß § 8 Abs. 1, erster Satz BRPG kann auf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, oder einer öffentlichen Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der zuständige Bundesminister einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet anerkennen.

Zu prüfen ist ausschließlich die Frage, ob die Aufgabenstellung bei der verfahrensgegenständlichen Teilprüfung Mathematik der Berufsreifeprüfung den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen hat.

Dabei ist von folgenden Erwägungen auszugehen:

Da gemäß § 1 Abs. 2 BRPG durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erworben werden, haben die vorgesehenen Teilprüfungen den jeweiligen Anforderungen der Reifeprüfung jener höheren Schule zu entsprechen, nach deren Lehrplan die Teilprüfungen abgelegt werden. Die Art und der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen ergeben sich also jeweils aus dem zu Grunde liegenden Lehrplan.

Lediglich an anerkannten Lehrgängen im Sinne des § 8 Abs. 1 BRPG kommen die mit der Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung verordneten kompetenzbasierten Curricula zur Anwendung. Dies wurde auch mit dem Rundschreiben RS Nr. 14/2011 des BMUKK vom 12.07.2011 kommuniziert.

Die BF hat am 27.09.2011 ein Ansuchen um Zulassung zu einer Berufsreifeprüfung gemäß § 1 BRPG aus den Prüfungsgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik "nach dem Lehrplan einer AHS" gestellt, und sie wurde daraufhin per Entscheidung des Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission des Stadtschulrates für Wien am Bundesrealgymnasium Wien 4, Wiedner Gürtel 68, vom 07.12.2011 zur Berufsreifeprüfung zugelassen.

Die Anforderungen an die Berufsreifeprüfung, Teilprüfung Mathematik, ergeben sich somit unmittelbar aus dem Lehrplan der Allgemeinbildenden Höheren Schulen. Das Argument der BF, die Prüfung habe sich zu Unrecht nicht nach dem Leitfaden zur kompetenzorientierten Durchführung der Berufsreifeprüfung orientiert, geht insofern ins Leere, als die Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung (BRPCV), auf der der Leitfaden basiert, gemäß § 1 BRPCV nur für "anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, die von Rechtsträgern gemäß § 8 Abs. 1 BRPG angeboten werden", gilt. Einen solchen Lehrgang hat die BF nicht absolviert, die von ihr absolvierte Berufsreifeprüfung ist demnach nicht nach dem Leitfaden über die kompetenzorientierte Durchführung der Berufsreifeprüfung, sondern nach dem Lehrplan für Allgemeinbildende Höhere Schulen zu beurteilen.

Ein inhaltlicher Abgleich der im Rahmen der verfahrensgegenständlichen schriftlichen Teilprüfung Mathematik gestellten Aufgaben mit den im Lehrplan für Allgemeinbildende Höhere Schulen vorgesehenen Anforderungen lässt keinen Widerspruch erkennen. Auch durch die Stellungnahme eines Fachexperten aus der Abteilung I/3 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, nach der eine "typische Aufgabenstellung einer traditionellen Reifeprüfung" vorliegt, wird die inhaltliche Übereinstimmung zwischen den Anforderungen gemäß Lehrplan und den gestellten Aufgaben bestätigt. Schließlich ist anzumerken, dass die BF in ihrer Beschwerde auch gar nicht einwendet, dass die Aufgaben nicht den Lehrplananforderungen entsprochen hätten, sondern lediglich, dass diese nicht durch den Leitfaden über die kompetenzorientierte Durchführung der Berufsreifeprüfung gedeckt wären.

Ob und inwieweit die Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Anwendbarkeit des zitierten Leitfadens unrichtig oder missverständlich sind, kann dahingestellt bleiben, weil dies keine Auswirkung auf den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens haben kann.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Verwaltungsaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Die Entscheidung des Landesschulrates für Wien, die Berufung der BF gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in 1040 Wien, Wiedner Gürtel 68, abzuweisen, war somit rechtskonform. Es war daher gemäß Spruchpunkt A zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B (Zulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die maßgebliche Rechtsfrage im vorliegenden Fall betrifft die Anwendbarkeit der Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung auf Berufsreifeprüfungen.

Da sich der Verwaltungsgerichtshof bislang mit dieser Frage nicht zu befassen hatte, fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung.

Dem Verfahren liegt somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu Grunde, sodass die Revision für zulässig zu erklären war.

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