BVwG W176 1409894-1

W176 1409894-1Tribunal Administrativo Federal3 de jul. de 2014

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Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteimitgliedschaft

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BVwG W176 1409894-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.1409894.1.00

Spruch

W176 1409894-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.10.2009, Zl. 08 03.416-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer brachte am 16.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er sei afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und stamme aus der Provinz Baghlan. In Afghanistan lebten weiterhin seine Ehefrau und seine drei Kinder. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Mitglied der Partei Hizb-i Islami sei. Die Partei sei eine Widerstandspartei und kämpfe gegen die Partei "Djabhai [gemeint:

Jebhe] Motahed", welche an der Spitze der Regierung sei. Deswegen würden alle Mitglieder der Hizb-i Islami verfolgt werden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben, da er Mitglied der Partei Hizb-i Islami sei.

2. Am 21.04.2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei, wie sein Vater und Großvater, Mitglied der Partei Hizb-i Islami gewesen. Im Oktober/November 2007 sei in Baghlan ein Angriff verübt worden, bei dem 80 Personen getötet und 120 Personen verletzt worden seien. Die Taliban hätten sich nicht zum Anschlag bekannt. Daraufhin habe die Jebhe Motahed die Verantwortung auf "[s]eine Partei geschoben", weshalb es zu Verhaftungen von Mitgliedern der Hizb-i Islami gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei von seinem Schwager namens XXXX, der Direktor der Kriminalpolizei sei, gewarnt worden, dass nach ihm gesucht werde. Am XXXX seien Polizisten mit einem Haftbefehl zum Wachposten der Gemeinde gekommen. Der Beschwerdeführer sei weder zuhause noch in seinem Geschäft gewesen. Ein Mitarbeiter habe ihn angerufen und gewarnt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seinem Schwager über diese Sache erkundigt und ihn um Hilfe gebeten. Sein Schwager habe ihm jedoch gesagt, dass er ihm nicht helfen könne. Der Beschwerdeführer habe noch Dokumente von seiner Partei bekommen und sei danach geflüchtet. Jeder wisse, dass er der Sohn von XXXX sei, der im Jahr XXXX den "Märtyrertod" gestorben sei. Auch zwei seiner Onkel seien innerhalb eines Jahres zur selben Zeit gefallen. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer einen Zeitungsausschnitt vor, in dem von seinem Onkel berichtet werde und aus dem sich ergebe, dass sein Vater und die zwei Onkel in den Jahren XXXX gestorben seien. Auch zeige der Artikel, dass der Beschwerdeführer dem XXXXStamm angehöre. Befragt, wie lange er für die Hizb-i Islami tätig sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er einfaches Mitglied sei und nie irgendwelche Tätigkeiten ausgeführt habe. Er sei noch nicht im Alter gewesen, um für die Hizb-i Islami tätig werden zu können. Die Familie habe drei Personen für die Partei "geopfert". Momentan sei die Partei nur wenig aktiv. Weiters gebe er an, dass die jetzige Regierung innerhalb "einer halben Stunde" entscheide, Personen nach Guantanamo zu schicken. Der Beschwerdeführer könnte keiner Folter standhalten; seine beiden Füße seien im Krieg 1994 verletzt worden. Deshalb sei er nach Pakistan gereist, um seine Beine behandeln zu lassen. Befragt, ob er noch irgendwelche Beweismittel für sein Vorbringen habe, erwiderte er, dass er sich vielleicht seine Mitgliedskarte schicken lassen könne.

