W164 2006084-1•BVwG W164 2006084-1
W164 2006084-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2014
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
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W164 2004185-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vertreten durch XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 27.08.2013, Zl. II-Mag.Jak-Sch-13, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 27.08.2013, Zl. II-Mag.Jak-Sch-13, der Burgenländischen Gebietskrankenkasse wurde der Einspruchswerberin (nunmehr Beschwerdeführerin) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 5.800,00 Euro auferlegt.
In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin zudem in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 3 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 458,50 Euro auferlegt. (Anmerkung:
dies ergibt sich aus dem Zusammenhang von Spruchpunkt II und Begründung dieses Bescheides; in Spruchpunkt II des Bescheides wurde aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers § 113 Abs 1 Z 1 statt § 113 Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 3 ASVG genannt).
Begründend führte die Burgenländische Gebietskrankenkasse aus, dass im Zuge einer am 18.02.2013, um 12:15 Uhr, auf der Baustelle in XXXX, von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle, die Dienstnehmer XXXX bei der Verrichtung von Arbeiten für die Beschwerdeführerin betreten worden seien.
Im Rahmen dieser Kontrolle sei von den Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes festgestellt worden, dass die Dienstnehmer XXXX, bereits seit dem 11.02.2013 für die Beschwerdeführerin tätig gewesen seien, ohne gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG zur Pflichtversicherung angemeldet worden zu sein.
2. Mit 10 Bescheiden vom 26.08.2013, jeweils Zl. II-Mag.Jak-Sch-13, wurden die Dienstnehmer XXXX rückwirkend für den 11.02.2013 in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen und die für die Zeit der Nichtanmeldung angefallenen Sozialversicherungsbeiträge zur Entrichtung vorgeschrieben.
3. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (=BF) hat mit E-Mail vom 4.9.2013 fristgerecht "Einspruch gegen den Bescheid vom 26.8.2013 und 27.8.2013 betreffend alle 10 Dienstnehmer" erhoben und ausgeführt, dass sie am Freitag, den 08.02.2013, ihrem Steuerberater per E-Mail mitgeteilt habe, dass dieser alle im gegenständlichen Bescheid genannten Personen ab Montag, den 11.02.2013, anmelden solle. Leider sei die Frau in der Lohnverrechnung an diesem Freitag nicht mehr im Haus gewesen und sei dann eine Woche in Urlaub gegangen. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt ihre Mitarbeiter illegal beschäftigen wollen.
Es wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Stellungnahme vom 22.10.2013 dem Landeshauptmann von Burgenland vor und führte nach Verweis auf die Bescheidbegründung aus, dass sie sich bei der Bemessung der Höhe des Beitragszuschlages an die gesetzlich normierten Beträge gehalten habe. Es stehe im vorliegenden Fall außer Streit, dass beim Prüfeinsatz zehn, zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldete Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, arbeitend auf einer Baustelle angetroffen worden seien. Die im gegenständlichen Bescheid genannten Dienstnehmer seien nicht vor Beginn ihrer Tätigkeit angemeldet worden und es sei auch keine vollständige Anmeldung zur Sozialversicherung innerhalb von sieben Tagen erfolgt. Die nicht rechtzeitig erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung sei der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzuordnen. Eine Reduzierung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 und 4 ASVG komme nicht in Betracht. Bei zehn nicht vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung gemeldeten Personen sei keinesfalls von "unbedeutenden Folgen" des Meldeverstoßes auszugehen.
5. Mit Bescheid vom 06.11.2013 hat der Landeshauptmann von Burgenland dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde Folge gegeben und die Rechtswirksamkeit des Bescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausgesetzt.
6. Am 12.03.2014 langte der gegenständliche Beschwerdeakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Schreiben vom 06.05.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, klarzustellen, ob sich die Beschwerde sowohl gegen den Bescheid vom 27.08.2013, Zl. II-Mag.Jak-Sch-13, als auch gegen die 10 Bescheide vom 26.08.2013, jeweils Zl. II-Mag.Jak-Sch-13, richtet. Zudem wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzugeben. Überdies wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 22.10.2013 sowie zwei Ausdrucke des Elektronischen Datensystems ELDA zur Kenntnis übermittelt.
