W217 1428787-1•BVwG W217 1428787-1
W217 1428787-1Tribunal Administrativo Federal3 de jul. de 2014
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W217 1428787-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Julia Stiefelmeyer, als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, geboren am XXXX, alias XXXX, alias XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, Zahl: 11 12.787-BAI, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 25.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Anfrage vom selben Tag ergab bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF wie folgt:
Eurodac-ID Geschlecht Antragstellung/Anhaltung ED-Datum
XXXX M 14.10.2010/HERMSDORF 14.10.2010
In seiner Erstbefragung am 25.10.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando Schwechat)gab der BF im Beisein eines Dolmetsch im Wesentlichen Folgendes an:
Er führe den Namen XXXX alias XXXX und sei am XXXX alias XXXX geboren. Er habe in der Stadt XXXX, XXXX,in Afghanistan gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der XXXX, Moslem und verheiratet. Er habe drei Söhne und eine Tochter. Er habe zwei Brüder und zwei Schwestern, die in Holland leben würden, ein Bruder lebe in Los Angeles, ein weiterer in Kanada. Er spreche Dari und Paschtu. Als Fluchtgrund gab er an, dass er vor ca. 4 Jahren begonnen habe, als Lenker zu arbeiten. Er habe ein Auto gemietet und mit den Amerikanern am Flughafen in XXXX einen Vertrag gehabt. Er habe vom Distrikt XXXX Zement, Sand und Kiesel zum Flughafen XXXX transportiert. Vor ca. einem Jahr habe er einen Brief von den Taliban bekommen, dass er die Arbeit bei den Amerikanern beenden solle, sonst wäre sein Leben in Gefahr. Etwa einen Monat vor seiner Ausreise seien Taliban spät am Nachmittag zu ihm nach Hause gekommen, hätten an seiner Haustüre geklopft und nach ihm gefragt. Er habe festgestellt, dass sein Leben in Gefahr sei. Noch am gleichen Abend sei er mit seiner Familie zu seiner Schwiegermutter gegangen und habe sich dort ca. ein Monat versteckt. Aus diesem Grund sei er geflüchtet und suche um Asyl an.
Er habe sich ca. 4 Monate in Frankfurt/Eisenberg (Heim) aufgehalten. Vor ca. 6 oder 7 Monaten sei er freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt, er sich Sorgen um seine Familie gemacht hätte. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würden die Taliban den BF töten, weil er trotz Warnung der Taliban seine Arbeit bei den Amerikanern nicht beendet habe.
Am 14.11.2011 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Dolmetsch in der Sprache Dari einvernommen.
Der BF führte aus, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er besitze zwar in Afghanistan eine Geburtsurkunde und eine Bestätigung, dass er mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe, jedoch gebe es in Afghanistan niemanden, der ihm diese Dokumente schicken könne. Er wisse nicht, wo sich seine Frau und Kinder befänden. Er habe bereits in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Er habe in XXXX, gelebt, die letzten zwei Monate vor seiner Abreise in Kabul, XXXX. Er habe für die Amerikaner Sand und Kies transportiert. Er habe für die Amerikaner gearbeitet, eine Zusammenarbeit von afghanischen Staatsbürgern mit den Amerikanern werde von den Taliban jedoch nicht toleriert. Diese Leute würden als Ungläubige bzw. Spione betrachtet. Deshalb hätten die Taliban ihn umbringen wollen. Er habe für den Flughafen in XXXX, welcher unter der Leitung der Amerikaner gestanden sei, Sand und Kies geliefert. Zuerst habe er Schriftstücke erhalten, dass er nicht mehr mit den Amerikanern arbeiten dürfe andernfalls würde er umgebracht werden. Vor ca. drei Monaten seien dann zwei fremde Leute zu ihm nach Hause gekommen. Sein Sohn hätte die Türe geöffnet. Die beiden Personen hätten nach ihm verlangt, sein Sohn habe aber gesagt, dass der BF nicht zu Hause sei. Sein Sohn habe festgestellt, dass es sich um Taliban handle. Anschließend seien sie nach Kabul geflüchtet. Da der BF in Kabul auch ausfindig gemacht worden sei, sei er nach Europa geflüchtet. Die Taliban hätten zwar nur gefordert, dass er die Zusammenarbeit mit den Amerikanern aufgeben müsse. Seiner Meinung nach wären sie jedoch danach zu ihm gekommen und hätten von ihm verlangt, dass er irgendwelche terroristischen Aktivitäten am Flughafen in XXXX setzen solle, weil er sich dort auskenne. Die schriftlichen Unterlagen der Taliban würden sich zu Hause befinden, er habe aber niemanden, der diese ihm schicken könnte.
3. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Aussenstelle Innsbruck, am 2.8.2012, legte der BF eine Tazkira vor. Weiters bestätigte der BF seine bisherigen Angaben im Asylverfahren. Ergänzend führte der BF aus, dass er acht Klassen die Schule besucht, aber keine Ausbildung habe. Er sei in der Stadt XXXX geboren, wo er einen eigenen Drogerieladen gehabt habe, der sich an der Adresse XXXX, Stadtteil XXXX, Viertel XXXX, befunden habe. Er sei traditionell verheiratet. Mittlerweile habe er erfahren, dass seine Familie (Frau und Kinder) in Pakistan sei und finanziell von seinem Bruder XXXX, der in Los Angeles lebe, unterstützt werde. Dies habe er von XXXX erfahren. Zu seiner Familie in Pakistan habe er keinen Kontakt. Er sei Shiit und Tadschike. Er habe ca. drei Monate vor seiner Ausreise mit seiner Familie in Kabul gelebt. Er sei vor etwa einem Jahr von XXXX nach Kabul geflogen. Das Gebäude, in dem sich der Drogerieladen in XXXX befunden habe, gebe es noch, jedoch befinde sich keine Drogerie mehr darin. Nach seiner letzten Ausreise habe seine Familie Kabul verlassen. Wegen seiner Familie sei er zunächst freiwillig in die Heimat zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr aus Deutschland habe er sich nur in Kabul aufgehalten, wo ihm ein Schulfreund eine Wohnung vermietet habe. Ansonsten habe er keine Bekannten in Kabul. Ca. einen Monat vor seiner letzten Ausreise habe er sich entschlossen, Afghanistan erneut zu verlassen. Das letzte Mal sei er vor ca. 10 oder 11 Monaten aus Afghanistan ausgereist. Er habe 3-4 Jahre bei den Amerikanern als Fahrer gearbeitet. Vor ca. 20 Monaten habe er einen Brief von den Taliban erhalten, in dem gestanden sei, dass die Taliban erfahren hätten, dass er bei den Amerikanern arbeite. Sie hätten ihn aufgefordert, seine Tätigkeit aufzugeben. In der Hoffnung, dass die Taliban eines Tages verschwinden würden, habe er seine Arbeit heimlich weiter ausgeübt. Eines Tages habe er von einem Verkäufer in seiner Straße erfahren, dass zwei Männer sich nach ihm erkundigt hätten. Sie hätten den Verkäufer gefragt, wann der BF zur Arbeit gehe und wann er wieder komme. Gegen Abend seien zwei Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sein Sohn habe jedoch geantwortet, dass der BF auf Reisen sei. Da er bereits einen Brief erhalten habe und gewusst habe, dass sich die Taliban bereits nach ihm erkundigt hätten, habe er Angst bekommen. Seine Frau habe ihn angefleht, das Land zu verlassen. Daraufhin sei er mit seiner Familie nach Kabul gegangen. Der Drohbrief der Taliban sei über die Mauer in den Hof seines Hauses geworfen worden. Darin sei Folgendes gestanden: "Wir haben erfahren, dass du mit den Amerikanern zusammenarbeitest. Hiermit wirst du aufgefordert, diese aufzugeben."
