W108 1433550-1•BVwG W108 1433550-1
W108 1433550-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, gesamte<br/>Staatsgebiet, individuelle Verhältnisse, Militärdienst, Wehrpflicht
W108 1433550-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 25.02.2013, Zl. 1210.724 - BAS (Spruchpunkt I.), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens kurdischer Abstammung, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet und stellte am 15.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Dieser wurde im Rahmen der Erstbefragung und der nachfolgenden Einvernahme im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor dem Militärdienst geflüchtet sei. Er habe vor eineinhalb Jahren von der Regierung Assad den Einberufungsbefehl für das Militär erhalten. Am Anfang habe er den Einberufungstermin noch verschieben können, das sei aber schließlich nicht mehr möglich gewesen. Da er aber wegen des derzeitigen Bürgerkrieges auf keinen Fall zum Militär wolle, sei er ausgereist. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte er den Einsatz im syrischen Militär und im Zuge des Militäreinsatzes Menschen umbringen zu müssen bzw. selbst getötet zu werden.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.), jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG stattgegeben (Spruchpunkt II.) und es wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Dokumente (syrischer Personalausweis, syrisches Militärbuch, syrischer Einberufungsbefehl) dessen angegebene Identität und seine syrische Staatsangehörigkeit fest und weiters, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehöre und Moslem sei.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die Behörde fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer Bedrohung/Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Das "alleinige Vorbringen zum fluchtrelevanten Sachverhalt" sei die Angst der Einberufung zum Militär gewesen; dies sei neben der allgemein prekären Sicherheitslage der alleinige und einzige Grund für das Verlassen Syriens gewesen. Festgestellt werde, dass die allgemein prekäre Lage in Syrien und die Gefahr der Einberufung zum Militär unter den gegebenen Umständen eines Bürgerkrieges die Rückkehr des Beschwerdeführers derzeit unmöglich machen würden.
Die Angst des Beschwerdeführers vor der Einberufung zum Militär wurde als nicht asylrelevant qualifiziert.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde wegen der überaus prekären Sicherheitslage in Syrien, die auch keine innerstaatliche Fluchtalternative annehmen lasse, und der daraus abgeleiteten negativen Folgen einer Ableistung des Militärdienstes zuerkannt, weil sich daraus die reale Gefahr gravierender Menschenrechtsverletzungen für den Beschwerdeführer ergebe. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Syrien aufgrund der prekären Sicherheitslage wie auch aufgrund der Gefahr einer längeren Inhaftierung unter menschenrechtswidrigen Umständen nicht zumutbar. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Gefahr der Einberufung zum Militär aufgrund seines jungen Alters ausgesetzt sein könnte und infolge der gegebenen bürgerkriegsähnlichen Umstände die Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen gegenüber dem Beschwerdeführer bestehe, stehe einer Rückkehr nach Syrien entgegen.
Der Bescheid enthält (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Syrien:
"Militär und Geheimdienste: Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Es gibt vier große Sicherheitsdienste, die unabhängig voneinander alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens sowie sich gegenseitig kontrollieren: Allgemeine Sicherheit, Politische Sicherheit, Militärische Sicherheit und die Sicherheit der Luftwaffe. Unabhängig von der offiziellen organisatorischen Zuordnung (zum Militär, zum Innenministerium oder als eigenständige Behörde) sind die Geheimdienste unmittelbar nur dem Staatspräsidenten gegenüber verantwortlich. Die Befugnisse der Dienste unterliegen keinen definierten Beschränkungen. Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhörzentralen, bei denen es sich um rechtsfreie Räume handelt. Durch den Präsidialerlass Nr. 69 vom September 2008 wurden alle Klagen gegen Mitglieder von Polizei und Sicherheitsdiensten wegen Verfehlungen bei Ausführung ihrer Amtsgeschäfte an Militärgerichte verwiesen. Dies führt faktisch zu einer umfassenden Immunität für die Beschäftigten der Polizei und Sicherheitsdienste. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)
Das syrische Militär ist heute eine direkte Widerspiegelung der hart erkämpften alawitischen Hegemonie über den Staat. Syriens Luftwaffengeheimdienst wird von Alawiten dominiert und ist einer der stärksten Sicherheitsdienste innerhalb des Sicherheitsapparats und hat als Grundfunktion sicherzustellen, dass die sunnitischen Piloten nicht gegen das Regime rebellieren. Aufgrund der konfessionellen Dynamik im Militärbereich [...] ist es nicht überraschend, dass es bisher keine bedeutenden Überläufer während der derzeitigen Krise gab.
