BVwG L503 1416479-1

L503 1416479-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Folter, Haft, individuelle<br/>Verhältnisse, Militärdienst, PTBS (posttraumatische<br/>Belastungsstörung), strafrechtliche Verfolgung

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BVwG L503 1416479-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.1416479.1.00

Spruch

L503 1416479-1/77E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 03.11.2010, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF") gelangte am 22.06.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.

2. Bei der ebenfalls an diesem Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der BF zusammengefasst vor, türkischer Staatsangehöriger zu sein und der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Er sei am 12.06.2010 von Istanbul aus auf einem LKW versteckt aufgebrochen und am 22.06.2010 in Österreich angekommen, wo er sich zu seinem hier lebenden Bruder begeben habe. Seinen Reisepass, mit dem er ausgereist sei, habe er dem Schlepper übergeben.

Zu seinem Ausreisegrund befragt gab er an, er sei Kurde und politisch sehr aktiv. Im August 1993 sei er festgenommen und zu 16,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am 10.02.2010 sei er aus der Haft entlassen worden und dürfe seither nicht mehr in seine Heimatstadt zurück. Er habe dort nach seiner Entlassung nur zwei Wochen lang bleiben können, habe aber dann aus Sicherheitsgründen zu seiner Schwester nach Ankara ziehen müssen, wo er zweieinhalb bis drei Monate lang gewohnt habe. Obwohl er keine direkte Verbindung mehr zur PKK habe, sei er nach wie vor politisch engagiert und bestehe jederzeit die Gefahr, dass er festgenommen werde.

3. Am 25.06.2010 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

Dabei brachte er vor, siebzehn Jahre lang im Gefängnis gewesen und deshalb unsicher im Umgang mit Behörden zu sein. Er sei im Gefängnis auch gefoltert worden, er habe sich dagegen mit zahlreichen Hungerstreiks gewehrt, welche auch Spuren bei ihm hinterlassen hätten.

Er sei im Osten der Türkei aufgewachsen, wo er die Volksschule und ein Jahr Hauptschule absolviert habe. Im Alter von 15 oder 16 Jahren sei er zu Verwandten nach Ankara gezogen und habe er als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. Dort habe er bis 1991 gelebt. In diesem Jahr sei er auch Mitglied der PKK geworden, weswegen er im August 1993 auch festgenommen und gefoltert worden sei.

Er sei dann verurteilt worden und habe sich bis 2010 in Haft befunden. Auch danach sei er weiter bedroht worden, dies etwa fünf bis zehn Mal von Zivilpolizisten. Man habe ihm gesagt, er dürfe sich nicht weiter politisch betätigen. Auch habe man versucht, ihn nach seiner Entlassung zum Militärdienst einzuziehen.

Nach seiner Entlassung habe er weder Kontakt zur PKK gehabt noch sei er irgendwie politisch aktiv gewesen.

4. Am 05.07.2010 langten beim BAA diverse Gerichtsunterlagen aus der Türkei ein, darunter insbesondere ein Urteil des 2. Schwurgerichts

E. vom 11.05.2010, demzufolge ein Bruder des BF wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde sowie eine Art Haftbestätigung, der zufolge der BF im August 1993 in die Haftanstalt aufgenommen und im Februar 2010 bedingt entlassen worden sei; die Unterlagen wurden vom BAA einer Übersetzung zugeführt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte die im Spruch genannte Identität des Beschwerdeführers fest sowie, dass dieser türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sei. Er habe keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich seines Herkunftsstaates glaubhaft machen können, ebenso wenig könne festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr in das Herkunftsland sonstige Schwierigkeiten zu erwarten hätte. Weiters traf das Bundesasylamt länderkundliche Feststellungen zur Türkei.

In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass glaubhaft sei, dass der BF den Militärdienst nicht ableisten wolle. Seine Angaben über Drohungen nach seiner Haftentlassung seien hingegen nicht glaubhaft gewesen. So habe der BF widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der ersten Bedrohung gemacht, weiters habe er die Anzahl der Vorfälle nicht genau beziffern können. Auch seien die Schilderungen zur Verbindung des BF zur PKK vage und oberflächlich gewesen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass die Einberufung zum Militärdienst keine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention darstelle. Auch seien Kurden beim Militärdienst nicht schlechter gestellt. Die abgesessene Haft sei als abgeschlossener Sachverhalt nicht mehr asylrelevant. Im Übrigen habe der BF keine Verfolgung glaubhaft machen können.

Es bestünden auch keine Abschiebungshindernisse und sei aus einer eventuellen Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung keine unmenschliche Behandlung abzuleiten.

Hinsichtlich der Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass der BF mit seinen in Österreich lebenden Brüdern nicht im gemeinsamen Haushalt wohne und daher kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben vorliege. Zum Privatleben hielt das Bundesasylamt fest, dass nicht einmal ansatzweise von einer Integration oder sozialen Bindung an das Aufnahmeland gesprochen werden könne.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 11.11.2010 fristgerecht Beschwerde.

