BVwG W178 1426074-1

W178 1426074-1Tribunal Administrativo Federal4 de jul. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, soziale<br/>Gruppe, westliche Orientierung

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BVwG W178 1426074-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.1426074.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 27.06.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. 01.01.1960, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 29.03.2012, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2014 zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.

Gemäß Art 133 Abs 3 B-VG ist die Revision unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

XXXX (idF Beschwerdeführerin - BF) stellte am 09.02.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, aus der Provinz XXXX zu kommen, verheiratet zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören, mit einem schiitischen Religionsbekenntnis.

Weiter gab die BF an, ca. zwei Monate vor Antragstellung in Begleitung ihres Mannes und ihrer beiden Töchter und ihres Sohnes Afghanistan verlassen zu haben. An der iranisch-türkischen Grenze sei sie von ihrer Familie getrennt worden.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie ein Grundstück von ihrem Vater geerbt habe. Ihr Onkel väterlicherseits und seine Söhne hätten ihnen dieses Grundstück mit Gewalt wegnehmen wollen. Da sie sich gewehrt haben, seien sie Feinde von ihnen geworden und hätten sie töten wollen. Sie hätten gemeint, dass ihr Mann ein Fremder wäre, der auf diesem Grundstück nicht verkehren dürfe. Sie haben ihnen das Leben schwer gemacht und deshalb hätten sie fliehen müssen.

Ergänzend befragt gab die BF am 28.03.2012 vor dem Bundesasylamt an, dass ihre Familie in XXXX den Lebensunterhalt mit der Landwirtschaft bestritten habe. Die Grundbuchrolle für das Lehmhaus, in dem sie gewohnt haben, und für die Grundstücke hätten die Taliban weggenommen. Die Söhne ihres Onkels väterlicherseits, mit denen sie schon immer Grundstücksprobleme gehabt hätten, hätten die Taliban bezahlt, damit sie die Grundbücher wegnehmen. Auf die Frage, ob sie auch in Österreich ihren Glauben praktiziere gibt sie an, sie bete zuhause, sei noch in keiner Moschee gewesen. Sie sei eine gläubige Muslima und trage auch ihr Kopftuch aus Überzeugung und bete und faste in der Fastenzeit. Nach dem Verlassen des Dorfes XXXX vor etwa drei Monaten seien sie nach Kandahar und Nimruz gefahren.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gibt sie an: "Solange mein Vater lebte, war alles in Ordnung, aber nach seinem Tod machen die drei genannten Söhne meines Onkels uns Probleme. Als mein Vater noch lebte haben wir von den Problemen überhaupt nichts gespürt und waren auch nicht involviert. XXXX, XXXX und XXXX XXXX haben auch meine Kinder schikaniert." Ihr Vater sei vor zwei Jahren gestorben. Die Probleme hätten damit begonnen, dass sie gar nicht mehr auf die Grundstücke hätten gehen können und Wasser holen usw. weil sie immer geschlagen worden seien. Nachdem ihr Vater gestorben sei, hätten die Cousins von ihnen die Grundbuchrollen verlangt, weil sie ja nur eine weibliche Nachkommin ihres Vaters sei. Als ihre Tochter XXXX die Schafe einmal zur Weide geführt habe, sei auch sie von den Cousins geschlagen worden. Sie habe dann die Cousins zur Rede gestellt und sie hätten ihr gesagt, sie solle verschwinden und das Land gehöre ihnen nach dem Tod ihres Vaters.

