W113 2000586-1•BVwG W113 2000586-1
W113 2000586-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2014
Akteneinsicht, Betriebsgeheimnis, Einstufung, Geheimhaltung,<br/>Geschäftsgeheimnis, Gutachten, Interessenausgleich,<br/>Interessensabwägung, Parallelimport, Parteiengehör,<br/>Pflanzenschutzmittel, Prüfung, Referenzprodukt,<br/>Sachverständigengutachten, schutzwürdige Interessen,<br/>Schutzwürdigkeit, Umweltauswirkung, Verbesserungsauftrag,<br/>vereinfachte Zulassung, vereinfachtes Zulassungsverfahren,<br/>Vertraulichkeit, Zulassung, Zulassungsverfahren,<br/>Zulassungsvoraussetzung
W113 2000586-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes K. Müller, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 2.9.2009, Zl. 191.552/05-BAES/09 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Firma XXXX (Beschwerdeführerin) hat, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes K. Müller, am 24.2.2009 einen Antrag auf vereinfachte Zulassung des Pflanzenschutzmittels XXXX XXXX, Zulassungsnummer XXXX, Herkunftsland Belgien, gemäß § 11 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 gestellt. In Österreich sei das Mittel XXXX mit der Pfl. Reg. Nr. XXXX zugelassen.
Dem Schreiben sind eine Erklärung der Beschwerdeführerin, dass das Produkt XXXX XXXX, belgischer Herkunft, Erkennungsnummer XXXX und das österreichische Produkt XXXX, Pfl. Reg. Nr. XXXX, ident wären, eine Etikette mit Warnhinweisen und Kurzbeschreibung, eine Gebrauchsanleitung, eine Übersetzung der belgischen Gebrauchsanleitung ins Deutsche sowie Fotos von Kanistern des Pflanzenschutzmittels beigefügt.
2. Aus einem Auszug des österreichischen und belgischen Pflanzenschutzmittelregisters vom 25.2.2009 ergibt sich jeweils eine Kurzbeschreibung der beiden Pflanzenschutzmittel XXXX XXXX in Belgien und XXXX in Österreich.
3. Am 25.2.2009 ersuchte die belangte Behörde das Federal Public Service Health, Food Chain Safety and Environment General directorate of Animals, Plants and Food, als zuständige belgische Behörde für Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, um Informationen zum Herstellers der aktiven Substanz, zum Herstellers der Rezeptur sowie zur Zusammensetzung der Rezeptur betreffend das Pflanzenschutzmittel XXXX XXXX Registrationnumber XXXX. Diese Anfrage wurde am 11.3.2009 wiederholt.
4. Mit Schreiben vom 27.2.2009 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag zur Vorlage folgender Unterlagen bis zum 24.3.2009: einer Erklärung, dass das Pflanzenschutzmittel, das in das Inland verbracht werden soll, mit einem bestimmte Referenzprodukt identisch ist, der beabsichtigten Kennzeichnung gemäß § 20 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 sowie die Originalkennzeichnung des beantragten Pflanzenschutzmittels, gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung. Die Bearbeitung des Antrags hätte insbesondere den Mangel aufgezeigt, dass ein Teil der Originalkennzeichnung, insbesondere die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen, nicht die erforderliche beglaubigte Übersetzung aufweise.
5. Mit Schreiben vom 2.3.2009 und vom 16.3.2009 teilte die belgische Zulassungsbehörde die genaue Zusammensetzung des in Belgien zugelassenen Pflanzenschutzmittels XXXX XXXX mit, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Informationen streng vertraulich sind und in der Folge von der belangten Behörde von der Akteneinsicht ausgenommen wurden.
6. Mit Schreiben vom 13.3.2009 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine beglaubigte Übersetzung des Pflanzenschutzmitteletiketts XXXX XXXX. Die Gefahrenhinweise und -bezeichnungen lauten Gesundheitsschädlich, Umweltgefährdend, Reizend, R22-Gesundheitsschädlich beim Verschlucken, R38-Reizt die Haut, R41-Gefahr ernsthafter Augenschäden, R51/53-Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. Dazu kommen noch Sicherheitsempfehlungen.
7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.3.2009 bestätigte diese der Beschwerdeführerin, dass ihr Antrag bearbeitet werde und schreib ihr eine Gebühr von € 502,92 nach dem Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2009 für die Grund- und Vollständigkeitsprüfung vor.