Darin wurde zunächst bemängelt, dass das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und wurde in der Folge Kritik an den getroffenen Länderfeststellungen geübt.

Weiters wurden die erstinstanzlichen Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen wiederholt. Der BF leide auch an den Auswirkungen der Folter.

Beantragt wurde die Beiziehung eines Sachverständigen zur Frage der Bedrohung des BF nach der Haftentlassung sowie zur Unmöglichkeit der Integration in die Gesellschaft; weiters wurde der Antrag gestellt, zu einer Verhandlung vor dem AsylGH seine beiden Brüder, welche anerkannte Flüchtlinge seien, beizuziehen.

Unter Hinweis auf das Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wurde ausgeführt, dass der BF als Flüchtling anzusehen sei. Jedenfalls bestehe eine reale Gefahr, dass der BF bei seiner Rückkehr Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.

7. Mit Schreiben seines damaligen Vertreters vom 05.07.2011 (OZ 4, 7) legte der BF einen psychotherapeutischen Befundbericht des Vereins H. vom Februar 2011 sowie eine handschriftliche Stellungnahme in türkischer Sprache vor, die einer Übersetzung (OZ 9) zugeführt wurde.

Darin verwies der BF darauf, dass er aufgrund seiner Erlebnisse traumatisiert und deshalb vergesslich sei. Während seiner Haft habe er mehrfach Hungerstreiks durchgeführt, welche psychische Spuren hinterlassen hätten, weshalb er Schwierigkeiten mit Zeitangaben habe. Weiters wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er fürchte insbesondere den Wehrdienst in der Türkei. Überdies sei er in Österreich politisch aktiv, in einem Verein tätig und beteilige sich dort an verschiedenen Aktivitäten.

Schließlich wurde die zeugenschaftliche Einvernahme einer in Österreich lebenden Tante des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner früheren Inhaftierung beantragt; seine Tante habe nämlich seinerzeit mehrmals versucht, ihn in der Haft zu besuchen, was ihr jedoch verwehrt worden sei.

8. Mit Entscheidung vom 08.11.2011, Zahl: E7 416.479-1/2010/12E, wies der AsylGH die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab.

Begründend führte der AsylGH im Wesentlichen aus, der BF sei - wie von ihm behauptet - von 1993 bis 2010 aufgrund einer Verurteilung wegen Zugehörigkeit zur PKK zu lebenslanger Haft inhaftiert gewesen und 2010 bedingt entlassen worden, was aus den von ihm vorgelegten Unterlagen folge. Nicht feststellbar sei hingegen, dass der BF nach seiner Haftentlassung bedroht worden sei, zumal der BF dieses Vorbringen widersprüchlich erstattet habe. Jedenfalls bestehe für den BF keine aktuelle Gefahr einer Verfolgung; insbesondere spreche etwa auch gegen ein maßgebliches Verfolgungsinteresse des türkischen Staates am BF, dass ihm zuletzt noch ein Personalausweis und ein Reisepass ausgestellt worden seien. Im Übrigen habe der BF zwar seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet; aus näher dargestellten Gründen sei in einer allfälligen Einziehung des BF zum Militärdienst jedoch keine asylrelevante Verfolgung zu erblicken. Auch die Zugehörigkeit des BF zur kurdischen Volksgruppe an sich führe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner Verfolgung des BF in der Türkei. Eine Asylgewährung komme somit nicht in Betracht (Spruchpunkt I.).

Was den Gesundheitszustand des BF anbelange, so leide dieser dem vorgelegten Befundbericht zufolge an psychischen Störungen in Form von Schlafstörungen und depressiven Zuständen; es bestünden jedoch keine Hinweise darauf, dass diesbezüglich ein Abschiebungshindernis iSd Art 3 EMRK vorliegen würde. Zudem handle es sich beim BF um einen grundsätzlich arbeitsfähigen Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in der Türkei, sodass er im Fall der Rückkehr in keine ausweglose Lage geraten werde. Eine Gewährung von subsidiärem Schutz komme somit nicht in Betracht (Spruchpunkt II.).

Im Hinblick auf die Ausweisung des BF (Spruchpunkt III.) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar zwei Brüder des BF in Österreich leben würden, wobei der BF mit einem Bruder im gemeinsamen Haushalt lebe; es habe jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden können. Im Übrigen habe der BF keine sonstigen maßgeblichen Bindungen zu Österreich, sodass seine Ausweisung zulässig und geboten sei.

9. Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an den VfGH; ergänzend vorgelegt wurde dem VfGH ein psychotherapeutischer Befundbericht vom 28.11.2011, dem zufolge der BF an einer "schweren Depressio mit Angstzuständen und Stimmen Hören" leide.

Mit Beschluss vom 02.01.2012, Zahl: U 2516/11-4, erkannte der VfGH der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu (OZ 19).