Auf die Frage, wie sie und ihr Gatte diesen ca. zweijährigen Konflikt versuchte hätten zu schlichten, gibt sie an, sie hätten versucht, Frieden zu schließen, aber die Cousins seien nicht einverstanden gewesen. Auch die Dorfältesten hätten versucht zu schlichten, was aber nicht gelang. An die Polizei oder Behörden hätten sie sich nicht gewandt, weil die nicht helfen. Die seien käuflich und unbrauchbar und ihre Cousins hätten Geld. Diese drei Cousins hätten einerseits ein Lebensmittelgeschäft, einer sei schon älter und arbeite nicht und XXXX XXXX habe eigene Grundstücke und beschäftige dort Bauern. Das letzte Ereignis, weswegen sie und ihre Familie die Flucht aus Afghanistan angetreten habe, sei gewesen, als ihre Tochter XXXX geschlagen worden sei, bedroht sei sie von XXXX geworden. Er habe gesagt, er werde sie töten. Als ihre Tochter weinend heimgekehrt sei, sei sie mit ihrer Tochter auf das Feld gegangen und dann habe er sie bedroht. Fünf Tage nach dieser Drohung hätten sie das Dorf verlassen. Sie hätte XXXX dann beschimpft und verflucht und gesagt, er sei doch kein richtiger Moslem. Darauf hin habe er den Taliban gesagt, dass sie den Islam beschimpft habe und auch zum Christentum konvertiert sei, was falsch sei. Nach diesem Vorfall sei ein Taliban gekommen, der sie auch gekannt habe und der ihr gesagt habe, er habe von XXXX gehört, sie sei konvertiert. Auch die Ehefrau von einem Talib habe sie beim Wasserholen gefragt, ob sie den Islam verflucht habe und konvertiert sei; sie habe ihnen gesagt, "natürlich nein" und dass sie nur mit XXXX geschimpft habe, weil sie verärgert gewesen sei. Dieses Vorkommnis mit der Frau sei drei Tage nach dem Streit mit XXXX am Feld gewesen. Am Abend des nächsten Tages hätten sechs vermummte Personen nach ihr gesucht, sie habe sich aber versteckt. Die sechs Vermummten hätten ihren Mann und die Kinder geschlagen. Ihr Mann habe versprechen müssen, dass er sie am darauffolgenden Morgen zu den Taliban bringen würde. Sie seien gleich am nächsten Tag zu ihrem Onkel mütterlicherseits nach XXXX gefahren. Von XXXX seien sie nicht wieder nach XXXX zurückgekehrt. Auf die Frage, wann ihr dann von den Taliban die Grundbuchsrolle abgenommen worden sei, gibt sie an, dass ihr Mann sein Versprechen an die Taliban gebrochen habe und dass deshalb die Taliban ihr ganzes Haus ausgeräumt hätten. Das hätte ihr der Onkel mütterlicherseits mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 29.03.2012 hat das Bundesasylamt den Antrag der BF auf Asyl abgelehnt und dem Antrag auf subsidiären Schutz stattgegeben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, sie habe nicht glaubhaft machen können, dass sie einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid, soweit er den Antrag auf internationalen Schutz in der bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten betrifft, hat die BF rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Darin bringt sie vor, dass die von der Behörde behaupteten Widersprüche im Wesentlichen auf Missverständnisse zwischen der Muttersprache der BF, die Hazara sei, und der Dolmetschsprache Farsi zurückzuführen seien.

Die BF gehöre der sozialen Gruppe der Frauen an, die sich nicht in das Rollenbild der Frauen in Afghanistan einfügen will.

Am 27.06.2014 hat vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

XXXX ist afghanische Staatsangehörige, gehört zur Volksgruppe der Hazara und ist muslimischen Glaubens (Schiitin). Ihre Muttersprache ist Dari. Sie kommt aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX; diese Provinz liegt im Südosten des Landes. Sie lebte mit ihrer Familie(Ehemann und 3 Kinder) in einem Haus; bis zu seinem Tod (ca 2 Jahre vor der Flucht der BF) hat auch ihr Vater mit ihnen gelebt. Die Familie hat ihren Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft bestritten. Die BF war in ihrem Heimatland Analphabetin. Ihre Eltern hatten keine männlichen Nachkommen.

Nach den persönlichen Eindrücken des Gerichtes ist die BF eine um Selbstständigkeit bemühte Frau, die für ihre Rechte einsteht und sich mittlerweile in diesem Aspekt auch an den westlichen Lebensstil der Frauen angepasst hat, auch bezüglich ihrer Kleidung und in ihrem Auftreten. Sie holt Bildung nach und besucht Deutschkurse (vgl. Beilagen zum Verhandlungsprotokoll). Sie bewegt sich in der Öffentlichkeit selbstständig. Die BF ist getrennt von ihrer Familie, auch ihrem Mann, vor 2 Jahren nach Österreich gekommen, und hat sich, obwohl sie sich in eine völlig neue Kultur begeben hat und mit einer völlig neuen Situation konfrontiert war, emanzipiert.

