BVwG W143 1425621-1

W143 1425621-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2014

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Regest

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverband,<br/>Herkunftsort, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage

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BVwG W143 1425621-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W143.1425621.1.00

Spruch

W143 1425621-1/9E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2012, Zl. 11 09.020-BAE, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, verließ seinen Herkunftsstaat, reise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 17.08.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan, in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, im Ort XXXX gelebt zu haben. Er besitze keine Schul- bzw. Berufsausbildung und sei als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei einem ausländischen Dammbauprojekt in XXXX tätig gewesen sei. Aufgrund dieser Tätigkeit hätten die Taliban ihn und andere Mitarbeiter geschlagen und mit dem Tode bedroht, falls diese weiter für die "Ausländer" arbeiten würden. Einer der Mitarbeiter sei nach dieser Anfeindung zur Polizei gegangen, um den Vorfall anzuzeigen. Die Polizei habe diesem Mitarbeiter eine Telefonnummer für Notfälle gegeben. Am nächsten Tag seien sowohl die Taliban als auch die Polizei bei der Baustelle gewesen. Es sei zu einem Schusswechsel gekommen und zwei Polizisten seien von den Taliban gefangen genommen worden. Der Beschwerdeführer habe fliehen können. Zwei Tage später seien die Taliban wieder zum Damm gekommen und hätten drei Mitarbeiter mitgenommen, wobei der Beschwerdeführer wieder habe entkommen können. Die drei Mitarbeiter hätten den Taliban mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer derjenige gewesen sei, der Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Somit habe für den Beschwerdeführer Lebensgefahr bestanden und er sei geflohen.

Im Zuge der der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.08.2011 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute befragt. Hinsichtlich seines Alters gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, wann er geboren sei, seine Eltern ihm jedoch gesagt hätten, dass er 16 Jahre alt sei.

Am 30.09.2011 legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde vor.

Am 04.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt

Am 04.10.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen und ihm ein im Zuge des behördlichen Verfahrens eingeholtes gerichtsmedizinisches Gutachten, in dem die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde, vorgehalten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass das in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde bestimmte Alter von 14 Jahren lediglich aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes festgestellt worden sei. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Mutter gesagt habe, dass er 16 Jahre alt sei und er auf keinen Fall 19 Jahre alt sein könne. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er im weiteren Verfahren als volljährig gelte.

