W101 1431995-1•BVwG W101 1431995-1
W101 1431995-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Sippenhaftung, soziale Gruppe
W101 1431995-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.12.2012, Zl. 12 15.057-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.10.2012 gemeinsam mit den genannten Familienangehörigen einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 19.10.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 20.12.2012 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 20.12.2012, Zl. 12 15.057-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.12.2013 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 07.01.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.10.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe seinen Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn am 04.10.2012 verlassen und sei schlepperunterstützt mittels Flugzeug nach Österreich gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Cousin bei der "Freien Syrischen Armee" gewesen und bei Kämpfen im Mai 2012 getötet worden sei. Da dieser Cousin denselben Familiennamen wie der Beschwerdeführers trage, sei er immer wieder bei Kontrollpunkten angehalten und beschuldigt worden, die Aufständischen zu unterstützen. Da seine Frau kein Kopftuch trage, hätten sie auch Schwierigkeiten mit der "Freien Syrischen Armee" bekommen, da diese vermutet hätten, sie seien Alawiten.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.12.2012 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei zwar nicht politisch tätig gewesen, aber seine gesamte Familie werde vom syrischen Sicherheitsdienst aufgrund des Nachnamens gesucht. Alleine die Mitgliedschaft zu seiner Familie reiche aus; hinzu komme, dass seine Familie aus dem Gebiet von Deirazzor stamme, was für die Sicherheitsbehörden ein rotes Tuch sei. Als der Beschwerdeführer und seine Familie bereits in Österreich gewesen seien, sei ein [weiterer] Cousin von ihm vom syrischen Militär getötet worden. Dieser Cousin sei ein hoher Funktionär der "Freien Syrischen Armee" gewesen. Derzeit würden auch verstärkt Reservisten zum Heer eingezogen. Weiters befürchte der Beschwerdeführer aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung Schikanen durch das derzeitige syrische Regime ausgesetzt zu sein.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer neben einigen anderen Dokumenten wie Diplomen und Bestätigungen seinen syrischen Personalausweis und einen Auszug aus dem Familienregister vor.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 20.12.2012 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe [nicht] fest. (Anm.: Bei dem Wort "nicht" handelt es sich um offenbar ein Versehen; aus dem Bescheid ergibt sich eindeutig, dass das Bundesasylamt von der feststehenden Identität des Beschwerdeführers ausgeht.) Er sei Staatsangehöriger Syriens, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an.
Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat aufgrund der vorherrschenden Situation verlassen. Eine individuell konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsmotivation sei nicht dargelegt worden. Ihm drohe keine asylrelevante Gefahr.
Es habe eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden können.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 6 bis 21 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Die Angaben zur Person seien schlüssig und glaubhaft gewesen. Darüber hinaus würden diese Angaben durch die vorgelegten Dokumente bestätigt.
Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er Syrien aufgrund der vorherrschenden Situation verlassen habe. Die von ihm geschilderten Vorfälle seien auf die derzeitige Bürgerkriegssituation vor Ort zurückzuführen. Eine Bürgerkriegssituation im Herkunftsstaat schließe eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus, man müsse jedoch glaubhaft machen, dass die Ereignisse, die zur Flucht geführt hätten, als eine individuell gegen die Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als zufällige Folge der Bürgerkriegshandlungen. Eine derartige Verfolgung habe den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnommen werden können. Alleine aufgrund der Tatsache, dass er den Sunniten angehöre, könne aufgrund der Ausführungen in den Länderfeststellungen nicht der Schluss gezogen werden, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Auch die Zugehörigkeit von Angehörigen zur "Freien Syrischen Armee" reiche nicht aus, einen asylrelevanten Tatbestand zu begründen.
Momentan liege im Herkunftsstaat eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt.
Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Seinen Angaben sei nicht zu entnehmen gewesen, dass die Ereignisse im Herkunftsstaat, die zur Flucht geführt hätten, als eine individuell gegen die Person des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen. Eine asylrelevante Verfolgung sei auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, sodass davon auszugehen sei, dass eine solche nicht vorliege. Die problematische Sicherheitslage betreffe jedoch nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch andere Menschen in seinem Herkunftsstaat unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung und stelle demnach keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, weil wenngleich eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, bleibe für das Bundesasylamt doch zu befinden, dass sich Syrien in einer schwierigen Phase befinde und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die Berücksichtigung individueller Faktoren und die derzeitige Lage in Syrien ließen das Bundesasylamt zum Befinden kommen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit noch vorlägen und ihm somit objektiv gesehen, die Lebensgrundlage in seinem Herkunftsstaat entzogen sei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 20.12.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 25.07.2013 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.12.2014.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 07.01.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Begründend brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Sein Vorbringen und das Vorbringen seiner Ehefrau seien schlüssig und nachvollziehbar. Er habe Syrien nicht nur wegen der Bürgerkriegssituation verlassen, sondern vor allem deshalb, weil seine ganze Familie vom syrischen Geheimdienst gesucht werde. Er habe zwei Cousins, die bei der "Freien Syrischen Armee" seien. Einer dieser Cousins sei im Zuge von Kampfhandlungen getötet worden, der andere sei von regimetreuen Truppen umgebracht worden als der Beschwerdeführer bereits in Österreich gewesen sei. Das syrische Regime gehe nicht nur gegen Mitglieder der "Freien Syrischen Armee" vor, sondern auch gegen deren Familienangehörige. Das syrische Regime suche generell nach allen Angehörigen desselben Nachnamens; egal, ob man selbst bei der "Freien Syrischen Armee" sei, diese unterstütze oder nur ein Familienangehöriger eines Mitglieds sei. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien habe er mit dem sicheren Tod zu rechnen, da er den gleichen Nachnamen trage wie seine restlichen Familienangehörigen. Seine Frau sei keine Kopftuchträgerin und daher hätten auch manche Anhänger der "Freien Syrischen Armee" geglaubt, sie seien Alawiten. Gerade Sunniten seien in Syrien am meisten gefährdet. Der Präsident und seine Anhänger seien Alawiten. Sunniten seien für ihn eine Bedrohung und würden daher am stärksten verfolgt. Der Beschwerdeführer beantrage seine persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben. Er beantrage, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2013 gab der Beschwerdeführer unter anderem bekannt, dass seine Ehegattin und er in Österreich noch ein Kind bekommen hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Personalausweises sowie einiger anderer Dokumente (Auszug aus dem Familienregister sowie diverse Diplome) glaubhaft gemacht.
Ein Cousin des Beschwerdeführers, der ein Mitglied der "Freien Syrischen Armee" gewesen ist, wurde bei Kampfhandlungen im Mai 2012 getötet. Da dieser Cousin und der Beschwerdeführer den gleichen Familiennamen tragen, wurde der Beschwerdeführer immer wieder bei Kontrollpunkten angehalten und beschuldigt, die Aufständischen zu unterstützen. Aus Angst festgenommen und in der Folge getötet zu werden, hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn Syrien verlassen. Ein weiterer Cousin des Beschwerdeführers, der ebenfalls Mitglied bzw. Funktionär der "Freien Syrischen Armee" gewesen ist, wurde vom syrischen Militär getötet, als der Beschwerdeführer bereits in Österreich war.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge der Mitgliedschaft seiner beiden getöteten Cousins bei der "Freien Syrischen Armee", die denselben Familiennamen wie der Beschwerdeführer geführt haben, ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
Am 19.01.2013 wurde in Österreich eine Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin geboren.
1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung und/oder aufgrund der Unterstellung von Seiten der "Freien Syrischen Armee", der Beschwerdeführer gehöre der Glaubensrichtung der Alawiten an, verfolgt zu werden.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
zu 1.1.: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich das Fluchtvorbringen unter anderem auf konkrete Daten stützt, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt. Auch das Bundesasylamt wertete im angefochtenen Bescheid die Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft (jedoch nicht als asylrelevant), sodass sich die zuständige Einzelrichterin den beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ohne Bedenken anschließen kann.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Sowohl das Bundesasylamt als auch die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts sind in Bezug auf Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und sohin der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin sowie auch schon vom Bundesasylamt für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund der Mitgliedschaft seiner beiden (mittlerweile bereits getöteten) Cousins bei der "Freien Syrischen Armee", die als Verwandte denselben Familiennamen wie der Beschwerdeführer geführt haben, eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass ebenso eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe seiner Familie denkbar ist. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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