3. Am 29.05.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Auf Befragung zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er psychisch gesund sei. Im Jahr 1994 sei er bei einem Bombenangriff am Bein verletzt worden. Er sei dann in Pakistan in ärztlicher Behandlung gewesen, wo er von 1994 bis 2004 gelebt habe. In Afghanistan habe er in seinem Elternhaus gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gelebt. Er legte einen am XXXX ausgestellten Mitgliedsausweis der Hizb-i Islami (wobei nur die Mitgliedsnummern - eine "allgemeine" und eine "Sondernummer" sowie das Ausstellungsdatum übersetzt wurden) und zwei Arbeitsbestätigungen, die von der XXXX sowie dem XXXX stammen, vor. Befragt, welche Aufgaben er als Mitglied der Partei gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er schon im Alter von acht Jahren einen Ausweis bekommen habe, da sein Vater langjähriges Mitglied der Partei gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe keine Funktionen wahrgenommen. Sein Vater, sein Onkel väterlicherseits und sein in Österreich lebender Bruder hätten aktive Funktionen bekleidet. Befragt, ob er Kontakt zu Verwandten in der Heimat habe, entgegnete er, dass er vorige Woche mit seinen Familienangehörigen telefoniert habe. Sie hätten ihm erzählt, dass die Behörde zu verschiedenen Zeiten nach ihm frage.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor: "Am XXXX als ich schon das Haus am Weg zur Arbeit verlassen hatte und bereits zu meinem PC-Geschäft ging, um dieses zu öffnen, ging ich nachdem ich es geöffnet hatte zu einem Freund. In meinem Geschäft befand sich ein Mitarbeiter. Ich war bei meinem Freund namens XXXX. Dort hatte mich mein Mitarbeiter namens XXXX am Handy angerufen und teilte mir mit, dass mein Schwager jemanden von der Straße bzw. von der Nachbarschaft in mein Geschäft geschickt hatte und diese Person meinem Mitarbeiter mitteilte, dass ich von der Polizei per Haftbefehl zu Hause gesucht werde. Mein Mitarbeiter teilte mir mit, dass ich weder nach Hause noch ins Geschäft zurück dürfte".

Befragt, woher eine fremde Person dies hätte wissen sollen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass sein Schwager, der zu Hause gewesen sei, jemanden beauftragt habe. Dem Vorhalt, dass ihn sein Schwager ja auch per Mobiltelefon anrufen hätte können, entgegnete der Beschwerdeführer, es könne sein - er sei nicht zu Hause gewesen -, dass die Polizei vor Ort gewesen sei und er deshalb nicht habe anrufen können. Auf weiteren Vorhalt, wie der Schwager denn jemanden beauftragen könne, wenn ihn die Polizei durch ihre Präsenz daran gehindert habe zu telefonieren, erwiderte der Beschwerdeführer, sein Schwager sei ja selbst Chef einer Abteilung der Kriminalpolizei. Daher habe er auf die Straße gehen und jemanden beauftragen können. Gegen 14 Uhr habe der Beschwerdeführer bei seinem Schwager angerufen und diesen gefragt, was passiert sei. Er habe ihm mitgeteilt, dass wegen des Bombenangriffes, der am 06.11.2007 auf die Zuckerfabrik in der Stadt Fabrika stattgefunden habe, eine Reihe von Mitgliedern der Hizb-i Islami festgenommen worden seien. Da der Vater und der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers bekannte Anhänger bzw. Mitglieder der Hizb-i Islami gewesen seien, habe man auch den Beschwerdeführer festnehmen wollen. Sein Schwager habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Befragt, was seine erste Vermutung in Bezug auf den Haftbefehl gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe gedacht, dass es mit Arbeiten am Computer zu tun haben könnte. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, dass er das gleiche Schicksal haben werde wie die verhafteten Mitglieder der Hizb-i Islami. Niemand wisse, ob dies noch lebten oder nicht. Die Stadt Fabrika liege ca. zehn Minuten mit dem Auto von seinem Geburtsort entfernt. Befragt, was bei dem Bombenanschlag auf die Zuckerfabrik passiert sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass 80 Personen verletzt und 120 Personen getötet worden seien. Der Beschwerdeführer sei - wie viele andere Menschen- dabei gewesen, um Verletzte zu versorgen bzw. abzutransportieren. Zuerst habe die Behörde gedacht, dass die Taliban hinter dem Anschlag stecken würden. Doch die Taliban hätten sich nicht dazu bekannt. Deshalb habe die Behörde einen Schuldigen gesucht und das sei die Hizb-i Islami gewesen. Nachgefragt, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt verdächtigt werden, entgegnete er, dass es richtig sei, dass er keine Funktion gehabt habe. Jedoch sei sein Vater aktiv gewesen, der 1980 getötet worden sei. Jene Personen, die jetzt festgenommen worden seien, seien nicht mehr aktiv gewesen. Sein Schwager habe ihm nicht helfen können, da er wegen des Beschwerdeführers keine Probleme haben habe wollen. Mit den bei der Einvernahme am 21.04.2008 vorgelegten Zeitungsberichten habe er der Behörde mitteilen wollen, dass seine Familie (Vater und Onkel) aktive Mitglieder der Hizb-i Islami gewesen seien. Zurzeit suche die Polizei nach ihm. Dem ihm vorgehaltenen Länderbericht nahm der Beschwerdeführer zur Kenntnis.