Dieser Brief sei mit anderen Dokumenten im Garten seines Hauses in XXXX vergraben. Der BF habe für die Firma "XXXX" gearbeitet, diese Firma sei für die Amerikaner tätig gewesen. Die Firma befinde sich zwischen XXXX und XXXX, neben XXXX, gegenüber der Kommandatur der Polizei. Der Inhaber sei ein Afghane, heiße XXXX, sei ca. 40 Jahre alt und ein Mitschüler des BF gewesen. Zunächst habe dieser als Dolmetscher bei den Amerikanern angefangen, später habe er diese Firma geführt. Er lebe auch in XXXX. Für diese Firma würden 30-40 Personen arbeiten. Der BF habe zwar XXXX von dem Drohbrief erzählt, dieser hätte jedoch geantwortet, dass er nichts machen könne. Auch XXXX selbst sei bedroht worden und sei nach Kanada geflohen. Die Amerikaner hätten ihn nach Kanada gebracht, das habe er aber nur von seinem Bruder in Kanada erfahren. Die Amerikaner hätten dem BF aber nicht helfen können, weil nur Personen, die direkt für die Amerikaner als Dolmetscher oder Unternehmer arbeiten würden, in Sicherheit gebracht würden, einfache Mitarbeiter jedoch nicht. Er habe als Fahrer bei dieser Firma gearbeitet. Er habe einen LKW gehabt, mit dem er Baumaterial transportiert habe und sei zwischen dem Flughafen und XXXX und XXXX unterwegs gewesen. Wie die Taliban von seiner Tätigkeit erfahren hätten, wisse er nicht. Nach Erhalt des Drohbriefes habe er seine Tätigkeit jedoch nicht aufgegeben, da dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, Einkommen zu erzielen. Nach Erhalt des Drohbriefes habe er rund ein Jahr diese Tätigkeit heimlich ausgeübt. Dabei habe ihn XXXX unterstützt. Jedes Mal, wenn er nicht arbeiten gewesen sei, habe er sich absichtlich zu Hause gezeigt. Er habe darauf geachtet, dass er auf dem Weg zur Arbeit nicht gesehen werde. Er persönlich habe nie Kontakt zu den Taliban gehabt. Die Taliban hätten ihn in Kabul zwar nicht gefunden, er habe aber erfahren, dass er bereits von ihnen gesucht würde. Er habe nicht versucht, in Kabul Schutz bei den staatlichen Behörden zu suchen, weil die Regierung nicht schützen könne. Nach seiner Rückkehr aus Deutschland sei es zu keinen weiteren Vorfällen in der Heimat gekommen. Aus Angst, weiter verfolgt und getötet zu werden, sei er jedoch wieder nach Europa gereist. Er könne nirgendwo in Afghanistan leben, er habe Angst gehabt, dass die Taliban ihn überall verfolgen und töten würden.
4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.08.2012, Zl 11 12.787-BAI, zugestellt am 16.08.2012, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität des BF nicht habe festgestellt werden können. Der BF sei afghanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Moslem. Er stamme aus der Provinz XXXX, Stadt XXXX, und habe auch für ca. drei Monate in der Stadt Kabul gelebt. Nicht festgestellt habe werden können, dass der BF in XXXX für die Amerikaner als Fahrer gearbeitet habe und deshalb von den Taliban bedroht worden wäre, weil diese den BF zur Aufgabe seiner Tätigkeit für die Amerikaner hätten zwingen wollen. Der BF sei erwerbsfähig und gesund und verfüge über Berufserfahrung. Er habe bereits in der Vergangenheit in XXXX einen Drogerieladen betrieben und sei so in der Lage gewesen, den Unterhalt für sich und seine Familie aus eigenen Kräften zu erwirtschaften. Er habe eine achtjährige Schulbildung genossen. Er sei in einem erwerbsfähigen Alter und verfüge über Berufserfahrung. Es sei davon auszugehen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat in der Lage sei, sich nötigenfalls mit Hilfstätigkeiten ausreichendes Einkommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage komme. Auch könne er mit der finanziellen Unterstützung von Seiten seiner in den Vereinigten Staaten lebenden Verwandten rechnen. Sein Bruder XXXX lebe in Los Angeles, betreibe dort eine Wäscherei und eine Schneiderei. Dieser unterhalte momentan auch die in Pakistan aufhältige Frau und die Kinder des BF. Der BF könne somit auch mit der finanziellen Unterstützung des Bruders rechnen, zumal er auch jetzt telefonischen Kontakt mit diesem unterhalte. Auch wäre es dem BF möglich, sich in Kabul niederzulassen und dort durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für sich selbst zu sorgen, weil er gesund und arbeitsfähig sei und bereits über Berufserfahrung verfüge, zudem habe er bereits einige Monate in Kabul gelebt. Ein Schulfreund habe ihm in der Vergangenheit eine Wohnung vermietet. Der BF sei auch bei einer Rückkehr nicht gefährdet. Hingegen habe er keine familiären Anknüpfungspunkte oder sonstige verwandtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet.