8. Im Verfahrensakt findet sich ein Sicherheitsdatenblatt der Firma
XXXX über das Pflanzenschutzmittel XXXX. Die Gefahrenhinweise und -bezeichnungen lauten Xi-Reizend, N-Umweltgefährlich, R36/38-Reizt die Augen und die Haut, R43-Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich sowie R50/53-Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. In einem beiliegenden Aktenvermerk vom 17.6.2009 ergibt sich, dass der Wirkstoff XXXX in Österreich schon seit längerer Zeit keiner Bewertung seiner toxikologischen Eigenschaften unterzogen wurde. Im Fall einer Neubewertung könne es zu einer Änderung der Einstufung kommen. Aufgrund von R22-Gesundheitsschädlich beim Verschlucken sei das Pflanzenschutzmittel XXXX XXXX mit Xn-Gesundheitsschädlich eingestuft worden.
9. Mit Schreiben vom 22.6.2009 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darüber, dass ihr Antrag auf vereinfachte Zulassung nach dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens abgewiesen werden wird. In der chemikalienrechtlichen Einstufung gäbe es zwischen den beiden Pflanzenschutzmitteln XXXX und XXXX XXXX Unterschiede in der Zusammensetzung, woraus auch unterschiedliche Kennzeichnungen resultieren würden: Xi, N, R36/38, R43 und R50/53 bei XXXX und Xn, N, R22, R38, R41 und R51/53 bei XXXX XXXX. Insbesondere sei das belgische Pflanzenschutzmittel als "Gesundheitsschädlich" eingestuft.
10. Mit Schreiben vom 3.7.2009 gab die Beschwerdeführerin dazu eine Stellungnahme ab, in sie ausführt, dass das österreichische Produkt
XXXX falsch eingestuft sei. Laut dem Sicherheitsdatenblatt derselben Herstellerfirma werde das Pflanzenschutzmittel ebenso wie das belgische Produkt mit Xn-Gesundheitsschädlich eingestuft. Nur im österreichischen Register werde es mit Xi-Reizend eingestuft. Das österreichische und das belgische Produkt kämen von derselben Quelle. Es wird weiters angemerkt, dass die Firma XXXX bereits eine vereinfachte Zulassung diesbezüglich besessen hätte, welche nur durch eine Fusionierung der Hersteller XXXX mit XXXX aufgehoben worden sei. Weiters wird auf andere Mittel hingewiesen, welche im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassen worden seien und ebenfalls unterschiedliche Kennzeichnungen aufweisen würden. Es lägen die Voraussetzungen einer Parallelimportzulassung vor und seien die beiden Pflanzenschutzmittel XXXX und XXXX XXXX ident. Der Stellungnahme beigelegt wurden Sicherheitsdatenblätter, Auszüge aus dem Pflanzenschutzmittelregister sowie ein Gutachten der XXXX womit die Identität der beiden Produkte mit der spektroskopischen Methode untersucht wurde. Im Ergebnis würden beide Produkte nach einer Analyse mittels FTIR die gleiche Zusammensetzung aufweisen und seien daher als ident anzusehen, da die FTIR-Spektogramme in weiten Teilen übereinstimmen würden.
11. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf vereinfachte Zulassung des belgischen Pflanzenschutzmittels XXXX XXXX abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 11 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 das Pflanzenschutzmittel XXXX XXXX mit dem Referenzprodukt XXXX unter den angegebenen Punkten 1 bis 3 identisch zu sein habe. Die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen habe ergeben, dass bei der Zusammensetzung entsprechende Unterschiede des XXXX XXXX, Zulassungsnummer XXXX, Herkunftsland Belgien zu dem XXXX, Pfl. Reg. Nr. XXXX, Österreich, bestünden, woraus auch unterschiedliche Kennzeichnungen hinsichtlich der chemikalienrechtlichen Einstufung resultieren würden. In § 11 Abs. 2 Z 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 werde zum Ausdruck gebracht, dass Abweichungen betreffend die Zusammensetzung nur insofern toleriert werden können, als diese offensichtlich keinen Einfluss auf die Qualität, Wirkungen und Sicherheit des Pflanzenschutzmittels haben dürfen, wobei die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse zu berücksichtigen seien. Durch die unterschiedliche Kennzeichnung und chemikalienrechtliche Einstufung ergebe sich, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sein könnten.
