I403 2008886-1•BVwG I403 2008886-1
I403 2008886-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Kassation, Parteiengehör,<br/>wesentlicher Verfahrensmangel
I403 2008886-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2014, Zl. 810019608/1324858, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger moslemischen Glaubens, stellte am 07.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 07.01.2011 gab er hinsichtlich seiner Reiseroute an, dass er am 05.12.2010 mit dem Schiff von Tanger nach Spanien gefahren sei, wo er sich dann etwa ein Jahr aufgehalten hätte, Dann sei er über Italien nach Österreich gefahren, wo er am 05.01.2011 eingereist sei. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: "Die Tochter von Nachbarn wurde schwanger. Sie haben mich verdächtigt, dass ich sie geschwängert habe. Die Brüder von ihr sind kriminell und wollten die Ehre von ihrer Schwester rächen. Sie wollen mich deswegen umbringen."
Das Asylverfahren wurde zugelassen. Am 12.01.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme statt. Er ergänzte hinsichtlich seines Fluchtgrundes, dass er nicht der Vater des Kindes sei. Die Drohung der Brüder hätte er per Handy bekommen. Da er schon vorher geflüchtet sei, konnte er auch keine Anzeige machen. Es handle sich um eine einflussreiche Familie.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auch im Falle der Glaubwürdigkeit der geschilderten Streitigkeiten aufgrund der Verfolgung durch Drittpersonen keine Verfolgungshandlung gemäß Genfer Konvention vorliege. Es würde auch keine Hinweise in der Person des Beschwerdeführers geben, die darauf hindeuten würden, dass er nicht fähig wäre, seine Grundbedürfnisse in Marokko abzudecken.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 27.01.2011 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die ihn bedrohenden Personen die Polizei bestechen würden und Korruption bei der Polizei in Marokko ein maßgebliches Problem sei. Eine Rückkehr nach Marokko würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK bedeuten. Zudem sei die Entscheidung mangelhaft, da man nur auf Textbausteine zurückgegriffen und nicht die individuelle Situation berücksichtigt hätte. Zudem würde durch eine Ausweisung in das durch Art 8 MRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Dies begründete der Beschwerdeführer aber nicht näher.
Am 02.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, waren alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Am 10.03.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt.
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2014, Zl. I403 1417607, wies das Bundesverwaltungsgericht die oben bezeichnete Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte I. und II. als unbegründet ab und verwies zugleich gemäß
§ 75 Abs. 20 Z 2 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das, zwischenzeitlich dem Bundesasylamt nachgefolgte, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurück.
Im angefochtenen Bescheid vom 30.03.2014, zugestellt am 07.04.2014, erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005 idgF. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF und stellte fest, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist. Als Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers legte das BFA gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
Die belangte Behörde legte dem bekämpften Bescheid den gesamten Akteninhalt des Verfahrens, so auch die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde und bezog die Zusammenstellung der Staatendokumentation zur allgemeinen Lage in Marokko in ihr Verfahren mit ein. In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als geklärt anzusehen sei. Es habe sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, mit dem Beschwerdeführer den maßgeblichen Sachverhalt zu erörtern, zumal der Beschwerdeführer nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesverwaltungs-gericht und trotz Kenntnis des laufenden Verfahrens keinen neuen und ohnehin nicht schon vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt vorgebracht habe.
10. Am 15.04.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser "einen Einspruch erhebt" und erklärt, weiterhin von der Nachbarsfamilie bzw. von einer Haftstrafe bedroht zu sein. Er würde von seiner Schwester unterstützt werden, besuche einen Deutschkurs und bezahle seine Krankenversicherung selbst. Ein Werkvertrag und ein Mietvertrag wurden ebenfalls übermittelt.