Beweiswürdigend wurde darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zur Identität des BF lediglich dem Zwecke der Zuweisung einer Verfahrensidentität dienen würden.
Der BF habe nicht glaubhaft darstellen können, dass er Afghanistan aus wohl begründeter Furcht verlassen habe. Seine Angaben zum Ausreisegrund sei nicht nachvollziehbar, nicht plausibel, zum Teil vage und schemenhaft und daher im Endergebnis auch nicht glaubwürdig. Oberflächlich und kaum detailliert würden beispielsweise die Angaben in Bezug auf den angeblichen Drohbrief, den der BF von den Taliban erhalten habe, erscheinen. Auf die Frage, wann er diesen erhalten hätte, habe er nur in vager Weise antworten können, dass das ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise aus XXXX gewesen sei. Schemenhaft wirke auch die Antwort auf die Frage, wie der BF den Brief erhalten habe, welche dahingehend gelautet habe, dass er über die Mauer in den Hof geworfen worden sei. Wenig glaubhaft erscheine auch die Antwort auf die Frage nach dem nunmehrigen Verbleib des Briefes. Diesbezüglich habe der BF geäußert, dass er diesen Brief zusammen mit anderen Dokumenten im Garten vergraben hätte. In diesem Zusammenhang sei es auch als widersprüchlich zu werden, dass der BF im Rahmen der Einvernahme vor der Außenstelle Innsbruck ausdrücklich nur von einem Drohbrief gesprochen habe, wohingegen er bei der Ersteinvernahme vom 14.11.2011 angegeben habe, Schriftstücke von den Taliban erhalten zu haben. Wenig konkret würden auch seine Angaben in Bezug auf den angeblichen Inhaber der Firma, für den er gearbeitet hätte, erscheinen. Widersprüchlich erscheine es auch, dass der BF am 2.8.2012 dezidiert davon gesprochen habe, dass der Inhaber ein Afghane gewesen sei, der für die Amerikaner gearbeitet habe, demgegenüber gehe aus seinen Angaben bei der Polizei vom 25.10.2011 hervor, dass er mit den Amerikanern am Flughafen in XXXX einen Vertrag gehabt hätte. Genaue Angaben habe er schließlich auch nicht zu der Zahl der Beschäftigten der Firma machen können und auch keine Antwort auf die Frage geben können, ob es diese Firma jetzt noch gebe. Es erscheine kaum nachvollziehbar, dass die Amerikaner den Firmeninhaber sogar nach Kanada gebracht hätten, während im Fall des BF von Seiten der Amerikaner überhaupt nichts unternommen worden sei. Dies erscheine für die belangte Behörde kaum nachvollziehbar, zumindest vor Ort in XXXX hätte für den BF sehr wohl die Möglichkeit bestanden, sich bei den Amerikanern Hilfe zu holen. Nicht glaubhaft sei auch, dass der BF dem Firmeninhaber zwar von dem Drohbrief erzählt habe, dieser aber gesagt hätte, dass er nichts machen könne. Dass jemand, der als Dolmetsch und Unternehmer für die Amerikaner auf deren Hilfe zählen könnte, seinen Angestellten in keiner Weise versucht hätte zu helfen, erscheine wenig nachvollziehbar und kaum glaubhaft. Widersprüchlich erscheine auch die Angabe in Bezug auf das Fahrzeug dass der BF im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gelenkt hätte. So habe er am 2.8.2012 angegeben, einen LKW gefahren zu haben, wohingegen er vor der Polizei davon gesprochen habe, ein Auto gemietet zu haben. Es erscheine auch nicht glaubhaft, dass der BF zwischen dem Drohbrief und dem Auftauchen der Taliban bei ihm zu Hause - also etwa ein Jahr - seine Tätigkeit weiter hätte ausüben können, ohne dass irgendetwas vorgefallen sei. Dass es dem BF gelungen sein sollte, seine Tätigkeit ein Jahr lang weiter unbehelligt auszuüben, erscheine nicht nachvollziehbar. Wenig glaubhaft sondern vielmehr als subjektive, unsubstantiierte Vermutung erscheine es schließlich, wenn der BF angab, dass die Taliban auch in Kabul nach ihm gesucht hätten. Diese Angaben erschienen äußerst spekulativ und deshalb nicht glaubhaft, zumal aus seinen Angaben eindeutig hervorgehe, dass er selbst nie persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt habe. Aus dem Vorbringen des BF sei kein konkreter Hinweis darauf zu entnehmen, dass es jemals Bestrebungen von Seiten der Taliban gegeben hätte, den BF zur Zusammenarbeit mit ihnen zu zwingen.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem BF am 10.8.2012 ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Verfügung gestellt.