10. Mit Erkenntnis vom 05.03.2012, Zahl: U 2516/11-8, hob der VfGH die Entscheidung des AsylGH auf (OZ 26). Begründend führte der VfGH aus, der AsylGH habe es unterlassen, im Hinblick auf die Wehrdienstverweigerung durch den BF auf die konkrete Situation des BF einzugehen, obwohl dieser 16 Jahre lang wegen Mitgliedschaft bei der PKK inhaftiert war. Wörtlich führte der VfGH diesbezüglich aus:

"Auf die Frage, inwieweit speziell dem Beschwerdeführer in dieser exponierten Stellung im Falle eines drohenden Strafverfahrens wegen Wehrdienstverweigerung bzw. bei Ableistung seines Militärdienstes womöglich Verfolgungshandlungen asylrelevanter Eingriffsintensität drohen, wird in keiner Weise näher eingegangen. Durch den bloßen Rückgriff auf die im Bescheid des Bundesasylamtes enthaltenen Länderberichte lässt der belangte Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang auch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vermissen."

11. Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 28.06.2012 (OZ 35) wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, zwecks Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des BF Primar Dr. S. zum nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen.

12. Mit Schreiben vom 13.07.2012 legte der rechtsfreundliche Vertreter des BF auf Ersuchen des AsylGH eine Zustimmungserklärung des BF zu Erhebungen vor Ort vor (OZ 36).

13. Mit Beschluss vom 18.07.2012, Zahl: E7 416.479-1/2010/39Z, bestellte der AsylGH Primar Dr. S. zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zum (nichtamtlichen) Sachverständigen. Unter einem wurden Primar Dr. S. ein Fragenkatalog zum Gesundheitszustand des BF sowie diverse bereits vorliegende Befundberichte übermittelt.

14. Mit Schreiben vom 18.07.2012 richtete der AsylGH eine Botschaftsanfrage an die ÖB Ankara (OZ 37). Einerseits wurde die Frage gestellt, ob die vom BF vorgelegten Dokumente echt seien und er tatsächlich eine 16-jährige Haft verbüßt hat und aus dieser bedingt entlassen wurde. Andererseits ersuchte der AsylGH um die Beantwortung folgender Fragen:

Kann erhoben werden, ob sich die Wehrdienstentziehung im Gefolge der Haftentlassung sowie ein eventuelles militärstrafgerichtliches Verfahren auf die bedingte Haftentlassung auswirkt? Kann es sein, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner Wehrdienstentziehung diese bedingte Haftentlassung verwirkt hat?

Mit welchen (Straf) Rechtsfolgen/Sanktionen hat der BF als Wehrpflichtiger, der aus der Strafhaft bedingt entlassen wurde und sich dem Wehrdienst in der Türkei entzogen hat, (nach einer Rückkehr in die Türkei) zu rechnen?

Hat ein Verfahren nach dem türkischen Militärstrafgesetz hinsichtlich der Wehrdienstverweigerung Einfluss auf eine erfolgte bedingte Entlassung aus der Strafhaft? Kann der BF allenfalls deswegen neuerlich in Haft genommen werden?

Ist die angekündigte gesetzliche Neuerung, wonach sich jeder wehrpflichtige Türke vom Wehrdienst freikaufen kann, bereits in Kraft getreten?

Wenn ja, inwieweit wird die neue Gesetzeslage zum Wehrdienst in der Türkei betreffend den Freikauf vom Wehrdienst, insbesondere für türkische Rückkehrer, derzeit bereits umgesetzt?

Sind in der Türkei rechtliche Bestimmungen zur Unterbindung von wiederholter Strafverfolgung von Wehrdienstverweigern oder über die Einführung von zivilen Alternativen derzeit bereits umgesetzt?

Welche Möglichkeiten bieten sich bzw. welche Folgen ergeben sich für einen Wehrpflichtigen, der sich dem Wehrdienst entzogen hat, bei seiner Rückkehr in die Türkei? (Freikaufsmöglichkeiten, Ableistung eines Wehrersatzdienstes, strafrechtliche Verfolgung, etc. ...)

Weiters richtete der AsylGH eine Anfrage an die Staatendokumentation dahingehend, ob sich bzw. wie sich der Umstand, dass der BF wegen Mitgliedschaft bei der PKK verurteilt wurde, in einem allfälligen Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung auswirken würde und ob der BF aufgrund seiner "Vorgeschichte" mit einer besonderen Behandlung/Gefährdung bei Ableistung des Militärdienstes zu rechnen habe (OZ 38).

15. Am 29.08.2012 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe in Zusammenhang mit dem Militärdienst bzw. seiner Wehrdienstverweigerung mit keinen besonderen Konsequenzen wegen seiner Verurteilung als PKK-Mitglied zu rechnen; es bestehe auch die Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen. Auch habe der BF bei Ableistung des Militärdienstes mit keinen Schwierigkeiten aufgrund seiner "Vorgeschichte" zu rechnen (OZ 40).