Das Triumvirat, das die Unterdrückung der Protestierenden organisiert, besteht aus Bashars Bruder Maher, seinem Schwager Asef Shawkat und Ali Mamluk, dem Direktor des Geheimdienstdirektorats Syriens. Ihre Strategie ist es, christliche und drusische Truppen und Sicherheitspersonal gegen sunnitische Protestierende einzusetzen, um einen Keil zwischen die Sunniten und die Minderheiten des Landes (Alawiten, Drusen, Christen) zu treiben. Aber diese Strategie birgt das Risiko, nach hinten loszugehen, wenn der Konfessionalismus eskalieren sollte [...].
Während das Militär und der Assad-Clan zusammenhalten, wird die Abpolsterung des Regimes durch die Baath-Partei nun mehr in Frage gestellt. Die Baath-Partei ist das politische Hauptinstrument, durch welches das Regime seine Patronage-Netzwerke leitet. Aber über die Jahre gewannen der al-Assad-Clan und die alawitische Gemeinschaft mehr an Gestalt als der weitere [...] Kreis der Regierungspartei. Im späten April traten Berichten zufolge etwa 230 Baath-Mitglieder aus Protest aus der Partei aus. Diese sind jedoch nur einige hundert Baath-Parteimitglieder von insgesamt etwa zwei Millionen Mitgliedern im Land. Außerdem konzentrierten sich die Abtrünnigen auf das südliche Syrien rund um Deraa, dem Ort der schwersten Niederschlagung [der Proteste]. Auch wenn die Austritte aus der Baath-Partei noch kein bedeutendes Ausmaß erreicht haben, so [...] steht das Assad-Regime unter Druck die versprochene [...] Ausweitung des politischen Systems zu durchzuführen, wobei der politische Wettbewerb das Monopol der Baath-Partei [...] und daher einen der vier Pfeiler des Regimes schwächen würde.
Shabiha-Miliz: Die Angehörigen der Shabiha-Miliz sind in Syriens Bevölkerung gefürchtet. Für das bedrängte Regime des Präsidenten Bashar al-Assad sind sie ein Stoßtrupp, der seine Macht mit Terror gegen das eigene Volk aufrechterhalten soll. Der Name der Miliz leitet sich von dem arabischen Wort "shaba" für "Phantom" oder "Gespenst" ab, assoziiert mit ihrer Vorliebe für schwarze Kleidung und schwarze Autos.
Die Freischärler rekrutieren sich aus Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft, einer islamischen Sekte, der auch Assad und seine Familie anhängen. Mit Religion hat ihre Organisation freilich rein gar nichts zu tun. Es geht eher um Loyalitäten eines Clans. Der Kern der Shabiha-Miliz stammt aus dem Umland von Latakia, woher auch die Assads kommen.
Die "Phantome" handeln meist im Windschatten der regulären Streitkräfte. Haben deren Militärs ein Dorf oder ein Stadtviertel militärisch unterworfen, schwärmen die Shabiha aus. Sie plündern und sie morden. Ihre Aufgabe ist es auch, wie Überläufer berichteten, jene Soldaten hinzurichten, die sich weigern, auf die eigenen Bürger zu schießen. In Homs, wo eine starke alawitische Minderheit lebt, sollen sie außerdem einen Bürgerkrieg mit der sunnitischen, Assad-feindlichen Mehrheit provozieren, mutmaßen Oppositionelle.
Die Mannstärke der Shabiha ist nicht bekannt. Schon lange vor den Protesten, die Mitte März begannen, erwarben sie sich ihren zweifelhaften Ruf durch ihre Verstrickung in Schutzgelderpressung, Schmuggel und Drogenhandel. Als Günstlinge des Regimes durften sie diesen Betätigungen straflos nachgehen. Jetzt bedanken sie sich bei den Herrschern in Damaskus mit ihren Terror-Diensten.
