W203 2002343-1•BVwG W203 2002343-1
W203 2002343-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2014
Anerkennung von Prüfungen, Anerkennungsantrag, Antragserfordernisse,<br/>Devolutionsantrag, Entscheidungspflicht, Säumnis, Zurückweisung
W203 2002343-1/4E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter in Erledigung des Devolutionsantrages von XXXX, MSc, Studierender an der Universität Innsbruck, vom 07.11.2013 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Universitätsstudienleiter der Universität Innsbruck beschlossen:
A)
I. Der Devolutionsantrag wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 78 UG 2002 als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) betreibt seit dem Wintersemester 2012/13 das Bachelorstudium XXXX an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck und ist für dieses Studium ohne Unterbrechung bis einschließlich Sommersemester 2014 zur Fortsetzung gemeldet.
2. Am 14.11.2012 beantragte der BF beim Universitätsstudienleiter der Universität Innsbruck die Anerkennung von Prüfungen und Vorstudienleistungen im Ausmaß von insgesamt 56 Semesterstunden bzw. 127,5 ECTS-Anrechnungspunkten. Er verwendete dafür ein von der Universität Innsbruck zur Verfügung gestelltes Formular mit der Bezeichnung "Beiblatt Bachelor XXXX", in dem in der linksseitigen Spalte jeweils die Prüfungen bzw. sonstigen Studienleistungen, deren Anerkennung beantragt wird, vom Studierenden anzugeben sind. Anlässlich der Antragstellung hat der BF unter anderem auch die Anerkennung von insgesamt 24 gemäß einer Bestätigung des Studienerfolges, ausgestellt von der Universität Innsbruck am 09.11.2012, positiv absolvierten Lehrveranstaltungen begehrt.
3. Mit Bescheid des Universitätsstudienleiters der Universität Innsbruck vom 24.04.2013 wurden sämtliche beantragte Studienleistungen für das Bachelorstudium XXXX an der Universität Innsbruck anerkannt.
4. Am 19.06.2013 richtete der BF unter dem Betreff "Anerkennung von Prüfungen" und dem Bezug "Bescheid vom 24.04.2013" ein Schreiben an die Studienleitung Bachelorstudium XXXX an der Universität Innsbruck, in dem unter anderem von einer "geplanten Ergänzung des Antrags" die Rede ist, und dessen letzter Absatz wie folgt lautet:
"Ich ersuche hiermit die Studienleitung der Universität Innsbruck, meine positiv beurteilten Prüfungen des Diplomstudiums derart anzuerkennen, dass ich mit der schriftlichen Bachelorarbeit mein Bachelorstudium zum Abschluss bringen kann." Dem Schreiben waren mehrere von der Universität Innsbruck ausgestellte Bestätigungen des Studienerfolges mit handschriftlichen Anmerkungen beigefügt.
5. Am 07.11.2013 brachte der BF einen Devolutionsantrag beim Senat der Universität Innsbruck ein, wo dieser am 08.11.2013 einlangte. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Studienabteilung der Universität Innsbruck den Antrag vom 19.06.2013 auf ergänzende Anerkennung von Prüfungen seit nahezu fünf Monaten nicht bearbeitet habe. Er ersuche daher den Senat um zusätzliche Anerkennung.
6. Am 12.11.2013 gab XXXX, Studiendekanin der XXXX Fakultät der Universität Innsbruck eine Stellungnahme zum Devolutionsantrag ab, in der sie darauf hinwies, dass der BF als Reaktion auf das Schreiben vom 19.06.2013 von einer Mitarbeiterin des Instituts darüber informiert worden wäre, dass für die darin erwähnten zehn zusätzlichen Prüfungen ein "Antrag auf Anerkennung" gestellt werden müsse. Ein solcher Antrag wäre aber nie am Institut eingelangt und es habe in der Folge auch keinen sonstigen Kontakt mit dem BF gegeben.
7. Am 20.11.2013 führte der BF im Rahmen des Parteiengehörs wie folgt aus: Es entspreche nicht den Tatsachen, dass er in Folge seines Schreibens vom 19.06.2013 darüber informiert worden wäre, dass er für die zehn zusätzlichen Prüfungen einen gesonderten "Antrag auf Anerkennung" zu stellen gehabt hätte. Vielmehr habe es seit dem 06.06.2013 keinen Kontakt zwischen dem BF und dem Sekretariat des Instituts für XXXX gegeben. Der BF führte weiter aus, dass es bereits am 14.11.2012 ein Gespräch zwischen der Studiendekanin und dem BF in Anwesenheit eines weiteren Mitarbeiters der Studiendekanin gegeben habe. Dabei wäre man übereingekommen, dass der BF zunächst einen Antrag auf Anerkennung für nur einen Teil der Prüfungen stellen solle, weil für einen weiteren Teil der Prüfungen deren Anerkennbarkeit noch geklärt werden müsse.
