G311 2008732-1•BVwG G311 2008732-1
G311 2008732-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2014
gelinderes Mittel, Konsultationsverfahren, Kostenersatz, Revision<br/>zulässig, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Überstellungsfrist,<br/>Untertauchen, Zeitablauf
G311 2008732-1/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 18.06.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2014,
Zl. 1017661310-14599875 sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes von 10.05.2014 bis 13.05.2014 gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes von 13.05.2014 bis 18.06.2014 gemäß § 22a BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft in diesem Zeitraum für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
IV. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Aktenkundig ist eine Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.05.2014, wonach der Beschwerdeführer am 09.05.2014 am Bahnhof XXXX polizeilich kontrolliert worden sei. Er habe dabei unter anderem Zugtickets von Verona nach Innsbruck, von Innsbruck nach XXXX und von XXXX nach Hamburg sowie einen syrischen Reisepass und ein Attesto Nominativo der Questura di Cagliari vorgelegt.
Die Landespolizeidirektion XXXX ordnete am 09.05.2014 die Zurückschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet an.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an:
"Ich bin gestern aus Italien kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist. Ich wollte nach Hamburg weiterreisen. Am 30.04.2014 bin ich in Italien eingereist. Wir (1500 syrische Flüchtlinge) sind mit einem Schiff von Libyen nach Italien gefahren und vor Sizilien wurden wir von der italienischen Marine aufgelesen. Die Fingerabdruckname haben wir verweigert und sind wir nach Sardinien in ein Flüchtlingslager überstellt worden. Dort habe ich am 05.05.2014 die schriftliche Aufforderung erhalten Italien innerhalb von 15 Tagen zu verlassen.
Ich habe in Italien keinen Asylantrag gestellt und möchte auch hier keinen stellen. Ich möchte zu meinem Kind nach Schweden.
Meine Familie befindet sich in Schweden. Mein Sohn (18 Monate) und meine Frau befinden sich dort. Sie haben dort bereits um Asyl angesucht. Sie leben südlich von Stockholm. Meine Frau lebt in Schweden bei Verwandten.
Meine Frau war bis in Libyen bei mir. Für meine Frau und mein Kind konnte ich den Schlepper noch bezahlen, für mich reichte das Geld nicht mehr. So wurden wir getrennt. In Libyen wurde ich ausgeraubt.
Alles was ich vorher erzählt habe entspricht nicht der Wahrheit.
Ich bin nicht verheiratet und habe kein Kind. Meine Verlobte ist in Syrien. Ich habe deswegen falsche Angaben gemacht um das Verfahren zu beschleunigen. Ich will entweder nach Schweden oder wieder nach Italien.
Ich habe in Österreich keine Angehörigen.
Ich habe in Österreich keinen Wohnsitz und bin nicht behördlich gemeldet.
Ich bin im Besitz von 300 Euro.
Mein Vater, meine Mutter, Bruder und Schwester leben in XXXX. Sie wollen, dass ich einen Status als Flüchtling erreiche, damit ich eine Familienzusammenführung beantragen kann.
Es ist beabsichtigt gegen Sie eine Rückkehrentscheidung nach Italien und die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens gegen mich zu erlassen.
Dazu gebe ich an: Ich möchte so rasch als möglich nach Italien zurück."
Mit Bescheid der Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 1 Z 1 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Italien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde durch persönliche Übernahme am 10.05.2014 zugestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.05.2014 des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, der als Mandatsbescheid bezeichnet wurde, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Begründung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am XXXX von der Polizei festgenommen worden sei, da er sich nicht rechtmäßig Bundesgebiet aufhalte. Seine Person stehe fest, seine Familie lebe in Libyen. Eine Rückkehrentscheidung sei durchsetzbar, aufgrund des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und habe keine ausreichenden Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe sich bislang unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe sich aufgrund seines Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten, weshalb die Sicherung der Abschiebung erforderlich sei. Das Risiko des Untertauchens könne aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung und des bisherigen Verhaltens geschlossen werden. Der Bescheid wurde am 10.05.2014 übernommen.
In einer Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 14.05.2014 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 13.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz Dublin-Konsultationen mit Italien geführt werden. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass nunmehr für seine Schubhaft § 76 Abs. 2 Z 4 FPG gelte.