Ein zusätzliches Risiko für einen langwierigen und konfessionellen Konflikt in Syrien besteht durch die fast ausschließlich alawitischen Militäreinheiten - die Präsidentengarde und die Vierte Division - sowie die dem Regime loyale alawitische Miliz der Shabiha. Angesichts ihrer hervorstechenden Rolle bei der Niederschlagung der Proteste hängt ihr physisches Überleben inzwischen tatsächlich von Assads politischem Überleben ab und es muss angenommen werden, dass sie bis zum bitteren Ende gegen einen Machtwechsel kämpfen werden.
Desertion: Von Zeit zu Zeit trafen wir [der heimlich in Syrien recherchierende BBC-Reporter Paul Wood und seine Begleiter] Kämpfer, die dieselbe Geschichte über den Feuerbefehl auf Demonstranten erzählten. Stattdessen beschlossen sie zu desertieren. Während wir in Syrien waren, sahen wir einen kleinen aber stetigen Strom an Deserteuren. Nichtsdestotrotz hat bisher noch keine ganze Einheit die Seiten gewechselt.
Ein Indikator, der für die relative Stabilität des Regimes sprechen würde, wäre etwa, dass bis heute - ganz im Gegensatz zu Libyen oder auch zum Jemen - eine Absetzbewegung ranghoher Militärs ausgeblieben ist. Gleichzeitig wächst jedoch die Zahl der Deserteure unterer Ränge. Es ist schwer zu sagen, ob oder wann die Quantität der Desertionen ein Ausmaß erreichen kann, in dem sie die mangelnde Qualität wettmacht und die Armee-Balance trotzdem kippen lässt.
Die Loyalität der Armeekader kann auch negativ gelesen werden als Bewusstsein der alten Elite, dass sie weiß, dass sie nur die Wahl zwischen Überleben und Untergang hat - sie sieht keinerlei Möglichkeit zu Rückzug und Reintegration. Das verstärkt die Gefahr eines Bürgerkriegs massiv.
FSA - Free Syrian Army: Seit September [2011] nahmen die Angriffe auf die Sicherheitskräfte deutlich zu. Die Verantwortung dafür übernahm die selbsternannte Free Syrian Army. Die syrischen Behörden geben an, dass 1.100 Mitglieder der Sicherheitskräfte seit Mitte März 2011 getötet wurden.
Die FSA gibt an aus insgesamt 15.000 Überläufern zu bestehen (Stand Mitte Oktober 2011), aber es wird angenommen, dass diese Zahl bei weitem übertrieben ist. Ein Mitglied der Opposition gibt die Zahl mit wenigen Tausend an (Stand November 2011).
Bei einem Angriff syrischer Deserteure auf ein Geheimdienstgebäude im Norden des Landes sind nach Informationen einer Menschenrechtsorganisation acht Menschen getötet worden. Die Organisation Syrian Observatory teilte am Freitag mit, der Vorfall habe sich am Vortag in der Provinz Idlib ereignet. Die Überläufer, organisiert in der Free Syrian Army (FSA) unter dem ehemaligen Luftwaffenoffizier Riad al-Asaad, hätten sich ein Gefecht mit Angehörigen des Geheimdienstes der Luftwaffe geliefert. Die FSA hat nach eigenen Angaben mindestens 10.000 Männer unter Waffen, die in Syrien staatliche Einrichtungen angreifen.
Nach Angaben von Syrian Observatory for Human Rights tötete die FSA am 15.12.2011 mindestens 27 Mitglieder der Sicherheitskräfte in einer Serie von Zusammenstößen im Süden des Landes.
Die Sicherheitslage: Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte gibt die Zahl der Opfer durch die Sicherheitskräfte seit Beginn der Unruhen mit 5.000 an.
Die syrischen Sicherheitskräfte haben viele Personen verstümmelt und verletzt und verhafteten landesweit willkürlich Tausende und setzten viele von ihnen der Folter in Haft aus. Lokale Aktivisten berichteten über mehr als 105 Tote in der Haft.
(Human Rights Watch: "We Live as in War"Crackdown on Protesters in the Governorate of Homs, November 2011)
Syrien befindet sich klar in einem internen Krisenzustand. Proteste, welche über Facebook organisiert waren, wurden Anfang Februar [2011] schnell niedergeschlagen, aber Mitte März tauchte aus dem Unruheherd Daraa im großteils konservativen Südwesten eine gesichtslose Opposition auf. Von der Stadt Daraa aus breiteten sich die Demonstrationen in den kurdischen Nordosten, in das Küstengebiet Latakia, in die städtischen sunnitischen Hochburgen Hama und Homs sowie nach Aleppo und die Vororte von Damaskus aus.