II.1.2. Zu den Fluchtgründen:

Die Familie der BF besaß Grundstücke, aus deren Bewirtschaftung sie den Lebensunterhalt bestritt. Während der Lebenszeit des Vaters der BF wurden diese Grundstücke unbestritten von dieser Familie bewirtschaftet. Nach dem Tod des Vaters der BF - ca. 2 Jahre vor der Flucht der BF - wurden diese Liegenschaften von der Familie des Bruders des Vaters (dessen Söhnen, d.h. ihren Cousins XXXX, XXXX und XXXX) beansprucht.

Die Söhne ihres Onkels vertraten die Ansicht, dass sie als Frau das Grundstück nicht von ihrem Vater erben könne und ihr Mann als Familienfremder auch nicht dazu berechtigt sei, sondern das Grundstück nach dem Tod des Vaters der BF ihnen zufalle.

Diese haben versucht, sie und ihre Familienmitglieder an der Bewirtschaftung des Landes zu hindern. Unmittelbar fluchtauslösend war der tätliche Angriff des Sohnes ihres Onkels, des Cousin XXXX auf ihre Tochter XXXX als diese die Schafe der Familie dort hintreiben wollte. In der Folge hat die BF ihren Cousin zur Rede gestellt und es hat sich dabei eine verbale Auseinandersetzung mit Beschimpfungen ergeben. Die BF hat ihrem Cousin vorgeworfen, dass er sich nicht wie ein (guter) Moslem verhalte. In der Folge des Streites wurde die Bf im Dorf von den Söhnen ihres Vaters als Ungläubige verleumdet, weil sie - so die Gerüchte, die ihre Cousins verbreiteten - vom Islam abgefallen sei und die Familie "Kafir" - Ungläubige geworden sei.

In der Folge wurde nachts im Haus der Familie nach der BF gesucht, die sich versteckte. Die Personen drangen gewaltsam ein und schlugen die Familienmitglieder. Am nächsten frühen Morgen ist die Familie zu einem Onkel mütterlicherseits nach XXXX gereist und hat nach einem Monat von dort aus das Land verlassen.

Zur Grundstücksrolle (Besitzurkunde) hat die BF in der mündlichen Verhandlung klar gestellt, dass sie ihren Bruder gebeten habe, dass er sie hole, weil sie im Haus zurückgelassen worden war; als dieser das Haus betrat, sah er, dass es durchsucht und geplündert worden war.

II.1.3. Feststellungen zur Lage in Afghanistan:

II.1.3.1.Sicherheitslage allgemein

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die

verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicher-heitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundes-wehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013); Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Der (ehemalige) Präsident Karzai versuchte, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Re-gierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufbaus der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.

(Deutsche Bundesregierung: "Fortschrittsbericht Afghanistan", vom Juni 2013, S.8)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 ver-öffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle ver-zeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 ver-zeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70

Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Be-waffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 Sicherheitskräfte übergeben insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-pro-zentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

II.1.3.2. Zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX:

Nach dem ANSO provincial insecurity rating wird diese Provinz als extremly insecure , mit besonders hoher Rate an Anschlägen (höchste Stufe) eingeschätzt, vgl.ANSO Quarterly Data Report Q1.2013.

Die Präsenz der aufständischen Truppen in dieser Region ist hoch, ebenos die gilt diese Provinz als besonders umkämpft (vgl. Afghanistan- Update- Die aktuelle Sicherheitslage - 30.September 2013, 10.

II.1.3.3. Zur Lage der Frauen in Afghanistan

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Asyl und Fremdenrecht, Stand Jänner 2014, Seite 68 ff.) wird zur Situation der Frauen Folgendes angeführt:

"In der sozialen Rangordnung in Afghanistan, welche rund um die patrilineale und patriarchale Familie organisiert ist, wird die Frau als Eigentum des Mannes und dessen erweiterter Familie gesehen. Frauen haben sehr wenig Entscheidungsmacht. Sie sind mit männlicher Autorität konfrontiert, gleich welchen Alters sie sind (UNODC 3.2007). Um ihre Ehre zu schützen werden Frauen in ländlichen Teilen Afghanistans allgemein von Aktivitäten außerhalb des Haushalts ausgeschlossen (WB 11.2011)

