BVwG I404 1434616-1

I404 1434616-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG I404 1434616-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.1434616.1.00

Spruch

I404 1434616-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2013, Zl. 13 04.427-BAT, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.04.2013 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben:

Er heiße XXXX, sei am XXXX in Al Ayun geboren und ledig. Er sei muslimischen Glaubens und gehöre der arabischen Volksgruppe an. Seit den Aufständen 2010 in Al Ayun unterdrücke die marokkanische Regierung die Sahrauis mit äußerster Gewalt. Ihm persönlich sei kein Leid zugefügt worden, jedoch habe er Angst, dass ihm die Regierung etwas antun könnte, nämlich für etwas, das er nicht getan habe, angeklagt oder in Haft genommen zu werden. Die Marokkaner seien in seiner Heimat noch immer Besatzungsmacht.

3. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.04.2013 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben:

Er sei nicht in die Grundschule sondern zwei Jahre auf die Koranschule gegangen, er könne nicht lesen und schreiben. Er habe im Elternhaus gelebt. Er gehöre dem Stamm der Westsahara an. Zu Hause habe er keine Arbeit gehabt und habe er jahrelang als Schafhirte und in der Landwirtschaft gearbeitet. Es habe Unruhen gegeben und er habe Angst gehabt, weshalb er ausgereist sei. Sonst habe er keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe, er habe nur zu Hause keine Zukunft. Er habe Angst gehabt, dass er seinen Lebensunterhalt (ergänzt: nicht) verdienen könne, dass er keine Zukunft habe. Er habe keine Eltern mehr, keine Verwandten, keine Freundin und keine Frau; aus diesen Gründen habe er sein Land verlassen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2013 wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Von der Behörde wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger und Moslem sei. Seine Identität stehe nicht fest, er leide an keiner schweren oder lebensbedrohenden Krankheit. Die Gründe für das Verlassen der Heimat, nämlich weil er als Sahraui durch die marokkanische Regierung unterdrückt würde, seien nicht glaubwürdig. Eine asylrelevante Verfolgung könne darüber hinaus nicht festgestellt werden. Im Falle der Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer realen Gefahr des Todes, der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt oder sein Recht auf Leben gefährdet wäre. Auch würde die Rückverbringung für den Beschwerdeführer nicht die Gefahr willkürlicher Gewalt im Rahmen eines nationalen oder internationalen Konflikts mit sich bringen. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder Mann, "der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr wenn auch vorübergehend mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten" könne. Bei seiner Rückkehr könnte der Beschwerdeführer bei seinen Freunden und Bekannten Unterkunft und Unterstützung finden. Zur Lage im Herkunftsstaat finden sich Quellen zu den Themen Allgemeine Lage, Politik/Wahlen, Allgemeine Sicherheitslage, Menschenrechte, Justiz, Sicherheitsbehörden, NGOs, Ombudsmann, Rückkehrfragen, Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung und Behandlung nach Rückkehr, nicht jedoch zur Westsahara. Beweiswürdigend stellte die Behörde unter anderem fest, dass die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates (Furcht vor Verfolgung als Sahraui) unglaubwürdig seien, weil der Beschwerdeführer weder einen Vorfall, noch eine konkrete Bedrohung als Auslöser seiner Flucht benannt habe.

5. Am 22.04.2013 langte fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein, in welcher ausgeführt wurde, dass er aus der Westsahara stamme und sein Land unter der Fremdherrschaft Marokkos leiden würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

1.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:

1.2. 1 § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

...

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2

2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung vom 21.11.2002 zu Zl. 2000/20/0084 betreffend die Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren wie folgt geäußert:

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. das E 16.4.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002,

Zl. 2000/20/0020). Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.

1.2.2. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er geflohen ist, weil er zu Hause keine Arbeit gehabt habe und von der marokkanischen Regierung als Sahrauis unterdrückt werde.

Im Bescheid finden sich jedoch überhaupt keine Feststellungen zu den Sahrauis bzw. zur Westsahara. Es wäre aber seitens der belangten Behörde erst bei ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen überhaupt möglich gewesen, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers dahingehend zu prüfen, ob ihm aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Um diese entscheidungsrelevante Frage klären zu können, bietet der angefochtene Bescheid kein hinreichendes Tatsachensubstrat. Die Behörde hat dem angefochtenen Bescheid nicht nur unzureichende, sondern keine Feststellungen zur Situation der Sahrauis in Marokko zu Grunde gelegt, Ermittlungstätigkeit in diesem entscheidenden Punkt also völlig unterlassen, weshalb der Bescheid diesbezüglich mangelhaft ist.

1.2.3. Weiters ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde zum Fluchtvorbringen mangelhaft. So wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgungshandlung angegeben habe. Warum dies dann die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel stellt, ist aber für das Gericht nicht nachvollziehbar. Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer rein wirtschaftliche Gründe, welche keine Asylrelevanz besitzen würden, angeführt habe. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass die wirtschaftliche Benachteiligung einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, grundsätzlich asylrelevant sein kann (siehe dazu Erk. des VwGH vom 06.11.2009 zu Zl. 2006/19/1125).

1.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde Länderberichte aus verschiedenen Quellen zum Thema Westsahara (Sahrauis) zusammenzutragen zu haben. Diese werden dem Beschwerdeführer vorzuhalten sein, wobei ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen sein wird. Weiters wird sich die Behörde anhand der Länderfeststellung eingehend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen zu haben.

1.2.5. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderlichen Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Ermittlung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

1.2.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

In den Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich dargelegt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen im Sachverhaltsbereich unterlassen wurden und unter Hinweis auf die eindeutige Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG der Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und daher die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.

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