[...] das Regime experimentierte mit Rhetorik über Reformen, während es gleichzeitig verstärkt auf ihre bekannten Methoden der eiserner Faust vertraute und hunderte Männer festnahm, in den rebellischsten Gegenden Wasser und Strom abstellte und der Bevölkerung klar machte, dass mit oder ohne in Kraft befindlichen Notstandsgesetzen der Preis für abweichende Meinungen nicht den Tod ausschließt.
(STRATFOR: Geopolitical Weekly: Making Sense of the Syrian Crisis, 05.05.2011)
Landesweit wurden zahlreiche Checkpoints eingerichtet. Überlandstraßen und Autobahnen werden zeitweise gesperrt; auf der Zufahrtsstraße zum Flughafen Damaskus kann es vereinzelt zu Personen- und Fahrzeugkontrollen kommen.
Entgegen Versicherungen des Regimes mehren sich die Hinweise auf exzessive Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte [...]. [...] das Regime hat zwar das Notstandsgesetz aufgehoben, aber die Sicherheitsdienste verhalten sich weiterhin gleich [...].
Es gibt Berichte über Massenhinrichtungen.
Kurden: Bei landesweiten Protesten am 4. November 2011 hat es erneut zahlreiche Tote und Verletzte gegeben. Im ganzen Land verlangten die Demonstranten, die unter dem gemeinsamen Motto "Gott ist groß" auf die Straße gingen, den Sturz des Regimes. Auch in al-Qamischli, Amuda, Darbasiya und Ras al-Ain (Serê Kaniyê) fanden Proteste statt. In al-Qamischli und Amuda kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Gruppen der Kurdischen Patriotischen Konferenz in Syrien und unabhängigen kurdischen Revolutionsgruppen. In Amuda skandierten die unabhängigen Gruppen u. a.: "Nein zu den Parteien, unsere Revolution ist eine Jugendrevolution". In beiden Städten kam es zu jeweils getrennten Demonstrationen. Seit Gründung der Kurdischen Patriotischen Konferenz in Syrien am 27. Oktober beteiligen sich die darin vertretenden kurdischen Parteien und ihre Jugendgruppen aktiv an den Demonstrationen und versuchen, sich als einziges legitimes Sprachrohr der Kurden zu präsentieren. In den Monaten zuvor hatten die meisten kurdischen Parteien eine Teilnahme an den regimekritischen Demonstrationen nicht nur gemieden, sondern teilweise auch versucht, die Proteste zu verhindern. Unabhängige kurdische Revolutionsgruppen organisieren hingegen bereits seit dem Frühjahr Demonstrationen, zahlreiche ihrer Mitglieder wurden verhaftet oder müssen versteckt leben. Auch inhaltlich gibt es
Konflikte: Während die unabhängigen Gruppen den Rücktritt von Baschar al-Assad fordern, tritt die Kurdische Patriotische Konferenz für eine "Veränderung des Systems" ein.
Am 7. Oktober 2011 ist Mischal at-Tammu (geb. 1957) in al-Qamischli ermordet worden. Der Sprecher der Kurdischen Zukunftsbewegung in Syrien nahm gemeinsam mit seinem Sohn Marsil Mischal at-Tammu (geb. 1988), seinem Bruder Abdurrazzaq at-Tammu, dem Parteimitglied Zahida Raschkilo und drei weiteren Personen an einem politischen Treffen in al-Qamischli teil, als eine Gruppe von fünf Männern das Haus betrat und auf Arabisch nach Mischal at-Tammu fragte. Als dieser aufstand, eröffneten sie das Feuer. Bereits am Boden liegend, erhielt at-Tammu einen gezielten Kopfschuss. Sein Sohn Marsil musste aufgrund eines Bauchschusses operiert werden, Zahida Raschkilo erlitt eine Beinverletzung. Die Partei der Demokratischen Union soll für das Attentat auf Befehl der Regierung ausgeführt haben. In der Folge des Attentats kam es zu regimekritischen Demonstrationen.