Zur Einwendung der Beschwerdeführerin, dass sich aus den Sicherheitsdatenblättern ergäbe, dass die Einstufungen der beiden Pflanzenschutzmittel gleich wären und nur die Einstufung im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister falsch seien, meinte die belangte Behörde, dass es keine schlüssigen Beweise für diese Behauptung gäbe und auch nicht klar ausgeführt worden sei, aus welchen Unterlagen dies hervorgehe. Zum weiteren Einwand, dass für eine andere Firma bereits eine vereinfachte Zulassung von XXXX bestanden habe, führte die belangte Behörde aus, hier habe es sich beim Referenzprodukt um das in Belgien zugelassene Mittel XXXX, Zulassungsnummer XXXX gehandelt, weshalb dieser Fall nicht vergleichbar wäre. Zum von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten, aus welchem sich ergeben habe, dass die FTIR-Spektogramme in weiten Teilen übereinstimmen würden, verwiese die Behörde abermals auf ihren Standpunkt, die beiden Pflanzenschutzmittel könnten nicht ident sei, weil sie eine unterschiedliche Zusammensatzung aufweisen würden, aus der auch eine unterschiedliche Kennzeichnung resultiere.
12. Die Berufung der Beschwerdeführerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und materieller und unrichtiger rechtlicher Beurteilung wurde rechtzeitig eingebracht. Es wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgebung der Berufung beantragt. Im Bescheid werde zwar behauptet, dass eine unterschiedliche Zusammensetzung der beiden Pflanzenschutzmittel vorläge, aus der auch eine unterschiedliche Kennzeichnung resultiere, die Behörde würde aber nicht darlegen, welche Zusammensetzung tatsächlich unterschiedlich sei, was zu einer Mangelhaftigkeit des Bescheides führe.
Die Behörde gehe offenbar auch davon aus, dass die beiden Mittel den gleichen Wirkstoff in Art und Menge aufweisen, wie sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten ergeben habe. Wesentlich sei, dass Abweichungen keinen Einfluss auf die Qualität, Wirkungen und Sicherheit eines Pflanzenschutzmittels haben dürfen. Damit habe sich die Behörde aber in keiner Weise auseinandergesetzt, weshalb offenbar eine Scheinbegründung vorliege.
Wesentlich sei auch, dass der Hersteller beider Mittel dieselbe Firma sei, wovon wohl auch die Behörde ausgehe. Der Wirkstoff XXXX sei in beiden Mitteln mit dem Formulierungstyp wasserlösliches Konzentrat in einer Konzentration von 400g/l enthalten. Eine unterschiedliche chemikalienrechtliche Einstufung sei unverständlich und auch irrelevant, da es nach dem Gesetz nicht auf diese ankomme, sondern vielmehr auf die Identität, wobei Unterschiede in der Zusammensetzung insofern toleriert werden können, als diese offensichtlich keinen Einfluss auf die Qualität, Wirkungen und Sicherheit des Pflanzenschutzmittels haben.
13. Mit Schreiben vom 17.3.2010 teilte die (damals zuständige) Berufungsbehörde, Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Beschwerdeführerin mit, dass das Berufungsverfahren erst weitergeführt wird, wenn das derzeit anhängige Erneuerungsverfahren betreffend das Pflanzenschutzmittel
XXXX durch die belangte Behörde abgeschlossen wurde. Nach mehreren Anfragen der Beschwerdeführerin, wann mit einer Entscheidung im Erneuerungsverfahren zu rechnen sei, stellte sie einen Devolutionsantrag an die Berufungsbehörde, welcher mittels nicht angefochtenem Bescheid abgewiesen wurde.
14. Mit Schreiben vom 31.3.2014 teilte die belangte Behörde mit, dass das Erneuerungsverfahren für das Pflanzenschutzmittel XXXX, Pfl. Reg. Nr. XXXX, noch nicht abgeschlossen ist. Gemäß § 19 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 gelte der bisherige Zulassungsbescheid bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrags auf Erneuerung aber weiter.