16. Einen für den 11.09.2012 festgesetzten Untersuchungstermin bei Primar Dr. S. konnte der BF aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthalts nicht wahrnehmen, sodass als neuer Untersuchungstermin der 22.01.2013 festgesetzt wurde (OZ 52).

17. Am 16.10.2012 langte eine Anfragebeantwortung seitens der ÖB Ankara ein (OZ 46). Darin wurde ausgeführt, die vom BF vorgelegten Dokumente seien authentisch, er sei nach sechzehnjähriger Haft bedingt entlassen worden. Durch seine Wehrdienstverweigerung könne er die bedingte Haftentlassung verwirken; er könnte eine weitere Haftstrafe wegen Wehrdienstentziehung bekommen, weswegen er auch die Restzeit seiner ersten Strafe absitzen müsste. Die Gesetze, denen zufolge ein Freikauf vom Wehrdienst möglich sind, seien auf den BF nicht anwendbar.

18. Mit E-Mail vom 17.10.2012 richtete der AsylGH eine ergänzende Anfrage an die ÖB Ankara. Ersucht wurde um Klarstellung, ob es lediglich möglich sei, dass der BF aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und eines damit in Zusammenhang stehenden Militärstrafverfahrens seine seinerzeitige bedingte Haftentlassung verwirkt und ob dies bejahendenfalls bedeuten würde, dass der BF die gesamte Resthaftzeit der früheren lebenslangen Verurteilung wegen Mitgliedschaft bei der PKK - allenfalls nach Ableistung des Wehrdienstes - absitzen müsste.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergeben hat, dass ein militärstrafrechtliches Verfahren keine Konsequenzen für die bedingte Haftentlassung des BF habe, was im Gegensatz zu den Erhebungen der ÖB Ankara stehe; es wurde diesbezüglich um Klärung ersucht.

19. Mit Schreiben vom 20.11.2012 legte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Bestätigung der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie W. vor, der zufolge sich der BF seit 09.08.2012 aufgrund eines schweren depressiven Zustandsbilds vor dem Hintergrund einer komplexen und chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung nach langjähriger Inhaftierung und schweren Folterungen im Herkunftsland in stationärer Behandlung befinde; es sei eine längerfristige stationäre Behandlung erforderlich (OZ 49).

20. Mit Schreiben vom 11.12.2012 legte der rechtsfreundliche Vertreter des BF weitere medizinische Unterlagen den BF betreffend vor; insbesondere befanden sich darunter ein ausführlicher Befundbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie W., demzufolge sich der BF vom 09.08.2012 bis zum 04.12.2012 in stationärer Behandlung befunden habe.

21. Mit Urkundenvorlage vom 21.01.2013 legte der rechtsfreundliche Vertreter des BF einen psychotherapeutischen Befundbericht den BF betreffend vom 21.01.2013 vor; weiters legte er ein Schreiben eines Menschenrechtsvereins in Ankara vom 18.09.2013 samt Übersetzung vor, in welchem ausgeführt wird, dass es in dem Gefängnistyp, in dem der BF in den Neunzigerjahren inhaftiert gewesen sei, zu intensiven Menschenrechtsverletzungen gekommen sei; auch derzeit würde es in türkischen Gefängnissen noch immer intensive Menschenrechtsverletzungen geben (OZ 53).

22. Am 22.01.2013 wurde der BF von Primar D. S. zwecks Erstellung eines Sachverständigengutachtens untersucht.

23. Am 11.04.2013 langte das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten von Primar Dr. S. ein (OZ 59). Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, der BF leide unter einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund seriell erlebter Folter in Haft mit Intrusionen, Flash Backs, erhöhter Vigilanz, Schlafstörungen und dissoziativen Symptomen. Weiters bestehe eine depressive Störung und ein geringes organisches Psychosyndrom vermutlich aufgrund der massiven Mangelernährung und möglichen Dehydrierung während der Haft. Eine Abschiebung des BF habe für ihn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine nicht abzuschätzende negative Auswirkung auf seinen psychischen Zustand und sei aus klinisch-psychologischer Sicht nicht vertretbar.

24. Mit Schreiben vom 11.04.2013 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten zwecks Abgabe einer Stellungnahme übermittelt (OZ 60).

25. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 16.04.2013 langten ein weiterer Befundbericht sowie eine psychotherapeutische Stellungnahme den BF betreffend ein (OZ 61).

26. Am 18.04.2013 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF zum neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten von Primar Dr. S. ein (OZ 62), in welcher ausgeführt wird, der BF habe dem Gutachten nichts entgegen zu halten.

Sodann wiederholte der BF nochmals sein Vorbringen und verwies auf diverse Berichte zur Wehrdienstverweigerung in der Türkei. Er habe zwar keinerlei Verbindungen mehr zur PKK, dennoch wolle er weiterhin für die Rechte des kurdischen Volks eintreten und unterliege aufgrund seiner Vergangenheit sehr wohl einer Verfolgungsgefahr in der Türkei. Jedenfalls würde seine Rückverbringung in Anbetracht seines schlechten Gesundheitszustands eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten; auch die Haftbedingungen nach einer ihm drohenden neuerlichen Verurteilung stünden in Widerspruch zu Art 3 EMRK. Schließlich würde auch seine Ausweisung aus näher dargelegten Gründen eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten.