Am 13.06.2014 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß
§ 22a BFA-VG eingebracht. Es wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt dieser aufgrund Art 15 der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen, auszusprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage des Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Im Falle des Beschwerdeführers bestehe nicht die Notwendigkeit der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Er habe sich dem Verfahren in Österreich nicht entzogen und sei er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Allein die Tatsache, dass er über Italien eingereist sei und er nicht nach Italien ausreisen wolle, begründe keinen Sicherungsbedarf. Er habe am 15.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Schubhaft dürfe gemäß Art 28 Dublin III-VO nicht zur Sicherung des Dublin-Verfahrens, sondern nur zur Sicherung des Überstellungsverfahrens im technischen Sinn verhängt werden. Er wolle den Ausgang des Verfahrens abwarten, da er hier bleiben wolle, es bestehe keine Veranlassung unterzutauchen. Die belangte Behörde habe es unterlassen darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entziehen werde. Die illegale Einreise sowie fehlende Meldung (dazu sei gar keine Zeit geblieben), sind keine Vorverhalten, die auf ein Untertauchen schließen lassen. Der Beschwerdeführer sei in einem sehr schlechten Gesundheitszustand, er sei herzkrank und leide an "Makula cystoides Ödem" sowie einer Netzhautdystrophie, weshalb seine Haftfähigkeit fraglich sei.
Ab seiner Asylantragstellung sei die Schubhaft auf Art. 28 Dublin III-VO zu stützen gewesen.
Angesichts des schlechten Gesundheitszustandes BF sei es durchaus wahrscheinlich, dass sein Verfahren aufgrund mangelnder Versorgung vulnerabler Asylwerber in Italien in Österreich zuzulassen sein wird. Der einzige von Dublin III-VO vorgesehene Haftgrund sei Fluchtgefahr, darauf sei nicht Bezug genommen worden.
Weiters habe die Behörde nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Anwendung des gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG nicht ausreichen sollte.
Der Schubhaftbescheid werde auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt, der Bescheid sei daher rechtswidrig. Aus dem Akt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 FPG nach Italien abgeschoben werden soll. Der angefochtene Bescheid gehe von einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung aus. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Abschiebung, da keiner der Tatbestände des § 46 Abs. 1 FPG erfüllt sei. Darüberhinaus hätte die Schubhaft ab 15.05.2014 auf die Dublin III-VO gestützt werden müssen.
Zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts wurde vorgebracht, dass die Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG ein Rechtsmittel besonderer Art darstelle, wobei aufgrund des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG iVm Art. 130 B-VG bestehenden "Typenzwanges" einzelner Rechtsmittel nicht ersichtlich sei, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Darüber hinaus sei die in § 22a Abs. 3 BFA-VG vorgesehene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht determiniert, da eine derartige Kompetenz dem Verwaltungsgericht - anders als den UVS durch Art. 129a B-VG alter Fassung - nicht zugewiesen sei. Es werde daher ein Vorgehen gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG angeregt und die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, da es sich bei der Frage nach den Beschwerdetypen nach Art. 130 B-VG (Maßnahmenbeschwerde oder Schubhaftbeschwerde) um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle.
Der angefochtene Bescheid weise eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung auf, da Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG - sofern sie sich gegen Festnahme und Anhaltung richten - Elemente einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG aufweisen und die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 7 Abs. 4 zweiter Satz VwGVG 6 Wochen betrage, eine dahingehende Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid aber nicht enthalten sei.
Rechtsunsicherheit bestehe auch in der Frage, wo die Beschwerde einzubringen sei.
Unter Berufung auf § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG wurden die Zuerkennung von Kosten gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Abschließend wurden in der Beschwerde zur Frage der aufschiebenden Wirkung einer Schubhaftbeschwerde Bezug genommen.
In der Beschwerdevorlage vom 13.06.2014 wurde zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen. Zunächst wurde der Verfahrensgang wiedergegeben, wobei der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 13.05.2014 gestellt habe. Seit 16.05.2014 sei ein Dublin-OUT-Verfahren eingeleitet. Am 19.05.2014 sei die Zustellung der Mitteilung gemäß § 29 AsylG über die beabsichtigte Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates erfolgt.
Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft und zum Gesundheitszustand der Schubhaft wurde ausgeführt:
Durch Zugticket belegte Durchreiseabsicht in Österreich. Erklärte Durchreiseabsicht nach Schweden. Falsche Angaben zu den persönlichen Verhältnissen als Erklärung für den Reisezweck ins Zielland Schweden. Im Parteiengehör zur Erlassung einer Schubhaft die unglaubwürdigen Angabe einer raschen Rückkehrwilligkeit nach Italien - auch aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift ergibt sich eindeutig eine fehlende Rückkehrbereitschaft.
Die Stellung eines Asylantrages im Stande der Schubhaft, obwohl der BF sowohl bei der Festnahme, wie auch in der niederschriftlichen Einvernahme am nächsten Tag die Stellung eines solchen ausgeschlossen hatte. Er hätte auch in Italien keinen gestellt gehabt. Die fehlende und auch nicht behaupteten Beziehungen und Bindungen zu Österreich. Keine behördlichen Meldung, keine Greifbarkeit und auch keine Inaussichtstellung einer solchen. Aus der belegten und durch Zugtickets lückenlos nachvollziehbaren geplante Durchreise von Italien durch Österreich bis Hamburg und der mehrmals auch mit falschen Begründungen versehenen Absichtserklärung einer illegalen Weiterreise nach Schweden, verbunden mit einer zwar erklärten, aber tatsächlichen niemals bestandenen Rückkehrbereitschaft nach Italienzeigt sich eine erhebliche Fluchtgefahr. Fast logisch ergibt sich, dass alle gesetzlich vorgesehen Vorgangsweisen der Behörde völlig konträr zu den Interessen des BF laufen, und er alles unternehmen wird, um das Zielland Schweden, aus welchen Gründen auch immer, zu erreichen.
Zum angeführten Gesundheitszustand in der Beschwerdeschrift wird festgestellt, dass zwar laut Schriftsatz mehrere Befunde im Anhang übermittelt werden sollten, tatsächlich aber keine gemeinsam mit der Beschwerdeschrift eingelangten. Dennoch wurde der Inhalt der Beschwerdeschrift dem amtsärztlichen Team des Polizeianhaltezentrums XXXX unverzüglich zur Kenntnis gebracht. Die Augenerkrankung ist in Behandlung - eine Operation nicht anstehend Eine Herzerkrankung liegt nicht vor. Derzeit ist jedenfalls Haftfähigkeit gegeben. Die Behandlungsmöglichkeiten in Italien sind selbstverständlich Teil des anhängigen Dublinverfahrens. Der Schubhaftbescheid wurde zu Recht erlassen und die Aufrechterhaltung bis zur Überstellung ist unumgänglich-
Für 18.06.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die belangte Behörde wurde mit Ladung vom 16.06.2014, zugestellt am 17.06.2014 um 10.45 Uhr, aufgefordert bis 18.06.2014 um 13.00 Uhr eine aktuelle ärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzulegen. Mit Fax vom 17.06.2014, zugestellt am 17.06.2014 um
13. 30 Uhr, wurde weiters die Leitung des Anhaltezentrums XXXX ersucht eine derartige Stellungnahme abzugeben.
Dazu teilte über telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes das Anhaltezentrum XXXX mit, dass die Haftfähigkeit am Beginn der Schubhaft durch einen Polizeiarzt festgestellt werde. Im Schubhaftzentrum XXXX seien Kurativärzte tätig, diese hätten bei Verdacht über das Vorliegen einer Haftunfähigkeit einen Polizeiarzt zu informieren. Bisher habe es keinen derartigen Verdacht gegeben. Weiters wurde ein Konvult von ärztlichen Befunden übermittelt. Eine ärztliche Stellungnahme, ob aktuell am 18.06.2014 eine Haftfähigkeit gegeben ist, wurde nicht vorgelegt.
Auf nochmalige Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte am 18.06.2014 um 12.57 Uhr die Polizei-Chefärztin XXXX eine Bestätigung, wonach aus polizeiärztlicher Sicht aufgrund der an diesem Tag durchgeführten Untersuchungen die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers weiter gegeben sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.06.2014 um 14.15 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und ein Dolmetscher für die arabische Sprache teilnahmen.