Mit Schriftsatz des Bezirkspolizeikommandos XXXX vom 03.11.2011 legte diese einen Untersuchungsbericht zur Geburtsurkunde vor, aus dem hervorgeht, dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben würden.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.02.2012 führte der Beschwerdeführer zum Vorhalt seiner Volljährigkeit aus, dass er dies akzeptieren und zur Kenntnis nehmen müsse. Er habe die Wahrheit gesagt. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und zwei Brüdern zusammen gelebt und mit der Familie eine Landwirtschaft betrieben. Er habe noch einen Onkel väterlicherseits in XXXX.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass der Staudammbau von ca. 40 Dorfbewohnern von XXXX durchgeführt worden sei, wobei auch der Beschwerdeführer seit 3 Monaten dort beschäftigt gewesen sei. Er und die Dorfbewohner seien von einigen unbekannten Personen aufgefordert worden, den Dammbau einzustellen, da der Damm mit ausländischen Mitteln finanziert worden sei bzw. ausländische Firmen daran beteiligt seien. Daraufhin hätten sich der Beschwerdeführer und 7 bis 8 andere Mitarbeiter an die zuständige Stelle des Gemeindebezirks gewandt. Diese Stelle habe mitgeteilt, dass der Bau rechtens sei und mit der Arbeit fortgesetzt werden könne. Bei einer weiteren Aufforderung zur Arbeitseinstellung sollten die Mitarbeiter eine Telefonnummer anrufen, die ihnen von der Gemeindebezirksstelle mitgegeben worden sei. Als am zweiten Tag nach der Vorsprache bei der Gemeindebezirksstelle die unbekannten Personen wieder gekommen seien, hätten die Mitarbeiter die Telefonnummer angerufen und der Bezirksvorsteher sei mit ein paar Polizisten zur Baustelle gekommen. Dort sei es zu einer Auseinandersetzung mit den Unbekannten gekommen, wobei zwei dieser Personen festgenommen worden seien. Nach etwa 9 - 10 Tagen seien die Arbeiten am Staudamm fortgesetzt worden. Am selben Tag hätten 10 - 12 bewaffnete Personen 3 Mitarbeiter namens XXXX mitgenommen, den anderen Mitarbeitern sowie dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen. Die 3 festgenommenen Mitarbeiter hätten auf Befragung der unbekannten Personen diesen mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und ein weiterer Mitarbeiter für die Meldung bei der Gemeindebezirksstelle verantwortlich seien. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer verfolgt und gesucht worden. Vom Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aussage der drei Mitarbeiter von den Taliban gesucht werde, habe dieser von Dorfbewohnern bzw. Nachbarn erfahren. Der Beschwerdeführer vermute, dass es sich bei den unbekannten Personen um Taliban handle, da sich diese gegen alle Tätigkeiten aussprechen würden, die im Auftrag bzw. mit Geldern von ausländischen Firmen erfolgen würden. Der Staudamm sei im Auftrag der Provinzverwaltung XXXX gebaut worden; der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, welche ausländischen Firmen an der Finanzierung beteiligt gewesen seien. Über den Verbleib der drei Mitarbeiter könne er nichts sagen, da er nach XXXX geflüchtet sei, um in weiterer Folge das Land zu verlassen. Zum Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer noch in Afghanistan befunden habe, sei der Bau des Staudammes ruhend gestellt worden, wobei der Beschwerdeführer nicht wisse, ob derzeit weitergebaut werde. Er habe Angst um sein Leben gehabt; hätten die Taliban ihn gefunden, wäre er getötet worden.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben sowie den Verfahrensgang wieder und stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Herkunft und volljährig sei. Die Identität des Beschwerdeführers könne nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die vorgelegte Geburtsurkunde könne nicht als geeignet erachtet werden, die Identität - insbesondere das behauptete Alter- als feststehend anzunehmen. Hinsichtlich der Feststellung zur Volljährigkeit bezog sich die belangte Behörde auf das eingeholte gerichtsmedizinische Gutachten.

Die belangte Behörde führte aus, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gewesen sei. Die Verfolgungsgefahr durch die Taliban sei weder bewiesen noch bescheinigt oder belegt und stütze sich nur auf vage Vermutungen und Behauptungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei von Einvernahme zu Einvernahme gesteigert worden und beinhalte Widersprüche, zu denen es nicht gekommen wäre, wenn der Beschwerdeführer über einen wahren Sachverhalt berichtet hätte. So habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu getätigt, wer Anzeige bei der Polizei erstattet habe, wann die jeweiligen Angriffe der Taliban stattgefunden hätten bzw. wer welche Personen gefangen genommen habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt bzw. gesucht worden sei. Es könne keine wie auch immer geartete Gefährdung für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Der Beschwerdeführer würde zudem bei einer Rückkehr nach Afghanistan - insbesondere nach Kabul - nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten, zumal er als gesunder, junger Mann einer Form der Arbeit nachgehen könne und über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten Verfolgungsgefahr glaubhaft machen könne und daher der Antrag auf Asyl aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung sei die behauptete Verfolgungsgefahr nicht geeignet, eine Asylgewährung zu begründen, da es sich bei den vorgebrachten Verfolgungshandlungen lediglich rein um seitens Dritter / Privater gesetzte Handlungen handeln würde. Ebensowenig bestünden Gründe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahren ausgesetzt sei, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Nach erfolgter Interessenabwägung kam die Behörde letztlich zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 09.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, wobei der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Art und Weise, in welcher das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche. Hätte die Behörde den Sachverhalt in seiner Gesamtheit ausreichend ermittelt, wäre diese zu dem Ergebnis gekommen, dass eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK vorliege.

Mit Schreiben vom 14.05.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeerklärung, aus der hervorgeht, dass sich die Behörde über die Geburtsurkunde hinweggesetzt habe und zu dem Schluss komme, dass seine Identität nicht feststehe und der Beschwerdeführer volljährig sei. Darüber hinaus habe die Behörde - entgegen ihrer Manuduktionspflicht- nicht die nötigen Anleitungen gegeben bzw. keine hinreichende Befragung unternommen, obwohl es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Analphabeten handle. Hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer wegen asylrelevanter Verfolgung sein Heimatland verlassen habe müssen. Die Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu treffen, wobei hierzu vom Beschwerdeführer Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan angeführt wurden. Die Behörde hätte zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Art. 2 und des Art. 3 EMRK darstelle.