27. Am 08.07.2013 langte beim AsylGH die ergänzende Anfragebeantwortung der ÖB Ankara ein (OZ 65). Darin wurde ausgeführt, der BF werde zunächst eine Geldstrafe wegen Wehrdienstverweigerung erhalten. Falls sich der BF weiterhin weigern sollte, werde sich die Geldstrafe erhöhen und sodann in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden. Im letzteren Fall werde auch die "alte" - bedingt nachgesehene - Strafe vollstreckt werden und der BF müsse beide Strafen verbüßen.

28. Am 24.07.2013 richtete der AsylGH eine nochmalige ergänzende Anfrage an die ÖB Ankara. Es wurde um Auskunft ersucht, auf welcher Grundlage bzw. aufgrund welcher Bestimmungen der BF anlässlich einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung damit rechnen müsse, dass seine bedingte Entlassung aus seiner lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Zugehörigkeit zur PKK widerrufen wird und ob dem BF dagegen entsprechende rechtsstaatliche Beschwerdemöglichkeiten offen stünden.

29. Am 19.02.2014 langte die ergänzende Anfragebeantwortung der ÖB Ankara ein (OZ 73). Wiedergegeben wurde der Inhalt der einschlägigen Bestimmung des türkischen Strafvollzugsgesetzes. Darin werde angeordnet, dass im Fall eines auf Bewährung Verurteilten, wenn dieser in der Bewährungszeit eine vorsätzliche Straftat begeht, die Bewährung widerrufen werde und er die restliche Zeit verbüßen müsse. Bei der Wehrdienstverweigerung handle es sich um eine vorsätzliche Straftat, bei der zuerst eine Geld- und dann eine Haftstrafe verhängt werde. Die Bewährung des BF wäre jedenfalls in Gefahr.

30. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.05.2014 übermittelte das nunmehr zuständige BVwG dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF einerseits die bisherigen, zahlreichen Erhebungsberichte der ÖB Ankara und andererseits aktuelle länderkundliche Informationsquellen zur Türkei und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen (OZ 75).

31. Mit Schriftsatz vom 18.06.2014 langte die diesbezügliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein (OZ 76). Darin verwies der BF zunächst darauf, dass die Erhebungsberichte des Vertrauensanwalts der ÖB Ankara sein Vorbringen bestätigen würden; er würde wegen Wehrdienstverweigerung strafrechtlich belangt werden und würde dadurch seine bedingte Haftentlassung verwirken; er würde somit wiederum jahrelang in Haft genommen werden und habe diesbezüglich wohlbegründete Furcht, erneut Opfer von Verletzungen seiner Rechte nach Art 2 und 3 EMRK zu werden. Im Übrigen erfolge die strafrechtliche Verfolgung des BF aufgrund seiner politischen Gesinnung und kurdischen Abstammung, weshalb er Flüchtling iSd GFK sei. Zudem gebe es in der Türkei nach wie vor keine Möglichkeit, die Ableistung des Wehrdienstes aus Gewissengründen abzulehnen.

Im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben in Österreich führte der BF aus, er habe fast die Hälfte seines Lebens im Gefängnis verbracht und sei schwer traumatisiert; er sei zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen geflohen, die sich aufopfernd um ihn kümmern würden. Seine beiden Brüder und seine Tante würden bereits seit vielen Jahren als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben; sie würden den BF unterstützen und ihm helfen, seine traumatischen Erlebnisse aufzuarbeiten. Er sei auch weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung und lege diesbezüglich eine Bestätigung vor; ein sicheres Umfeld sei maßgeblich für einen Heilungs- und Aufarbeitungsprozess. Zudem habe der BF hier eine Verlobte, eine in der Türkei geborene österreichische Staatsbürgerin; sie würden beabsichtigen, demnächst zu heiraten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen:

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden.

Er stammt aus dem Südosten der Türkei, lebte zeitweise aber auch in Ankara.

In der Türkei leben noch die Eltern des BF sowie diverse Geschwister.

In Österreich leben unter anderem zwei Brüder des BF, die anerkannte Flüchtlinge sind. Der BF ist derzeit mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt.

1.2. Zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen wird festgestellt:

Festgestellt wird, dass der BF im Jahr 1993 wegen Mitgliedschaft bei der PKK zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt wurde. Nach Verbüßung von mehr als 16 Jahren seiner Haftstrafe wurde der BF im Februar 2010 vorzeitig bedingt entlassen.