Der Beschwerdeführer gab zunächst an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, der Verhandlung zu folgen. Über Befragen, ob er vollkommen gesund sei oder an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leide, gab er an:
"Ich habe von Zeit zu Zeit Angstgefühle, die bewirken, dass mein Herz oft sehr schnell zu schlagen beginnt. Ich wurde deswegen bereits einmal mit der Rettung ins Spital gebracht. Die diesbezüglichen Unterlagen sind bereits aktenkundig. Insgesamt hatte ich drei Mal Probleme in der Art, dass das Herz einmal langsam geschlagen hat, fast bis zum Herzstillstand, dann wieder sehr schnell. Die Krankheiten sind seit dem Krieg aufgetreten."
Auf Vorhalt des amtsärztlichen Gutachtens, wo ein akutes Herzleiden nicht vorliegt, gab er an: "Das ist richtig. Ich bekomme Angstgefühle, wenn ich beispielsweise daran denke, dass meine Mutter sehr schwer krank ist und ich sie nicht mehr sehen werde. Diese Angstgefühle können Herzbeschwerden auslösen, auch Gedanken an den Kriegszustand können so etwas bewirken."
Auf Vorhalt seiner Angaben vor der belangten Behörde am 10.05.2014 gab er an:
"Es ist richtig. Ich bin am 30.04.2014 in Italien eingereist. Am 09.05.2014 habe ich Italien wieder verlassen und ich bin am 09.05.2014 in Wien angekommen. Es ist weiters richtig, dass ich ein Zugticket, mit dem ich von Wien nach Hamburg fahren hätte können, bei mir hatte. Ich wollte zu meinen Freunden nach Dänemark weiterfahren. Es stimmt, dass ich bei meiner Einvernahme am 10.05.2014 gesagt habe, dass ich nach Schweden will. Ich wollte nach Schweden oder Dänemark. Es ist allerdings nicht richtig, dass in Schweden mein Sohn und meine Gattin leben. Ich habe das nur gesagt um schneller nach Schweden zu gelangen. Ich habe mich aber dann für diese Aussage entschuldigt. Ich bin ledig und habe kein Kind. Meine Schwester ist mit meiner schwerkranken Mutter seit einer Woche in Istanbul. Sie wird dort in einem amerikanischen Krankenhaus behandelt.
Ich will jetzt in Österreich bleiben. Österreich ist ein sicheres Land. Ich wurde bei der Überfahrt nach Italien im linken Brustbereich verletzt und wollte in Italien med. Hilfe in Anspruch nehmen. Dies wurde mir aber verwehrt. Ich wurde im XXXX von einer Ärztin untersucht, die sagte es ist eine Rippe gebrochen, die Nahe am Herzen ist. Die Rippe ist eventuell nicht gebrochen, aber sie neigt Richtung Herzen. Es liegt eine Schwellung vor, ich nehme drei Mal pro Tag Medikamente und werde eingeschmiert um dies zu behandeln.
Abschließend möchte ich noch anführen, dass ich aufgrund meines Gesundheitszustandes nicht weiterhin in Haft bleiben kann. Ich möchte, dass Ende meines Asylverfahren im Lager bei meinen Freunden abwarten.
Ich kann nur noch einmal sagen, dass ich in das Asyllager gehen will und nicht in Haft bleiben will. Dies ist schlecht für meinen Gesundheitszustand.
Ich möchte in Österreich bleiben, weil Österreich ein Land ist, dass die Menschenrechte akzeptiert. Österreich ist ein sicheres Land und die gesundheitliche Behandlung wird hier gewährt. Weiters möchte ich anfügen, dass mein weiterer Verbleib in Haft für mich nicht gut ist, da es meine Traurigkeit erhöht und ich sehr viel nachdenken muss. Weiters bin ich depressiv. Ich will in ein Asylcamp um dort mit dem Ausgang des Verfahrens abzuwarten und um von dort aus meine Augen und Ohren medizinisch behandeln zu lassen. Ich will keinesfalls nach Italien zurückgehen, da dort weder Sicherheit noch medizinische Betreuung gegeben ist."
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Syrien. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben über Libyen nach Italien am 30.04.2014 eingereist, am 09.05.2014 wurde er einer polizeilichen Kontrolle am Bahnhof XXXX unterzogen. Er ist über Innsbruck kommend am 09.05.2014 nach XXXX gereist und hatte ein Zugticket für die Weiterreise nach Hamburg bei sich.