4. In der Folge legte der Beschwerdeführer ein vom 08.01.2008 datierendes Schreiben des "Unabhängigen Verwaltungsamtes der Organe in der Provinz Ghazni" mit der Nr. 263/240 an das "Sicherheitskommando von Zentral-Baghlan" vor, in dem - nach der von XXXX, Dolmetscher für XXXX, für das Bundesasylamt angefertigten Übersetzung - Folgendes festgehalten wird: "Die Person XXXXXXXX, wohnhaft in der XXXX der Provinz Baghlan, ehemaliges Parteimitglied von Hizb-i Islami ist behördlich wegen des am 07.11.2007 in der Zuckerfabrik vorgefallenen Falles der Verfolgung ausgesetzt. Es wird verlangt, dass er verhaftet und den zuständigen Behörden überstellt wird". Am Ende findet sich ein Stempel der Islamischen Republik Afghanistan, Innenministerium, Verwaltungsamt, Bezirk XXXX.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigungen zunächst bis zum 30.10.2010 (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Pashtunen angehöre. Seine Person stehe - in Hinblick auf die von ihm vorgelegten (für unbedenklich erachteten) Personaldokumente - fest. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Weiters wurden Feststellungen zur Lage in Afghanistan getroffen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt aus folgenden Gründen für unglaubwürdig: Es sei "unlogisch", dass der Schwager des Beschwerdeführers als Chef einer Abteilung der Kriminalpolizei einen Dritten involviert haben solle, um dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Die Aussagen des Beschwerdeführers, der Schwager habe jemanden von der Straße bzw. aus der Nachbarschaft beauftragt, seien vage, zumal der Schwager dadurch einen "Mitwisser" hätte, der ihn verraten könnte. Da der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass der Schwager für sich selbst keine Probleme wolle, wäre es "unlogisch", dass er sich einen "Mitwisser" schaffe. "Logisch" wäre gewesen, dass der Schwager den Beschwerdeführer persönlich informiere. Dass der Vater des Beschwerdeführers und dessen Onkel Funktionen in der Hizb-i Islami ausgeübt hätten, sei durch die vorgelegten Zeitungen nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführer, dass dieser selbst keine Funktion in der Partei ausgeübt habe, sei es "umso unlogischer", dass der Mitgliedsausweis am XXXX und somit nach dem Haftbefehl ausgestellt worden sei, was eine weitere "Unlogik" im Vorbringen des Beschwerdeführers bedeute. "[U]mso unlogischer" sei auch der nachgereichte Haftbefehl zu beurteilen, zumal auf diesem (laut Übersetzung) stehe, dass der Beschwerdeführer "ehemaliges Mitglied" der Partei sei. Weiters stehe das angeführte Ausstellungsdatum im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 29.05.2008, dass er bereits im Alter von acht Jahren einen Ausweis bekommen habe. In einer Gesamtschau sei "aufgrund wesentlicher unlogischer Details" davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen um eine tatsachenwidrige Konstruktion handle. Der Status des Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer nicht gewährt worden, da sein Vorbringen unglaubwürdig sei. Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verwies das Bundesasylamt auf die unsichere allgemeine Lage in Afghanistan. Ausführungen zur Frage, ob Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer vom Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausschließen (vgl. § 8 Abs. 3a AsylG 2005), enthält der angefochtene Bescheid nicht. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die er wie folgt begründete: Der Schwager sei am Tag, an dem die Polizei zu ihm gekommen sei, zu Hause gewesen. Die Polizisten seien hereingebeten und es sei ihnen Tee angeboten worden. Während dieser Zeit habe sein Schwager eine Vertrauensperson aus der Nachbarschaft beauftragt, dem Beschwerdeführer Bescheid zu geben. Des Weiteren sei es erstaunlich, dass die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Explosion in der Zuckerfabrik vor dem Hintergrund der Aktivitäten seines Vaters und Onkels als "unlogisch" erachte. Die Behörde begründe die Ablehnung damit, dass der Beschwerdeführer keinerlei Funktion bei der Hizb-i Islami innegehabt habe und sein Mitgliedsausweis erst am

XXXX ausgestellt worden sei. Dem sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer niemals eine Funktion innerhalb der Partei ausgeübt habe, aber seit seinem achten Lebensjahr Parteimitglied gewesen sei. Dies rühre daher, da sein Vater XXXX und sein OnkelXXXX gewesen sei. Die Tatsache, dass der Parteiausweis erst am 12.02.2008 ausgestellt worden sei, sei nicht geeignet das Vorbringen zu erschüttern. XXXX