6. Gegen den am 16.8.2012 persönlich übernommenen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, mit welcher der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, angefochten wurde.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 28.08.2012 beim Asylgerichtshof ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 21.08.2012 beim Bundesasylamt eingebracht. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde u.a. zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Nach der Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).
Maßgebend ist nach der Judikatur des VwGH (vgl 24.6.2010, 2007/01/119) für § 3 Abs. 1 AsylG der Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK. Von der belangten Behörde ist dabei zu prüfen, ob glaubhaft ist, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe glaubhaft ist (vgl auch BVwG 18.2.2014, W131 1429479-1/3E).
Bezüglich der Klärung der Frage der asylrelevanten Verfolgung des BF wegen der Gefahr, von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer einer Firma, die für die Amerikaner tätig sei, verfolgt zu werden und sich nicht auf den Schutz der Sicherheitsbehörden in Afghanistan stützen zu können, hat die belangte Behörde zwar dargelegt, aufgrund von Widersprüchen und mangelnder Nachvollziehbarkeit dem BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Ermittlungsschritte zur Überprüfung der vom BF aufgestellten Behauptungen und zur Betrachtung der konkreten Lage wurden jedoch nicht unternommen.
Das Bundesasylamt befragte den BF zwar in den Einvernahmen vom 14.11.2011 und 2.8.2012 konkret nach den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des BF zu beziehen, ohne weitere Ermittlungsschritte zum diesbezüglichen Vorbringen des BF zu setzen.
Selbst wenn zutreffender Weise davon auszugehen wäre, dass die vom BF vorgebrachte Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft, hinreichend substantiiert und nachvollziehbar wäre bzw. sich Widersprüche ergeben würden, hätte das Bundesasylamt Ermittlungen vor Ort zur Tätigkeit des BF bei der von ihm genannten Firma "XXXX" an dem von ihm genannten Sitz der Firma und ebenso konkret zur Tätigkeit dieser Firma durchführen müssen. Auch in den Länderfeststellungen wäre auf die Situation in der Heimatprovinz des BF hinsichtlich der Stellung der Taliban und deren möglichen Verfolgung des BF aufgrund seiner behaupteten Tätigkeit als Fahrer für die Amerikaner, sowie auf die staatlichen Schutzmöglichkeiten genauer einzugehen.
Solche Ausführungen wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben und seiner Asylrelevanz sowie im Hinblick auf eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative erforderlich.
Somit ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung des BF ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens durchzuführen sowie eine ganzheitliche Würdigung vorzunehmen, nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist.
Die Erstbehörde unterließ es, einschlägige Länderberichte zur Verfolgung von Personen, die bei Firmen, welche für die Amerikaner tätig sind, angestellt sind, einzuholen und das Parteivorbringen im Lichte dieser zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389) und auf seine Asylrelevanz zu überprüfen.
2.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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