Der Beschwerdeführer stellte am 13.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Über diesen wurde noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt bis zur Beschwerdeverhandlung im Anhaltezentrum XXXX.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder privaten Bindungen zum Bundesgebiet. Er hat vor der belangten Behörde widersprüchliche Angaben zu seiner familiären Situation, seiner Ausreisewilligkeit und seiner weiteren Vorgangsweise gemacht.
Seitens der belangten Behörde wurde am 16.05.2014 ein Dublinkonsultationsverfahren eingeleitet.
Die Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers nach Italien ist nicht gegeben. Seitens des Beschwerdeführers ist die Weiterreise nach Deutschland beabsichtigt.
Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ist zum Entscheidungszeitpunkt gegeben.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.
Zu seinen widersprüchlichen Angaben hinsichtlich familiärer Situation, Ausreiswilligkeit nach Italien und der von ihm geplanten weiteren Vorgangsweise ist festzuhalten, dass seine zunächst getätigte Aussage - er wolle nach Schweden reisen - im Einklang mit der Tatsache steht, dass er am 09.05.2014 ein Ticket für die Weiterreise nach Hamburg bei sich hatte. Auch wenn der Beschwerdeführer zuletzt angab, den Behörden während des Verfahrens zur Verfügung zu stehen, kann diesen Angaben vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden.
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Haftfähigkeit stützen sich auf die polizeiärztliche Stellungnahme vom 18.06.2014.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).
3.1.2. Die Beschwerde rügt, dass im angefochtenen Bescheid die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sei. Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 AVG führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 112 f.).
3.1.3. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 BFA-VG verstoße gegen Art. 18 B-VG.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
• er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
• er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
• gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht, dass Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698/1994 ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.
3.1.4. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.1.5. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde behauptet zunächst die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides.
3.2.1. Die maßgebliche Rechtslage lautet wie folgt:
Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 96:
"Artikel 8
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist.
(2) In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,
a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;
b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;
c) um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;
d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;
e) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist,
f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.
Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.
Artikel 9
Garantien für in Haft befindliche Antragsteller
(1) Ein Antragsteller wird für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe gegeben sind.
Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortdauer der Haft.
(2) - (10) [...]
[...]
Artikel 31
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1 bis 12, 14 bis 28 und 30 und Anhang I bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 32
Aufhebung
Die Richtlinie 2003/9/EG wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom 21. Juli 2015 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 33
Inkrafttreten und Geltung
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 13 und 29 gelten ab dem 21. Juli 2015."
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31:
"Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
...
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemaß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
...
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
[...]
Artikel 48
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.
Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 10.05.2014, zugestellt an diesem Tag, eine Rückkehrentscheidung erlassen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt und war daher durchsetzbar. Ergänzend ist festzuhalten, dass gegen diesen Bescheid keine Beschwerde aktenkundig ist.
Die mangelnde Ausreisewilligkeit stellt für sich genommen noch keinen Grund dar, die Anhaltung des Fremden in Schubhaft anzuordnen, sondern berechtigt die Fremdenpolizeibehörde vielmehr gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 FPG, seine Abschiebung vornehmen zu dürfen (VwGH 20.11.2008, 2006/21/0048).
Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG 2005 setzt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme voraus. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag für sich allein diese Annahme nicht zu rechtfertigen (VwGH 23.09.2010, 2007/21/0432; 28.05.2008, 2007/21/0246).
Der Beschwerdeführer gab zunächst an, sein Ziel sei es gewesen, zu seiner Familie nach Schweden zu fahren. Die Angaben hinsichtlich seines Reiseziels erscheinen insofern glaubwürdig, als er ein Zugticket für die Fahrt von XXXX nach Hamburg bei sich hatte. Wie er dann in weiterer Folge angab, ist er ledig und hat keine Sorgepflichten und lebt seine Familie nicht in Schweden. Der Beschwerdeführer gab in weiterer Folge an, in Österreich bleiben zu wollen, was in Hinblick auf sein Zugticket (Wien - Hamburg) nicht als glaubwürdig zu beurteilen war.