8. Mit Schreiben vom 15.05.2014 stellte die XXXXim Auftrag der Beschwerdeführerin klar, dass sich die Beschwerde nur gegen den mit Bescheid vom 27.08.2013, Zl. II-Mag.Jak-Sch-13, vorgeschriebenen Beitragszuschlag in Höhe von € 5800,-- richtet. Hingegen könne die BF den (mit Spruchpunkt II des genannten Bescheides vorgeschriebenen) Beitragszuschlag in Höhe von € 458,50 akzeptieren. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie am Freitag, den 08.02.2013, um 8:20 Uhr eine E-Mail an die Steuerberatungskanzlei betreffend die Anmeldung von 10 Dienstnehmern mit Montag den 11.02.2013 geschickt habe. Schon an diesem Tag habe sich die zuständige Personalverrechnerin aber auf Urlaub befunden. Der Abwesenheitsassistent des Microsoft Outlook schicke in solchen Fällen eine automatische Antwortmail, in der stehe, dass der betreffende Mitarbeiter derzeit nicht erreichbar sei und der Klient daher seine E-Mail an die allgemeine E-Mailadresse senden bzw. anrufen solle. Aber auch bei der Sekretärin der Beschwerdeführerin sei das Versenden der E-Mail an die Steuerberatungskanzlei die letzte Arbeit gewesen bevor sie in Urlaub gegangen sei. Die automatische Antwortmail habe sie nicht gelesen. Erst am Montag, den 18.02.2013, nach den Semesterferien, sei der Fehler entdeckt worden. Die Personalverrechnung habe die Dienstnehmer sofort in der Lohnverrechnung angelegt und die Anmeldung um 10:12 Uhr gesendet. Es sei jedoch in der Hektik statt 11.02. der 12.02. eingegeben worden. Unglücklicherweise habe an diesem Tag eine Kontrolle der Finanzpolizei stattgefunden. Deren Daten seien nicht am letzten Stand gewesen. Als die Beamten gegen 12 Uhr die Daten der Dienstnehmer aufnahmen, seien diese bereits angemeldet gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Im Rahmen einer am 18.2.2013 um 09:40 Uhr begonnenen Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes auf der Baustelle in XXXX, wurden die Dienstnehmer XXXX um 12:15 Uhr für die Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein.
Es handelte sich hierbei um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.
Die Anmeldung der betretenen Personen als Dienstnehmer zur Sozialversicherung erfolgte am 18.02.2013 um 10:08 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 12.02.2013. Der tatsächliche Beschäftigungsbeginn der betretenen Personen war der 11.02.2013.
Die Burgenländische Gebietskrankenkasse hat mit 10 Bescheiden vom 26.08.2013, jeweils Zl. II-Mag.Jak-Sch-13, die betretenen Personen für den 11.2.2013 in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der Burgenländischen Gebietskrankenkasse.
Der festgestellte Sachverhalt folgt unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und ist soweit hier wesentlich unstrittig.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 1 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
A1) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:
Aus dem (nun als Beschwerde zu wertenden) Einspruch der BF ging nicht eindeutig hervor, gegen welche Entscheidung(en) der Burgenländischen Gebietskrankenkasse sich dieser richtete.
Dem von Bundesverwaltungsgericht ergangenen Verbesserungsauftrag hat die BF entsprochen und gleichzeitig klargestellt, dass sich ihre Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 27.08.2013, Zl. II-Mag.Jak-Sch-13 richtet. Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurde rechtskräftig. Ebenso wurden die 10 Bescheide der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 26.08.2013, jeweils Zl. II-Mag.Jak-Sch-13, mit denen die betretenen Personen für den 11.2.2013 in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen worden waren, rechtskräftig.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet somit ausschließlich Spruchpunkt I. des Bescheides der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 27.08.2013, Zl. II-Mag.Jak-Sch-13, mit dem der BF gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von €
5800,-- vorgeschrieben wurde.
A2) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (mittlerweile aufgehobenen) vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Eine mündliche Verhandlung ist in erster Linie dann geboten, wenn der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erwiesen ist (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0647).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in 2013/07/0088 vom 24.10.2013 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) ausgesprochen hat, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn das Verfahren rechtliche und "hochtechnische" Fragen betrifft, deren mündliche Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts erkennt der Verwaltungsgerichtshof das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestattet (vgl. VwGH 4.3.2008, 2005/05/0304).
Im gegenständlichen Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Der Sachverhalt war hinreichend geklärt. Die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG kann aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde beurteilt werden. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 33 Abs. 1a ASVG bestimmt, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z 2).