Einem weiteren Antrag auf vereinfachte Zulassung gemäß § 11 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 betreffend das Pflanzenschutzmittel XXXX XXXX, Zulassungsnummer XXXX, Herkunftsmitgliedstaat Belgien, sei zwischenzeitlich aufgrund einer neuerlichen toxikologischen Bewertung im Rahmen des Erneuerungsverfahrens stattgegeben worden. Daraus resultiere die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel XXXX Pfl. Reg. Nr. XXXXXXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Die Beschwerdeführerin hat am 24.2.2009 einen Antrag auf vereinfachte Zulassung des Pflanzenschutzmittels XXXX XXXX, Zulassungsnummer XXXX, Herkunftsland Belgien, gemäß § 11 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 gestellt. In Österreich ist das Pflanzenschutzmittel XXXX mit der Pfl. Reg. Nr. XXXX seit 24.9.1963 zugelassen und ist derzeit diesbezüglich ein Erneuerungsverfahren bei der belangten Behörde anhängig. Im Zuge dieses Verfahrens wurde einem weiteren Antrag einer anderen Firma auf vereinfachte Zulassung des belgischen Produkts auf Grund einer toxikologischen Neubewertung stattgegeben.
Mit angefochtenem Bescheid wurde gegenständlicher Antrag mit der Begründung abgewiesen, die Zulassungsvoraussetzungen lägen nicht vor, da die Zusammensetzung der beiden Mittel unterschiedlich wäre, woraus auch eine unterschiedliche chemikalienrechtliche Kennzeichnung resultiere.
Der Beschwerdeführerin wurde nicht zur Kenntnis gebracht, dass in den beiden Pflanzenschutzmitteln zwar der gleiche Wirkstoff in Art und Menge vorhanden ist, aber Unterschiede bei den Beistoffen bestehen. Auch wurde sie nicht über die der Behörde bekannte Information in Kenntnis gesetzt, dass der Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel XXXX in Österreich schon seit längerer Zeit keiner toxikologischen Bewertung mehr unterzogen wurde und eine solche auch zu einer anderen chemikalienrechtlichen Einstufung führen könnte.
Die Feststellungen gründen sich auf die Verfahrensakten, auf die im Ermittlungsverfahren eingeholten Stellungnahmen sowie auf die durch das Gericht erhobenen Informationen, insbesondere die Einsicht in das österreichische Pflanzenschutzmittelregister.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Belangte Behörde ist gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 das Bundesamt für Ernährungssicherheit, weshalb für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide dieser Behörde das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG gehen die bei allen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung der Antragstellerin ist daher nunmehr als Beschwerde gemäß § 9 VwGVG vom Bundesverwaltungsgericht in Verhandlung zu nehmen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind die Pflanzenschutzmittelgesetze 1997 und 2011 sowie die einschlägige Richtlinien und Verordnungen der EU anzuwenden, auf die unten näher eingegangen wird.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Im vorliegenden Fall war das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführerin gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Zu A)
Zum Antragszeitpunkt stand das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 in Geltung. Mit BGBl. I. Nr. 10/2011 wurde dieses durch das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 ersetzt. § 15 Abs. 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II. Nr. 233/2011 idgF, bestimmt, dass Verfahren, die vor dem 14.6.2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen oder vor dem 14.6.2011 bereits anhängig sind, - ausgenommen auf Verlangen des Antragstellers - nach der bis dahin geltenden Rechtslage fortzusetzen sind, soweit dem Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht entgegenstehen. Ein Verlangen auf Anwendung der neuen, ab 14.6.2011 geltenden, Rechtslage hat die Beschwerdeführerin nicht geäußert.
Die Rechtsvorschrift auf europarechtlicher Ebene, auf die diese Bestimmung abstellt, ist die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (EU-Pflanzenschutzmittel-VO). In Art. 80 Abs. 5 dieser Verordnung wird bestimmt, dass über Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 4 der Vorgängerrichtlinie 91/414/EWG, die den Mitgliedsstaaten zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung vorliegen, oder die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung auf Grund der Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG oder einer Zulassung gemäß Abs. 1 dieses Artikels zu ändern oder zurückzuziehen sind, auf der Grundlage der vor dem 14.6.2011 geltenden nationalen Rechtsvorschriften entschieden wird.