Der festgestellte Sachverhalt zeigt die Umstände auf, welche die Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers illustrieren. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers sowie seine Angaben vor der belangten Behörde indizierten seine Absicht eine Abschiebung nach Italien verhindern zu wollen, weshalb unter diesem Gesichtspunkt dem Sicherungsbedarf verstärkende Bedeutung zukommt. Die Annahme der belangten Behörde, es bedürfe - auf Basis der damals gegeben Aktenlage - zur Sicherung der Abschiebung der Verhängung der Schubhaft, ist daher gerechtfertigt, da dem Beschwerdeführer andernfalls die von ihm beabsichtigte Weiterreise nach Hamburg ermöglicht worden wäre (VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617).
Die festgestellten Umstände und das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers ließen die konkrete Befürchtung, er werde sich ohne Anhaltung in Schubhaft aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entziehen, zweifellos als schlüssig und gerechtfertigt erscheinen.
Auch bei der auf den Einzelfall bezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung und der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers, ergibt sich, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Vereitlung der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu befürchten gewesen wäre.
Der gegebene Sicherungszweck der Schubhaft war im konkreten Fall durch die in § 77 FPG vorgesehene Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend zu erfüllen. Es bestand aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers kein Grund zur Annahme, dass der mit der Schubhaft verfolgte Zweck auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könne. Daher ließ die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erwarten, dass der Beschwerdeführer nicht untertauchen und nicht versuchen würde, sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen (um seine Abschiebung zu vereiteln).
Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die Verhängung der Schubhaft sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (aufgrund des § 76 Abs. 1FPG) vom 10.05.2014 bis 13.05.2014 zulässig, notwendig und verhältnismäßig waren. Die Beschwerde war daher diesbezüglich spruchgemäß abzuweisen.
Der Beschwerdeführer stellte am 13.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Schubhaft wurde laut Niederschrift der belangten Behörde vom 19.05.2014 auf § 76 Abs. 2 Z 4 FPG gestützt.
Wird der Schubhaftbescheid auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt, ist der Bescheid rechtswidrig (VwGH 24.1.2013, 2012/21/0140).
§ 76 Abs. 2 Z 4 FPG ist auf Asylwerber anzuwenden. Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Bei Erlassung des Schubhaftbescheides am 10.05.2014 war der Beschwerdeführer folglich noch Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005.
Der BF ist über Libyen nach Italien gelangt und ist in weiterer Folge von Italien über die Landgrenze nach Österreich gelangt. Er stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO kommt die Zuständigkeit Italiens hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz in Betracht. Aufgrund der Ergebnisse bisherigen Ermittlungsverfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt anzunehmen, dass der Antrag des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen wird.
Der Beschwerdeführer brachte allerdings weiters vor, die belangte Behörde hätte den Bescheid unmittelbar auf Art. 28 Dublin III-VO stützen müssen. Die Dublin III-VO trat mit am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 Abs. 2 FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.
Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides vom 13.05.2014 bis 18.06.2014 war daher rechtswidrig.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.8.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 2.8.2013, 2012/21/0111; 19.3.2013, 2011/21/0246).
Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Weiters wird auf die Pressemitteilung Nr. 80/14 des EuGH vom 05.06.2014 verwiesen. Demnach muss es die gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung dem zuständigen Gericht ermöglichen, die Entscheidung der Behörde, die ursprünglich die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen angeordnet hatte, durch seine eigene Entscheidung zu ersetzen (Rs C-146/14 PPU).
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
Die Behörde ist hinsichtlich der Schubhafttatbestände des § 76 FPG unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (ultima ratio).
Hinsichtlich seiner Ausreisewilligkeit nach Italien und der von ihm geplanten weiteren Vorgangsweise hat der Beschwerdeführer bislang widersprüchliche Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung betont, nicht nach Italien ausreisen zu wollen. Dies steht im Einklang mit seinen ersten Angaben vor der belangten Behörde und der Tatsache, dass er am 09.05.2014 ein Ticket für die Weiterreise nach Hamburg bei sich hatte.