Mit Schreiben vom 11.11.2013 wurde eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs und Teilnahmebestätigungen für Mathematik- und Deutsch- Kurse vorgelegt.

Mit Schreiben vom 16.04.2013 übermittelte der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen für weitere Mathematik- und Deutsch- Kurse sowie für einen Kurs "Berufsorientierung".

Mit Schriftsatz vom 13.06.2014 wurde die rechtsfreundliche Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. Edward Daigneault bekannt gegeben und ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt.

Mit Schriftsatz vom 30.06.2014 erging vom Beschwerdeführer das Ersuchen um eine rasche Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und hat am 17.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Vorlage der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers festgestellt werden. Bei der Geburtsurkunde handelt es sich um ein geeignetes und unbedenkliches Dokument in Bezug auf die Feststellung der Identität, da im Sinne des Untersuchungsberichts des Bezirkspolizeikommandos XXXX keine Hinweise für eine Fälschung vorliegen.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er am XXXX geboren sei und verweist auch auf seine im behördlichen Verfahren vorgelegte Geburtsurkunde. Da allerdings Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers und der Methodik zur Festlegung des Alters des Beschwerdeführers in der Geburtsurkunde nur aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes bestanden, wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten beauftragt. Die durchgeführte medizinische Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 27.09.2011 mindestens 19 Jahre alt und somit volljährig war.

Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und das Bundesverwaltungsgericht daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Afghanische Urkunden sind wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage, ein unwidersprüchliches, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Im gegenständlichen Fall besteht kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).

Gemäß § 18 Abs.1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im Sinne des Prinzips der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht hinreichend mit den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, den maßgeblichen Sachverhalt nicht durch entsprechendes Nachfragen bzw. durch weiterführende Erhebungen festgestellt und darüber hinaus dem Beschwerdeführer zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Widersprüchen in den Angaben kein Parteiengehör gewährt.

Der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt vermag die der Entscheidung zugrunde liegenden Schlussfolgerungen nicht zu tragen, zumal dem Akteninhalt - entgehen der Einschätzung der belangten Behörde - nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer äußerst vage Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer tätigte bei den Einvernahmen vor der belangten Behörde mitunter sehr wohl genaue Angaben hinsichtlich des Staudammprojektes und seiner Tätigkeit dort sowie hinsichtlich der Namen der Mitarbeiter des Staudammprojektes.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist den Einvernahmeprotokollen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen von Einvernahme zu Einvernahme gesteigert habe. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde lediglich in einer einzigen Einvernahme zu seinen Fluchtgründen befragt; die übrigen zwei Einvernahmen beschäftigten sich lediglich mit der Altersfeststellung und der Reiseroute des Beschwerdeführers. Eine Steigerung seines Vorbringens von Einvernahme zu Einvernahme ist schon mangels mehrerer Einvernahmen zum Fluchtgrund nicht möglich.

Auch wenn sich die Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Analphabet ist, als schwierig gestalteten, zeigt der Umstand von einer einzigen und - in Bezug auf den Umfang des Protokolls - kurzen Einvernahme vor der belangten Behörde zu den Fluchtgründen auf, dass die Befragung des Beschwerdeführers alles andere als erschöpfend war. In Anbetracht der mangelnden Bildung des Beschwerdeführers, auf die der Beschwerdeführer in den Einvernahmen auch mehrmals hinwies, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, auf eine größere Detailliertheit der Schilderungen hinzuwirken und die Befragung zu vertiefen.

Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde lediglich kursorisch zu seinen Fluchtgründen befragt: Zu den genauen Hintergründen bzw. Umständen der angeblichen Aufforderung der Taliban, den Bau des Staudammes zu beenden, sowie des angeblichen Angriffes der Taliban- insbesondere unter Abklärung, ob es sich tatsächlich um Taliban gehandelt habe- wurde der Beschwerdeführer nicht einvernommen. Eine nähere Ermittlung wäre jedoch durchaus möglich gewesen, zumal nach Angaben des Beschwerdeführers die Einwohner seines Ortes bzw. die Nachbarn darüber Bescheid gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer von den Taliban gesucht worden sei. Trotz der Aussage des Beschwerdeführers, dass durch ihn und durch andere Mitarbeiter des Staudammprojektes Meldung bezüglich der Drohung bei der Gemeindebezirksstelle erstattet worden sei, unterließ die belangte Behörde eine Ermittlung durch Erhebungen bei der Gemeindebezirksstelle bzw. der Polizei dahingehend, ob und wann eine Bedrohung der Mitarbeiter des Staudammprojektes durch Taliban stattgefunden habe und ob diese Bedrohung mit der Bau des Staudammes in Zusammenhang stehen würden.