Die Menschenrechtslage: Am Freitag [2.12.2011] hatte der UNO-Menschenrechtsrat "weit verbreitete, systematische und unverhüllte Verletzung" der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die syrische Regierung verurteilt.
Flüchtlinge: Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem andern Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl ersuchten, und die in der Vergangenheit Verbindung zur Moslembruderschaft haben, werden nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt. Die Regierung nahm routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeiten fest, die nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil versuchten, in das Land zurückzukehren.
Der von der belangten Behörde in den Feststellungen zitierte Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010, enthält unter "Behandlung von Rückkehrern" auszugsweise folgende Ausführungen.
"Zurückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. Dies dauert in der Regel nicht länger als zwei Wochen.
In drei Fällen sind im Jahr 2009 Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung bekanntgeworden. In allen drei Fällen hat das Auswärtige Amt die syrischen Behörden offiziell um Auskunft über den Verbleib und zu den Haftgründen gebeten. Die syrische Seite hat bisher auf diese Anfragen in einem Fall reagiert und mit Verbalnote die Festnahme einer rückgeführten Familie am Flughafen Damaskus nach der Einreise bestätigt.
In einem Fall konnte bestätigt werden, dass eine Inhaftierung über die übliche Befragung durch syrische Behörden nach der Ankunft hinausgegangen ist. Im September 2009 durfte ein zurückgeführter syrischer Staatsangehöriger nach einer kurzen Überprüfung der Personalien am Flughafen mit der Maßgabe einreisen, sich bei einer Geheimdienststelle seines Heimatortes zu melden. Als er dort vorsprechen wollte, wurde er verhört und inhaftiert; nach sieben Tagen wurde er zur Ersten Staatsanwaltschaft nach Damaskus überstellt. Ihm wurde vorgeworfen, in Deutschland Asyl beantragt und "im Ausland bewusst falsche Nachrichten verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind". K. wurde anwaltlich vertreten. Für seine Anwälte bestand die Möglichkeit, ihren Mandanten im Gefängnis zu besuchen; Besuche durch Verwandte waren einmal pro Woche möglich. Im Februar 2010 wurde er in Abwesenheit wegen "Verbreitung bewusst falscher Tatsachen im Ausland, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind", vom Militärgericht Qamischli zu einer Haftstrafe von 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 80 SYP (1,17 Euro) verurteilt. Grundlage der Verurteilung ist Art. 287 des syrischen Strafgesetzbuches, der ein Mindeststrafmaß von sechs Monaten vorsieht. Das Strafmaß ist vergleichsweise milde; die Berücksichtigung mildernder Umstände und eine Verringerung des Strafmaßes sind grundsätzlich auch bei Strafverfolgungen aus politischen Gründen möglich. Nach Angaben des Anwaltes sowie des Betroffenen selbst stützten sich die Anklage und das Urteil auf den Vorwurf, er habe in Deutschland an einer Demonstration gegen das deutsch-syrische Rückübernahmeabkommen teilgenommen. Der Betroffene wurde Anfang Januar 2010 gegen Kaution aus der Haft entlassen, ist daraufhin aus Syrien ausgereist und befindet sich wieder in Deutschland. Seinen - derzeit nicht verifizierbaren - Angaben zufolge wurde er während seiner Haft durch syrische Behördenmitarbeiter körperlich misshandelt."
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die unter anderem vorbringt, die Verweigerung des Militärdienstes durch den Beschwerdeführer sei politisch motiviert. Der Beschwerdeführer habe den Dienst an der Waffe und insbesondere die Teilnahme an den gewalttätigen Ausschreitungen gegen zivile Ziele und massiven Menschenrechtsverletzungen, wie sie Rekruten abverlangt würden, aus Gewissensgründen verweigert. Die besondere Gefahrensituation für syrische Wehrdienstverweigerer werde durch Berichte belegt. Der Beschwerdeführer fürchte sohin aus gutem Grund Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner politischen Weigerung, dem Einberufungsbefehl Folge zu leisten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung moslemischen Glaubens. Er stammt aus XXXX in der syrischen Provinz XXXX, wo er Verwandte hat, und lebte in XXXX. Der Beschwerdeführer verließ Syrien illegal und gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag mit der Behauptung, er werde wegen des Militärdienstes bzw. wegen Wehrdienstverweigerung von den syrischen Behörden verfolgt. Dem Beschwerdeführer drohen im Falle einer Rückkehr nach Syrien im Zusammenhang mit der Einberufung, Ableistung und Verweigerung des Militärdienstes gravierende Menschenrechtsverletzungen seitens des syrischen Regimes. Ihm droht in Syrien die Gefahr einer längeren Inhaftierung unter menschenrechtswidrigen Umständen. Der Beschwerdeführer will den Militärdienst aus Gewissensgründen und wegen Ablehnung des syrischen Regimes nicht leisten. Der Beschwerdeführer ist kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und den Ausführungen in dem dort zitierten Bericht des Auswärtigen Amtes (s. oben I.2.) ausgegangen.
Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Asylantragstellung, der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Von einem derartigen Sachverhalt ist im Wesentlichen bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen, die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Identität wurden - insbesondere aufgrund der vorgelegten Dokumente - bereits seitens der belangten Behörde als glaubwürdig beurteilt. Es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal auch in der Beschwerde (diesbezüglich) kein neuer/anderer Sachverhalt behauptet wurde. Dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einberufung, Ableistung und Verweigerung des staatlichen Militärdienstes in Syrien mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen zu rechnen hat, hat die Behörde dem angefochtenen Bescheid als Sachverhalt zugrunde gelegt und hat dem Beschwerdeführer unter anderem deshalb subsidiären Schutz in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang glaubwürdig ausgeführt, dass er wegen Ablehnung des syrischen Regimes und aus Gewissensgründen den Militärdienst nicht leisten will. Dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist, ergibt sich schlüssig aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die kurdische Identität sowie auf kollektive Rechte der Kurden abstellt. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger des syrischen Regimes wäre oder ein Befürworter der Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber dem syrischen Volk oder den Kurden, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt.
Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden. Soweit diese - insbesondere betreffend die Darstellung der Situation von nach Syrien zurückkehrenden ehemaligen Asylwerbern - unvollständig sind, werden die Ausführungen in dem - in den Feststellungen der belangten Behörde zitierten - Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010 (s. oben I.2.) herangezogen. Bei den in den Feststellungen angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der Situation in Syrien bzw. der Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Dass die Feststellungen nach wie vor aktuell sind, zeigt insbesondere der Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014, in welchem sich ein den Feststellungen zur "Behandlung von Rückkehrern" ähnlicher Sachverhalt wiederfindet und etwa auch ausgeführt wird, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht. Ausgehend von den dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter nach Rückverbringung ehemaliger Asylwerber ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden). Dem angeführten Bericht des UK Home Office ist auch zu entnehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist.
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH, 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Einberufung und Ableistung des Militärdienstes und auf eine Wehrdienstverweigerung konkrete, den Beschwerdeführer unmittelbar betreffende (nicht asylrelevante) Gefährdungsmomente in Syrien angenommen und dem Beschwerdeführer unter anderem deshalb subsidiären Schutz zuerkannt hat. Die rechtskräftige Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes durch die Behörde aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes - hier: Gefährdung wegen Einberufung, Ableistung, Verweigerung des Militärdienstes - entfaltet bei unveränderter Tatsachenlage Bindungswirkung hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Asylstatus (vgl. dazu VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0350). Es ist - zumal die Tatsachenlage unverändert blieb - ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt der belangten Behörde, es drohe dem Beschwerdeführer in Zukunft in Syrien die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK wegen Einberufung, Ableistung, Verweigerung des Militärdienstes - daher auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus zu prognostizieren, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in diesem Zusammenhang Gefahr läuft, von Menschenrechtsverletzungen erheblicher Intensität betroffen zu sein.