Art. 4 der Richtlinie 91/414/EWG stellt Genehmigungserfordernisse für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auf. Danach ist ein Pflanzenschutzmittel nur zuzulassen, wenn seine Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt und die dort festgelegten sowie weitere in Art. 4 verankerte Bedingungen erfüllt sind. Der im betreffenden Pflanzenschutzmittel verwendete Wirkstoff XXXX ist als Nummer XXXX in Anhang I dieser Richtlinie enthalten. Diese Richtlinie enthält selbst keine Bestimmungen zu einem gesonderten vereinfachten Verfahren zum sogenannten Parallelimport. Bereits die Entscheidung des EuGH vom 20.5.1976, Rs. 104-75, de Peijper, ermöglichte aber derartige Parallelimporte für das Arzneimittelrecht ausdrücklich. Die Richtlinie ging offenbar von dieser Rechtsprechung aus, ohne den Parallelimport ausdrücklich zu regeln (vgl. jedoch Herbst, Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ecolex 1995, 593). Es ist daher auf Grund eines Größenschlusses davon auszugehen, dass die Übergangsbestimmung des Art. 80 Abs. 5 lit. a der EU-Pflanzenschutzmittel-VO sich nicht nur auf die - umfangreicheren - Neugenehmigungsverfahren gemäß Art. 4 der Richtlinie 91/414/EWG bezieht, sondern die vereinfachten Zulassungen von Parallelimporten mitumfasst.
Somit steht aber die Ermächtigung in § 15 Abs. 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, wonach auf laufende Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der EU- Pflanzenschutzmittel-VO die bis dahin geltende österreichische Rechtslage anzuwenden ist, EU-Recht nicht entgegen (vgl. Beschluss des BVwG vom 20.3.2014, Zl. W104 2000583-1/2E).
2. Zulassung des Pflanzenschutzmittels im vereinfachten Verfahren
§ 11 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 lautet in seiner letzten, auf den gegenständlichen Antrag anzuwendenden, Fassung nach der Novelle durch BGBl. I. Nr. 86/2009:
(1) Das In-Verkehr-Bringen eines Pflanzenschutzmittels, das
1. mit einem im Inland - ausgenommen nach § 11, § 12 Abs. 10 oder §
13 - zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzprodukt) identisch
ist und
2. in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen ist,
bedarf einer vereinfachten Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2) Ein Pflanzenschutzmittel ist mit einem Referenzprodukt identisch, wenn es
1. insofern denselben Ursprung wie das Referenzprodukt hat, als es von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel hergestellt wurde,
2. insofern den gleichen Wirkstoff enthält, als er von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz mit derselben Spezifikation wie der in der Formulierung des Referenzprodukts enthaltene Wirkstoff hergestellt wurde, und
3. ansonsten mit diesem in der Zusammensetzung insofern übereinstimmt, als Abweichungen offensichtlich keinen Einfluss auf die Qualität, Wirkungen und Sicherheit des Pflanzenschutzmittels haben, wobei die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - zu berücksichtigen sind.
(3) Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. eine Erklärung, dass das Pflanzenschutzmittel, das in das Inland verbracht werden soll, mit einem bestimmten Referenzprodukt identisch ist,
2. die beabsichtigte Kennzeichnung gemäß § 20 und
3. die Originalkennzeichnung, gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache, des beantragten Pflanzenschutzmittels.
Dem Antrag ist zusätzlich ein Muster der Verpackung, in der das beantragte Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden soll, beizuschließen, sofern es nicht in einer Originalverpackung in Verkehr gebracht wird.
(4) Stimmen in der Originalkennzeichnung des beantragten Pflanzenschutzmittels insbesondere die einstufungsrelevanten Angaben, die Anwendungsbestimmungen und die mengenmäßigen Angaben von Bestandteilen der Formulierung mit der Kennzeichnung des Referenzprodukts überein, so ist das Pflanzenschutzmittel zuzulassen.
(5) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht vor, hat der Antragsteller die für die Beurteilung der Identität erforderlichen Unterlagen beizubringen, soweit er dazu Zugang hat oder soweit ihm deren Beschaffung zugemutet werden kann, und gegebenenfalls eine für die Untersuchung ausreichende Menge des zur Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittels in einer Originalverpackung.
(6) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht vor, ist der Zulassungsinhaber des Referenzproduktes Beteiligter im Sinne des § 8
AVG.