Zudem hält die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in ihrer Entscheidung vor, dass das Vorbringen nicht den Anforderungen eines widerspruchsfreien Fluchtvortrages entspreche, da der Beschwerdeführer widersprüchlich Angaben dazu getätigt habe, wer Anzeige bei der Polizei erstattet habe, wann die jeweiligen Angriffe der Taliban stattgefunden hätten bzw. wer welche Personen gefangen genommen habe. Wenn die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung diese Widersprüche hinsichtlich des Fluchtvorbringens bemängelt, es jedoch unterlässt, diese im Rahmen der Einvernahme durch Nachfragen verlässlich abzuklären und daraus gegebenenfalls resultierende Widersprüche dem Beschwerdeführer vorzuhalten, kommt sie ihrer Verpflichtung gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen, nicht nach.

Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher weitere Ermittlungen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers anzustellen und dabei insbesondere die vorgebrachten Angriffe der Taliban auf die Staudamm- Mitarbeiter, den Bezirksvorsteher und die Polizei bzw. den aktuellen Stand und Finanzierungsstatus des Staudammprojektes verlässlich - gegebenenfalls mittel Erhebungen vor Ort- abzuklären sowie den Beschwerdeführer hinreichend zu den erwähnten Drohungen und Angriffen der Taliban zu befragen. Die Ermittlungsergebnisse sind jedenfalls mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.

Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Beschwerdeführer muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Beschwerdeführers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort muss der Beschwerdeführer - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort muss für den Beschwerdeführer erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Aus der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. U 2436/2012 vom 07.06.2013, U 241/2013-12 vom 06.06.2013, U 2666/2012-13 vom 06.06.2013 sowie U 1416/12-12 vom 13.03.2013) ergibt sich jedenfalls, dass bei der Prüfung der Gewährung von subsidiärem Schutz grundsätzlich eine konkrete Herkunftsprovinz der Entscheidung zu Grunde zu legen ist (sofern eine solche glaubhaft gemacht werden konnte). Bezüglich dieser ist dann die Sicherheitslage, die spezifische Gefährdung des Beschwerdeführers sowie die Verbindung nach Kabul zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus der Provinz XXXX (Distrikt XXXX, Dorf XXXX). Auch die Behörde geht von diesen Angaben aus. Die belangte Behörde hat sich in keiner Weise mit der in der Herkunftsprovinz bzw. mit der im Herkunftsort aktuell herrschenden Lage und gegebenenfalls der Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen auseinandergesetzt. Die Situation der Sicherheitslage in XXXX wird von der belangten Behörde nur im Zusammenhang mit den Provinzen Kunar, Laghman und Nuristan festgestellt. Zur Provinz wird von der belangten Behörde lediglich sehr rudimentär Nachstehendes festgestellt: "Die Sicherheitslage ergibt ein zwiespältiges Bild: Zwar gilt XXXX im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, aber die Lage hat sich verschlechtert." Individuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers XXXX, oder gar zur Situation in seinem Heimatdistrikt XXXX, trifft die Behörde somit nicht. Diese äußerst knappen Feststellungen ermöglichen keineswegs eine umfassende Beurteilung der spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers.

Auch bei der Frage nach der Erreichbarkeit des Heimatortes des Beschwerdeführers belässt es die Behörde mit dem Verweis, dass Kabul vom Ausland aus auf dem Luftwege erreichbar sei. Ansonsten wird in den Feststellungen lediglich auf Entgelte für die Reisen zwischen den einzelnen Provinzen verwiesen. Ihrer Pflicht, anhand der individuellen Situation des Beschwerdeführers darzulegen, auf welchem Weg der Herkunftsort für den Beschwerdeführer in zumutbarer Weise erreichbar ist, kommt die Behörde folglich nicht nach.