Festgestellt wird, dass der BF während seiner Inhaftierung - hauptsächlich in den Neunzigerjahren - schwer gefoltert wurde, mehrfach in Hungerstreik trat und auch einen Selbstmordversuch unternahm. Daraus resultiert beim BF eine nach wie vor bestehende komplexe posttraumatische Belastungsstörung aufgrund seriell erlebter Folter in Haft mit Intrusionen, Flashbacks, erhöhter Vigilanz, Schlafstörungen und dissoziativen Symptomen. Der BF steht im Hinblick auf seine posttraumatische Belastungsstörung nach wie vor in Behandlung; vom 09.08.2012 bis zum 04.12.2012 war zudem eine stationäre Aufnahme des BF erforderlich.

Festgestellt wird, dass der BF in der Türkei als wehrdienstflüchtig gilt. Im Fall der weiteren Weigerung des BF, seinen Militärdienst abzuleisten, würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine weitere Freiheitsstrafe gegen den BF verhängt werden. Dies hätte zur Konsequenz, dass der BF im Fall einer Rückkehr seine bedingte, vorzeigte Entlassung aus seiner lebenslangen Haftstrafe verwirkt, sodass er diese zur Gänze verbüßen müsste.

In Anbetracht der bereits erlittenen Misshandlungen während seiner Inhaftierung und insbesondere in Anbetracht des daraus resultierenden aktuellen Gesundheitszustands des BF würde eine Rückverbringung des BF in die Türkei - was die Verpflichtung des BF zur Ableistung des Militärdienstes bzw. die Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedeuten würde - jedenfalls einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen.

In Anbetracht der Umstände, dass der BF 1993 - in noch sehr jugendlichem Alter - wegen Mitgliedschaft bei der PKK zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und anschließend in der Haft gefoltert wurde und ihm nunmehr aufgrund seiner (bloßen) Wehrdienstverweigerung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit lebenslange Inhaftierung droht, kommt den dem BF drohenden Eingriffen Asylrelevanz zu.

1.3. Im Hinblick auf die aktuelle Situation in der Türkei wird auf die Feststellungen im Bericht des Deutschen Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 26.08.2012 sowie die Feststellungen der Staatendokumentation des BAA zur Türkei vom Jänner 2013 und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom März 2014 verwiesen, denen auf das Kürzeste zusammengefasst folgende Aussagen zu entnehmen sind:

Allgemeine politische Lage:

Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit primär repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.

Staatliche Repressionen:

Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.

Kurden:

In der Türkei leben ca. 13 bis 15 Mio Kurden. Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte.

Behandlung von Rückkehrern:

Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.

Medizinische Versorgung:

Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.

Militärdienst:

Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit ab dem 20. Lebensjahr; die offizielle Zahl der gegenwärtig Dienst Leistenden wird nicht veröffentlicht. Informationen zufolge leisten derzeit rund 450.000 Wehrpflichtige ihren Dienst. Die Wehrdienstfähigkeit beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 40. Geburtstags. Der fünfzehnmonatige Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet.

Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Bisher beträgt gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren.

Zum Einsatz von Kurden in den südöstlichen Gebieten des Landes ist zu sagen, dass prinzipiell die Stationierung von Rekruten mittels eines computergesteuerten Zufallverfahrens erfolgt. Es gibt kein offizielles Gesetz, das verbieten würde, dass Kurden in diesem Gebiet eingesetzt werden dürften, jedoch gibt es eine Art Übereinkunft, dass man Kurden, die im Südosten des Landes registriert sind, nicht genau dort zur Wehrpflicht einsetzt. Außerdem ist es übliche Praxis, dass Wehrdiener weder in der Heimatprovinz eingesetzt werden, noch allzu weit weg von zuhause. Es wird auch immer wieder die Einführung eines Berufsheeres diskutiert, jedoch dürfte dies das Budget sprengen. Trotzdem versucht man die Einheiten, die gegen die PKK kämpfen durch gut ausgebildete und trainierte Berufssoldaten zu stärken.

Eine systematische Diskriminierung von Kurden kann nicht festgestellt werden, Einzelfälle können naturgemäß immer vorkommen und werden von vielen Faktoren bedingt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzughörigkeit des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF und dem von ihm vorgelegten Nüfus. Die Feststellungen zu den Angehörigen des BF in der Türkei und in Österreich beruhen ebenso auf seinen glaubwürdigen Angaben.

2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF beruhen auf folgenden Erwägungen:

2.2.1. Die Feststellung, dass der BF im Jahr 1993 wegen Mitgliedschaft bei der PKK zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt wurde und nach Verbüßung von mehr als 16 Jahren seiner Haftstrafe im Februar 2010 vorzeitig bedingt entlassen wurde, beruht auf den vom BF vorgelegten Gerichtsunterlagen und insbesondere den vom AsylGH veranlassten Erhebungen seitens der ÖB Ankara, die ergaben, dass das diesbezügliche Vorbringen des BF den Tatsachen entspricht.