Der Grund, weshalb der Parteiausweis das Datum 2008 trage, sei, dass der Ausweis, der dem Beschwerdeführer im Alter von acht Jahren ausgestellt worden sei, verloren gegangen sei. Abschließend werde noch angemerkt, dass die Behörde keinerlei Recherchen zum Bombenanschlage getätigt habe. Zum Beweis, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen, lege er eine selbstverfasste Liste mit Namen von in diesem Zusammenhang inhaftierten Personen vor, die ebenfalls Mitglieder der Partei gewesen seien, allerdings wie der Beschwerdeführer keine Funktion ausgeübt hätten. Auch werde ein länderkundiges Sachverständigengutachten zum Beweis beantragt, dass das Bombenattentat am 06.11.2007 tatsächlich stattgefunden habe und die vom Beschwerdeführer beschriebenen Konsequenzen für Mitglieder der Hizb-i Islami nach sich gezogen habe. Abschließend wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

7. Mit Schreiben vom 21.04.2010 legte der Beschwerdeführer eine psychotherapeutische Stellungnahme und einen Bericht auf "tagesschau.de" vom 07.11.2007 über den Bombenanschlag auf die Zuckerfabrik in Baghlan vor.

8. Mit Schreiben vom 18.02.2011 legte der Beschwerdeführer einen Parteiausweis in Kopie sowie Schreiben zu absolvierten Deutschkursen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

2.4. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Nach § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Art. 1 Abschnitt F GFK regelt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar sind, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen oder bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben oder sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.

2.5. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde ihrer Pflicht gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, nicht nachgekommen ist.

Denn weder die vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Plausibilitätserwägungen noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der vorgelegten Urkunde als ehemaliges Mitglied der Hizb-i Islami bezeichnet wird, sind hinreichend überzeugend, um von der Tatsachenwidrigkeit des Vorgebrachten ausgehen zu können, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der genannten Urkunde (deren - von einem offensichtlich nicht aus Afghanistan Stammenden angefertigten - Übersetzung zufolge ein "XXXX" im Zusammenhang mit dem Attentat auf die Eröffnungsfeier der Zuckerfabrik in Baghlan von den Behörden gesucht wird) erforderlich wäre; festzuhalten ist dabei, dass das Bundesasylamt wohl selbst vom Vorliegen eines Übersetzungsfehlers ausgegangen ist, da da es diesen Umstand in die Beweiswürdigung nicht einfließen ließ. Weiters ist der Beschwerde darin Recht zu geben, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht ohne Feststellungen zum erwähnten Attentat sowie zur Frage, inwieweit dieses zu behördlichen Maßnahmen gegen Mitglieder der Hizb-i Islami geführt habe, beurteilt werden kann. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Parteiausweis der Hizb-i Islami nicht vollständig übersetzt wurde (vgl. das dazu unter Punkt I.3. Ausgeführte).

2.6. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

2.7. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) daher unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Bescheinigungsmittel, von denen jedenfalls das unter Punkt I.4. dargestellte Schreiben sowie der Parteimitgliedsausweis des Beschwerdeführers von einem aus Afghanistan stammenden Dolmetscher (hinsichtlich ersterem abermals) zu übersetzen sein werden, sowie unter Einführung spezifischer Herkunftsländerinformation insbesondere bezüglich der Echtheit und Richtigkeit des unter Punkt I.4. erwähnten Schreibens etwa durch Beiziehung eines Ländersachverständigen für Afghanistan zu beurteilen haben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich von den afghanischen Behörden in Zusammenhang mit dem erwähnten Attentat gesucht wird. Sollte das Ermittlungsverfahren ergeben, dass dies der Fall ist, würde es sich (wiederum etwa mit Unterstützung eines Ländersachverständigen für Afghanistan) zum einen mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob allenfalls zu erwartende behördliche Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer als legitime Strafverfolgung ("prosecution") oder aber als asylrelevante Verfolgung ("persecution") zu qualifizieren sind (vgl. etwa VwGH 31.01.2002, 99/20/0372; 14.12.2004, 2001/20/0692) und zum anderen gegebenenfalls zu prüfen, ob im Fall des Beschwerdeführers Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. etwa die - Indizwirkung aufweisenden [vgl. VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182] - UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, vom Dezember 2007, 76, sowie vom August 2013, 85, wonach bei Mitgliedern der "Hibz-i Islam Hekmatyar" eine sorgfältige Prüfung erforderlich ist, ob ein Asylausschlussgrund gemäß des Art. 1 Abschnitt F GFK vorliegt).

2.8. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die im Punkt 2. angeführte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb auch in dieser Hinsicht keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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