(7) Über den Antrag ist spätestens innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.
(8) In der Zulassung ist eine Zusatzbezeichnung vorzuschreiben, die zusätzlich zur Pflanzenschutzmittelregister-Nummer (§ 20 Abs. 1 Z 2) in der Kennzeichnung anzugeben ist.
(9) Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, mit dem die Zulassung des Referenzprodukts befristet ist, wobei Aufhebungen und Abänderungen zu berücksichtigen sind. Der Umfang der Zulassung des beantragten Pflanzenschutzmittels darf jedenfalls nicht über den Umfang der Zulassung des Referenzprodukts hinausgehen."
Der belangten Behörde liegen Zusammensetzungen der beiden Pflanzenschutzmittel, nämlich sowohl des in Österreich zugelassenen XXXX als auch des in Belgien zugelassenen XXXX XXXX, das importiert werden soll, vor. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Wirkstoff der Pflanzenschutzmittel in Art und Menge gleich ist, jedoch Unterschiede in der Zusammensetzung der Beistoffe bestehen. Zur Frage, ob diese unterschiedliche Zusammensetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 offensichtlich keinen Einfluss auf Qualität, Wirkungen und Sicherheit des zuzulassenden Pflanzenschutzmittels hat, führt die Behörde im Bescheid nur eine Gegenüberstellung der Kennzeichnungen hinsichtlich der chemikalienrechtlichen Einstufung an. Insbesondere weise das zu importierende Pflanzenschutzmittel eine Einstufung als "Xn-Gesundheitsschädlich" auf und das österreichische Mittel lediglich "Xi-Reizend". Bezüglich sonstiger Wirkungen der Abweichungen in der Zusammensetzung der Pflanzenschutzmittel enthält der Verfahrensakt keine Feststellungen oder Hinweise.
Abweichungen dürfen nach dem Gesetz "offensichtlich" keinen Einfluss auf die Qualität, Wirkungen und Sicherheit des Pflanzenschutzmittels haben, um als ident anerkannt zu werden. Die Behörde hat aber mehr als eine Prüfung nach dem ersten Anschein vorzunehmen (siehe Beschluss des BVwG vom 20.3.2014, Zl. W104 2000583-1/2E mit ausführlichen Erläuterungen; vgl. auch VwGH vom 28.4.2005, Zl. 2001/07/0011 mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 20.5.1976, Rs. 104-75, de Peijper; VwGH vom 25.5.2000, Zl. 99/07/0096). So sind die Unterschiede in der Kennzeichnung ebenso wie die Unterschiede in der Zusammensetzung der Beistoffe detailliert nach ihren möglichen Wirkungen auf die Umwelt zu bewerten. Die Ergebnisse der Bewertung sind im Akt nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies ist umso eher geboten, als dem Antragsteller wegen Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter die Einsicht in wesentliche Aktenteile vorenthalten werden kann. Es muss dem Verwaltungsgericht jedenfalls möglich sein, die behördliche Bewertung nachzuvollziehen.
Die gilt umso mehr, als sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt in Form eines Aktenvermerkes ergibt, dass der maßgebliche Wirkstoff XXXX in Österreich schon seit längerer Zeit keiner Bewertung seiner toxikologischen Eigenschaften unterzogen wurde. Im Fall einer Neubewertung könnte es, so weiter im Aktenvermerk, zu einer Änderung der Einstufung kommen. Einwendungen dieser Art hat aber auch die Beschwerdeführerin ins Treffen geführt, in dem sie gemeint hat, die Einstufung in Österreich sei schlichtweg falsch. Bestätigt wird dies letztlich durch die Stellungnahme der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren, wo diese ausführte, dass einem Antrag einer anderen Firma auf vereinfachte Zulassung desselben belgischen Pflanzenschutzmittels zwischenzeitlich aufgrund einer neuerlichen toxikologischen Bewertung im Rahmen des Erneuerungsverfahrens stattgegeben wurde. Aus dem Pflanzenschutzmittelregister ergibt sich als Beginn dieser Zulassung der 21.2.2011.