2.2.2. Die Feststellung, dass der BF während seiner Inhaftierung - hauptsächlich in den Neunzigerjahren - schwer gefoltert wurde, mehrfach in Hungerstreik trat und auch einen Selbstmordversuch unternahm und dass daraus beim BF eine nach wie vor bestehende komplexe posttraumatische Belastungsstörung resultierte, beruht nicht nur auf den diesbezüglichen Angaben des BF, sondern vor allem auch auf einer Vielzahl an vorliegenden psychiatrischen Befundberichten, die allesamt im Ergebnis identische Aussagen treffen. Verwiesen sei diesbezüglich insbesondere auch auf das im Auftrag des AsylGH von Primar Dr. S. erstellte neurologisch-psychiatrische Gutachten den BF betreffend vom 10.04.2013 (OZ 59), in welchem dem BF zusammengefasst eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung aufgrund seriell erlebter Folter in Haft mit Intrusionen, Flashbacks, erhöhter Vigilanz, Schlafstörungen und dissoziativen Symptomen attestiert wird. Aus den medizinischen Unterlagen geht zudem hervor, dass der BF im Hinblick auf seine posttraumatische Belastungsstörung nach wie vor in Behandlung steht; ebenso folgt aus den Unterlagen, dass vom 09.08.2012 bis zum 04.12.2012 eine stationäre Aufnahme des BF erforderlich war.

2.2.3. Die Feststellung, dass der BF in der Türkei den Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und als wehrdienstflüchtig gilt, beruht auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF - so wäre schon allein aufgrund des Umstands, dass er von seinem 19. Lebensjahr an inhaftiert war und bereits wenige Monate nach seiner Entlassung aus der Haft die Türkei verließ, eine allfällige Ableistung des Wehrdienstes durch den BF denkunmöglich gewesen - sowie auf dem Umstand, dass dies auch von der ÖB Ankara im Rahmen der getätigten Erhebungen bestätigt wurde.

Die Feststellung, dass im Fall der weiteren Weigerung des BF, seinen Militärdienst abzuleisten, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine weitere Freiheitsstrafe gegen den BF verhängt würde, beruht auf den im Fall des BF getätigten Erhebungen durch die ÖB Ankara. Die Feststellung, dass eine Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe wegen Wehrdienstverweigerung sodann zur Konsequenz hätte, dass der BF seine bedingte, vorzeigte Entlassung aus seiner lebenslangen Haftstrafe wegen Mitgliedschaft in der PKK verwirkt, sodass er diese zur Gänze verbüßen müsste, beruht ebenso auf den getätigten Erhebungen durch die ÖB Ankara, wobei der AsylGH in diesem Zusammenhang mehrfach ergänzende Anfragen an die ÖB Ankara stellte, deren Beantwortungen letztlich zum erwähnten, klaren Ergebnis führten.

2.2.4. Die Feststellung, dass eine Rückverbringung des BF in die Türkei jedenfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bedeuten würde, beruht auf folgenden Erwägungen:

Zunächst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der aktuelle Gesundheitszustand des BF in Anbetracht der zahlreichen, vorliegenden Unterlagen und insbesondere in Anbetracht des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Primar Dr. S. als sehr schlecht darstellt, wobei der beeinträchtigte Gesundheitszustand des BF eine Folge der während seiner Inhaftierung in der Türkei erlittenen Misshandlungen ist. Konkret wird im Gutachten vom Primar Dr. S. etwa betont, der BF sei aufgrund der jahrelangen Folterungen in Haft auch mehrmals in Hungerstreik getreten und habe im Jahr 1994 versucht, sich zu erhängen. Aus psychiatrischer Sicht sei auch nicht daran zu zweifeln, dass der BF tatsächlich Opfer der von ihm geschilderten Vorfälle wurde. Weiters führt Primar Dr. S. aus, eine Abschiebung des BF in die Türkei würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Symptomverstärkung und einer signifikanten Verschlechterung des Gesundheitszustands des BF führen, wobei dazu vor allem auch die drohende Einberufung zur türkischen Armee und die damit verbundenen Befürchtungen beitragen würden. Insofern liegen in gegenständlichem Fall außergewöhnliche Umstände vor, die dazu führen würden, dass sich der sehr schlechte Gesundheitszustand des BF im Fall der Rückverbringung nochmals erheblich verschlechtern würde, wobei ja dem BF aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung letztlich eine lebenslange Inhaftierung droht. Die Umstände sind hier somit dermaßen außergewöhnlich, dass in der Rückverbringung des BF in die Türkei jedenfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erblicken wäre.

2.2.5. Die Feststellung, dass den dem BF drohenden Eingriffen Asylrelevanz zukommt, beruht auf folgenden Erwägungen:

Eingangs ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstentziehung in der Türkei und einer daraus resultierenden Bestrafung in Anbetracht der Berichtslage keine Asylrelevanz zukommt. Zudem sind dem Berichtsmaterial auch keine Hinweise zu entnehmen, dass - aufgrund welchen Delikts auch immer - vorbestrafte Personen bei Ableistung des Wehrdienstes gezielt nachteilig behandelt oder gezielt misshandelt würden, sodass auch insofern keine Asylrelevanz gegeben wäre.