Die 2004 angenommene Verfassung garantiert den Frauen gleiches Recht, jedoch muss dieses mit dem islamischen Gesetz kompatibel sein. Die Verfassungsänderung und Veränderungen der Regierung, resultierten in einer teilweise drastischen Verbesserung in Bezug auf die politische Partizipation von Frauen. Ein Viertel der Sitze im Parlament sind für Frauen reserviert. Die Regierung trat im März 2009 ohne jegliche Vorbehalte der Konvention zur Eliminierung aller Formen der Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW) bei. Frauen übernahmen Führungspositionen wie z.B. im Parlament, als Richterinnen, als Staatsanwältinnen, Anwältinnen, Soldatinnen und zivilgesellschaftliche Aktivistinnen. Die erste Gouverneurin einer Provinz wurde im Jahr 2005 bestellt.

Für Frauen ist eine verfassungsmäßig festgelegte Anzahl an Sitzen im Unterhaus reserviert (CRS 22.11.2013). 68 Sitze sind für Frauen und 10 für Kuchi reserviert (USDOS 19.4.2013). Das Oberhaus setzt sich aus102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel wird der Sitze werden vom Präsidenten selbst vergeben, von diesen wiederum müssen 50 Prozent durch Frauen besetzt werden (CRS 22.11.2013). Des Weiteren müssen zwei der vom Präsidenten vergebenen Sitze verfassungsmäßig an Angehörige der Kuchi Minderheit und zwei an Personen mit Behinderungen vergeben werden. Die Umsetzung der verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleistet einen Frauenanteil von 25 Prozent im Parlament und mehr als 30 Prozent in den Provinzräten. Dennoch behindern traditionelle soziale Praktiken die Teilhabe von Frauen in der Politik. Die meisten weiblichen Mitglieder des Parlaments berichteten von Drohungen und Einschüchterungen, viele denken, dass der Staat sie nicht beschützen kann. Weibliche Mitglieder des Obersten Friedensrates wurden von ihren männlichen Kollegen marginalisiert. Frauen nahmen 70 Sitze dieses Rates ein. Es gab drei Frauen im Rang einer Ministerin (USDOS 19.4.2013)

Nichtsdestotrotz sind afghanische Frauen und Mädchen einer Vielzahl von Hindernissen in der tatsächlichen Wahrnehmung ihrer grundlegenden Rechten ausgesetzt. Die Dringlichkeit diese Hindernisse zu überkommen wird verstärkt durch den anstehenden Abzug der internationalen Truppen, der mit der Sorge über ein sinkendes internationales Interesse, auch für Frauenrechte einhergeht (HRW 4.3.2012).

Internationale Bemühungen, Frauen in Afghanistan zu unterstützen, haben zu gemischten Ergebnissen geführt. Auf der einen Seite haben Frauen das Recht erworben, Teil des öffentlichen Lebens zu sein und Zugang zu Gesundheitsvorsorge, Bildung und örtliche Wirtschaftsentwicklungen gewonnen. Jedoch bedrohen Gewaltausbrüche diesen Gewinn in vielen Provinzen. Frauen, die ihre Führungsqualitäten unter Beweis stellen oder Angebote von westlichen Gebern in Anspruch nehmen, werden bezichtigt, "unislamisch" zu sein und werden dadurch zum Ziel von Bedrohungen, Angriffen und Attentaten. (University of Notre Dame 8.2012).

Während Frauen seit 2001 wesentliche Schritte in der öffentlichen Sphäre gesetzt haben, blieb ihr Status im Privaten wesentlich unverändert. In einer patriarchalen, patrilinealen Gesellschaft müssen Frauen noch immer mit tief verwurzeltem islamischen Konservatismus sowie der Missbilligung der Familie und der Gesellschaft fertig werden (University of Notre Dame 8.2012).

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und den im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich (AA 4.6.2013).