Warum die belangte Behörde diese relevante Information einer toxikologischen Bewertung der Berufungsbehörde nicht mitgeteilt hat, ist in diesem Zusammenhang unverständlich, da dies eine Sachverhaltsneuerung darstellt, die maßgeblichen Einfluss auf den Ausgang des Berufungsverfahren (bzw. nun Beschwerdeverfahrens) haben kann.
Unabhängig davon, ob die unterschiedliche Zusammensetzung aus den unterschiedlichen Beistoffen oder einer unterschiedlichen (allenfalls nicht mehr zutreffenden) chemikalienrechtlichen Einstufung resultiert, war die belangte Behörde im gegenständlichen Fall jedenfalls gehalten - bevor sie einen Antrag auf vereinfachte Zulassung abweist - eine neue Bewertung zu veranlassen, wenn bereits Hinweise darauf vorliegen, dass eine neue toxikologische Bewertung des Referenzmittels zu einer anderen chemikalienrechtlichen Einstufung führen kann. Dies gilt umso mehr, als die belangte Behörde in ihrem Bescheid die Abweisung damit begründet, dass die unterschiedliche Zusammensetzung aus einer unterschiedlichen chemikalienrechtlichen Einstufung resultiere. Die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde erweist sich damit aber als mangelhaft im Ermittlungsverfahren.
Das Recht einer Partei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Sinne der §§ 37 ff AVG gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Dieses Recht auf Parteiengehör erstreckt sich aber nicht bloß auf das im § 45 Abs. 3 AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werde, von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern. Es steht den Parteien vielmehr frei - und muss ihnen dazu ausdrücklich Gelegenheit geboten werden - im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH vom 18.10.2001, Zl. 2000/07/0003).
Im vorliegenden Verfahren bezieht sich das Recht auf Parteiengehör auf die Herstellungsformeln der beiden Pflanzenschutzmittel und ist diesem der Schutz berechtigter Interessen Dritter vor Offenlegung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gegenüberzustellen. Sowohl Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG als auch Art. 63 der Verordnung 1107/2009 enthalten Vorschriften zu diesem Schutz. Zu jenen Informationen, bei denen in der Regel davon auszugehen ist, dass ihre Offenlegung den Schutz der wirtschaftlichen Interessen oder der Privatsphäre und ihre Integrität beeinträchtigen könnte, gehören gemäß Art. 63 Abs. 2 der VO 1107/2009 jedenfalls Angaben zum Herstellungsverfahren und zur vollständigen Zusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels. Diese Informationen sind nach Art. 63 Abs. 1 dieser Verordnung auf Antrag vertraulich zu behandeln. Im gegenständlichen Fall wurde von der belgischen Behörde das Ersuchen auf Vertraulichkeit gestellt.
Fraglich ist, in welchem Verhältnis diese Bestimmungen zum Recht auf Parteiengehör stehen. Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung in der Rechtssache Varec gegen Belgien, C-450/06 vom 14.2.2008, mit einem ähnlich gelagerten Fall aus dem Vergaberecht befasst. Der EuGH hat in diesem Urteil an die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 der EMRK angeknüpft, wonach es in bestimmten Fällen zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein kann, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten. Zu den Grundrechten, die so geschützt sein können, gehöre das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens, wobei dieser Begriff die beruflichen und geschäftlichen Tätigkeiten juristischer Personen mit einschließe. Im Übrigen habe der Gerichtshof den Schutz von Geschäftsgeheimnissen als einen allgemeinen Grundsatz anerkannt. Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verleihe den Parteien keinen Anspruch auf unbegrenzten und uneingeschränkten Zugang zu allen im Verfahren verwendeten Informationen. Der Grundsatz des Schutzes von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen müsse so ausgestaltet sein, dass er mit den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten im Einklang steht und dass sichergestellt ist, dass - auch im Fall einer Klage oder eines Rechtsbehelfs bei einem unabhängigen Gericht - in dem Rechtsstreit insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird. Behörde und Nachprüfungsinstanz müssten aber jedenfalls Kenntnis von solchen vertraulichen Angaben haben und diese berücksichtigen können. Es sei Sache der jeweiligen Instanz, zu entscheiden, inwieweit und nach welchen Modalitäten die Vertraulichkeit und die Geheimhaltung solcher Angaben im Hinblick auf die Erfordernisse eines wirksamen Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten zu gewährleisten sind, um insgesamt im Rechtsstreit das Recht auf ein faires Verfahren zu beachten.