8. Am 27.11.2013 wandte sich XXXX, Vorsitzender des Senats der Universität Innsbruck, an den BF. In dem Schreiben heißt es abschließend: "Sie werden daher neuerlich ersucht, den nicht eindeutigen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen vom 19.06.2013 unter Verwendung des beigeschlossenen Formulars binnen einer Woche ab Erhalt dieses Schreibens zu präzisieren, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen wird." Als Reaktion auf dieses Schreiben übermittelte der BF am 30.11.2013 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblatts der Universität Innsbruck einen Antrag auf Anerkennung von zehn weiteren Lehrveranstaltungen für sein Bachelorstudium XXXX.
9. Am 03.03.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht der vom Vorsitzenden des Senats der Universität Innsbruck weitergeleitete Devolutionsantrag des BF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF betreibt im Anschluss an sein bisheriges Diplomstudium XXXX seit dem Wintersemester 2012/13 das Bachelorstudium XXXX an der Universität Innsbruck als ordentlicher Studierender.
Mit Bescheid des Universitätsstudienleiters der Universität Innsbruck vom 24.04.2013 wurde ihm auf seinen Antrag vom 14.11.2012 ein Großteil seiner Im Diplomstudium abgelegten Prüfungen für das Bachelorstudium anerkannt.
Am 19.06.2013 gab der BF in einem an die Studienleitung gerichteten Schreiben zum Ausdruck, dass er die Anerkennung von weiteren Prüfungen anstrebt. Das für den Anerkennungsantrag vorgesehene, von der Universität Innsbruck zur Verfügung gestellte Formular wurde vom BF dafür nicht verwendet, und es geht aus dem Schreiben auch nicht eindeutig und klar hervor, welche Prüfungen er aus welchem Grund für das Bachelorstudium anerkannt haben möchte.
Am 08.11.2013 langte beim Senat der Universität Innsbruck ein Devolutionsantrag ein, mit dem Säumigkeit der Studienabteilung der Universität Innsbruck seit 19.06.2013 geltend gemacht wird.
Am 30.11.2013 beantragte der BF mittels des dafür vorgesehenen Formblatts die Anerkennung von weiteren zehn Lehrveranstaltungen.
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes zweifelsfrei festgestellt werden.
Die im Akt enthaltenen Stellungnahmen und Ausführungen der Studiendekanin und des Vorsitzenden des Senats an der Universität Innsbruck sind plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von deren inhaltlicher Richtigkeit auszugehen ist.
Nicht abschließend geklärt werden konnte, ob, wann und in welcher Form Kontakt zwischen dem BF und dem Institutssekretariat stattgefunden hat.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 210/2013 idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da der Devolutionsantrag vom 07.11.2013 am 31.12.2013 noch nicht erledigt und beim Senat der Universität Innsbruck anhängig war, ist mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 die Zuständigkeit zur Erledigung dieses Antrages auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
3.2. Zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages:
Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. (im Folgenden: VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 78 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF. (im Folgenden: UG) ist abweichend von § 73 AVG über Anerkennungsanträge in erster Instanz spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.
Gemäß § 78 Abs. 1 UG sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Teiles "Studienrechtliche Bestimmungen" der Satzung an der Universität Innsbruck führt das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ die Bezeichnung Universitätsstudienleiterin oder Universitätsstudienleiter.
Gemäß § 1 Abs. 3 Z 7 des Teiles "Studienrechtliche Bestimmungen" der Satzung an der Universität Innsbruck ist die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter u.a. für die Anerkennung von Prüfungen (§ 78 UG) zuständig.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 UG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung entscheidet der Senat in zweiter Instanz in Studienangelegenheiten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Verwaltungsaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ausschließlich die Frage, ob die zuständige Behörde "säumig" im Sinne des § 8 Abs. 1 VwGVG geworden und somit durch den Devolutionsantrag die Zuständigkeit zur Erledigung der Sache zunächst an den Senat der Universität Innsbruck und in weiterer Folge mit 01.01.2014 an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.
Dabei ist die Zulässigkeit des Devolutionsantrages ausschließlich auf Grund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Einbringung, im Anlassfall also zum Zeitpunkt 08.11.2013, zu beurteilen. (vgl. VwGH 95/19/1047 vom 26.03.1996; 2001/07/0040 vom 25.04.2002). Ob eine etwaige Entscheidungsfrist inzwischen verstrichen ist, ist nicht maßgeblich (VwGH 85/04/0165 vom 27.01.1987; 93/08/0021 vom 31.01.1995; 2004/12/0138 vom 15.04.2005; 2009/05/0316 vom 28.09.2010).