Gemäß 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500,00 Euro je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800,00 Euro. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 Euro herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Die im vorliegenden Fall am 18.2.2013 arbeitend angetroffenen Personen waren unbestritten ab 11.2.2013 bei der Beschwerdeführerin versicherungspflichtig beschäftigt. Für die Zeit ab 12.2.2013 hat sie die Dienstgeberin am 18.2.2013 selbst zur Sozialversicherung gemeldet; bezüglich des 11.2.2013 wurden die genannten Dienstnehmer von der belangten Behörde mit 10 Bescheiden vom 26.08.2013, jeweils Zl. II-Mag.Jak-Sch-13, in die Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG einbezogen. Diese Bescheide wurden rechtskräftig.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung (Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).
Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen (vgl. VwGH 2008/08/0249 vom 13.5.2009).
Bei der Entscheidung gemäß § 113 Abs 2 dritter und vierter Satz ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007) handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung (500,00 Euro je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person) als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz (€ 800,--) bis auf 400 EUR verwendet der Gesetzgeber zwar das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang aber nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH vom 07.09. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN, VwGH 2010/08/0192 vom 2.5.2012).
Auf den hier vorliegenden Fall ist § 113 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass am 18.2.2013 ein Prüfeinsatz der Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführt wurde und im Rahmen dieses Prüfeinsatzes zehn Dienstnehmer, die nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden waren, bei Arbeiten für die Beschwerdeführerin angetroffen wurden. Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ist somit erfüllt.
Gemäß der o.a. Judikatur kommt im vorliegenden Fall sowohl ein Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch eine Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz bis auf 400 EUR nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.
Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar unbestritten um den ersten diesbezüglichen Meldeverstoß, jedoch betrifft dieser Meldeverstoß zehn Dienstnehmer. Der festgestellte Meldeverstoß hat sich somit auf 10 Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt und eine Meldung vor Arbeitsbeginn ist nicht erfolgt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können die Folgen des Meldeverstoßes schon dann nicht als unbedeutend eingestuft werden, wenn sich der Meldeverstoß auf zwei oder mehr Dienstnehmer gleichzeitig ausgewirkt. Im gegenständlichen Fall ist daher keinesfalls von unbedeutenden Folgen auszugehen, weshalb ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 Euro von vornherein nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 2008/08/2018 vom 7.9.2011, 2011/08/0099 vom13.11.2013).
Besonders berücksichtigungswürdige Gründe hat die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt: Zwar hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass es zu einer Verkettung von unglücklichen Zufällen gekommen sei, andererseits muss aus den Vorbringen der BF in Zusammenhang mit dem festgestellten Sachverhalt auch geschlossen werden, dass offenbar keine Vorkehrungen in der Weise getroffen worden waren, dass während des mehr als einwöchigen Urlaubs jener Mitarbeiterin, die für die Veranlassung von Anmeldungen zur Sozialversicherung zuständig war, eine Vertretung Zugang zu ihren E-mails gehabt hätte. Wären derartige Vorkehrungen getroffen worden, so hätte die Vertretung Kenntnis von der Abwesenheit der beim Steuerberater beschäftigten Lohnverrechnerin erhalten und hätte rechtzeitig reagieren bzw. allenfalls telefonisch die Anmeldung zur Pflichtversicherung in Form einer Mindestangaben-Meldung (§ 33 Abs 1a ASVG) vornehmen können. Die Dienstnehmerin hat auch nicht dargelegt, dass sie seit dem verfahrensgegenständlichen Meldeverstoß Vorkehrungen getroffen hätte, um Fälle wie den hier gegenständlichen in Zukunft zu verhindern (vgl. dazu VwGH 2011/08/0154 vom 11.12.2013).
Der Einwand der BF, die Arbeiter seien zum Zeitpunkt des Aufgreifens bereits zur Sozialversicherung gemeldet gewesen, ist nicht geeignet, die vorliegende Beurteilung in Zweifel zu ziehen, da aus den hier getroffenen Feststellungen insgesamt unstrittig hervorgeht, dass die Arbeiter bereits ab 11.2.2013 für die BF gearbeitet haben und erst am 18.2.2013, also 7 Tage nach Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung gemeldet wurden.
Die Frage des subjektiven Verschuldens der Dienstgeberin (für das "ob" der Vorschreibung) ist nicht zu untersuchen: Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG ist - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. (vgl. VwGH 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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