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die im konkreten Fall gegebene Konstellation betreffend Pflanzenschutzmittel umlegen. Im konkreten Fall kann die vollständige Formel der Pflanzenschutzmittel dem Antragsteller nicht bekannt gegeben werden, ohne berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Herstellers zu verletzen. Auf der anderen Seite muss es dem Antragsteller möglich sein, den Abwägungsvorgang der Behörde insgesamt nachvollziehen zu können, um das Recht auf ein faires Verfahren in ausreichendem Maß zu berücksichtigen. Die Literatur schlägt dazu etwa vor, dass in diesem Sinn etwa zu prüfen wäre, ob eine Offenlegung des Beweismaterials zumindest eingeschränkt zulässig ist, beispielsweise, indem nur besonders sensible Zahlen oder Daten "geschwärzt" werden. Oder es könne jedenfalls die Quelle oder der Verfasser eines Gutachtens genannt werden, um auf diese Weise die Stellungnahme zwar nicht zur Beweiskraft der Inhalte, aber zur Glaubwürdigkeit des Verfassers zu ermöglichen (Hanslik, Parteiengehör und Geheimnisschutz im Verwaltungsverfahren, S. 154). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuG vom 8.10.2013, Zl. Rs. T-545/11, in dem eine Auseinandersetzung mit dem Schutz des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses in Bezug auf Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat auf der einen Seite und dem Recht auf Zugang zu umweltrelevanten Informationen auf der anderen Seite erfolgt. Eine Neuordnung der Genehmigungsverfahren könnte die Folge sein, wo ein breiterer Zugang zu den Informationen betreffend die Wirkungen und Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln gewährt würde, woraus auch eine fundierte (für Dritte nachvollziehbare) öffentliche Auseinandersetzung resultiere (Bernhard W. Wegener, Umweltinformationsfreiheit - ernst genommen: Der Fall Glyphosat, ZUR, 1/2014). Ein solcher breiterer Zugang zu den Informationen, die der Öffentlichkeit bisher unter dem Deckmantel des Schutzes berechtigter Interessen des Herstellers an der Wahrung seines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vorenthalten wurden, hat aber letztlich auch Auswirkungen auf die hier durchzuführende Abwägung der verschiedenen Interessen.
Im vorliegenden Fall hätte die Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber zumindest klarstellen müssen, dass ihr Ergebnis, nämlich dass eine unterschiedliche Zusammensetzung der beiden Pflanzenschutzmittel vorliegt, nicht nur aus der unterschiedlichen chemikalienrechtlichen Einstufung resultiert, sondern auch aus den Formeln zur Zusammensetzung der beiden Produkte. Ohne diese Informationen kann die Beschwerdeführerin weder im Sinne der "Waffengleichheit" ihr Recht auf gleicher fachlicher Ebene verteidigen noch sich angemessen mit einem Rechtmittel zur Wehr setzen. Letztlich wurde das Recht auf Parteiengehör verletzt und wird dieses im fortgesetzten Verfahren von der Behörde eingeräumt werden müssen.
Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren somit zu prüfen haben, ob das derzeit bei ihr anhängige Erneuerungsverfahren betreffend das in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel XXXX (Referenzmittel) zu neuen Erkenntnissen, etwa einer anderen chemikalienrechtlichen Einstufung auf Grund einer neue toxikologische Bewertung führt. Die Unterschiede in der Kennzeichnung ebenso wie die Unterschiede in der Zusammensetzung der Beistoffe sind detailliert nach ihren möglichen Wirkungen auf die Umwelt zu bewerten. Die Ergebnisse der Bewertung sind im Akt nachvollziehbar zu dokumentieren.
Weiters wird sie diese neuen Ermittlungsergebnisse im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen haben. Diese und weitere ihrer neuen Entscheidung zu Grunde liegenden Überlegungen sind der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Form - ohne die Notwendigkeit Geheimhaltungsinteressen zu verletzen - zur Kenntnis zu bringen und ist ihr Recht auf Gehör ausreichend zu wahren.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 2 Z 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 in der anzuwendenden Fassung und zur Frage der Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit des Parteiengehörs in Fällen, in denen Rechtsvorschriften die Geheimhaltung bestimmter Daten in Verwaltungsverfahren verlangen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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