Über einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen ist gemäß § 78 Abs. 8 UG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Entscheidend für den Ablauf der zweimonatigen Frist und damit den Eintritt der Säumnisfolgen ist demnach, ob bzw. wann ein Antrag auf Anerkennung von Prüfungen bei der zuständigen Behörde, im vorliegenden Fall also beim Universitätsstudienleiter der Universität Innsbruck, eingelangt ist. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welche Qualität dem Anbringen des BF vom 19.06.2013 zukommt. Dazu ist festzustellen, dass dieses Anbringen nicht ausdrücklich als "Antrag" bezeichnet worden ist. Dabei kommt es bei der Ermittlung der Rechtsqualität eines Anbringens nicht auf dessen Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (VwGH 2000/07/0086 vom 18.09.2002; 2006/09/0094 vom 06.11.2006; 2011/01/0146 vom 19.09.2013). Die falsche oder fehlende Bezeichnung eines Anbringens für sich alleine schadet somit nicht, allerdings ist im Anlassfall auch der Inhalt des Anbringens nicht eindeutig. Einerseits wird darin Bezug auf den Anerkennungsbescheid vom 24.04.2013 genommen, was auch die Annahme zuließe, dass es sich dabei um ein gegen diesen Bescheid eingebrachtes Rechtsmittel handeln solle, andererseits ist auch von einer "Ergänzung des Antrags" die Rede, was auf einen Nachtrag zum Antrag vom 14.11.2012 hindeuten würde. Eine klare Absicht, dass der BF mit diesem Schreiben vom 19.06.2013 einen neuerlichen Antrag auf Anerkennung von weiteren Prüfungen stellen wollte, ist dem Anbringen nicht zu entnehmen, insbesondere wurde dafür nicht das explizit dafür vorgesehene, dem BF bekannte und von diesem bereits bei einer früheren Antragstellung benützte Formblatt verwendet, und es geht aus dem Anbringen auch nicht klar hervor, welche bereits im Rahmen des Diplomstudiums absolvierten Lehrveranstaltungen für welche im Bachelorstudium vorgesehenen Lehrveranstaltungen anerkannt werden sollten. Die mit handschriftlichen Vermerken versehenen beigefügten Bestätigungen des Studienerfolges sind dafür jedenfalls nicht ausreichend, und auch aus der Formulierung "Ich ersuche hiermit die Studienleitung der Universität Innsbruck, meine positiv beurteilten Prüfungen des Diplomstudiums derart anzuerkennen, dass ich mit der schriftlichen Bachelorarbeit mein Bachelorstudium zum Abschluss bringen kann", lässt sich für den Standpunkt des BF nichts gewinnen.
Objektiv betrachtet handelt es sich demnach bei der Eingabe vom 19.06.2013 um keinen ein Verwaltungsverfahren auslösenden Antrag. Dies wird auch durch die Stellungnahme der Studiendekanin der XXXX Fakultät der Universität Innsbruck insofern bestätigt, als sie ausführt, dass der BF als Reaktion auf die Eingabe vom 19.06.2013 darüber informiert worden wäre, er müsse einen Antrag auf Anerkennung stellen. Zwar bestreitet der BF, dass er nach dem 19.06.2013 noch einmal vom Institutssekretariat kontaktiert worden wäre, es kann aber dahingestellt bleiben, ob ein solcher Kontakt tatsächlich stattgefunden hat oder nicht. Da es nämlich wie oben gezeigt dem Anbringen an der Antragsqualität gänzlich fehlt und somit auch kein etwaig zu verbessernder, mangelhafter Antrag vorliegt, stellt sich die Frage, ob die Behörde ein ordnungsgemäßes Mangelbehebungsverfahren unterlassen habe, nicht.
Da somit kein Antrag auf Anerkennung von Prüfungen im Sinne des § 78 UG vorliegt, hat auch keine zweimonatige Frist im Sinne des Abs. 8 dieser Bestimmung zu laufen begonnen, und die belangte Behörde ist diesbezüglich nicht säumig geworden.
Der Devolutionsantrag war somit als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die verfahrensgegenständliche, maßgebliche Rechtsfrage bezieht sich darauf, welche Qualität ein Anbringen erfüllen muss, damit die Entscheidungsfrist im Sinne des § 73 AVG in der am 07.11.2013 geltenden Fassung bzw. des § 8 Abs. 1 VwGVG zu laufen beginnt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Entscheidungen des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.