Zur Fluchtgefahr ist auf die Ausführungen unter Spruchpunkt I. zu verweisen. Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers sowie seine Angaben vor der belangten Behörde lassen erkennen, dass er eine Abschiebung nach Italien vereiteln will, weshalb in Hinblick darauf dem Sicherungsbedarf auch zum Entscheidungszeitpunkt wesentliche Bedeutung zukommt. Es war daher davon auszugehen, dass ein erheblicher Sicherungsbedarf besteht, um die Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu gewährleisten und um die erforderliche Kooperation zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu sichern, da ihm andernfalls die Möglichkeit einer Weiterreise nach Hamburg offen stünde. Auch wenn der Beschwerdeführer zuletzt angab, den Behörden während des Verfahrens zur Verfügung zu stehen, kann diesen Angaben vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden.
Die festgestellten Umstände und das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lassen die konkrete Befürchtung, er werde sich ohne Anhaltung in Schubhaft aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entziehen, zweifellos als schlüssig und gerechtfertigt erscheinen.
Deshalb ergibt auch eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung und der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Abwicklung der Abschiebung vereitelt würde.
Ab 16.05.2014 wurden Dublin-Konsultationen mit Italien geführt, dazu ist keine Antwort Italiens aktenkundig. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird.
In Hinblick auf Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO ist festzuhalten, dass eine Überstellung von Österreich nach Ungarn spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat, zu erfolgen hat.
Die sechswöchige Frist endet daher am 11.07.2014. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass auch gelindere Mittel im Sinne des § 77 Abs. 1 FPG nicht geeignet sind, die zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung erforderliche Minimalkooperation des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Seine in der öffentlichen mündlichen Verhandlung behauptete Bereitschaft, am Verfahren mitzuwirken, steht in deutlichem Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten und muss davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer befürchteten Abschiebung jeden Kontakt zu Sicherheitsbehörden meiden und durch Untertauchen versuchen würde, sich einem befürchteten Zugriff von Polizeiorganen zu entziehen.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm. Art. 28 Dublin III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung:
Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 bis 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR 24. GP 11).
Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA-VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung (vgl. dazu auch VfSlg. 17.340/2004).
Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterschied zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Da die Schubhaftbeschwerde nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf § 35 Abs. 1 bis 3 VwGVG kein Kostenersatz statt (vgl. das Erkenntnis des VwGH 05.09.2002, 2001/02/0209 zu § 79a AVG idF BGBl Nr. 51/1991, der vor dem 01.01.2014 die Kostenfrage im Schubhaftverfahren vor dem UVS regelte und im wesentlich dem nunmehrigen § 35 VwGVG entspricht. Demnach war § 79a Abs. 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden). Den Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer einheitlichen Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG in mehrere Verwaltungsakte (Festnahme, Schubhaftverhängung, Anhaltung in Schubhaft) zu teilen und mehrfach bzw. wechselseitig Pauschalkostenersätze zuzusprechen, erschiene verfehlt bzw. unsachgemäß (und hätte zur Folge, dass bei gänzlichem Obsiegen in zwei oder drei möglichen und geltend gemachten Beschwerdepunkten des § 22a Abs. 1 Z 1 bis 3 BFA-VG stets mehrfache Pauschalkostenersätze zuzusprechen wären).
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Hinsichtlich der Definition des Begriffs "Asylwerber" (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121) sowie der Anwendung des § 76 Abs. 1 FPG und der Beurteilung des Sicherungsbedarfs (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234) weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insoweit unzulässig.
Die Revision ist aber gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insoweit zulässig, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaftprüfung nach Art. 28 Dublin III-VO fehlt: Diese ist erst auf Anträge auf internationalen Schutz und die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren anwendbar, die nach dem 01.01.2014 gestellt wurden. Daher liegt noch keine Rechtsprechung zu den Fragen, ob es sich bei den Tatbeständen des § 76 Abs. 2 FPG um die innerstaatlich festgelegten Gründe handelt, bei deren Vorliegen Fluchtgefahr iSd Art. 2 lit. n Dublin III-VO besteht, und ob die Schubhaft nach Art. 28 Dublin III-VO allein gestützt auf diese Bestimmung oder in Verbindung mit der die Fluchtgefahr im innerstaatlichen Recht regelnden Bestimmung zu verhängen ist, vor.
Weiters ist eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Auch in Bezug auf den geltend gemachten Aufwandersatz war die Revision zuzulassen, da der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches sowie der Eingabegebühr in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt;
Weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Fragen fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
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