Die belangte Behörde ist offenbar vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausgegangen. Wenngleich die Erreichbarkeit dieser Stadt als Relokationsalternative zweifellos unproblematisch ist, unterließ die belangte Behörde individuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul und umfassende Ermittlungen zur Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle einer Neuansiedlung. Insbesondere wurde nicht ermittelt, auf welche Weise sich der Beschwerdeführer, der dem Akteninhalt zufolge noch nie in Kabul gelebt hat und in diesen Landesteilen über keinerlei soziales Netz verfügt, seinen Lebensunterhalt sichern und seine notwendigen Grundbedürfnisse - auch in der Zeit unmittelbar nach seiner Rückkehr (vgl. VfGH 06.03.2013, U 1325/12-13: "Die Entscheidung lässt auch in ihrer Aussage, dass dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen stehe, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft in Kabul an Hilfseinrichtungen, im Speziellen für Rückkehrer aus dem Ausland zu wenden, Ermittlungsergebnisse gänzlich unberücksichtigt. In den herangezogenen Länderfeststellungen wird nämlich festgehalten, dass es in Kabul keine Organisation/Einrichtung gibt, die Rückkehrer direkt nach ihrer Ankunft unterstützt, sodass die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden kann.") - hinreichend sicher befriedigen könnte (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15:

"Soweit der Asylgerichtshof die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in Kabul ausschlaggebend seien und eine Ansiedelung in Kabul allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie zu unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kabul hat der Asylgerichtshof nicht festgestellt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal finanziell vom wohlhabenden Ehegatten seiner (in der Nähe seines Heimatdorfes lebenden) Schwester unterstützt worden sei, indem ihm dieser ‚mindestens 8.000,-- US-Dollar' zur Ermöglichung seiner Ausreise aus Afghanistan zur Verfügung gestellt habe, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers möglich sein wird, dem Beschwerdeführer in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern.").

Ebensowenig überzeugen die Ausführungen der Behörde hinsichtlich des Bestehens familiärer Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan: Die Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer durch seine Familie, die über Besitz/ Eigentum in Afghanistan verfüge, familiäre Unterstützung im Falle seiner Rückkehr zukommen würde (vgl. AS 217). Ob und in welcher Weise der Beschwerdeführer von seiner Familie im erforderlichen Ausmaß tatsächlich Unterstützung erfahren würde, ermittelte die belangte Behörde nicht. Auch der Verfassungsgerichtshof sieht im Hinweis auf den Kontakt zu Bekannten keine ausreichende Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr iSd Art 3 EMRK ausgesetzt sei, weil sich daraus nicht ergebe, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ausreichende Unterstützung zuteil werden würde (VfGH 13.03.2012, U 1006/12-13). Insgesamt hat sich die belangte Behörde mit dem Bestehen eines familiären Netzwerkes, das dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan den für einen Heimkehrer notwendigen Rückhalt bietet, nur unzureichend auseinandergesetzt. Davon ausgehend, welche Bedeutung das Bestehen eines familiären Netzwerkes für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes zukommt (vgl. z. B. AsylGH 21.09.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; VfGH 13.03.2013, U 2185/12 mwN), hätte die Behörde weitere Ermittlungen durchführen und begründen müssen, wo bzw. ob dem Beschwerdeführer ein familiärer Rückhalt für den Fall seiner Heimkehr zur Verfügung steht. Umso gravierender erscheint dies insbesondere im Hinblick auf das junge Alter des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde hat es gegenständlich sohin verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.

Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass angesichts des Zeitraumes von rund 16 Monaten seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auch die Feststellungen zur (allgemeinen) Situation in Afghanistan auf ihre Aktualität hin zu prüfen und gegebenenfalls zu modifizieren sind. Dem Beschwerdeführer ist dazu erneut eine Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Auch sind dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner familiären Situation und Integration in Österreich zu stellen und die zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritte in der Absprache über die Ausweisung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer über seine Fluchtgründe detailliert zu befragen sowie weitere Ermittlungen anzustellen, sich unter Berücksichtigung dieses Vorbringens mit aktuellen Länderberichten auseinanderzusetzen und allfällige Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben vorzuhalten. Insbesondere sind auch Ermittlungen zur konkreten Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen, wobei geeignete aktuelle Länderfeststellungen zur Provinz XXXX und zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers in das Verfahren einzuführen sind. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie bereits ausgeführt wurde, wurden im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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