Der Gesetzesentwurf gegen Gewalt an Frauen (EVAW) aus dem Jahr 2009, wäre eine Bemühung, Frauen vor Vergewaltigung, Zwangsehen und der Verwendung als Kompensation [Blutgeld] in Streiten, zu schützen. Das Gesetz wurde durch ein präsidiales Dekret unter Artikel 79 in die Verfassung aufgenommen, jedoch nicht vom Parlament abgesegnet. Ein präsidiales Dekret ist legal, sofern es nicht vom Parlament abgelehnt wird (AREU 7.2013). Im Mai 2013 beendete der Parlamentssprecher die Sitzung - die diesem Gesetz gewidmet war - aufgrund der starken Auflehnung einiger Mitglieder des Parlaments gegen Teile des Gesetzes (RFE 18.5.2013 vgl. AlJazeera 18.5.2013)

Vor allem die Sektionen, die Zwangs- und Kinderehen kriminalisierten und andere Gesetzesbestimmungen behandelten wurden als "un-islamisch" bezeichnet (UNAMA 9.12.2013)

Laut der letzten Volkszählung 2004 machen Frauen 49 Prozent der Menschen in Afghanistan aus. Die afghanische Frau hat durchschnittlich eine Lebenserwartung von 44 Jahren, 20 Jahre weniger als im Weltdurchschnitt. Im Allgemeinen leben Frauen rund um den Globus länger als Männer, in Afghanistan sterben die Frauen in einem jüngeren Alter als Männer. Obwohl es viele männliche Todesopfer während der 25 Jahre Krieg gab, übertreffen die Männer noch immer ihre AltersgenossInnen mit einer wesentlichen Zahl - mit einem Durchschnitt von 104 Männern zu 100 Frauen (UN SG Database o. D.).

II.1.3.4.Weitere Feststellungen zur Lage der Frauen in Afghanistan

Gemäß den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender, Seite 62. ff, www.refworld.org, hat die Regierung seit 2001 wichtige Schritte zur Verbesserung der Situation der Frauen im Land unternommen, darunter die Aufnahme internationaler Standards zum Schutz der Rechte der Frauen in die nationale Gesetzgebung, insbesondere durch die Verabschiedung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz) etc. Dennoch gibt die Lage der Frauen und Mädchen im Hinblick auf mehrere Aspekte weiterhin Anlass zu

ernsthaften Bedenken....... Die tief verwurzelte Diskriminierung von

Frauen bleibt weit verbreitet und nimmt weiter zu. Es wird berichtet, dass derartige Gewaltakte üblicherweise straflos bleiben. Für Frauen ist die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Trotz einiger Fortschritte sind Frauen überproportional von Armut Analphabetismus und schlechter Gesundheitsversorgung betroffen. Berichten zufolge ist Gewalt gegen Frauen und Mädchen

Trotz Bemühungen der Regierung, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen aufgrund bestehender Stereotype und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die in der Wahrnehmung anderer gesellschaftliche Normen verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert und ihre Sicherheit ist gefährdet. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie z.B. die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung männlicher Begleitpersonen in der Öffentlichkeit erscheinen darf.

Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer, einschließlich Witwen, sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die alleinlebenden Frauen Beschränkungen auferlegen z.B. in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit, sind sie kaum in der Lage zu überleben, (UNHCR Richtlinien, Fußnote 342 unter Bezugnahme auf das US Institut of Peace (USIP), dem zufolge die traditionellen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen sowie geringe Beschäftigungszahlen bedeuten, dass Frauen innerhalb Afghanistans schlichtweg nicht eigenständig überleben können

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Bezüglich der Person der Beschwerdeführerin:

Name und Geburtsdatum der BF standen bereits im Verfahren vor dem BAA aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest.

Die Unbescholtenheit ergab sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft.

Ihre selbstbestimme ("westliche") Lebenseinstellung wurde durch die vorgelegten Dokumenten (Deutschkurse) untermauert und ist im Übrigen das Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch nach der Art zu kommunizieren und in der Öffentlichkeit aufzutreten, handelt es sich bei der BF um eine nach selbstbestimmtem Leben strebende Frau, die klare Vorstellungen von ihrer beruflichen und privaten Zukunft hat.

II.2.2. Bezüglich der Feststellungen betreffend geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen in Afghanistan:

Die Feststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Berichte. Die Zusammenstellung erfolgte aus den öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedachtnahme auf die Ausgewogenheit der Auswahl.

Der in den Einvernahmen auftretende Widerspruch konnte befriedigend geklärt werden; dieser betraf die Frage, was mit der Grundstücksrolle passierte. Die in der mündlichen Verhandlung gebrachte Erklärung wurde ohne zu zögern vorgetragen und passt auch in den Ablauf der sonstigen Schilderungen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor, die konkrete Zuteilung ergibt sich aus der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes.