11. Am 22.04.2014 langte eine Beschwerdeergänzung beim BFA ein. Darin wird eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolgedessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt. Dies wurde damit begründet, dass die belangte Behörde keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über ein Rückkehrverbot an diese zurückverwiesen hatte. Das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte VwGH-Erkenntnis vom 23.01.2001 (2002/20/0533) beziehe sich auf das Ausbleiben einer mündlichen Verhandlung in der zweiten Instanz, nachdem die erste Instanz ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Ein solches sei hier aber unterblieben; um die rechtliche Beurteilung über die Erwägungsgründe des § 9 BFA-VG treffen zu können, hätte die belangte Behörde den aktuellen Sachverhalt ermitteln müssen. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer zu keiner Einvernahme geladen und zu keiner Stellungnahme aufgefordert. Dem Beschwerdeführer sei auch nicht die Möglichkeit gegeben worden, auf den Inhalt der Beweiswürdigung zu reagieren. Bei ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner kurzen Aufenthaltsdauer schon sehr gut integriert sei, Deutschkurse besuche und als Zeitungszusteller arbeite. Er sorge für sich alleine und beziehe keine Unterstützung aus der Grundversorgung. Die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungstätigkeit durchgeführt und den Bescheid daher mit Willkür belastet. Schließlich stellte der Beschwerdeführer die Anträge, den bekämpften Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 oder § 57 Asylgesetz gegeben sind; in eventu den angefochtenen Beschweid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
12. Mit Schreiben vom 17.06.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Der nunmehr bekämpfte Bescheid des BFA vom 30.03.2014 wurde durch die belangte Behörde ausschließlich anhand der bereits vorliegenden Aktenlage vorgenommen.
Die belangte Behörde führte zu dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bekämpften Bescheid einerseits kein weiteres Ermittlungsverfahren mehr durch und gewährte andererseits dem Beschwerdeführer auch kein Parteiengehör zu den nach Ansicht der belangten Behörde bereits vollständig vorliegenden Ermittlungsergebnissen, sodass dem Beschwerdeführer bezüglich des nunmehr angefochtenen Bescheides sohin die Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen auch und insbesondere im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht eingeräumt wurde.
In Ansehung der ständigen Rechtsprechung des VwGH soll aber gerade das Parteiengehör als Prozessgrund- und Prozessmitwirkungsrecht sicherstellen, dass eine erlassene Ent-scheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvorganges der Partei haben (VwGH 26.11.1992, 92/09/0229).
Dieses fundamentale Recht soll zudem der Ermittlung der materiellen Wahrheit dienen (VwGH 11.12.1986, 86/02/0138). Ohne Gewährung eines Parteiengehörs kann nach der VwSlg 206 A/1947 nicht von einem Ermittlungsverfahren im Sinne des AVG gesprochen werden.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bildet somit einen "Kardinalgrundsatz" jeden behördlichen Verfahrens (vgl. VwSlg 4557 A/1958) und eine Verletzung dieses Grundsatzes stellt unzweifelhaft einen erheblichen Verfahrensmangel dar.
Dieser Verfahrensmangel wurde nach Ansicht der erkennenden Richterin vom Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen zu Recht gerügt.
Im konkreten Fall wäre dem Beschwerdeführer zu den vorliegenden und in weiterer Folge dem Bescheid zugrunde gelegten Ermittlungsergebnissen entsprechendes Parteiengehör einzuräumen gewesen.
Ein solches Parteiengehör ist jedoch nicht erfolgt, sodass der bekämpfte Bescheid im Lichte der vorangestellten Ausführungen zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen war.
Nach dem gesetzlichen Konzept des § 75 Absatz 20 zweite Variante ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung durch das BFA ein neues Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen, wobei zumindest der aktive Versuch unternommen werden muss, sei es ihm Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs oder der niederschriftlichen Einvernahme des Asylwerbers, neue Sachverhaltselemente in Erfahrung zu bringen.
Ferner ist auch festzuhalten, dass gemäß § 75 Absatz 20 zweite Variante im Falle der Zurückverweisung des Verfahrens an das BFA, die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend sind, was das Erfordernis weitergehender Ermittlungen indiziert.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass sich die getroffenen Länderfeststellungen zur Situation in Marokko im angefochtenen Bescheid als obsolet erweisen.
Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.
2.4. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, .
3. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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