Die belangte Behörde stufte diesen Sachverhalt als nicht asylrelevant ein. In Syrien würden aufgrund der bestehenden Wehrpflicht alle männlichen Personen unabhängig von der Volksgruppenzugehörigkeit zum Wehrdienst eingezogen. Soldaten würden in Syrien ohne Bedachtnahme auf deren Volksgruppenzugehörigkeit in Gruppen eingeteilt und verschiedenen Einsätzen zugeführt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen Wehrdienstverweigerung in seinem Herkunftsstaat von den Sicherheitsbehörden gesucht werden könnte, stelle keinen asylrelevanten Tatbestand dar, zumal jeder Wehrdienstverweigerer mit der gleichen Strafe bedroht sei und es das Recht jedes Rechtsstaates sei, Verstöße gegen bestehende Rechtsordnungen entsprechend mit Strafe zu ahnden. Diese Ansicht ist nicht zu teilen:
Ungeachtet der (allgemeinen) Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine "Wehrdienstverweigerung" asylrelevant ist, hat die belangte Behörde dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den syrischen Behörden wegen seiner Wehrdienstverweigerung bereits aufgefallen sein könnte bzw. bei einer Rückkehr nach Syrien auffallen würde, nicht die ihm zukommende Bedeutung beigemessen.
Es kann nämlich unter den besonderen Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bei einer nunmehrigen Rückkehr deshalb ins Visier der syrischen Behörden geraten wird. Im Falle einer zwangsweisen Rückstellung des Beschwerdeführers nach Syrien nach Asylantragstellung in Österreich - es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückkehren könnte - ist ein Kontakt des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden unvermeidlich. Nach negativem Asylerfahren im Ausland nach Syrien zurückgeführte Personen werden durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt bzw. festgenommen. Der Beschwerdeführer hat daher im Falle seiner nunmehrigen zwangsweisen Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eingehende Befragung bzw. die Verhaftung seitens der syrischen Behörden zu erwarten. Da sich die syrische Regierung - insbesondere auch aufgrund des bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für allfällige strafrechtliche Delikte, (exil)politische Aktivitäten und (von der Ansicht des Regimes) abweichende Meinungen und oppositionelle Gesinnungen der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch solcher kurdischer Herkunft, die Syrien illegal verlassen haben und vom Ausland (nach dortiger Asylantragstellung) nach Syrien zurückkehren, interessiert, ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr dahingehend befragt werden wird, wobei - insbesondere auch aufgrund der "Effizienz" der syrischen Geheimdienste und Behörden - nicht ernsthaft anzunehmen ist, dass im Verborgenen bleiben kann, dass der Beschwerdeführer der Einberufung zum Militärdienst nicht nachgekommen ist und wegen Ablehnung des syrischen Regimes und aus Gewissensgründen auch in Zukunft nicht nachkommen will, der Beschwerdeführer vielmehr deswegen Syrien illegal verlassen und im Ausland einen Asylantrag mit der Begründung gestellt hat, es liege eine Verfolgung von Seiten des syrischen Staates vor, und dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist.
Abgesehen davon, dass auch bei "bloßer" Befragung durch die syrischen Behörden die Gefahr von Folter und Misshandlung nicht ausgeschlossen werden kann, legt die aus den Feststellungen hervorgehende Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern/(vermeintlich) politisch Andersdenkenden und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser individuellen Umstände mit sehr großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen zu rechnen haben wird, weil diese Umstände - insbesondere bei einer Gesamtschau - jedenfalls geeignet sind, bei den syrischen Behörden zumindest den Verdacht entstehen zu lassen, der Beschwerdeführer verhalte sich nicht regimetreu, lehne das Regime ab und habe eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung). Dass aufgrund der Nichtfolgeleistung eines Einberufungsbefehls in einer Bürgerkriegssituation - insbesondere in Zusammenschau mit anderen Umständen - der Eindruck entstehen kann, der Beschwerdeführer sei ein Gegner der syrischen Regierung (einer Konfliktpartei im Bürgerkrieg) bzw. eine solche Person, die eine (der syrischen Regierung) missliebige Meinung vertritt, kann unter der besonderen Lage in Syrien, welche von der belangten Behörde immerhin als "überaus prekär" qualifiziert wurde, nicht ernsthaft bezweifelt werden. Dabei ist fallbezogen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde ist bzw. er aus einem Kurdengebiet, in der der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für kurdische Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende syrischkurdische Gruppierungen aktiv sind, stammt bzw. der Beschwerdeführer dort Verwandte hat (zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Der Beschwerdeführer unterliegt daher im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien einem besonderen Risiko, Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu werden. Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, vielmehr ist gegenteilig aufgrund des spezifischen Profils des Beschwerdeführers anzunehmen, dass sich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe eine oppositionelle/regimefeindliche Gesinnung, erhärten wird. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann auch in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (zB VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).
Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hat, dass dieses Profil den syrischen Behörden bekannt wird, sie dem Beschwerdeführer deshalb - insbesondere in Zusammenschau aller das individuelle Profil des Beschwerdeführers begründenden Faktoren - eine regimefeindliche Gesinnung unterstellen und der Beschwerdeführer in Syrien in keinem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben wird, den Verdacht (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Angesichts der Art des Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern/(vermeintlich) politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung, Bestrafung oder Beseitigung des Beschwerdeführers als Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" erfolgen wird. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Darauf, ob die syrischen Behörden wegen der Nichtfolgeleistung des Einberufungsbefehles bereits konkrete Schritte gegen den Beschwerdeführer gesetzt haben, kommt es fallbezogen bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht mehr an (vgl. dazu auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027; 12.09.1996, 95/20/0274, 11.11.1998, 98/01/0274). Es sprechen vielmehr bereits unabhängig davon substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr. Das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher schon deshalb zu bejahen.
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, vom 22. Oktober 2013), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien), Menschenrechtsaktivisten oder Bürgerrechtsaktivisten, aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden, zählen. Die Konfliktparteien würden eine breitere Auslegung anlegen, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basiere z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gelte (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76). Nach dem Gesagten ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer wegen Ablehnung des Regimes, als politisch Andersdenkenden verfolgen werden. Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung hat ihren Grund sohin wesentlich in der dem Beschwerdeführer von der syrischen Regierung zugeschriebenen - unterstellten - oppositionellen politischen Gesinnung; die Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist daher gegeben.
Zudem greift die Ansicht der belangten Behörde, die Asylrelevanz sei deshalb nicht gegeben, weil jeder Wehrdienstverweigerer mit der gleichen Strafe bedroht sei und es das Recht jedes Rechtsstaates sei, Verstöße gegen bestehende Rechtsordnungen entsprechend mit Strafe zu ahnden, vor dem Hintergrund der eigenen Feststellungen der belangten Behörde zur besonderen Situation in Syrien, die gerade nicht das Vorgehen des syrischen Staates nach rechtsstaatlichen Grundsätzen annehmen lassen, zu kurz: Abgesehen davon, dass die Einschätzung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe keine strengere Strafe als anderen syrischen Staatsangehörigen, durch keinerlei Ermittlungen gedeckt ist und sich selbst aus den eigenen Feststellungen der belangten Behörde ableiten lässt, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben, schließt entgegen der Meinung der belangten Behörde die Gleichbehandlung der Betroffenen bei einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung nicht aus. Auch die Anwendung einer für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger gleich treffenden Sanktion kann nämlich unter bestimmten Umständen "Verfolgung" ("persecution") im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus einem der dort genannten Gründe darstellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung (unter anderem) dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Diese Erwägungen lassen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung hat sich die belangte Behörde auseinandergesetzt und sie gelangte zum Ergebnis, dass die Bestrafung (Haftstrafe) "grundsätzlich vom gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen her nicht unverhältnismäßig" sei. Dies steht allerdings schon in Konflikt mit dem in Rechtskraft erwachsenen Abspruch über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes, wonach dem Beschwerdeführer in Syrien die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit dem Militärdienst droht, und widerspricht auch den eigenen Feststellungen der Behörde, wonach der Beschwerdeführer deswegen eine längere Inhaftierung unter menschenrechtswidrigen Umständen zu erwarten hat und aus denen völlig unverhältnismäßige Maßnahmen und Sanktionen bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes hervorgehen (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigerten, auf die eignen Bürger zu schießen), wobei die Anwendung dieser Maßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung unter den besonderen Verhältnissen in Syrien nicht anders als dahingehend beurteilt werden kann, dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (zB Angriffe auf die Zivilbevölkerung, wie sie auch in Syrien vorkommen) auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111). Auch nach diesen Erwägungen hätte die belangte Behörde ausgehend von ihren eigenen Feststellungen dem Beschwerdeführer den Flüchtlingsstatus zuerkennen müssen.
Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.
Da (bereits) aus diesen Gründen sowohl aktuelle äußere Umstände als auch das persönliche Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr sprechen, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine spezifische Sachverhaltskonstellation und basiert auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den anzuwendenden Bestimmungen (bzw. zu den Vorgängerbestimmungen). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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