II.3.1 Zu Spruchpunkt I

II.3.1.1 Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden: GFK) droht.

Gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist allerdings gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 11 AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 AsylG 2005).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Heimatland. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. beispielsweise VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; VwGH 27.6.1995, 94/20/0836; VwGH 23.7.1999, 99/20/0208; VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.9.2002, 99/20/0505, VwGH 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.3.2003, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law [2. Auflage, 1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

Im Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0483, hat der VwGH darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung gegenüber bloßer Diskriminierung von Frauen im Gegensatz zu einer - asylrelevanten - Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Intensität des Eingriffes und des betroffenen Schutzgutes zu beurteilen ist. Diese Abgrenzung habe in der Praxis insbesondere bei der Beurteilung von Asylanträgen von Frauen, insbesondere aus islamisch geprägten Herkunftsländern, eine besondere Bedeutung. Zur Situation der Frauen in Afghanistan hat der VwGH ausgeführt:

"Betrachte man die Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen in Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Maß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung genützten Regelwerks, vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung bedeutet. Schon das Fehlen der auch nur der Mindestanforderung der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den geltenden Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression.

Der zusätzlichen Betroffenheit, etwa infolge Fehlens der Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich "ausführen" lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr.

Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob von konkret betroffenen Asylwerbern ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an"; vgl. auch Putzer Leitfaden Asylrecht2 (2011) Rz 57.

II.3.1.2 Das bedeutet für den konkreten Fall:

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die BF zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass in der Heimatprovinz XXXX sehr hohes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein (vgl. oben 1.3.2., Feststellungen zur Lage in XXXX).

Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende, Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Regeln über die gesellschaftliche Stellung der Frau bei Besitzrechten etc.) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend ist die BF im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist.

Die BF hat eine persönliche Haltung zur Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft bekundet, die im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind, steht.

Für die BF wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen, auch in der Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.

Im angefochtenen Bescheid werden zwar Feststellungen zur - prekären - Lage der Frauen in Afghanistan angeführt, in der Begründung aber darauf keinerlei Bezug genommen und in die Bedrohungsbeurteilung nicht einbezogen.

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, da sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Selbst wenn die afghanische Verfassung und andere Rechtsvorschriften dem Buchstaben des Gesetzes nach die Gleichberechtigung der Frauen gewährleisten, soweit sie islamischen Recht nicht widersprechen (vgl. Länderfeststellungen), so haben die gesetzten Rechte keine oder nur einen sehr geringen Einfluss auf die Lebenssituation von Frauen in der Position der BF, insbesondere auf dem Land und in den Provinzen, in den die aufständischen Gruppen stark vertreten sind, wie in XXXX.

Der BF wurde als Frau das Erbe und die Bewirtschaftung der Grundstücke, aus denen die Familie ihren Lebensunterhalt bestritten hat, verweigert, ohne dass die lokalen Autoritäten oder das Justizsystem sie geschützt hätten. Um ihren Widerstand zu brechen wurde sie mit dem schwerwiegenden Vorwurf konfrontiert, den Islam nicht zu achten und war bzw. wäre bei einer Rückkehr damit einer Verfolgung ausgesetzt. Sie hat sich auch gegen für Frauen herrschende Verhaltensnormen gestellt, in dem sie die Söhne des Onkels zur Rede gestellt hat.

Der Zentralregierung ist es nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Staatliche Akteure in Afghanistan sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Bei der BF, deren persönliche Wertehaltung einer selbstständig lebenden, ihre Rechte durchsetzenden Frau entspricht (im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation), liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (eben der selbstständig lebenden Frauen) vor (vgl. dazu VwGH 16.4.2002, 99/20/0483; 20.6.2002, 99/20/0172). Der BF droht daher als Teil dieser sozialen Gruppe Verfolgung vor der sie in ihrem Heimatstaat Afghanistan keinen ausreichenden Schutz finden kann.

II.3.1.3 Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt:

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da sie im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan dem nicht an das afghanische Frauenbild angepasste Frauen betreffenden erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wären.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist davon auszugehen, dass sich die BF aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der BF gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.3.2 Zu Spruchpunkt II

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im Übrigen waren vor allem Tatfragen in gegenständlichen Verfahren relevant.

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