Die Lage des BF stellt sich jedoch als besonders dar: So leidet der BF aufgrund von Misshandlungen während seiner Inhaftierung in der Türkei an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und würde den medizinischen Unterlagen zufolge bereits seine Rückverbringung an sich, vor allem aber eine erzwungene Ableistung des Militärdienstes, zu einer nochmals erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen. Zudem gilt der BF bereits als wehrdienstflüchtig und würde im Falle seiner weiteren Weigerung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, was zur Konsequenz hätte, dass er die bedingte Entlassung aus seiner seinerzeitigen lebenslangen Freiheitsstrafe verwirken würde. Im Ergebnis würde der BF folglich für seine Wehrdienstverweigerung (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit) mit lebenslangem Freiheitsentzug bestraft werden, was zweifellos unverhältnismäßig wäre.

Wesentliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die seinerzeitige Verurteilung des BF im Jahr 1993 zu lebenslanger Haft wegen der Mitgliedschaft des BF bei der PKK erfolgte, es somit im weiteren Sinne (auch) um die politische Einstellung des BF ging. Hier ist doch zu bedenken, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Verurteilung gerade einmal 19 Jahre alt war und sich die Verurteilung zu lebenslanger Haft wegen Mitgliedschaft in der PKK offensichtlich auch auf Zeiträume erstreckte, in denen er noch minderjährig war. Zudem bestehen auch keine Hinweise darauf, dass sich der BF an irgendwelchen Kampfhandlungen beteiligte, sondern hat der BF der Aktenlage zufolge lediglich an Aufmärschen teilgenommen, Flugzettel für die PKK verteilt und logistische Tätigkeiten wie das Verteilen von Lebensmitteln durchgeführt. Vor dem Hintergrund dieser Umstände - nämlich des damals noch sehr jugendlichen Alters des BF und seiner offensichtlich untergeordneten Tätigkeiten für die PKK - scheint die damalige Verurteilung des BF zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe doch unangemessen zu sein und geht in diesem Sinne wohl über eine legitime Strafverfolgung hinaus.

Aufgrund der unter diesen Umständen erfolgten Verurteilung droht dem BF im Fall einer Rückkehr - wie dargestellt - aber neuerlich eine lebenslange Inhaftierung, sodass die Asylrelevanz der dem BF nunmehr drohenden Verfolgung nicht schlichtweg verneint werden kann, wobei die Asylrelevanz letztlich aus einer Kumulation folgender Aspekte folgt: 1. Der BF wurde im Alter von nur 19 Jahren wegen lediglich untergeordneter Tätigkeiten für die PKK zu lebenslanger Haft verurteilt, was offensichtlich unangemessen ist; 2. Der BF wurde in der Haft erwiesenermaßen schwer gefoltert, was zu einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung führte; 3. Die Rückverbringung des BF in die Türkei würde - durch einen Sachverständigen festgestellt - zu einer weiteren massiven Verschlechterung des Gesundheitszustands des BF führen, wobei eine Einziehung des BF zum Militärdienst seinen Gesundheitszustand nochmals verschlechtern würde; 4. Wenn der BF den Wehrdienst weiterhin verweigert, droht ihm als überaus unangemessene Sanktion nunmehr wegen seiner Wehrdienstverweigerung die (weitere) Verbüßung seiner (bereits an sich wohl unangemessenen) lebenslangen Haftstrafe.

2.2.6. Die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität das BVwG keine Bedenken hegt; sie geben ein in sich stimmiges Bild der derzeitigen Lage in der Türkei ab. Den Berichten wurde seitens des BF bzw. seines Vertreters nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2014/40 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. Gewährung von Asyl gem. § 3 Asylgesetz (Spruchteil A)

3.2.1. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVm

Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2.2. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der BF Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Wie dargestellt, droht dem BF im Fall einer Rückkehr aufgrund einer Kumulation besonderer Umstände die lebenslängliche Verbüßung einer im Jahr 1993 verhängten Haftstrafe wegen Mitgliedschaft in der PKK - somit auch aus politischen Gründen -, wobei diese Sanktion, wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, im konkreten Fall aufgrund besonderer - ebenso im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellter - Gründe unangemessen wäre und über eine legitime Strafverfolgung hinausgehen würde.

Da sich die türkische Staatsgewalt über das gesamte Territorium erstreckt und die von ihr ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktiziert werden, stellt sich die Frage einer inländischen Flucht- respektive Schutzalternative nicht.

Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb der Türkei befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes ergeben haben. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass der BF etwa in Kampfhandlungen involviert war.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

3.4. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG in einer spezifischen Sachverhaltskonstellation und folgt dabei den Vorgaben dieser Bestimmung und der dazu (sowie zu den Vorgängerbestimmungen) ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es kann nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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